VwGH 87/07/0119

VwGH87/07/011921.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der Dkfm. JF KG in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Juli 1987, Zl. 511.827/08-I 5/87, betreffend Widerruf einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1986 widerrief der Landeshauptmann von Niederösterreich, gestützt auf eine Widerrufsklausel im Bescheid derselben Behörde vom 30. Juli 1973, die den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Deponie für häuslichen, gewerblichen und industriellen Müll in der Katastralgemeinde T; dies im wesentlichen mit der Begründung, das überregional bedeutsame Grundwasservorkommen im Bereich der Mitterndorfer Senke sei durch in der Deponie abgelagerte Materialien gefährdet, weshalb jene geräumt werden müsse und dort kein weiterer Müll, welcher zudem die Räumung erschweren würde, abgelagert werden dürfe.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gab sodann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 20. Juli 1987 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. In der Begründung wurde auf eine gutachtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Bezug genommen, welche die Rechtsmittelbehörde zur Frage eingeholt hatte, ob aus wasserwirtschaftlichen Erwägungen ein Widerruf der seinerzeitigen Bewilligung unumgänglich notwendig sei. Dort war folgendes ausgeführt worden:

"Im Hinblick auf die von Mülldeponien unbestreitbar ausgehenden Gefahren für die Umwelt im allgemeinen und die Gewässer im besonderen sind im Wasserrechtsverfahren an die Errichtung und den Betrieb derartiger Anlagen äußerst strenge Maßstäbe anzulegen. Die diesbezüglichen Versäumnisse der Vergangenheit haben dazu geführt, daß in manchen Gebieten Österreichs die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser nur mehr mit größter Mühe aufrecht erhalten werden kann und mancherorts sogar Verschlechterungen der Trinkwasserqualität bis an die zulässigen Grenzwerte der Wasserinhaltsstoffe in Kauf genommen werden müssen. Dieser Umstand ist insofern äußerst beunruhigend, wenn man bedenkt, daß über die Auswirkungen der chronischen Aufnahme bedenklicher Wasserinhaltsstoffe (Langzeittoxizität bei ständigem Genuß kleinster Schadstoffmengen in subletalen Konzentrationen) so gut wie gar nichts bekannt ist und die einschlägigen Trinkwassergrenzwerte (z.B. für chlorierte Kohlenwasserstoffe) in der Regel durch Ansatz von mehr oder weniger willkürlichen Sicherheitsfaktoren aus den akut-toxischen, im Tierversuch ermittelten Dosen abgeleitet werden. Die Strömungs- und Stofftransportvorgänge im Untergrund laufen im allgemeinen sehr langsam ab, sodaß im Gegensatz zu Oberflächengewässern ein langer Zeitraum zwischen dem Moment der Verunreinigung und der ersten konkreten Beobachtung von Schadstoffen im Untergrund bzw. im Grundwasser verstreicht. Dieser lange Zeitraum wurde früher leider oft mit einem scheinbar unbegrenzten Reinigungs- und Rückhaltevermögen des Untergrundes gleichgesetzt und führte in vielen Fällen zu einem aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbaren Vorgehen, mit dem Deponien angelegt bzw. bewilligt wurden.

Auf Grund der bitteren Erfahrungen der Vergangenheit unterwirft man heute Deponievorhaben einer strengen Prüfung. Eingedenk der Tatsache, daß es kein technisches Abdichtungssystem gibt, mit welchem Schadstoffe absolut und für alle Zeiten von der Umwelt ferngehalten werden können sowie der Erfahrung, daß durch Mülldeponien verursachte großräumige Grundwasserverunreinigungen praktisch nicht mehr saniert werden können und die unterirdischen Wasservorkommen auf Jahrzehnte lahmlegen, kommt bei dieser strengen Prüfung der Standortfrage überragende Bedeutung zu. Die Richtlinien des BMLF für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes (herausgegeben 1977) legen daher den Grundsatz fest, daß Flächen über Grundwasservorkommen, die nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung geeignet sind, für Mülldeponien nicht in Frage kommen.

Prüft man unter den heute als erforderlich angesehenen Kriterien den wr. Bewilligungsbescheid des LH von NÖ vom 30. Juli 1973, so müssen darin gravierende Mängel hinsichtlich der Definition bzw. Eingrenzung der abzulagernden Abfälle, der Standortwahl, der Maßnahmen zur Untergrundabdichtung und der Sickerwassererfassung und -beseitigung, der Eingangskontrolle, der Rekultivierungs- und Abdeckmaßnahmen, der begleitenden Kontrolle der Grundwasserqualität etc. festgestellt werden. Zu diesen Problemen ergeben sich - soferne für das gegenständliche Verfahren der Widerrufung von Bedeutung - aus technischer Sicht folgende Überlegungen.

Definition der Abfälle, Eingangskontrolle

Der widerrufene Bescheid gestattet die gemeinsame Ablagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll, ohne näher zu definieren, was darunter zu verstehen ist oder auf Normen, Regelwerke oder Gesetze zu verweisen, wo diese Begriffe festgelegt sind. Im Jahr der Bewilligung waren derartige Regelwerke (z.B. Abfallkatalog, Verzeichnis überwachungsbedürftiger Abfälle) auch noch nicht greifbar, womit den in der Folge zu beobachtenden Grundwasserverunreinigungen zufolge der Inhaltsstoffe des Mülls wasserrechtlich nicht Einhalt geboten werden konnte. Eine Eingrenzung des Ablagerungsumfanges erfolgte lediglich durch die Bedingungen 9 (wasserlösliche oxidische Destillationsrückstände) und 10 (Verbot der Ablagerung von Altöl, ölhältigem Aushubmaterial nach Ölunfällen, Spritz- und Beizmitteln, Giftstoffen aller Art, radioaktivem Abfallmaterial, Tierkadavern, Schlachtabfällen etc.). Was unter Giftstoffen im einzelnen verstanden wird, ist gleichfalls nicht näher erläutert. Legt man mangels anderer Definitionen die Regelungen des österr. Giftgesetzes bzw. der Giftverordnung zugrunde - ob dies zulässig ist, wäre von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen - so wären beispielsweise die Ablagerungen von Benzol und chlorierten Kohlenwasserstoffen in der Deponie bescheidwidrig gewesen (Giftverordnung in der Fassung BGBl. 397/1968). Toluol und Xylol, die in ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit gem. der Äußerung des NÖ. Amtsarztes genauso gefährlich sind wie Benzol, werden durch das Giftgesetz nicht erfaßt und könnten daher abgelagert werden. Was sonst noch an Stoffen in der Deponie lagert und unter die Giftverordnung fällt, kann anhand der Fremdakten nicht beurteilt werden. Selbst wenn man aber die Anwendbarkeit des Giftgesetzes auf die gegenständliche Ablagerung bejaht, bleibt noch eine weite Palette von wassergefährdenden Stoffen, die durch dieses Gesetz nicht erfaßt sind und daher abgelagert werden dürften. Die anderen in Bed. 10 angeführten Stoffgruppen dagegen sind als einigermaßen definiert zu bezeichnen.

Im engen Zusammenhang mit der Eingrenzung der zulässigen Ablagerungen steht die Eingangskontrolle. Je genauer die Abfälle definiert sind umso besser kann eine unzulässige Ablagerung ausgeschieden bzw. verhindert werden. Im Hinblick auf die Ausführungen zur Definition der Abfälle war daher eine wirksame Eingangskontrolle schon von den Bescheidauflagen her nur begrenzt möglich. Selbst diese bescheidene Kontrolltätigkeit wurde zufolge den Fremdakten aber nicht ausgeübt, sodaß es im gesamten Bereich der Grube zu den festgestellten Mißständen kam (sh. insbesondere Verstöße gegen den Bescheid vom 21. Sept. 1972 bzw. die Bed. 9 des Bescheides vom 30. Juli 1973).

Standortwahl

Die Deponie liegt am westlichen Rand des als Mitterndorfer Senke bekannten Grabenbruches. Die unterirdische Entwässerung erfolgt in die Senke hinein, sodaß alle von der Deponie an den Untergrund abgegebenen Schadstoffe irgendwann in diesen Grundwasserstrom gelangen. Über die wasserwirtschaftliche Bedeutung der Senke braucht angesichts der zahl- und umfangreichen Gutachten in den Fremdakten und angesichts der existierenden Fachliteratur nichts ausgesagt werden. Im Hinblick auf die Lage der Deponie im Gebiet der Mitterndorfer Senke ist die dem wr. Bewilligungsbescheid vom 21. Sept. 1972 und in der Folge auch vom 30. Juli 1973 zugrundeliegende hydrogeologische Beurteilung, wonach die im Untergrund anstehenden konglomeratischen Verbackungen der Lockersedimente den vertikalen Durchsatz wässriger Lösungen weitgehend unterbinden, als geradezu katastrophale Fehleinschätzung zu qualifizieren, deren langfristige Auswirkungen derzeit noch gar nicht absehbar sind, da es keine technischen Möglichkeiten gibt, die im Untergrund oder im Grundwasser eingetretenen großräumigen Kontaminationen zur Gänze rückgängig zu machen. Ohne Schwarzmalerei betreiben zu wollen, kann festgestellt werden, daß das Grundwasser im Abstrom der gegenständlichen Deponie und in dem davon betroffenen Bereich der Mitterndorfer Senke auf sehr lange Zeit (mindestens Jahrzehnte) für die Wassergewinnung verloren sein wird. Die überragende Bedeutung der Standortwahl für die Zulässigkeit einer Müllablagerung wird an diesem Beispiel leider überdeutlich.

Untergrundabdichtung, Sickerwassererfassung und - beseitigung

Diese Maßnahmen sind aus heutiger Sicht unverzichtbar und werden auch bei besten Standortvoraussetzungen verlangt. Im widerrufenen Bescheid aus 1973 sind dagegen solche Vorschreibungen nicht enthalten, sodaß einschlägige Maßnahmen an der Deponiebasis unterblieben. Die Folge davon war, daß alle in der Deponie eingelagerten Schadstoffe ins Grundwasser gelangen konnten, wo sie nach einer Verzögerung von mehreren Jahren auch prompt nachgewiesen wurden. Im Hinblick auf den Standort hätte eingedenk der begrenzten Wirksamkeit aller bekannten Abdichtungssysteme eine Bewilligung auch dann nicht erteilt werden dürfen, wenn Maßnahmen zur Untergrundabdichtung vorgesehen gewesen wären, da diese nur eine starke Verzögerung des Schadstoffaustrittes bewirken können nicht jedoch eine gänzliche Abkapselung. Eine nachträgliche Einbringung von Dichtungen ist im Hinblick auf die Standortproblematik und die bereits eingetretenen Schäden vergebens.

Abdeckung und Rekultivierung, Kontrolluntersuchungen

Diese Maßnahmen dienen der kontrollierten Erfassung und Beseitigung der Deponiegase einerseits und der weitestgehenden Reduktion der Sickerwassermengen nach Deponieabschluß andererseits. Der widerrufene Bescheid sieht lediglich vor, nach Einbringen der letzten Lage Fässer bzw. des letzten Mülls diese mit 60 cm erdigem Material abzudecken (Bed. 16). Diese Vorschreibung ist gemessen an den an eine Deponieabdeckung zu stellenden Forderungen völlig ungeeignet. Den Erfordernissen einer begleitenden Kontrolle der Grundwasserqualität sowie einer Fortführung dieser Kontrollen nach Beendigung der Ablagerungen trägt der Bescheid aus 1973 in keiner Weise Rechnung. Die beginnende Ausbreitung von Schadstoffen im Untergrund sowie die Eingrenzung des Schadens durch sofortige Beendigung der Ablagerungen und Räumung der Grube hätte bei Durchführung eines entsprechenden Beweissicherungsprogrammes sofort erkannt bzw. durchgeführt werden können.

Abschließend ist die Frage zu prüfen, ob ein Widerruf der wr. Bewilligung aus 1973 unumgänglich notwendig ist oder ob nicht mittels eines Auftrages gem. § 33, 2 WRG die Mängel der Erstbewilligung behoben werden könnten, was ja z.T. schon seitens der BH Wr. Neustadt versucht wurde. Abgesehen davon, daß es im Lichte des gesetzlichen Erfordernisses (wirtschaftliche Zumutbarkeit) unmöglich ist, unter eine bestehende Müllschüttung des gegenständlichen Ausmaßes eine auch nur einigermaßen funktionierende Abdichtung einzuziehen und weiters die bereits eingetretenen Kontaminationen des Untergrundes und des Grundwassers zu beseitigen, ergibt sich aus den Ausführungen zur Standortproblematik eindeutig, daß eine derartige Vorgangsweise vom fachlichen Standpunkt abgelehnt werden muß. Es gibt keine technischen Möglichkeiten, die hydrogeologische Nichteignung eines Deponiestandortes aus der Welt zu schaffen. Ein weiterer Betrieb der Deponie, der auf Grund einer krassen Fehleinschätzung der hydrogeologischen Eignung des Untergrundes begonnen hat, würde überdies bedeuten, daß zusätzliche Schadstoffmengen an einem ungeeigneten Standort aufgehäuft werden und dadurch das Schadstoffpotential weiter erhöht wird sowie das Grundwasser der Mitterndorfer Senke noch weiter gefährdet wird. Daher erfolgte aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Widerruf der wr. Bewilligung zur gemeinsamen Ablagerung von Haus-, Gewerbe- und Industriemüll auf Parz. 514/1 KG T zu Recht."

Nach Wiedergabe der hiezu erstatteten Gegenäußerung der Beschwerdeführerin bemerkte die Berufungsbehörde zum Bescheid vom 30. Juli 1973, eine Mülldeponie sei eine ortsfeste Wasserbenutzungsanlage; auf sie sei daher § 21 Abs. 1 zweiter Halbsatz WRG 1959 - der den Vorbehalt des Widerrufs regelt - nicht anzuwenden; der besagte Bescheid und somit auch die Widerrufsklausel sei jedoch in Rechtskraft erwachsen und deshalb rechtswirksam geworden. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei daher zu Recht von der Anwendbarkeit der Widerrufsklausel ausgegangen. Der Vorbehalt des Widerrufs berühre das verliehene Recht insoweit in seinem Bestand, als es der Verwaltungsbehörde damit jederzeit möglich sei, vom Widerruf Gebrauch zu machen und das Recht zurückzunehmen oder unter anderen Bedingungen neu zu verleihen. Es liege also kein volles, wohlerworbenes Recht im eigentlichen Sinne vor. Dennoch sei von einem Widerrufsrecht nur in engen Grenzen und jedenfalls nur dann Gebrauch zu machen, wenn sachliche Gründe hiefür vorlägen. Die Inanspruchnahme des Widerrufsvorbehaltes setze demnach voraus, daß die weitere Ausübung des verliehenen wasserrechtlichen Konsenses öffentliche Interessen oder Rechte Dritter, die gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des Unternehmenszweckes höher zu bewerten sind, beeinträchtige.

Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten und aus dem schlüssigen Gutachten des nunmehr beigezogenen Amtssachverständigen, daß auf Grund der ungenauen Konsensumschreibung im seinerzeitigen Bewilligungsbescheid (Haus-, Gewerbe- und Industriemüll) Stoffe zur Ablagerung gelangten, durch die eine eminente Gefährdung des Grundwassers eintreten könne bzw. im gegenständlichen Fall schon eingetreten sei. Ebenso seien Stoffe konsenslos in die Deponie eingebracht worden, die mit dem konsensgemäß abgelagerten Müll derart vermengt seien, daß sie faktisch nicht getrennt werden könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit der Bergung von 290 Fässern im Frühjahr 1985 wäre jede Gefahr gebannt, entbehre jeder Grundlage, da nach dem Akteninhalt bis zu 1000 Fässer mit ähnlichem Inhalt in der Deponie lägen, wobei auch diese Gebinde jederzeit undicht werden können. Auch müsse dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne für diese Ablagerungen nicht verantwortlich gemacht werden, weil sie von einer Rechtsvorgängerin stammten, entgegengehalten werden, daß derartige Ablagerungen bis 1980 stattgefunden hätten und die Deponie bereits 1972 vom namengebenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin erworben worden sei.

Weiters ergebe sich aus den Gutachten eindeutig, daß der Deponiestandort auf Grund seiner Lage am Rande des Grundwasserschongebietes der Mitterndorfer Senke jedenfalls als problematisch zu bezeichnen sei und eine Deponie dort nur ausnahmsweise betrieben werden sollte. Die Tatsache, daß Schadstoffe in den Untergrund und von dort, dem Gesetz der Schwerkraft folgend, in den Grundwasserstrom gelangten, entspreche den täglichen Erfahrungen und müsse nicht näher erläutert werden. Ebenso sei die Bedeutung der Mitterndorfer Senke als Grundwasserschongebiet und Einzugsbereich für aktuelle und zukünftige Trinkwasserversorgung hinreichend bekannt, sodaß der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten des Amtssachverständigen wäre hier unzureichend, jeder Grundlage entbehre. Daraus ergebe sich aber, daß durch die aus der gegenständlichen Deponie ins Grundwasser eindringenden Schadstoffe öffentliche Interessen (an einer gesicherten Trinkwasserversorgung) im hohen Maße gefährdet würden. Ebenso ergebe sich daraus schlüssig, daß durch jede weitere Müllablagerung - gleich um welche Müllart es sich hiebei handle - diese Gefahr vergrößert werde.

Wie von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt, liege kein endgültiges Sanierungskonzept vor, um die bestehenden Grundwassergefährdungen zu beseitigen; dies könne aber keinesfalls dazu führen, daß das Gefahrenpotential weiter ausgebaut werden dürfe. Vielmehr stelle der Widerruf der gegenständlichen Bewilligung den ersten Schritt zu einer Sanierung dar, die unbestritten aus öffentlichen Interessen notwendig sei und die durch jede weitere Müllablagerung erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht würde.

Es ergebe sich somit, daß im Hinblick auf die Gefährdung des für die niederösterreichische und Wiener Trinkwasserversorgung bedeutsamen Grundwasservorkommens der Mitterndorfer Senke der Widerruf der Bewilligung sachlich gerechtfertigt erscheine. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung die wirtschaftlichen Interessen am Weiterbetrieb der Deponie. Eine schonendere Vorgangsweise erscheine ebenfalls ausgeschlossen, da zusätzliche Reinigungsmaßnahmen im Sinne des § 33 Abs. 2 WRG einerseits nicht weitreichend genug angeordnet werden könnten, andererseits im Hinblick auf die Kosten, die eine wirklich effiziente Lösung erfordere, wirtschaftlich unzumutbar erschienen. Der Widerruf der Bewilligung sei als erster Schritt einer Gesamtsanierung zu sehen, wobei zwischen der Umlagerung in ein ausreichend gedichtetes Areal oder einer gänzlichen Beseitigung werde entschieden werden müssen. Dies habe jedoch nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein können.

Hinsichtlich des Parteiengehörs wäre auszuführen, daß dessen Verletzung dadurch geheilt sei, daß die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen. Eine mündliche Verhandlung sei für den Widerruf einer Bewilligung nicht zwingend vorgeschrieben.

Im übrigen werde zur Gegenäußerung der Beschwerdeführerin zum Gutachten des Amtssachverständigen folgendes bemerkt: Gutachten im engeren Sinn sei die Schlußfolgerung, die ein Sachverständiger aus erhobenen Tatsachen ziehe. Im vorliegenden Fall habe der beigezogene Amtssachverständige seine Schlußfolgerungen aus den Tatsachenerhebungen der Behörde erster Instanz gezogen und auf diese Erhebungen in den Fremdakten hingewiesen. Daß unter "Fremdakten" die Verfahrensakten der Unterbehörde zu verstehen seien, müsse dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dies umso mehr, als er in die Akten Einsicht genommen habe. Darüber hinaus enthalte das Gutachten lediglich sachbezogene Hinweise und fachliche Aussagen, denen die Beschwerdeführerin auf gleicher Ebene nicht entgegengetreten sei. Dem Vorwurf, der Sachverständige hätte rechtliche Ausführungen getroffen, könne sich die Behörde nicht anschließen. Da das Gutachten schlüssig und denklogisch gewesen sei und für die Beurteilung des Sachverhaltes ausgereicht habe, sei es nicht notwendig gewesen, zusätzliche Ermittlungen durchzuführen.

Der Widerruf der Bewilligung sei somit aus sachlichen Gründen erfolgt und daher gerechtfertigt.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht darauf verletzt erachtet, daß der ausgesprochene Widerruf der 1973 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung unterbleibt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit Beschluß vom 14. März 1989, B 917/87, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen denselben Bescheid abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin meint zunächst, daß in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides der Konsensumfang der Bewilligung aus 1973 zu Unrecht flächenmäßig eingegrenzt worden und damit auch der im Instanzenzug, ohne Eingehen auf diese in der Berufung behandelte Frage, bestätigte Widerruf widersprüchlich geblieben sei. Einen solchen Widerspruch kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Der von der belangten Behörde aufrechterhaltene Widerruf der Wasserrechtsbehörde erster Instanz betraf spruchmäßig die 1973 erteilte wasserrechtliche Bewilligung ohne jede Einschränkung. Auch in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 5. Dezember 1986 wird mit der näheren Beschreibung in bezug auf das Grundstück 514/1 KG T mit den Worten "wo der Schotterabbau schon abgeschlossen ist" nur der Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 1973 zitiert. Daß dabei außerdem das Wort "Teilfläche" verwendet wird, verdeutlicht lediglich im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte in der Begründung jenes Verständnis, welches die(selbe) Behörde der Entwurfsbeschreibung in ihrem widerrufenen Bewilligungsbescheid beigelegt hat. Es liegt darin aber keine der Rechtskraft fähige Feststellung und auch keine Beschränkung des Widerrufes selbst, der jedenfalls die gesamte Bewilligung aus 1973 betraf, wie immer die näherhin unbestimmte Angabe "wo der Schotterabbau schon abgeschlossen ist" verstanden werden muß. Ohne daß es erforderlich ist, auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen im einzelnen einzugehen, steht daher fest, daß weder in der erwähnten Bemerkung des erstinstanzlichen Bescheides selbst noch in der Unterlassung einer Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen im angefochtenen Bescheid ein Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin gelegen ist.

Ob der seinerzeitige Widerrufsvorbehalt unter dem Gesichtspunkt des § 21 Abs. 1 WRG 1959 zulässigerweise in den Bescheid aus 1973 aufgenommen wurde, ist irrelevant, weil dieser in Rechtskraft erwachsen und damit auch die besagte Nebenbestimmung rechtswirksam geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darin bei, daß auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Widerrufsvorbehalt nicht näher spezifiziert wurde, nur zureichende sachliche Gründe einen Widerruf rechtfertigen; diese könnten allerdings - insoweit deckt sich die Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit jener, die im angefochtenen Bescheid vertreten wird - im Beschwerdefall schon deswegen nur in öffentlichen Rücksichten gelegen sein, weil der Widerruf nicht im Interesse Dritter vorbehalten wurde. Schließlich kann der Widerruf eines Bescheides im Rahmen des Wasserrechtsgesetzes nur dann als sachlich gerechtfertigt gelten, wenn er in dessen Sinn als erforderlich anzusehen ist; das trifft nur zu, wenn er nicht solchen Interessen dient, die bereits auf Grund von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durchgesetzt werden können, ohne daß es hiezu eigens eines Widerrufes bedürfte.

Die Beschwerdeführerin wirft nun der belangten Behörde vor, den Widerruf der wasserrechtlichen Bewilligung bestätigt zu haben, ohne daß hiefür ein stichhaltiger Grund vorgelegen wäre.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß im erstinstanzlichen und im angefochtenen Bescheid unter anderem davon die Rede sei, daß konsensgemäße Ablagerungen zu einer Erhöhung des Gefährdungspotentials beitragen könnten. Im erstinstanzlichen Bescheid geht die eine solche Zunahme betreffende Bemerkung offensichtlich auf eine in der Begründung ebenfalls angeführte Feststellung des ärztlichen Amtssachverständigen zurück, derzufolge der Standort der Mülldeponie im Hinblick auf die Lage im Zentralbereich der Mitterndorfer Senke aus hygienischer Sicht abzulehnen sei und ein Gefährdungspotential für das Grundwasser darstelle. Der eben genannte Sachverständige hat sich auch auf eine Äußerung des technischen Amtssachverständigen bezogen, der seinerseits erklärt hatte, auf Grund der heute geltenden Beurteilungskriterien sei die Neubewilligung einer Mülldeponie an diesem Standort auszuschließen. Im angefochtenen Bescheid wurde ebenfalls auf Grund der Gutachten der Deponiestandort als solcher als problematisch bezeichnet - in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen fachlichen Stellungnahme wird ausgeführt, daß Flächen über Grundwasservorkommen, die nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung geeignet seien, für Mülldeponien nicht in Frage kämen - und die Ablagerung von das Grundwasser gefährdenden Stoffen (auch) auf die "ungenaue Konsensumschreibung" 1973 zurückgeführt. Letzteres ist eine die Vergangenheit betreffende Feststellung, welcher die Beschwerdeführerin nicht die Abgrenzung zwischen bewilligten und unerlaubten Ablagerungen, wie sie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1987, Zl. 86/07/0147, dargelegt wurde, entgegenhalten kann. Diese wurde gerade im teilweisen Gegensatz zu jener Anschauung gewonnen, welche seitens des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vertreten worden war. Somit ist keineswegs auszuschließen, daß der Deponiebetreiber vor Erlassung des eben bezeichneten Erkenntnisses die dort aufgezeigten, für eine konsensgemäße Müllablagerung bedeutsamen Unterscheidungen nicht beachtet hat. Was aber die fachlichen Ausführungen zur Standortwahl betrifft, scheinen sie dem Verwaltungsgerichtshof hinreichend, um den Standpunkt, auch konsensgemäße Ablagerungen seien am gegebenen Standort zumindest "problematisch", als begründet erscheinen zu lassen.

Die Beschwerdeführerin meint des weiteren, Auswirkungen konsensgemäßer Ablagerungen in der Umgebung der Deponie hätten bislang nicht nachgewiesen werden können; sie verweist dabei auf ein technisches Amtssachverständigengutachten vom 29. April 1986, in welchem allerdings zugleich auch die Möglichkeit beeinträchtigender Veränderungen des Grundwassers durch Hausmüll ausführlich beschrieben wird. Ferner wurde in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen fachlichen Stellungnahme darauf verwiesen, daß zwischen Verunreinigung und erster konkreter Beobachtung von Schadstoffen im Untergrund bzw. im Grundwasser lange Zeit verstreiche, ein Umstand, der früher mit einem (nur) scheinbar unbegrenzten Reinigungs- und Rückhaltevermögen des Untergrundes gleichgesetzt worden sei und in vielen Fällen zu einem aus heutiger Sicht nicht mehr vertretbaren Vorgehen bei der Anlage bzw. Bewilligung von Deponien geführt habe. Die Befürchtung von Beeinträchtigungen des Grundwassers wird daher nicht schon - worauf der Einwand der Beschwerdeführerin hinausläuft - durch ein einzelnes Untersuchungsergebnis entkräftet.

Die Beschwerdeführerin ist weiters der Ansicht, im angefochtenen Bescheid sei zu Unrecht als zusätzliches Argument für den Widerruf ins Treffen geführt worden, konsenslos eingebrachte Stoffe wären mit dem konsensgemäß abgelagerten Müll so vermengt, daß sie sich faktisch nicht trennen ließen; denn dabei werde übersehen, daß laut Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen zur Frage einer Gesamtsanierung am 21. Oktober 1986 eine Trennbarkeit aufgefundener Sonderabfälle vom übrigen Material angenommen worden sei; im übrigen habe der erstinstanzliche Bescheid eine derartige Vermischung lediglich vermutet. Abgesehen davon aber, daß mit der als "faktisch" bezeichneten Untrennbarkeit (wie angenommen wurde) offenbar auch auf jene Schwierigkeiten bei der Durchführung Bedacht genommen worden ist, die im selben Sachverständigengutachten im ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit der Einrichtung "einer besonders qualifizierten wasserrechtlichen Bauaufsicht, die über entsprechende Analysenmöglichkeiten verfügen muß und Einrichtungen zur sicheren Entsorgung aufgefundener Sonderabfälle" zum Ausdruck gebracht wurden, kommt dieser die Vergangenheit betreffenden Bemerkung ohnedies keine wesentliche Bedeutung für den in die Zukunft wirkenden - künftige Ablagerungen unterbindenden - Widerruf zu.

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, die im angefochtenen Bescheid verneinte Abwendung der Gefahr im Westteil der Deponie sei durch eine Fülle von Ermittlungsergebnissen erhärtet; daraus folge, daß der entsorgte Westteil der Deponie für konsensgemäße Ablagerungen bereitstehe. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang genannten Beweisstücke aus den Verwaltungsakten belegen diese Behauptung jedoch nicht. Im Gutachten vom 23. April 1985 werden nämlich unabhängig von der Bergung der Fässer die dort vorhandenen Hausmüllablagerungen als Gefahr für das Grundwasser bezeichnet. In dem weiters erwähnten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 1985 wurde zwar der Abschluß der Sanierungsaktion bekanntgegeben, zugleich indessen auch die Frage behandelt, was mit dem vorgefundenen Hausmüll geschehen solle, dessen Ablagerung zunächst nicht bekannt gewesen war. In einem ebenfalls von der Beschwerdeführerin genannten Gutachten vom 15. Mai 1985 wurde die Durchführung der Grabungsarbeiten im westlichen Grubenteil bestätigt, gleichzeitig aber aufgezeigt, daß im westlichen Grubenteil auch Hausmüll gefunden worden sei, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, daß auch dort Chemikalien mitvergraben worden seien; zudem wurde die Errichtung einer Abdichtung ohne Entfernung des Mülls aus technischer Sicht und wegen der Gefahr, daß "Fässer mitvergraben" worden seien, abgelehnt. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 18. Juni 1986 wiederum wird erwähnt, daß der im westlichen Entsorgungsbereich noch verbliebene Hausmüll nach der Entscheidung über die Generalsanierung entfernt werde. Damit ist weder die Ungefährlichkeit des westlichen Deponiebereiches dargetan noch das Argument widerlegt, es müsse die weitere konsensgemäße Ablagerung über den erst noch zu entfernenden Ablagerungen auch zu diesem Zweck unterbunden werden.

Aus diesen Gründen und weil, wie an früherer Stelle näher ausgeführt, an besagtem Standort keine weiteren Müllablagerungen erfolgen sollen - weil dort überhaupt keine Mülldeponie bestehen sollte und noch Räumungsarbeiten anstehen -, mußte auch noch kein "endgültiges Sanierungskonzept" vorliegen, wie die Beschwerdeführerin meint, um eine weitere Bewilligungsausübung (durch Widerruf) zu verhindern. Einem Sanierungskonzept wird damit auch nicht vorgegriffen; dieses kann durchaus spezifische Bewilligungen erforderlich machen; eine auch nur teilweise Fortsetzung des bisherigen Deponiebetriebes bis zur Inangriffnahme einer geplanten Sanierung wäre aber nicht deswegen schon als vertretbar anzusehen.

Die Beschwerdeführerin hält auch die Interessenabwägung für unzureichend und im Ergebnis unrichtig; das gelte einerseits für jene Gemeinden, welche künftig um ihre Müllablagerungsmöglichkeiten gebracht worden seien, und für die Beschwerdeführerin, deren wirtschaftliche Existenz vernichtet werde. Was die genannten Gemeinden betrifft, kann die Beschwerdeführerin einerseits rechtens nicht deren Interessen (als insoweit Interessen Dritter) vertreten, andererseits ist offenkundig, daß von den Ablagerungen ausgehende Gefahren eine viel größere Anzahl von Personen betreffen, was sich aus der bekannten Größe der Mitterndorfer Senke unter dem Gesichtspunkt der dadurch eröffneten Möglichkeiten der Trinkwasserversorgung ergibt. Dasselbe muß im Verhältnis der darin zum Ausdruck kommenden öffentlichen Rücksichten gegenüber wirtschaftlichen Einzelinteressen gelten; die belangte Behörde hat diesbezügliche Überlegungen nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, außer acht gelassen, denn im angefochtenen Bescheid wurde unter anderem zum Ausdruck gebracht, im vorliegenden Fall überwiege "das öffentliche Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung die wirtschaftlichen Interessen am Weiterbetrieb der Deponie". Ebensowenig stimmt, daß für den Widerruf die Verschuldensfrage in Hinsicht erfolgter konsenswidriger Ablagerungen relevant gewesen wäre, da jener vielmehr die Bewilligung und damit den durch diese bisher gedeckt gewesenen Deponiebetrieb betraf.

Die Beschwerdeführerin rügt außerdem, daß sie den Namen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der Bekanntgabe von dessen Stellungnahme im Vorhalt der belangten Behörde vom 18. März 1987 nicht erfahren habe. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, wonach der Name des Sachverständigen ihrem Rechtsvertreter anläßlich einer Einsicht in die gesamten Verfahrensakten am 22. April 1987 mitgeteilt worden sei. Da die Beschwerdeführerin die "Urschrift" der betreffenden Äußerung kennt

Wenn die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen über die wasserwirtschaftliche Bedeutung der Mitterndorfer Senke in der fachlichen Stellungnahme selbst vermißt und den dort enthaltenen Hinweis auf die "Gutachten in den Fremdakten" und die "Fachliteratur" als unzureichend ansieht, genügt es zunächst, an die bereits 1969 erlassene Verordnung der belangten Behörde (BGBl. Nr. 126) zu erinnern, mit welcher jenes Grundwasserschongebiet bestimmt worden war, an dessen Rand sich die betroffene Deponie befindet. Im übrigen ist - in Erwiderung auf die Bemängelung der Beschwerdeführerin - im angefochtenen Bescheid nicht zu Unrecht auf den Bekanntheitsgrad der Bedeutung dieses Gebietes Bezug genommen worden. Der Untersuchungsbericht der Umweltschutzanstalt vom 17. Februar 1987, wonach eine Grundwasserprobe am 22. Oktober 1986 unter anderem ergeben habe, daß die Gehalte an chlorierten Kohlenwasserstoffen weiterhin zurückgegangen seien, hat im Zusammenhang keinen Einfluß auf die gutachtliche Stellungnahme gehabt - ein Aktenvermerk des Sachverständigen bestätigt dies. Es ist dabei zu bedenken, daß das Meßergebnis nur von einer einzelnen Probe stammt und lediglich vergleichsweise "besser" als jenes einer vorangegangenen Probennahme ist. Auch die Beschwerdeführerin leitet hieraus nicht ab, der (gefährliche) Ostteil der Deponie wäre damit als ungefährlich erwiesen; weitere Ablagerungen könnten bei Aufrechterhaltung der erteilten Bewilligung nach den fachlichen Aussagen nicht etwa als Ursache für eine weitere Verbesserung der Grundwasserverhältnisse angesehen werden. Nicht verständlich ist der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend das behauptete Fehlen eines Sickerwasseranfalles bei einem "18 m hoch verdichteten" Hausmüllanschüttungsvolumen. Da dieses im Ostteil der Deponie vorhanden sein soll, war es wegen der auch von der Beschwerdeführerin erwähnten Notwendigkeit der Entsorgung schon deswegen nicht unsachlich, weitere Ablagerungen entsprechend der Bewilligung durch deren Widerruf zu verhindern. Es läßt sich daher feststellen, daß insoweit die behaupteten relevanten Mängel der Sachverständigenbegutachtung nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin ist zudem auch nicht im Recht, wenn sie meint, daß der Widerruf nur nach Durchführung eines darauf abgestellten Verfahrens auf Berufungsebene hätte ausgesprochen werden dürfen, in welchem eine eigene Sachverhaltsermittlung durch die Berufungsbehörde hätte erfolgen müssen. Der Sachverhalt, von dem der Landeshauptmann ausgegangen ist, ist nämlich im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegt worden. Auf behauptete Mängel ist im Berufungsverfahren eingegangen oder sie sind nun in der Beschwerde geltend gemacht worden. Zum Teil hat sich die Beschwerdeführerin dabei allerdings auf Sachverhaltsmomente bezogen, die für die Frage des Widerrufes nicht von Relevanz waren.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt ferner nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die fachgutachtliche Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren deswegen mit einem wesentlichen Mangel behaftet wäre, weil sie Rechtsausführungen enthalte. Im Abschnitt "Definition der Abfälle, Eingangskontrolle" wird zunächst lediglich auf Vorschreibungen im widerrufenen Bescheid eingegangen und sodann die Anwendbarkeit des Giftgesetzes im Zusammenhang mit fachlichen Überlegungen über wassergefährdende Stoffe unter einem

Vorbehalt erwähnt ("... wäre von der Wasserrechtsbehörde zu prüfen

..."); die Frage, ob ein Widerruf unumgänglich sei oder Mängel gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 behoben werden könnten, wird lediglich unter fachtechnischen Gesichtspunkten behandelt; die dazu abschließende Bemerkung ist in der Beschwerde überhaupt insofern falsch wiedergegeben worden, als der Sachverständige nicht dazu gelangte, den Widerruf aus der Sicht der "wasserrechtlichen ", sondern der "wasserwirtschaftlichen" Erfordernisse zu bejahen. Eine Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde, wie die Beschwerdeführerin meint, ist daher seitens des Sachverständigen nicht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin rügt überdies, daß die belangte Behörde nicht, wie verlangt, weitere Sachverständigengutachten eingeholt habe. In der Beschwerde wird dabei auf mögliche Alternativmaßnahmen zum Widerruf und auf ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Landeshauptmannes vom 29. April 1986 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hat aus dem zuletzt genannten Gutachten abgeleitet, eine Befürwortung von Maßnahmen, die sie vorgesehen habe, hätte ergeben, daß der Widerruf zu vermeiden gewesen wäre; es ist jedoch dort unter der Annahme von "Gefährdungen, die bei Anwendung des Vorsorgeprinzips zusätzliche Ablagerungen" ausschlössen - wobei erklärt wurde, auch Hausmüllablagerungen erhöhten die Gefährdung "sicher wesentlich quantitativ" - , auf Grund des Sachverhaltes vorgeschlagen worden, "die Frage eines Widerrufs der Bewilligung im Sinne des Spruches des Bescheides des LH, ON 14" (das ist der Bescheid aus 1973) zu prüfen, "da sich wesentliche Voraussetzungen, die der Erteilung der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegen" seien, als irrig erwiesen hätten. Das angeführte Gutachten, welches primär durchaus in die Richtung weist, die inzwischen, zuletzt von der belangten Behörde, gewählt wurde, stellte sich somit als wenig geeignete Grundlage für die beantragte Einholung weiterer Sachverständigengutachten dar. Auch wenn in der Beschwerde im selben Zusammenhang auf das Gutachten bei der Wasserrechtsverhandlung vom 18. November 1986 zum Beweis dafür Bezug genommen wird, die von der Beschwerdeführerin - statt eines Widerrufes - vorgeschlagene "Umlagerungsvariante" (Endlagerung des "Ostmülls" im Westteil der Deponie) sei "technisch realisierbar", ist damit allein noch wenig gewonnen, um - insbesondere in Anbetracht der nach Lage der Verwaltungsakten bereits erfolgten vielfältigen Erörterungen - die im angefochtenen Bescheid für nicht erforderlich gehaltenen zusätzlichen Ermittlungen noch als notwendig zu erweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann schließlich der Beschwerdeführerin auch darin nicht folgen, daß eine mündliche Verhandlung, die eigens die Frage des Widerrufes hätte zum Gegenstand haben müssen, durchzuführen gewesen wäre; zum einen ist eine solche, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, für diesen Zweck durch das Gesetz nicht vorgeschrieben, zum anderen sind Fragen einer Sanierung der Deponie in vielfältiger Weise, zuletzt in der dem Widerruf in erster Instanz vorangegangenen Verhandlung vom 18. November 1986 erörtert worden, weshalb sich nicht ergeben hat, es wäre "der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft" gewesen, "daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" als "unvermeidlich" zu gelten gehabt hätte (§ 66 Abs. 2 und 3 AVG 1950).

Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen aufzuzeigen, der Widerruf wäre aus unsachlichen Gründen und damit rechtswidrigerweise erfolgt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 21. September 1989

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