VwGH 88/07/0096

VwGH88/07/009619.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des Dr. MW in B, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien I, Am Hof 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. März 1988, Zl. VIb-171/41-1988, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom 8. April 1987 wurde dem Beschwerdeführer und dessen Schwester gemäß §§ 38 und 111 WRG 1959 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Verrohrung eines offenen Gerinnes auf dem Grundstück Nr. 650 KG. Z erteilt. Diesen Bescheid haben die Bewilligungswerber hinsichtlich der Auflagen mit Berufung bekämpft; dieser Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1987 teilweise Folge gegeben. Gegen diesen Berufungsbescheid haben der Beschwerdeführer und seine Schwester Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; diese war hier zur Zl. 88/07/0010 anhängig. Auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1989 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer ließ - wie er im Verwaltungsverfahren zugestanden hat - nach Ablauf der Berufungsfrist gegen den Bescheid der BH vom 8. April 1987, und zwar noch Ende April 1987, die Verrohrung bereits teilweise durchführen. Nachdem dieser Umstand der BH im Wege des Bürgermeisters der Gemeinde Z bekannt geworden war, forderte sie als Strafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer als Beschuldigten zur Rechtfertigung auf. In seiner Äußerung vom 27. Juli 1987 bezeichnete der Beschwerdeführer den gegen ihn erhobenen Vorwurf als völlig haltlos, und zwar in erster Linie deshalb, weil der Bewilligungsbescheid vom 8. April 1987 - hinsichtlich des Ausspruches der wasserrechtlichen Bewilligung - in Teilrechtskraft erwachsen sei. Daran hielt er auch in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 1987 fest.

Mit Bescheid vom 30. November 1987 verhängte die BH über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, weil er Anfang Mai 1987 auf der Gp. 649 und 650 KG. Z die Verrohrung eines offenen Gewässers vorgenommen habe, obwohl noch keine rechtskräftige Bewilligung vorgelegen sei; er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 WRG 1959 begangen. Begründend führte die BH im wesentlichen aus, Teilrechtskraft des Bewilligungsbescheides sei im Tatzeitpunkt nicht eingetreten gewesen, weil die wasserrechtliche Bewilligung unter projektsändernden Auflagen erteilt worden sei und der gesamte Bewilligungsbescheid erst durch die betreffende Berufungsentscheidung vom 7. September 1987 rechtskräftig geworden sei.

In seiner gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 30. November 1987 erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, die Teilherstellung der Verrohrung sei bereits Ende April 1987 und auf einem Teilstück der Gp. 2091/4 durchgeführt worden, welches nach Teilung mit dem Grundstück Nr. 650 vereint worden sei. Daneben machte er geltend, es hätte gar keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurft; er habe die Arbeiten nicht persönlich ausgeführt; die durchgeführte Teilherstellung der Verrohrung sei bescheidmäßig erfolgt (Teilrechtskraft); eine allfällige Verwaltungsübertretung sei verjährt. Außerdem sei der Beschwerdeführer zu seiner Vorgangsweise infolge der zivilrechtlichen Situation gezwungen gewesen und deshalb strafrechtlich gerechtfertigt.

Die belangte Behörde nahm im Berufungsverfahren Einsicht in den Bewilligungsakt und versuchte, vom Beschwerdeführer Angaben über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erlangen, welche dieser jedoch unter Bezugnahme auf den Schutz der Bundesverfassung (Art. 8 MRK) und auf den Datenschutz verweigerte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. März 1988 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der BH vom 30. November 1987 mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer deshalb, weil er Ende April 1987 auf der Gp. 650 (ehemals 2091/4), KG. Z, die teilweise Verrohrung eines offenen Gewässers durchgeführt habe, obwohl er hiefür keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung besessen habe, wegen Übertretung nach § 38 WRG 1959 gemäß § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 WRG 1959 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- (im Nichteinbringungsfalle sechs Tage Arrest) bestraft werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer bemängelte Spruchfassung sei gemäß seinem eigenen Berufungsvorbringen präzisiert worden. Der Beschwerdeführer gehe zu Unrecht davon aus, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für sein Vorgehen überhaupt entbehrlich gewesen wäre; der Beschwerdeführer habe selbst um eine solche Bewilligung angesucht. Im Strafverfahren sei auch nicht von Bedeutung, ob sich der Beschwerdeführer mit der Verrohrung selbst "die Finger schmutzig gemacht" habe oder ob er nur die Durchführung dieser Arbeiten veranlaßt habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Teilherstellung der Verrohrung sei bescheidmäßig erfolgt, sei falsch, da ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid zur Tatzeit nicht vorgelegen sei. Die belangte Behörde teile auch die Auffassung der BH, deren Bewilligungsbescheid vom 8. April 1987 habe keine trennbaren, in Teilrechtskraft erwachsenen Teile enthalten. Die Auflagen in dem vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bewilligungsbescheid seien untrennbar an die erteilte Bewilligung geknüpft gewesen. Eine Trennung nach mehreren Punkten wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Entscheidung über alle anderen Punkte möglich gewesen wäre; dies treffe jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Das Tätigwerden desselben Verwaltungsorganes der belangten Behörde im Bewilligungswie auch im Verwaltungsstrafverfahren gebe keinen Anlaß, die Unbefangenheit dieses Organes in Zweifel zu ziehen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat sei erwiesen und der Beschwerdeführer sei dafür seinen persönlichen Verhältnissen und den vorliegenden Strafzumessungsgründen entsprechend bestraft worden.

Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft, welcher jedoch mit Beschluß vom 28. Juni 1988, Zl. B 1082/88, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich in dem Recht verletzt erachtet, "entgegen den Bestimmungen des § 38 WRG nicht bestraft zu werden".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, weil die belangte Behörde nicht geprüft habe, wann, wo und welche Teilherstellung der Verrohrung durchgeführt worden sei. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Darstellung im Verwaltungsverfahren in Widerspruch, in welchem er zugestanden hat, die Verrohrung auf dem Grundstück Nr. 650 bereits Ende April 1987 selbst veranlaßt zu haben. Die im Verwaltungsstrafverfahren versäumte Bekämpfung dieser Tatumstände kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden. Aus welchem Grunde trotz der Übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anführung von Tatzeit und Tatort im Spruch des angefochtenen Bescheides der "für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Präzision" entbehren sollten, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht in einer nachvollziehbaren Weise hervor.

Der Beschwerdeführer meint ferner, der angefochtene Bescheid wäre wegen des "dringenden Verdachtes auf Befangenheit" in einem gesetzwidrig gestalteten Verfahren zustandegekommen. Da er zur Begründung der behaupteten Befangenheit ausschließlich darauf zu verweisen vermag, daß derselbe Beamte der belangten Behörde die Berufungen gegen die wasserrechtliche Bewilligung und gegen den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbescheid bearbeitet habe, braucht auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden; kann doch bloß in der Betrauung ein und desselben Beamten mit verschiedenen Verwaltungsagenden keinesfalls ein Hinweis darauf erblickt werden, dieser Beamte würde die ihm übertragenen Erledigungen nicht unbefangen und unparteiisch erarbeiten.

Der Beschwerdeführer versucht schließlich, für sich den Eintritt der Verjährung ins Treffen zu führen. Dieses Vorbringen ist nicht recht verständlich. Fest steht, daß der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt hat, weil die Vorschreibung von Auflagen keinen von der wasserrechtlichen Bewilligung trennbaren Ausspruch darstellt und letztere daher nicht, wie der Beschwerdeführer meint, in "Teilrechtskraft" erwachsen konnte; durch Auflagen wird ja der konkrete Inhalt der betreffenden Bewilligung erst umschrieben (§ 111 Abs. 1 WRG 1959). Eine Bewilligung konnte in jedem Falle nur in die Zukunft wirken und nichts daran ändern, daß der Beschwerdeführer schon Ende April 1987 die strittige Verrohrung konsenslos durchführen ließ. Die BH hat aber in jedem Falle schon vor Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 137 Abs. 4 WRG 1959 dadurch die erforderlichen Verfolgungshandlungen gesetzt, daß sie den Beschwerdeführer unter Vorhalt des konkreten Tatvorwurfes zur Rechtfertigung aufgefordert hat.

Der Beschwerdeführer ist auch dadurch nicht in seinen Verfahrensrechten gesetzwidrig beschränkt worden, daß ihn die belangte Behörde nicht mündlich einvernommen hat; das nach dem Gesetz zustehende Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer in beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens ausreichend gewährt.

Trotz all dieser Überlegungen zur geltendgemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erweist sich der angefochtene Bescheid jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig:

Nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 44a VStG 1950 hat der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat (lit. a) und die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist (lit. b).

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten gemäß § 41 Abs. 2 WRG 1959 dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind gemäß § 41 Abs. 4 WRG 1959 so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird.

Bereits oben wurde ausgeführt, daß die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a lit. a VStG 1950) im Spruch des angefochtenen Bescheides ausreichend konkretisiert worden ist. Als durch diese Tat verletzte Verwaltungsvorschrift hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den § 38 WRG 1959 angeführt. Damit ist sie jedoch einem Subsumtionsirrtum unterlegen, der den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, auf S. 723 f und 740 zitierte Vorjudikatur).

Die genannte Vorschrift war nämlich im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Bei der Verrohrung eines fließenden Gewässers handelt es sich nicht um eine "Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses" desselben fließenden Gewässers, wenn dieses wie im Beschwerdefall zur Gänze, also einschließlich des allfälligen Hochwassers, in die Anlage aufgenommen und in dieser fortgeleitet wird. In einem solchen Fall gibt es keinen Freiraum für Hochwasser mehr, der durch eine derartige Anlage nicht über Gebühr eingeengt werden dürfte, um den ungehinderten Abfluß des Hochwassers zu gewährleisten und Schäden durch dieses an einer Anlage, die sich innerhalb des Hochwasserabflußbereiches befände, hintanzuhalten. Die bewilligte, vom Beschwerdeführer aber zumindest zum Teil bereits vor Vorliegen dieser Bewilligung ausgeführte Verrohrung stellt vielmehr einen Schutz- und Regulierungswasserbau gemäß § 41 WRG 1959 dar, weil auf diese Weise schädlichen Einwirkungen des Wassers begegnet wird (§ 42 Abs. 1 WRG 1959; vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1984, Zlen. 84/07/0068, 0069, und - zum Bewilligungsverfahren bezüglich der im vorliegenden Beschwerdefall strittigen Verrohrung - vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/07/0010). Der Beschwerdeführer war daher zwar mit seiner Ansicht, für sein Vorhaben sei eine wasserrechtliche Bewilligung überhaupt nicht erforderlich, im Unrecht, doch hat er mit dem verfrühten Beginn der Verrohrungsarbeiten jedenfalls nicht gegen § 38 WRG 1959 verstoßen. Daß er mit der Verwirklichung seines Vorhabens schon vor dem Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung begonnen hat, stellte vielmehr eine gegen die Bewilligungspflicht nach § 41 WRG 1959 verstoßende konsenslose Neuerung dar.

Der angefochtene Bescheid verstößt demnach gegen die Bestimmung des § 44a lit. b VStG 1950, er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1089. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß dem Beschwerdeführer ein Ersatz von Stempelgebühren für die - überflüssige - Vorlage von Teilen der Verwaltungsakten mit Ausnahme des angefochtenen Bescheides kein Anspruch zusteht.

Wien, am 19. Dezember 1989

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