VwGH 89/07/0110

VwGH89/07/011024.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des RH in A, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. April 1989, Zl. Wa - 1317/3 - 1988/Fo/Mül, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: MW in A), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- zu ersetzen.

Begründung

Mit Punkt 1. des Dienstbarkeitsvertrages vom 25. Juni 1985 wurde zwischen der Mitbeteiligten und den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers folgendes vereinbart:

"Auf dem Grundbesitz von Frau MW Grundstücksnummer 1568 befindet sich eine Quellfassung. Von dieser Quellfassung wird das Wasser in einer unterirdischen Leitung zu einem neu zu errichtenden Hochbehälter, gelegen auf dem Grundstück 1567 der KG. A zugeleitet und von dort über das Grundstück 1567 und das Grundstück 1568 zum öffentlichen Gut Grundstücksnummer 2029 der KG. A weitergeleitet und von dort im öffentlichen Gut zum Grundstück 1584/4 der Ehegatten F und J H. Die Leitungsführung ist auf dem diesem Vertrag beigehefteten, einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan ersichtlich. Die nähere Beschreibung dieser Anlage ist in den Einreichunterlagen des Baumeisters Ing. OS, vom 20. 6. 1985 enthalten und beiden Vertragsparteien bekannt.

Frau MW räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitz der Grundstücke 1567 und 1568 je der KG. A den Ehegatten F und J H und deren Rechtsnachfolgern im Besitz des Grundstückes 1584/4 der KG. A auf immerwährende Zeiten und unentgeltlich das Recht ein, die vertragsgegenständliche Quellfassung auf eigene Kosten zu erneuern, aus dieser Quelle mittels beliebiger technischer Einrichtungen beliebige Mengen von Wasser zu entnehmen, dieses Wasser in einer unter der Erdoberfläche zu verlegenden Rohrleitung zu dem neu zu errichtenden Hochbehälter und von diesem in einer gleichfalls unterirdisch zu verlegenden Rohrleitung zum begünstigten Grundstück zuzuleiten und wird dieses Recht von den Ehegatten F und J H angenommen. Der Bezug von Wasser aus dieser Wasserleitungsanlage steht ausschließlich den Ehegatten F und J H zu und ist Frau MW nicht berechtigt, Wasser aus dieser Anlage an dritte Personen weiterzugeben. Sollte bei der Errichtung des Hochbehälters und bei der Erneuerung der Quellfassung das alte Hauswasser von Frau MW abgeleitet werden, so ist diese damit einverstanden, da die Versorgung ihres Hauses durch eine andere Wasserzuleitung gewährleistet ist. Die Errichtung der vorumschriebenen Wasserleitungsanlage erfolgt ausschließlich auf Kosten von F und J H."

Dem Ersuchen um wasserrechtliche Bewilligung der neuen Wasserleitung schloß der Beschwerdeführer eine technische Beschreibung der Baupläne des Baumeisters Ing. OS, O an; aus diesen Unterlagen ging u.a. hervor, daß die Entnahmeleitung PVC Ø 5/4 Zoll und die Überlauf- bzw. Entleerungsleitung PVC Ø 100 mm in einem gemeinsamen Rohrgraben über die Parzellen Nr. 1567 und 1568 zur Straße abgeführt und dann entlang der Straße bis zum Haus des Beschwerdeführers geführt werden sollten.

Die mündliche Verhandlung im Bewilligungsverfahren wurde am 12. November 1985 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) durchgeführt. In dieser Verhandlung, an welcher die dazu geladene MB nicht teilnahm, wurde ein Befund erhoben, wonach u.a. die Rohrleitung nicht, wie im Projekt vorgesehen, im Bereich der Wegparzelle 2029 über Privatgrundstücke, sondern auf öffentlichem Gut verlegt und die Überlauf- bzw. Entleerungsleitung des Behälters zum bestehenden Steingrander beim Anwesen A 43 (der MB) abgeleitet werden würde.

Die BH erteilte hierauf mit Bescheid vom 5. Dezember 1985 dem Beschwerdeführer "nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen bzw. nach Maßgabe der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung" bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Die Vorschreibung 2. im Bewilligungsbescheid hatte folgenden Wortlaut:

"2. Die Anlage ist projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben fertigzustellen (Entlangführung der Rohrleitung auf öffentlichem Gut)."

Dieser Bewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach Fertigstellung der Anlage kam es am 27. Oktober 1987 im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zu einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der BH, in welcher der Augenschein ergab, daß sich der Hochbehälter nicht wie im Befund der Bewilligungsverhandlung beschrieben "unmittelbar nach der Staumauer", sondern ca. 14 m weiter geländeabwärts in westlicher Richtung befand. Ferner wurde festgestellt, daß die Entleerungsleitung der Wasserkammern von Standrohren innerhalb der Sohle direkt in die Entleerungsleitung der gesamten Anlage führe und daß diese gemeinsam mit der Entnahmeleitung in einem Rohrgraben geführt werde. Die Anlage sei fertiggestellt und in Betrieb, wobei lediglich die Überlaufleitung zum Anwesen der MB derzeit nicht funktionsfähig sei. Dazu stellte der Beschwerdeführer fest, daß eine derartige Überlaufleitung nicht Gegenstand seines Ansuchens gewesen sei. Die MB nahm in einer schriftlichen Eingabe gegen die Genehmigung der Anlage in der vom Beschwerdeführer ausgeführten Form Stellung, wozu sich der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe u.a. unter Hinweis auf den Dienstbarkeitsvertrag äußerte.

Hierauf erließ die BH gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid, dessen Spruchpunkt I lautete wie folgt:

"I.a) Es wird festgestellt, daß die Quellfassung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt.

b) Der ca. 14 m westlich (hangabwärts) der Staumauer der Quellfassung auf dem Grundstück 1567 KG. A entgegen dem bewilligten Projekt errichtete Hochbehälter ist bis 31. Mai 1988 zu beseitigen. Die Versorgungsleitung ist ebenfalls entsprechend abzuändern. Die Überlauf- und Entleerungsleitung des allenfalls am bewilligten Standort zu errichtenden Hochbehälters (unmittelbar nach der Staumauer der Quellfassung) ist im freien Gefälle zum bestehenden Steingrander beim Anwesen A 43 zuführen.

c) Darüber hinausgehende Forderungen der betroffenen Grundeigentümerin MW, A 43, werden abgewiesen."

Begründend ging die BH vom Bewilligungsbescheid aus, in dessen Spruchabschnitt I Z. 2 als einzige Projektsabweichung die Entlangführung der Rohrleitung auf öffentlichem Gut angeordnet worden sei. Ansonsten sei die Anlage projektsgemäß bzw. wie im Befund der Verhandlungsschrift beschrieben fertigzustellen gewesen. Dem entspreche der für den Hochbehälter gewählte Standort nicht. Außerdem sei im Befund der Verhandlungsschrift enthalten, daß die Überlauf- und Entleerungsleitung des Behälters zum bestehenden Steingrander beim Anwesen 43 geführt werde; dieser Auflage sei nicht entsprochen worden. Diese Abweichung habe mangels Zustimmung der Betroffenen auch nicht nachträglich genehmigt werden können. Auf den Dienstbarkeitsvertrag sei im Überprüfungsbescheid nicht weiter einzugehen gewesen, doch stelle sich dieser Vertrag "der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegen, sondern geht in seinen technischen Details konform mit dieser".

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die MB Berufung. Die belangte Behörde führte im Verfahren über diese Rechtsmittel eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher das Gutachten des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen u.a. ergab, daß keine Staumauer errichtet, sondern die Staueinrichtung in Form eines Lehmschlages hergestellt worden sei. Ferner führte der Sachverständige aus, daß die Einlaufkante in den Steingrander im Anwesen der MB um 22 cm höher liege als der Wasserspiegel des Hochbehälters. Um den Steingrander mit dem nicht benötigten Überlaufwasser zu beschicken, wäre es erforderlich, im Hochbehälter ein Schwimmerventil an der Quelleinlaufleitung zu montieren. Eine Verlegung des "derzeitigen Behälterstandortes auf den bewilligten Standort" erachtete der Sachverständige als nicht zweckmäßig. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

"Die abweichende Behältersituierung kann im Hinblick auf die Wasserversorgung für das Anwesen A 46 (des Beschwerdeführers) als geringfügige Abweichung betrachtet werden, da der Druck im versorgten Anwesen im wesentlichen erhalten bleibt und sich im übrigen keine Änderungen in der Funktion ergeben.

Diese Abweichung ist auch in bezug auf die Funktion der Überlaufleitung zum Steingrander aus wasserbautechnischer Sicht dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn das vorstehend beschriebene Schwimmerventil funktionsgerecht eingebaut wird."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. April 1989 hat die belangte Behörde "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950" die Berufung der MB abgewiesen und der Berufung des Beschwerdeführers "Folge gegeben und Spruchabschnitt I lit. b dieses Bescheides behoben".

Zur Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik aus, der Hochbehälter sei etwa 8 m von der Staueinrichtung entfernt hangabwärts errichtet worden und entspreche schon insofern nicht der wasserrechtlichen Bewilligung. Dazu komme, daß der Hochbehälter so tief errichtet worden sei, daß es nicht ohne besondere, ursprünglich nicht vorgesehene Vorkehrungen möglich sei, das Überlaufwasser in einen Steingrander des Anwesens der MB zu leiten. Anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligung sei festgelegt worden, daß die Überlauf- bzw. Entleerungsleitung des Behälters zu diesem Steingrander verlegt werde. Dem Beschwerdeführer könne zwar darin zugestimmt werden, daß dies im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehen gewesen sei. Es handle sich um eine erst in der Bewilligungsverhandlung festgelegte Projektsänderung, welche mit der Anordnung im Bewilligungsbescheid, die Anlage sei projektsgemäß bzw. wie im Befund (der Verhandlungsschrift) beschrieben, fertigzustellen, verbindlich geworden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß der Hochbehälter so zu errichten sei, daß es möglich sei, das Überlaufwasser zum Anwesen der MB abzuleiten. Dem Gutachten zufolge genüge es zu diesem Zweck jedoch nicht, den Hochbehälter unmittelbar an die Staueinrichtung heran zu verlegen; es genüge hingegen, ein funktionsgerechtes Schwimmerventil einzubauen. Dies werde von der Erstbehörde im fortgesetzten Verfahren wahrzunehmen sein. Der Bescheid der BH sei zu beheben gewesen, weil die abweichende Ausführung des Hochbehälters unter Anordnung bestimmter Maßnahmen konsensfähig sei. Wenn für den klaglosen Betrieb des Hochbehälters bzw. für die Funktion der Überlaufleistung über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Festlegungen für den Betrieb der Anlage notwendig seien, könnten diese nicht gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet werden, sondern seien sie als Auflagen mit einer wasserrechtlichen Bewilligung zu verbinden. Die BH sei zutreffend davon ausgegangen, daß der Hochbehälter in seiner bestehenden Form in wesentlicher Hinsicht von der Bewilligung abweiche. Zwar habe die MB im Dienstbarkeitsvertrag zugestanden, daß der Wasserbezug aus der Anlage den Ehegatten H bzw. deren Rechtsnachfolgern zustehe; mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH aber habe die MB einen Anspruch auf das Überlaufwasser erlangt. Daß die Benutzung des Entleerungswassers in hygienischer Hinsicht bedenklich und für die MB nicht wünschenswert sei, werde von der BH zu berücksichtigen sein. Da durch die abweichende Ausführung des Hochbehälters das zuvor bezeichnete Recht der MB verletzt worden sei, habe diese an sich geringfügige, aber insofern doch wesentliche Abweichung nicht gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, "daß nicht entgegen § 121 WRG von der Wasserrechtsbehörde durch Bescheid die Übereinstimmung der Anlage mit dem Projekt ausgesprochen wird und allenfalls geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt werden".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die MB hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen;

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der

Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung ... zu

überzeugen, ... das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch

Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach dieser Gesetzesstelle ergangen. Gegenstand eines diesbezüglichen behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1956, Zl. 817/53 = Slg. 4152/A).

Innerhalb dieses Rahmens hat sich der erstinstanzliche Bescheid gehalten, der teilweise die Übereinstimmung der vom Beschwerdeführer hergestellten Anlage mit der ihm erteilten Bewilligung bestätigt, teilweise aber gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen angeordnet hat. Dessen ungeachtet hat sich die belangte Behörde veranlaßt gesehen, den erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag (Spruchpunkt I lit. b) im Hinblick darauf aufzuheben, daß sich die Beseitigung des Hochbehälters durch einen (erst zu bewilligenden) Einbau eines Schwimmerventils erübrigen würde, zumal die bloße Veränderung des Standortes dieses Hochbehälters im Ergebnis als eine geringfügige Abweichung erkannt werden könne.

Diese Aufhebung verstößt im Ergebnis gegen das Gesetz.

Sowohl die BH als auch die belangte Behörde gehen nämlich in ihren Bescheiden davon aus, daß der dem vorliegenden Überprüfungsverfahren zugrunde liegende Bewilligungsbescheid eine Auflage des Inhaltes vorgesehen hätte, wonach die Überlauf- bzw. Entleerungsleitung der Anlage des Beschwerdeführers zum Anwesen der MB abgeleitet werden müsse. Hinsichtlich dieser Überlauf- bzw. Entleerungsleitung sah das Projekt des Beschwerdeführers vor, daß sie gemeinsam mit der Entnahmeleitung in einem Rohrgraben zum Haus des Beschwerdeführers geführt werden sollte. In der Niederschrift der Bewilligungsverhandlung der BH vom 12. November 1985 (die vor der MB, welche ja alle ihre Rechte an der betreffenden Quelle mit dem eingangs wiedergegebenen Dienstbarkeitsvertrag abgegeben hat, gar nicht besucht worden ist) findet sich allerdings ein Satz, wonach diese Überlauf- und Entleerungsleitung zum bestehenden Steingrander beim Anwesen der MB abgeleitet werden würde.

Welche dieser beiden Varianten wasserrechtlich bewilligt worden ist, kann nur dem Bewilligungsbescheid selbst entnommen werden. Diese Bewilligung ist "nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen bzw. nach Maßgabe der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung" erteilt worden, womit der bestehende Widerspruch vorerst nicht gelöst ist. Gemäß der Vorschreibung 2. des Bewilligungsbescheides aber ist die Anlage "projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben fertigzustellen (Entlangführung der Rohrleitung auf öffentlichem Gut)." Diese Gestaltung des Bewilligungsbescheides läßt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß ein Abweichen vom eingereichten Projekt gemäß dem Befund - wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt - nur insoweit vorgesehen war, als die Rohrleitung nicht, wie im Projekt vorgesehen, im Bereich der Wegparzelle 2029 über Privatgrundstücke, sondern auf öffentlichem Gut verlegt werden sollte. Eine Anordnung hingegen, wonach die Überlauf- und Entleerungsleitung ebenfalls abweichend vom Projekt des Beschwerdeführers zum Anwesen der im Bewilligungsverfahren untätig gebliebenen MB geführt werden sollte, läßt sich - ausgehend vom Akteninhalt und vom derzeitigen Ermittlungsstand - aus dem Bewilligungsbescheid nicht ableiten.

Bei dieser Betrachtungsweise stellten sowohl der Abstand des Hochbehälters von der Staueinrichtung - wie dies auch aus dem bewilligten Projektslageplan hervorgeht - als auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausführung der Überlauf- und Entleerungsleitung kein Hindernis für einen im Sinne des Beschwerdeführers positiven Abschluß des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens dar. Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie mit einer teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides vorging, anstatt selbst gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage zum Nachteil des Beschwerdeführers gestaltet.

Der angefochtene Bescheid war aus all diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des geltend gemachten Ersatzanspruches - auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 24. Oktober 1989

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