VwGH 88/07/0138

VwGH88/07/013828.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des 1. JT und des 2. KT, beide in I, beide vertreten durch Dr. Harald Erich Hummel, Rechtsanwalt in Innsbruck, Boznerplatz 1/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. September 1988, Zl. IIIa1-10.828/3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache (mitbeteiligte Partei: HB, I), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit-Bescheid vom 18. November 1987 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9 Abs. 2, 11, 12, 13, 15, 21, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung erstens zur Entnahme von maximal 0,08 l/s Wasser aus der bestehenden Drainageleitung oberhalb des geplanten Teiches auf dem Grundstück 595/1, KG X, und zweitens zur Entnahme von maximal 0,5 l/s Wasser aus dem S-bachl südlich des geplanten Teiches auf dem genannten Grundstück, jeweils zum Zweck des Betriebes eines Teiches auf dem Grundstück 595/1 nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Unter einem wurden die Einwendungen der nunmehr beschwerdeführenden Fischereiberechtigten spruchmäßig als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. In dieser machten sie folgendes geltend: Im Bescheid der BH werde unrichtig von dem S-bachl gesprochen, in Wahrheit handle es sich um den nicht ein privates, sondern ein öffentliches fließendes Gewässer darstellenden L-bach; dieser Bach sei ohne wasserrechtliche Bewilligung im Bereich des Grundstückes 595/1 verrohrt worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführer könne auf diesem verrohrten Bach kein Teich angelegt werden. Die Beschwerdeführer hätten daher bereits am 22. Juli 1987 gemäß § 138 (Abs. 1) WRG 1959 einen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gestellt; über diesen Antrag sei bislang nicht entschieden worden; eine solche Entscheidung bilde jedoch die Voraussetzung dafür, daß überhaupt über das Ansuchen des Mitbeteiligten (auf Errichtung eines Fischteiches) abgesprochen werden könne. Die dem erstinstanzlichen Bescheid beigegebenen Nebenbestimmungen A3 einerseits sowie B1 und B2 anderseits stünden miteinander in Widerspruch. Die Abdichtung mit einer entsprechenden Folie in der Weise, daß die Teichanlage auf Dauer dicht zu halten sei und die Anordnung, daß eine Fütterung nicht zulässig sei, stehe dem Besatz des Teiches mit Fischen - nach B1 dürfe der Besatz mit höchstens 15 Stück erfolgen - entgegen. Wenn sich in der Plastikfolie natürliches Futter nicht bilden könne, aber eine Fütterung unzulässig sei, käme der Besatz mit Fischen einer Tierquälerei gleich. Die (in der Begründung ihres Bescheides vertretene) Ansicht der BH, daß es einer fixen Meßanlage nicht bedürfe, obwohl nach dem Bewilligungsbescheid aus dem "L-bach" nur 0,5 l/s Wasser entnommen werden dürfe, werde bestritten; nur bei Anbringung einer entsprechenden Meßvorrichtung könne die Einhaltung dieses Teiles des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides gewährleistet werden. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, daß zufolge eines Erlasses des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Jänner 1982 Gerinneüberdeckungen oder Verrohrungen einen derart nachteiligen Eingriff darstellten, daß er in seinen Auswirkungen der Zerstörung des Biotops gleichzuhalten sei; das öffentliche Interesse ziele nach diesem Erlaß darauf hin, daß die dem öffentlichen Wassergut zugehörigen Liegenschaften auch für die Zukunft uneingeschränkt erhalten und der Allgemeinheit etwa für Freizeit- und Erholungszwecke verfügbar gehalten werden müßten. Der aufrechten Erledigung des Bewilligungsansuchens des Mitbeteiligten stünden somit auch öffentliche Interessen entgegen. Abschließend stellten die Beschwerdeführer den Berufungsantrag, den Bescheid der BH vom 18. November 1987 zu beheben und die Sache mit dem Auftrag, zunächst über ihren Antrag vom 22. Juli 1987 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu entscheiden, an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß dem Ansuchen des Mitbeteiligten um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Fischteiches auf dem Grundstück 595/1 keine Folge gegeben werde.

3. Diese Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 9. September 1988 gemäß §§ 15 Abs. 1 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sowie §§ 63 Abs. 1 und 66 Abs. 4 AVG 1950 "wegen Überschreitung der Parteistellung als unzulässig" zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 15 Abs. 1 WRG 1959 unter Hinweis auf § 63 AVG 1950 aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur zu der zuletzt genannten Bestimmung herausgearbeitet, daß das Berufungsrecht inhaltlich nicht weiter reiche als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruhe, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen könne als das dahinter stehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden solle. Aus diesen "Bestimmungen und Grundsätzen" sei der Schluß zu ziehen, daß ein Fischereiberechtigter Berufung nur im Rahmen des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erheben könne. Im vorliegenden Fall enthalte die Berufung allerdings keine Einwände im Sinne dieser Gesetzesstelle, vielmehr würden die Verletzung öffentlicher Interessen (Tierquälerei, Verrohrung) und die Gefahr einer Überschreitung der Konsenswassermenge vorgebracht. Daß letztere aber bis zu einer gänzlichen Abkehr des Baches gehen könnte, sei nicht einmal behauptet worden. Im übrigen müsse davon ausgegangen werden, daß die Konsenswassermenge nicht überschritten werde. Das Berufungsvorbringen überschreite somit die im Wasserrechtsgesetz gezogenen Grenzen der Parteistellung eines Fischereiberechtigten, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei. Die Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Bach um den L-Bach selbst handle oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde sei zu einer Entscheidung über die Angelegenheit nur im Rahmen des Berufungsvorbringens befugt. Da dieses aber als unzulässig zurückzuweisen sei, bedeute dies, daß eine neuerliche Prüfung, ob durch den erstinstanzlichen Bescheid öffentliche Interessen verletzt würden, nicht möglich sei. Schließlich brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, daß die Bewilligung der Fischteichanlage keinen Einfluß auf das laufende Wasserrechtsverfahren hinsichtlich der Bachverrohrung und der Aufschüttung des Bachbettes habe. Zur Errichtung und zum Betrieb der Teichanlage sei vielmehr auch eine wasserrechtliche Bewilligung für die beiden vorgenannten Maßnahmen erforderlich. Wegen der Beschränkung des Berufungsverfahrens auf das zulässige Berufungsvorbringen habe dieser Umstand von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden können, sodaß die erteilte Bewilligung (für den Fischteich) nicht an die Bedingung eines bestimmten Ausganges des "Verrohrungsverfahrens" habe geknüpft werden können.

4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid ihrem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung dahingehend, daß ihren Einwendungen Rechnung getragen werde, verletzt. Sie behaupten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Aufgrund des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

2.1. Die Beschwerdeführer haben in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fischteiches Parteistellung unbestrittenermaßen ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte in Anspruch genommen. Der durch § 15 Abs. 1 WRG 1959 eingeschränkten Mitsprachemöglichkeit des Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entspricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht die insoweit begrenzte Parteistellung; die jeweiligen Parteirechte des Fischereiberechtigten reichen nicht weiter, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist. Auf einen Fall wie den vorliegenden bezogen, in dem die von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Einwendungen von der BH spruchmäßig "als unbegründet abgewiesen" worden sind, bedeutet das, daß die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hatten, daß die Rechtsmittelbehörde über ihre Berufung, mit der sie der Sache nach u. a. geltend machten, die BH habe ihren Einwendungen zu Unrecht nicht entsprochen, eine meritorische Entscheidung trifft. Demnach hätte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer nicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückweisen dürfen. Ungeachtet des auf Zurückweisung der Berufung lautenden Spruches gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 2 letzter Absatz) doch zu erkennen, aus welchen Erwägungen sie zu dieser Entscheidung gelangte, sodaß sie in Wahrheit eine Sachentscheidung nicht verweigerte. Zu prüfen bleibt somit, ob die für die Beschwerdeführer negative Sachentscheidung mit dem Gesetz im Einklang steht und - verneinendenfalls - ob sie das in der Beschwerde geltend gemachte subjektive Recht der Beschwerdeführer (oben I.4.) beeinträchtigt.

2.2. Um Einwendungen als solche im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 werten zu können, ist es nach der insoweit übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderlich, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlägt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl. 87/07/0194, und die dort zitierte Rechtsprechung).

3.1. In Ausführung der Verfahrensrüge weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß sie in ihrer Berufung beantragt hätten, die "gegenständliche Wasserrechtssache zu unterbrechen", weil über ihren Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes noch nicht entschieden worden sei, und die "Genehmigung der Verrohrung des L-Baches im Bereich der Gp. 595/1 Kat.Gem. X eine Voraussetzung dafür ist, daß die Errichtung der beabsichtigten Teichanlage, welche vor rechtskräftiger Bewilligung widerrechtlich errichtet wurde, überhaupt genehmigt werden kann". Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, daß aufgrund der Beschränkung des Berufungsverfahrens auf das zulässige Berufungsvorbringen dieser Umstand von der belangten Behörde nicht habe berücksichtigt werden können, sei im Hinblick auf § 38 AVG 1950 verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich wiederholt entschieden, daß die genannte Bestimmung auch dann anzuwenden sei, wenn im Ermittlungsverfahren eine Vorfrage auftauche, über die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden habe.

3.2. Die angefochtene Entscheidung erstreckt sich auch auf den in der Berufung enthaltenen Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und die Sache mit dem Auftrag, zunächst über das Begehren der Beschwerdeführer auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Ansehung der Verrohrung zu entscheiden, an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht der bekämpfte Bescheid insoweit mit dem Gesetz in Einklang.

"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies beim Fischereiberechtigten der Fall ist (vgl. oben 2.1.), kann aufgrund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt ist (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die belangte Behörde die nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 WRG 1959 eingeschränkte Parteistellung der Beschwerdeführer zu beachten hatte. Es war ihr demnach verwehrt, als Berufungsbehörde die außerhalb des durch § 15 Abs. 1 leg. cit. normierten Mitspracherechtes der Beschwerdeführer gelegene Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Mitbeteiligten angestrebte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischteichanlage aufzugreifen.

4.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Forderung nach Anbringung einer Meßvorrichtung zur Kontrolle der Einhaltung der mit dem erstinstanzlichen Bescheid konsentierten Höchstentnahmemenge von 0,5 l/s Wasser aus dem S-bachl. Dies deshalb, weil der Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten nicht nur dann Einwendungen erheben könne, wenn die gänzliche Trockenlegung des Gerinnes stattfinde, sondern auch dann, wenn der Wasserspiegel durch die Entnahme von Wasser derart absinke, daß dies eine Gefahr für die Fische darstelle. Im vorliegenden Fall sei bei einer Entnahme von 0,5 l/s (plus 1,0 l/s zur Speisung eines anderen, auf dem Grundstück 595/2 befindlichen Teiches) zu befürchten, daß aufgrund der relativ großen Teichoberfläche nur mehr eine geringe Menge Wasser in das S-bachl zurückgeführt werden könne, sodaß zwangsläufig eine Gefährdung der in diesem Bach vorhandenen Fische zu befürchten sei.

4.2. Diesen, in dieser Form erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Einwänden ist entgegenzuhalten, daß die im Verwaltungsverfahren erhobene Forderung der Anbringung einer Meßeinrichtung nicht gegen die Entnahme von maximal 0,5 l/s Wasser - als zu viel - gerichtet war, sondern ausdrücklich dem Zweck der Gewährleistung der Einhaltung dieser konsentierten Höchstentnahmemenge durch den Mitbeteiligten dienen sollte. Eine solche, ausschließlich auf die Einhaltung eines wesentlichen Teiles der dem Mitbeteiligten erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abzielende Forderung ist aber keiner der der Art nach bestimmt bezeichneten zulässigen Einwendungen nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 zu subsumieren. Wenn die belangte Behörde daher im angefochtenen Bescheid auch insoweit die Ansicht vertrat, die Berufung sei nicht berechtigt, so brachte sie damit einschlußweise zum Ausdruck, daß die besagte Forderung der Beschwerdeführer von der ihnen als Fischereiberechtigte durch das Wasserrechtsgesetz 1959 eingeräumten Rechtsposition nicht mitumfaßt sei.

5.1. Die Beschwerde meint, daß die im Bewilligungsbescheid der BH enthaltenen Auflagen, daß einerseits der Teich mit einer Folie abzudichten sei und anderseits eine Zufütterung nicht erlaubt sei, miteinander in Widerspruch stünden. Aufgrund der Auskleidung mit einer Folie sei davon auszugehen, daß natürliches Futter kaum vorhanden und somit zwangsläufig mit einer Zufütterung durch den Mitbeteiligten zu rechnen sei. Dies würde bedeuten, daß Fremdfutter in das S-bachl gelange und damit eine Gefährdung der dort befindlichen Fische u.a. durch Verunreinigung eintreten könne. Die Gefahr einer Verschmutzung des genannten Baches sei auch dadurch gegeben, daß sich der Fischteich direkt über diesem befinde und sich bei einem Einbruch des Teiches Schlammablagerungen in den Bach ergießen würden.

5.2. Der nach Ansicht der Beschwerdeführer bestehende Widerspruch zwischen zwei Bescheidauflagen wurde im Verwaltungsverfahren allein unter dem Gesichtspunkt der Tierquälerei - das sich erstmals in der Beschwerde findende, darüber hinaus gehende Vorbringen ist als Neuerung im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich geltend gemacht. Dieser Einwand liegt zweifellos außerhalb des Rahmens des § 15 Abs. 1 WRG 1959. Was die angegebene Situierung des Teiches anlangt, so erschöpft sich das diesbezügliche im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen in dem Hinweis, ein anfangs Juli 1987 erfolgter Einbruch der Sohle des Fischteiches habe zur Verschmutzung des S-bachls geführt. Eine Qualifikation dieser Behauptung als Einwendung im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 scheitert jedenfalls daran, daß die Beschwerdeführer solcherart der Behörde keine dem Schutz der Fischerei dienenden Maßnahmen vorgeschlagen haben, die in Form von Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheid Eingang finden hätten können. Die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist somit auch in diesem Umfang nicht gegeben.

6. Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, gegen die wasserrechtliche Bewilligung des Fischteiches des Mitbeteiligten sprechende öffentliche Interessen, wie die aufgezeigte Tierquälerei sowie das aufgrund des Austrocknens des Bachlaufes zu erwartende Abwandern der dort lebenden Wasservögel und die zu befürchtende Zerstörung von Erholungsgebieten wahrzunehmen, so haben die Beschwerdeführer selbst zutreffend eingeräumt, daß in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren niemandem ein derartiger Rechtsanspruch zusteht. Daraus folgt aber, daß insoweit auch niemandem die Eigenschaf einer Partei zukommt. Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon absah, auf das von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte öffentliche Interesse am Schutz der Fische vor Quälerei - die anderen vorher angeführten öffentlichen Interessen wurden erstmals in der Beschwerde vorgebracht - einzugehen, steht demnach nicht in Widerspruch zur Rechtslage.

7. Da nach dem Gesagten sämtliche von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände gegen die Bewilligung der Fischteichanlage des Mitbeteiligten außerhalb des Rahmens der durch § 15 Abs. 1 WRG 1959 im einzelnen für zulässig erklärten Einwendungen liegen, war es nicht rechtswidrig und bewirkte auch keine Verletzung des im Beschwerdepunkt (oben I.4.) bezeichneten Rechtes, wenn die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben hat. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 28. Februar 1989

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