VwGH 88/09/0124

VwGH88/09/012427.4.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerden 1.) zur Zl. 88/09/0124 der P-Werke in L, vertreten durch Dr. Franz GÜTLBAUER, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser-Josef-Platz 12 (mitbeteiligte Partei: EF in L, vertreten durch Dr. Wolfgang MORINGER, Rechtsanwalt in Linz, Rudolfstraße 14) und 2.) zur Zl. 88/09/0125 des EF in L, vertreten durch Dr. Rudolf MORINGER, Rechtsanwalt in Linz, Rudolfstraße 14 (mitbeteiligte Partei: P-Werke in L, vertreten durch Dr. Franz GÜTLBAUER, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser-Josef-Platz 12) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juni 1988, Zl. SV- 2018/7-1988, betreffend Zustimmung zu einer Kündigung nach dem Invalideneinstellungsgesetz (seit 1. Jänner 1989 gemäß BGBl. Nr. 721/1988: Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG), zu Recht erkannt:

Normen

BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erst-Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und dem Zweit-Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Zweit-Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der Erst-Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der Erst-Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Die beiden wegen ihres inneren Zusammenhanges vom Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden richten sich gegen ein und denselben angefochtenen Bescheid. Der besseren Übersichtlichkeit halber wird in diesem Erkenntnis die Fa. P-Werke durchgehend als Erst-Beschwerdeführerin und EF durchgehend als Zweit-Beschwerdeführer bezeichnet.

Der Zweit-Beschwerdeführer war bei der Erst-Beschwerdeführerin als Maschinenführer beschäftigt und wurde von dieser am 21. Juli 1987 gekündigt. Ebenfalls am 21. Juli 1987 erhielt der Zweit-Beschwerdeführer den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich (LIA) zugestellt, mit welchem gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt wurde, daß der Zweit-Beschwerdeführer bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 60 % ab dem 1. Juni 1987 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte. Dem Versuch der Erst-Beschwerdeführerin, diesen Feststellungsbescheid zu bekämpfen, war mangels Parteistellung in diesem Verfahren kein Erfolg beschieden.

Mit Eingabe vom 12. August 1987 stellte die Erst-Beschwerdeführerin beim LIA den Antrag, der bereits ausgesprochenen Kündigung nachträglich die Zustimmung zu erteilen.

Zu diesem Antrag nahm der Zweit-Beschwerdeführer am 27. August 1987 dahin Stellung, daß es zwar richtig sei, daß er der Erst-Beschwerdeführerin vor Erhalt des Bescheides vom 21. Juli 1987 keine Mitteilung von seiner Antragstellung auf Feststellung seiner Behinderteneigenschaft gemacht habe; er bezweifle aber die Angabe der Erst-Beschwerdeführerin, wonach für den Zweit-Beschwerdeführer im Rahmen dieses Unternehmens kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sei. Die seines Erachtens gegebenen Möglichkeiten für seine Verwendung im Betrieb der Erst-Beschwerdeführerin legte der Zweit-Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom 16. September 1987 näher dar.

Nach Durchführung einer Verhandlung, in welcher beide Beschwerdeführer sowie der Betriebsrat und die Arbeitsmarktverwaltung angehört wurden, und nach Einholung einer Stellungnahme der Landesregierung gab der Behindertenausschuß beim LIA mit Bescheid vom 1. Februar 1988 dem Antrag der Erst-Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG statt und erteilte die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Zweit-Beschwerdeführers. Begründend führte die Behörde erster Instanz dazu nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes zu ihrer Ermessensentscheidung im wesentlichen aus, es liege im Beschwerdefall ein "besonderer Ausnahmefall" vor, der nach dem Gesetz die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung ermögliche. Dabei sei von der Rechtskraft des Bescheides auszugehen, mit welchem die Zugehörigkeit des Zweit-Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen worden sei. Die Erst-Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt der von ihr ausgesprochenen Kündigung trotz mehrfacher Gespräche mit dem Zweit-Beschwerdeführer über einen möglichen Ersatzarbeitsplatz von dem beim LIA laufenden Verfahren betreffend die Behinderteneigenschaft des Zweit-Beschwerdeführers keine Kenntnis gehabt; es habe sie insbesondere auch der Zweit-Beschwerdeführer nicht über seine diesbezügliche Antragstellung informiert. Die Kündigung sei das Ergebnis dieser erfolglosen Gespräche gewesen, weshalb ein "besonderer Ausnahmefall" vorliege. Ein Dauerersatzarbeitsplatz für den Zweit-Beschwerdeführer sei im Betrieb der Erst-Beschwerdeführerin nicht zu finden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zweit-Beschwerdeführer Berufung, in welcher er das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" bestritt. Eine Pflicht, den Dienstgeber von einer Antragstellung auf Einbeziehung in den Kreis der begünstigten Behinderten zu informieren, kenne das Gesetz nicht; auf der anderen Seite habe die Behörde erster Instanz den berechtigten Interessen des Dienstnehmers an einer Weiterbeschäftigung zu wenig Gewicht beigemessen. Der Erst-Beschwerdeführerin sei außerdem der schlechte Gesundheitszustand des Zweit-Beschwerdeführers, längt bekannt gewesen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren insbesondere zur Frage, ob im Betrieb der Erst-Beschwerdeführerin ein für den Zweit-Beschwerdeführer angemessener Ersatzarbeitsplatz vorhanden und seine Weiterbeschäftigung daher der Erst-Beschwerdeführerin zumutbar wäre. Hiezu kam es zu einem Wechsel umfangreicher Schriftsätze zwischen den beiden Beschwerdeführern, in welchen jeweils der Zweit-Beschwerdeführer das Vorliegen geeigneter Ersatzarbeitsplätze in verschiedenen Abteilungen der Erst-Beschwerdeführerin behauptete, die Erst-Beschwerdeführerin hingegen diese Ausführungen zu widerlegen suchte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Juni 1988 gab die belangte Behörde der Berufung des Zweit-Beschwerdeführers insofern Folge, als gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt wurde; wohl aber wurde die Zustimmung zur (künftigen) Kündigung des Zweit-Beschwerdeführers erteilt. Begründend gab die belangte Behörde vorerst einen ausführlichen Überblick über das ihrer Entscheidung vorangegangene Verfahren. Ausgehend von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 BEinstG führte die belangte Behörde aus, die Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen sie einer Kündigung zustimmen oder diese Zustimmung verweigern könne, würden vom Gesetz nicht näher ausgeführt. Die Entscheidung liege demnach im Ermessen der Behörde, welche dabei auf den Zweck des BEinstG abzustellen und eine Abwägung der Interessen des Dienstgebers und des Dienstnehmers vorzunehmen habe. Eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten sehe das Gesetz nur für "besondere Ausnahmefälle" vor. Ein solcher Ausnahmefall liege u.a. dann vor, wenn der Dienstgeber zu einer verhältnismäßig großen Betriebseinschränkung gezwungen sei und er außerdem beim Ausspruch der Kündigung nicht habe wissen können, daß der betreffende Dienstnehmer zu den begünstigten Personen zähle.

Im Beschwerdefall müsse auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des LIA vom 21. Juli 1987 davon ausgegangen werden, daß der Zweit-Beschwerdeführer ab 1. Juni 1987 nach dem BEinstG begünstigt sei; die Kündigung vom 21. Juli 1987 habe also einen Behinderten betroffen und bedürfe zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen Zustimmung des Behindertenausschusses. Entgegen der im erstinstanzlichen Bescheid vertretenen Auffassung ginge es aber nach Ansicht der belangten Behörde viel zu weit, dem Dienstnehmer eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der bloßen Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zuzuweisen. Dies ergebe sich schon daraus, daß die Erledigung eines solchen Antrages in den meisten Fällen ungewiß sei; es wäre, wie der Zweit-Beschwerdeführer ausführe, auch geradezu unklug, einem Dienstgeber die Antragstellung zu melden, würde der Dienstnehmer dadurch ja geradezu eine Kündigung provozieren. Dadurch könnte der Dienstnehmer bei entspechendem zeitlichen Ablauf noch ohne Rücksichtnahme auf seine Begünstigung gekündigt werden. Weder aus der Tatsache, daß sich der Zweit-Beschwerdeführer um die Begünstigung nach dem BEinstG bemüht habe, noch daraus, daß er davon dem Dienstgeber nichts gemeldet habe, könne ihm ein Vorwurf gemacht werden; es liege somit ein "besonderer Ausnahmefall" nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließe der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung einer begünstigten Person den Antrag auf Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung in sich. Die belangte Behörde habe sich daher auch mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Zustimmung zu einer erst auszusprechenden Kündigung des Zweit-Beschwerdeführers erteilt werden könne. Der Zweit-Beschwerdeführer bedürfe auf Grund seines ärztlich belegten Gesundheitszustandes körperlicher Schonung. Er habe davon die Firmenleitung nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 15. Juni 1987 verständigt und mitgeteilt, daß er künftig nichts Schweres mehr heben könne und nicht in der Lage sei, seine derzeitige Arbeit als Maschinenführer auszuführen. Wie ernsthaft auch immer in der Folge versucht worden sei, für den Zweit-Beschwerdeführer einen Dauer-Ersatzarbeitsplatz bei der Erst-Beschwerdeführerin zu finden, könne dahingestellt bleiben, denn spätestens im vorliegenden Verfahren seien die allfälligen weiteren Verwendungsmöglichkeiten für den Zweit-Beschwerdeführer zur Sprache gekommen. Solche Verwendungsmöglichkeiten habe der Zweit-Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 16. September 1987 in den Abteilungen Verpackung, Extruderei oder Handformung, aber auch als Nachtportier gesehen; er könne auch zum Einlegen von Dichtungsringen oder in der Spritzerei zum Abzwicken von Spritzgußresten Verwendung finden. Dem habe die Erst-Beschwerdeführerin schon in der Verhandlung vom 6. Oktober 1987 entgegengehalten, daß auf allen vom Zweit-Beschwerdeführer angeführten Arbeitsplätzen Tätigkeiten mitanfallen würden, denen er körperlich nicht mehr gewachsen sei; abgesehen davon seien alle diese Plätze derzeit besetzt, die Portiersposten sogar durch begünstigte Personen. In seinem Schriftsatz vom 27. April 1988 habe der Zweit-Beschwerdeführer außer Streit gestellt, daß er gesundheitlich nicht in der Lage sei, in den Abteilungen Extruderei, Versand und Schlosserei zu arbeiten, er habe aber neuerlich auf Verwendungsmöglichkeiten in den Abteilungen Spritzerei, Verpackung, Handformung, Qualitätssicherung (hiefür besuche der Zweit-Beschwerdeführer derzeit einen Ausbildungskurs) und im Magazin hingewiesen. Diesem Vorbringen habe die Erst-Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 1988 detailliert widersprochen, im wesentlichen deshalb, weil in allen vom Zweit-Beschwerdeführer aufgezeigten Verwendungen auch schwere körperliche Arbeiten anfielen. In einer im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Arbeiterbetriebsrates der Erst-Beschwerdeführerin sei dazu ausgeführt worden, eine Springertätigkeit des Zweit-Beschwerdeführers in den von ihm genannten Abteilungen sei vorstellbar, nicht aber eine fixe Beschäftigung in einer dieser Abteilungen. In jeder der genannten Abteilungen seien leichte, aber auch schwerere Arbeiten zu verrichten. Die Angaben der Erst-Beschwerdeführerin habe der Zweit-Beschwerdeführer in einem weiteren Schriftsatz vom 8. Juni 1988 bestritten und einen Augenschein bei der Erst-Beschwerdeführerin beantragt. Der Zweit-Beschwerdeführer wies ferner neuerlich auf seine derzeitige Ausbildung in einem Fachkurs für Qualitätssicherung sowie darauf hin, daß er auch zu einer sogenannten Springertätigkeit bereit sei.

Wenn die belangte Behörde bei Würdigung dieser einander widersprechenden Angaben zur Überzeugung gelangte, daß eine weitere Verwendungsmöglichkeit des Zweit-Beschwerdeführers im Betrieb nicht vorhanden sei, so deswegen, weil es unwahrscheinlich sei, daß in den in Rede stehenden Abteilungen nur leichte und nicht auch schwere Lasten zu bewältigen seien, wie dies ja auch der Betriebsrat angegeben habe, und wie es auch in der Natur der Sache liege. Es könne der Erst-Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, einen Arbeiter zu beschäftigen, der jeweils nur leichte Arbeiten verrichten könne und für das Heben und Transportieren jedes schweren Gegenstandes Hilfe herbeiholen müßte. Dies treffe im übrigen auch für Arbeiten im Rahmen der Qualitätsprüfung zu.

Zusammenfassend würde es sicherlich im Betrieb eine große Anzahl von Tätigkeiten geben, die der Zweit-Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Behinderung schaffen würde; diese Tätigkeiten seien aber jeweils aus dem Gesamtbild der in den einzelnen Abteilungen zu verrichtenden Arbeiten herausgegriffen. Es sei aber der Erst-Beschwerdeführerin nicht zumutbar, im gesamten Betriebsbereich immer nur die für den Zweit-Beschwerdeführer körperlich schaffbaren Arbeiten herauszusuchen und ihm diese zuzuweisen, dies würde einen geordneten Betriebsablauf nicht ermöglichen. Überdies sei das Klima zwischen den beiden Beschwerdeführern durch die Umstände rund um die vorliegende Kündigung bereits so "vergiftet", daß eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine.

Auf der anderen Seite sehe die belangte Behörde die weitere berufliche Zukunft des Zweit-Beschwerdeführers nicht so pessimistisch, weil er sich nach erfolgreichem Abschluß des von ihm besuchten Kurses als Qualitätssicherheitsfachmann bezeichnen könne. Dazu komme, daß das Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum in Linz auf 86 % Vermittlungsquote bei behinderten Personen hinweisen könne. Es sei anzunehmen, daß der Zweit-Beschwerdeführer im Laufe der Kündigungsfrist und des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf einen neuen Arbeitsplatz als Qualitätsprüfer vermittelt werden könne. So gesehen könnte sich sogar eine Verbesserung seiner beruflichen Qualifikation und Situation ergeben, die er bei einem Weiterverbleib in untergeordneter Stellung bei der ihn mit allen Mitteln bekämpfenden Erst-Beschwerdeführerin sicher nicht erreichen könnte.

Die Erst-Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit insoweit, als mit ihm nicht gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Zweit-Beschwerdeführers erteilt worden sei.

Der Zweit-Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid hingegen im Umfange der Zustimmung zur künftigen Kündigung und macht insoweit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die (gemeinsamen) Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zu beiden Beschwerden Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung beider Beschwerden als unbegründet beantragt.

Die beiden Beschwerdeführer haben als jeweils mitbeteiligte Parteien des Verfahrens über die Beschwerden ihres Gegners zu diesen je eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der jeweils gegnerischen Beschwerde als unbegründet beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I) Zu beiden Beschwerden:

Gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.

Die verwaltungsbehördliche Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der vor der zivilrechtlichen Kündigung vorliegen muß, um sie rechtswirksam zu machen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1984, Zl. 84/09/0088, Slg. 11511/A). Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die von der Erst-Beschwerdeführerin am 21. Juli 1987 ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochene Kündigung des Zweit-Beschwerdeführers - abgesehen von dem noch zu prüfenden Fall, daß gemäß dem zweiten Satz des § 8 Abs. 2 BEinstG eine nachträgliche Zustimmung dazu zu geben wäre - rechtsunwirksam war.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar nicht dieser bereits ausgesprochenen Kündigung die nachträgliche Zustimmung erteilt, wohl aber der (künftigen) Kündigung selbst. Damit wurde nicht, wie der Zweit-Beschwerdeführerin meint, über den Antrag der Erst-Beschwerdeführerin hinausgegangen, sondern deren Antrag nur in einem eingeschränkten Umfang stattgegeben, zumal der Antrag auf Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung naturgemäß den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig erst auszusprechenden Kündigung in sich schließt, falls die Behörde die Ansicht des Antragstellers, daß es sich um einen die nachträgliche Zustimmung rechtfertigenden besonderen Ausnahmefall handle, nicht teilt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1955, Zl. 2903/54, und vom 24. November 1955, Zlen. 752/54 bis 756/54).

Allerdings sind beide genannten Arten der verwaltungsbehördlichen Zustimmung von den Tatbestandsvoraussetzungen her voneinander zu unterscheiden, sodaß es nicht möglich ist, eine Zustimmung vor der Kündigung mit einer nachträglichen Zustimmung gleichzusetzen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1986, Zl. 86/09/0009). Im Falle der nachträglichen Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung ist es nämlich erforderlich, daß zu den jedenfalls notwendigen Zustimmungsvoraussetzungen noch der Umstand treten muß, daß es sich um einen "besonderen Ausnahmefall" handelt, der die nachträgliche Zustimmung zuläßt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1986, Zl. 84/09/0194). Was im einzelnen als "besonderer Ausnahmefall" anzusehen ist, kann nicht allgemein, sondern nur nach der Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Auf diese Frage wird in der Folge - im Rahmen der Erwägungen zur Beschwerde Zl. 88/09/0124 - noch zurückzukommen sein.

Die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten überhaupt erteilt werden soll, liegt im freien Ermessen der Behörde. Nach dem Zweck des BEinstG, das der Eingliederung der begünstigten Person in den Arbeitsprozeß und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dienen soll, ist es bei dieser Ermessensentscheidung Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung eines Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1988, Zl. 87/09/0263, und die dort angeführten Vorerkenntnisse). Auf die Ermessensübung der belangten Behörde im Beschwerdefall wird ebenfalls - und zwar in den Erwägungen zur Beschwerde Zl. 88/09/0125 - noch zurückzukommen sein.

II) Zur Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin P (Zl. 88/09/0124):

Zu den Ausführungen der Erst-Beschwerdeführerin zur Ermessensübung der belangten Behörde in der Frage einer Zustimmung zur Kündigung als solcher genügt es, darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde von ihrem Ermessen ohnehin im Sinne der Erst-Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht hat, indem die belangte Behörde die Zustimmung zur - wenn auch nur künftigen Kündigung des Zweit-Beschwerdeführers erteilt hat. Zum Nachteil der Erst-Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid nur insoweit ausgefallen - und auch nur darauf bezieht sich der von der Erst-Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdepunkt -, als die belangte Behörde das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" im Sinne des zweiten Satzes des § 8 Abs. 2 BEinstG verneint und deshalb die nachträgliche Zustimmung zur bereits am 21. Juli 1987 erfolgten Kündigung verweigert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, wann ein solcher "besonderer Ausnahmefall", der eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten rechtfertige, vorliegt, in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach befaßt und ist dabei im wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, daß dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und überdies dadurch gekennzeichnet sind, daß dem Dienstgeber die vorherige Einholung einer behördlichen Zustimmung nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz spricht von "besonderen Ausnahmefällen" und bringt durch die doppelte Hervorhebung des Ausnahmecharakters mit diesen Worten in eindringlicher Weise zum Ausdruck, daß wohl nur an ganz außergewöhnliche Umstände gedacht ist. Ein solcher Fall liege etwa dann vor, wenn der Dienstgeber zu einer verhältnismäßig großen Betriebseinschränkung gezwungen ist und er außerdem beim Ausspruch der Kündigung nicht wissen konnte, daß der betreffende Dienstnehmer zu den bevorzugten Personen zählt (siehe dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1954, Slg. 3442/A, vom 10. September 1959, Slg. 5037/A, vom 21. Mai 1986, Zl. 86/09/0009, und vom 19. November 1986, Zl. 84/11/0238).

Der Erst-Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, daß sie bei Ausspruch der Kündigung am 21. Juli 1987 noch nicht wissen konnte, daß der Zweit-Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter zu behandeln und seine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses möglich sei. Damit allein ist aber das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung noch nicht dargetan.

Die Erst-Beschwerdeführerin versucht in ihrer Beschwerde, den Beschwerdefall mit der Begründung zu einem "besonderen Ausnahmefall" zu machen, daß es ihr an Möglichkeiten gefehlt habe, von sich aus festzustellen, daß der Zweit-Beschwerdeführer in den Kreis der begünstigten Behinderten einbezogen sei oder einbezogen werde; außerdem sei der Bescheid, mit welchem diese Einbeziehung festgestellt worden sei, mit Rechtswidrigkeit behaftet. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Erst-Beschwerdeführerin unbestritten aus den ihrer Kündigung vorangegangenen Gesprächen mit dem Zweit-Beschwerdeführer und auch aus ärztlichen Mitteilungen erfahren hat, daß der Zweit-Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen Beschaffenheit nicht mehr imstande sein würde, seine bisherige Tätigkeit im Betrieb der Erst-Beschwerdeführerin auszuüben. Sie hätte daher immerhin die Möglichkeit gehabt, etwa durch direkte Befragung des Zweit-Beschwerdeführers, in Erfahrung zu bringen, daß sich der Zweit-Beschwerdeführer um eine Feststellung im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG bemühte. Auf der anderen Seite ist dem Zweit-Beschwerdeführer darin Recht zu geben, daß ihn keine rechtliche Pflicht traf, von sich aus dem Dienstgeber über seine Antragstellung beim LIA Mitteilung zu machen.

In der Frage der von der Erst-Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Feststellungsbescheides des LIA schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. B 639/87, vertretenen Auffassung an. Demnach kommt dem Dienstgeber nicht nur im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG keine Parteistellung zu, er ist vielmehr auch im Kündigungsverfahren an den betreffenden Feststellungsbescheid gebunden, weil die Feststellung der Invalidität in ihrer Funktion einer Statusentscheidung ähnlich ist und ihr daher auch für das Kündigungsverfahren bindende Wirkung zukommt. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin, daß bei der Feststellung der Invalidität öffentliche, insbesondere Fürsorgeinteressen, im Vordergrund stehen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch der Argumentation der Erst-Beschwerdeführerin dahin nicht folgen, daß ein weiterer Umstand, der das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalles" begründen würde, im Fehlen eines für den Zweit-Beschwerdeführer geeigneten Ersatzarbeitsplatzes im Betrieb der Erst-Beschwerdeführerin gelegen wäre. Diesem Umstand kam - wie noch auszuführen sein wird - zwar im Rahmen der Ermessenübung der belangten Behörde zur Frage einer Zustimmung zur Kündigung des Zweit-Beschwerdeführers entscheidende Bedeutung zu, nicht aber für die Frage des Vorliegens eines "besonderen Ausnahmefalles", der eben nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung möglich macht. Daß eine "verhältnismäßig große Betriebseinschränkung" im Sinne der oben angeführten Judikatur im Beschwerdefall nicht gegeben ist, wird in der Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden. Der Auffassung der Erst-Beschwerdeführerin, das Nichtvorhandensein eines für den Zweit-Beschwerdeführer geeigneten Ersatzarbeitsplatzes im Betrieb der Erst-Beschwerdeführerin sei einer verhältnismäßig großen Betriebseinschränkung gleichzuhalten, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

Dem bereits oben kurz behandelten Argument, der Zweit-Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner aus dem Dienstverhältnis resultierenden Treuepflicht die Verpflichtung gehabt, seine Antragstellung auf Aufnahme in den Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Personen dem Dienstgeber zu melden, hält der Zweit-Beschwerdeführer in seiner Gegenschrift mit Recht entgegen, daß diese Treuepflicht nicht so weit gehen kann, daß der Dienstnehmer von sich aus verpflichtet wäre, den Interessen des Dienstgebers gegenüber seinen eigenen Interessen Priorität einzuräumen. Die Befürchtung, der Dienstgeber würde trachten, einer solchen Antragstellung durch eine nach Möglichkeit noch nicht durch die Vorschriften des BEinstG erschwerten Kündigung zuvorzukommen, ist jedenfalls nicht ganz von der Hand zu weisen.

Was schließlich den Hinweis der Erst-Beschwerdeführerin auf ein angeblich treuepflichtwidriges Verhalten des Zweit-Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsverfahrens betrifft, so mag dieser Umstand vielleicht das inzwischen schwer gestörte Verhältnis der beiden Beschwerdeführer zueinander illustrieren, doch vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß darin ein Grund für eine nachträgliche Zustimmung zu der bereits am 21. Juli 1987 ausgesprochenen Kündigung gelegen sein sollte.

Auch die Erwägungen der Erst-Beschwerdeführerin über die künftigen Berufsaussichten des Zweit-Beschwerdeführers machen den Beschwerdefall zu keinem "besonderen Ausnahmefall", sondern gehören wiederum in den Rahmen der Ermessensübung zur Frage einer Zustimmung zur Kündigung an sich, wozu auf die nachfolgenden Erwägungen zur Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers verwiesen werden kann.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin in allen Punkten als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 2 und auf § 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

III) Zur Beschwerde des Zweit-Beschwerdeführers EF (Zl. 88/09/0125):

Der Zweit-Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich geltend, die belangte Behörde hätte einer künftigen Kündigung deshalb nicht zustimmen dürfen, weil sich der Antrag der Erst-Beschwerdeführerin nur auf eine nachträgliche Zustimmung zu der bereits ausgesprochenen Kündigung erstreckt habe; die belangte Behörde habe somit rechtswidrigerweise ohne darauf zielenden Antrag ihre Zustimmung zur künftigen Kündigung erteilt.

Daß und aus welchen Gründen dieses Vorbringen ins Leere geht, wurde bereits oben zu I) unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen des Zweit-Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich in der hier entscheidenden Frage die Rechtslage nicht geändert. Die jetzt gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG notwendige Anhörung des zur Durchführung des Landes-Behindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung hat nichts daran zu ändern vermocht, daß der Antrag auf Zustimmung zur (künftigen) Kündigung als ein Minus jedenfalls im Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu einer bereits erfolgten Kündigung enthalten ist. Es ist daher in diesem Punkt der in den Gegenschriften der belangten Behörde und der Erst-Beschwerdeführerin übereinstimmend vertretenen Auffassung zu folgen, daß die belangte Behörde durch ihr Vorgehen der Erst-Beschwerdeführerin kein Aliud, sondern nur ein Minus gegenüber dem gestellten Antrag zuerkannt hat. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid daher nicht an.

Als Verfahrensmangel macht der Zweit-Beschwerdeführer geltend, daß weder im Verfahren vor dem LIA noch in jenem vor der belangten Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde angehört worden sei. Dies ist indes entgegen der vom Zweit-Beschwerdeführer vertretenen Auffassung im Gesetz nicht vorgesehen. Das zur Durchführung des oberösterreichischen Behindertengesetzes zuständige Amt der oberösterreichischen Landesregierung ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemäß der diesbezüglichen Vorschrift im § 8 Abs. 2 BEinstG angehört worden und hat am 12. Jänner 1988 erklärt, zur vorliegenden Kündigungsangelegenheit keine Stellungnahme abzugeben.

In seinen weiteren Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Zweit-Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe den Sachverhalt für eine dem Gesetz gemäße Ermessensentscheidung nicht ausreichend erhoben. So wäre insbesondere eingehender zu prüfen gewesen, ob durch innerbetriebliche Maßnahmen und erforderlichenfalls nach entsprechenden Ein- und Umschulungen eine Weiterbeschäftigung des Zweit-Beschwerdeführers im Unternehmen der Erst-Beschwerdeführerin möglich wäre; diesem Zweck hätten vor allem die Einvernahme des vom Zweit-Beschwerdeführer beantragten Zeugen M sowie die Durchführung eines Augenscheins im Betrieb der Erst-Beschwerdeführerin gedient. Die belangte Behörde habe sich indes damit begnügt, sich ausschließlich auf das Vorbringen der Erst-Beschwerdeführerin zu stützen. Die Durchführung der vom Zweit-Beschwerdeführer beantragten Ermittlungen hätte insbesondere ergeben, daß z.B. eine "Magazintätigkeit mit Springertätigkeit" für den Zweit-Beschwerdeführer möglich gewesen wäre und daß in den vom Zweit-Beschwerdeführer benannten Abteilungen tatsächlich Arbeiten leichterer Art anfielen, die der Zweit-Beschwerdeführer leisten könnte.

Die belangte Behörde hat, nachdem im Berufungsverfahren beide Beschwerdeführer ausführlich angehört wurden und auch eine weitere Stellungnahme des Betriebsrates eingeholt worden ist, die für ihre Ermessensübung maßgebenden Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides offengelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Zweit-Beschwerdeführer nicht darin zu folgen, daß das diesem Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben wäre; eben so wenig vermag der Verwaltungsgerichtshof zu erkennen, daß sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung eines Ermessensmißbrauches schuldig gemacht hätte. Der Zweit-Beschwerdeführer übersieht in seiner Beschwerde, daß die belangte Behörde ohnehin ihren Erwägungen den Umstand zugrunde gelegt hat, daß in zahlreichen Abteilungen der Erst-Beschwerdeführerin auch leichtere, vom Zweit-Beschwerdeführer bewältigbare Arbeiten anfallen. Wenn sie im Rahmen ihrer Interessenabwägung dennoch zu dem Ergebnis gekommen ist, daß es der Erst-Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, den Zweit-Beschwerdeführer in ihrem Unternehmen weiter zu verwenden, dann war dies das Ergebnis der insbesondere auch durch die Stellungnahme des Betriebsrates gestützten Überlegung der Erst-Beschwerdeführerin, daß ein geordneter Betriebsablauf gestört würde, würden sämtliche leichtere Arbeiten in den verschiedenen Abteilungen einem einzelnen Dienstnehmer überantwortet, während für die jeweils anfallenden schwereren Arbeiten andere Dienstnehmer bereit zu stehen hätten. Eine derartige Arbeitseinteilung würde ohne Zweifel nicht nur organisatorische Probleme schaffen, sondern auch zu berechtigtem Unmut der anderen Dienstnehmer der Erst-Beschwerdeführerin führen. Die belangte Behörde hat sich ferner nicht damit begnügt, eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Zweit-Beschwerdeführers durch die Erst-Beschwerdeführerin festzustellen, sondern sie hat sich im Rahmen ihrer Ermessensübung auch mit den künftigen Berufsaussichten des Zweit-Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese - was seitens des Zweit-Beschwerdeführers nicht bestritten worden ist - vor allem mit Rücksicht auf dessen Ausbildung zum Qualitätssicherheitsfachmann als relativ günstig eingeschätzt.

Da der Verwaltungsgerichtshof somit weder zur Feststellung einer der belangten Behörde unterlaufenen Rechtswidrigkeit bei ihrer Ermessensübung noch zu der Feststellung gelangen konnte, daß das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben wäre, erweist sich auch die vom Zweit-Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet. Auch sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der vom Zweit-Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2 und auf § 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der Erst-Beschwerdeführerin (als hinsichtlich dieser Beschwerde mitbeteiligter Partei) gründet sich darauf, daß die Erst-Beschwerdeführerin um S 360,-- zu viel an Stempelgebühren verzeichnet hat.

Wien, am 27. April 1989

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