VwGH 87/16/0010

VwGH87/16/001030.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der AG in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. November 1986, Zl. GA 11-1774/86, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;
ErbStG §8 Abs4;
ErbStG §8 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage streitentscheidend, ob (im Sinn der belangten Behörde) Erbschaftssteuer zu entrichten ist oder (im Sinn der Beschwerdeführerin) nicht, wenn der Nachlaß, zu dem Liegenschaften gehören, überschuldet ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 8 Abs. 5 ErbStG stellt sich der im Abs. 4 umschriebene Erhöhungsbetrag als Mindeststeuer dar, die unter allen Umständen einzuheben ist, auch wenn die Zuwendung an sich steuerfrei ist oder infolge Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. Weiters ist die Erhöhung als Mindeststeuer auch dann einzuheben, wenn der Nachlaß infolge Überschuldung zu keiner Erbschaftssteuer führen könnte, wenn zum Nachlaß Liegenschaften nicht gehörten (siehe z.B. das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte, ausführlich begründete - einen im wesentlichen gleichgelagerten Fall betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1982, Zl. 81/15/0119, ÖStZB 6/1983, S. 138; Dorazil, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergeset z, Wien 1975, S. 121 Abs. 4, und Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band III, 4. Teil, Enns 1983 - Stand Jänner 1988, Rz. 33 zu § 8 ErbStG)

Bereits die vorstehenden Ausführungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 30. Juni 1988

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