Normen
AVG §16;
AVG §17;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
AVG §16;
AVG §17;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;
StVO 1960 §2 Abs1 Z10;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 31. Oktober 1985 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 13. September 1985 in der Zeit von 10.25 Uhr bis 10.31 Uhr in Graz, Wastiangasse Nr. 4, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dieses Fahrzeug mit den Hinterrädern auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen zu haben, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt werde.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. November 1985 Einspruch, in dem er ausführte, jenes Straßenstück, auf dem er sein Fahrzeug abgestellt habe, sei kein Gehsteig.
Nach Einvernahme der Meldungslegerin, welche Fotos vom Tatort vorlegte, wurde dem Beschwerdeführer der Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 20. Dezember 1985 zugestellt, mit dem ihm zur Last gelegt wurde, am 13. September 1985, von 10.25 bis 10.31 Uhr in Graz, vor dem Eckhaus Rechbauerstraße-Wastiangasse, auf dem westlichen Gehsteig der Wastiangasse, unmittelbar nördlich des Hauses Nr. 4, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dieses Fahrzeug mit den Hinterrädern auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 3 8 Abs. 4 StVO begangen zu haben.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. März 1986 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzarreststrafe) verhängt, weil er am 13. September 1985 von 10.25 Uhr bis 10.31 Uhr in Graz, vor dem Eckhaus Rechbauerstraße-Wastiangasse, auf dem westlichen Gehsteig der Wastiangasse, unmittelbar nördlich des Hauses Nr. 4, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dieses Fahrzeug mit den Hinterrädern auf dem dort befindlichen Gehsteig abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen habe. In der Begründung führte die Behörde aus, jener Teil der Straße, auf dem der Beschwerdeführer seinen Pkw zur Tatzeit abgestellt gehabt habe, sei zweifelsfrei als Gehsteig im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen, da er einerseits ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt und andererseits von der Fahrbahn durch Randsteine und auch durch einen Niveauunterschied abgegrenzt sei. Dies gehe auch einwandfrei aus den Situationsfotos hervor, welche vom Tatort angefertigt worden seien. Das als Zeuge niederschriftlich einvernommene Straßenaufsichtsorgan habe bestätigt, dass das am Foto abgebildete Fahrzeug ebenso abgestellt sei, wie das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei. Aus der Tatsache, dass das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Verfahren zur Zahl III/St-9541/84 wegen der gleichen Übertretung von der Berufungsbehörde eingestellt worden sei, könne im gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, da über die Rechtsnatur dieses Teiles der Straße in der Begründung der Einstellung keine Aussage getroffen worden sei.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis vom 14. April 1986 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Straßenteiles und legte neuerlich dar, er sei infolge der Einstellung des vorangegangenen Strafverfahrens in einem entschuldbaren Rechtsirrtum gewesen.
Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens entschied die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 2. April 1987 über die Berufung des Beschwerdeführers dahingehend, dass diese abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert werde, dass "der Berufungswerber mit seinem Kraftfahrzeug den westlichen Gehsteig der Wastiangasse, unmittelbar nördlich des Hauses Nr. 4, benützt hat". In der Begründung dieses Bescheides wurde hinsichtlich der Qualifikation des in Frage stehenden Straßenteiles als Gehsteig auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen und hinsichtlich des Rechtsirrtumes ausgeführt, dass dieser dem sich im Irrtum Befindlichen zum Nachteil gereiche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, bei jenem "Vorsprung", auf dem sein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, handle es sich nicht um einen Gehsteig, sondern um einen Teil der Fahrbahn, baulich allenfalls einen Teil des Radweges, der aber, wie sich aus den Bodenmarkierungen ergebe, nicht dem "Radfahrzeug" zur Verfügung stehe. Es existiere auch kein Haus Wastiangasse Nr. 4, das Eckhaus Wastiangasse-Rechbauerstraße habe die Hausnummer Rechbauerstraße Nr. 4, in der Wastiangasse befinde sich außerdem kein Radweg. Der Verlauf des Radweges ergebe sich aus der Verordnung der Landeshauptstadt Graz, welche beigeschafft werden möge. Er habe weiters in gutem Glauben gehandelt, da ein gegen ihn wegen des gleichen Deliktes anhängiges Verfahren zur Zahl III St 9541/84 der Bundespolizeidirektion Graz auf Grund seiner Berufung eingestellt worden sei. Dass dies aus formalen Gründen geschehen sei, habe er erst im Zuge dieses Verfahrens erfahren. Es sei somit ein Schuldausschließungsgrund gegeben, da das Folge geben einer Berufung einer Rechtsauskunft gleichkomme. Die belangte Behörde habe darüberhinaus hinsichtlich der Frage, weshalb ihrer Meinung nach jener Teil der Straße, auf welchem sein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, ein Gehsteig sei, nicht begründet, sondern lediglich auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen. Ebenso lasse der angefochtene Bescheid die Begründung dafür vermissen, weshalb kein Rechtsirrtum vorliege.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.
Wesentlich für die Qualifkation eines Straßenteiles als Gehsteig ist somit die erkennbare Abgrenzung von der Fahrbahn, die jedoch in unterschiedlicher Weise erfolgen kann.
Aus den in den Verwaltungsstrafakten befindlichen Fotos des Tatortes ist eindeutig erkennbar, dass die gegenständliche Fläche durch den Randstein und durch unterschiedliche Höhen von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Ebenso geht durch die - vom Beschwerdeführer erwähnte - am Foto erkennbare Bodenmarkierung eindeutig hervor, dass die in Rede stehende Fläche nicht zum Radweg gehört. Gleiches ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Verordnung samt Plankopie über den Verlauf des Radweges in der Rechbauerstraße. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass jene Stelle, auf der der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit beiden Hinterrädern abgestellt hat, als Gehsteig im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen ist.
Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er hinsichtlich der Begründung für die Qualifikation des fraglichen Straßenteiles auf die Begründung des Straferkenntnisses erster Instanz verweist. Der Begründungspflicht gemäß § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) wird die Berufungsbehörde nämlich unter der Voraussetzung, dass der Berufungswerber in der Berufung keine durch die Begründung der ersten Instanz offen gelassenen Fragen aufgeworfen hat, auch dann gerecht, wenn sie auf die Begründung der Unterinstanz verweist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1981, Z1. 81/02/0003, und vom 30. September 1985, Z1. 84/08/0128). Da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in seiner Berufung gegenüber seinem Einspruch keine neuen Tatsachen bzw. Rechtsausführungen vorgebracht hat, war somit die Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig.
Zu Unrecht wird vom Beschwerdeführer eingewendet, dass ihm im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 24. März 1986 zur Last gelegt worden sei, sein Fahrzeug vor dem Haus Wastiangasse Nr. 4 abgestellt zu haben. Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführer unterließ, einen diesbezüglichen Einwand schon im Verwaltungsstrafverfahren zu erheben, ging der Vorwurf der Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis vom 24. März 1986 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dahin, dass er sein Fahrzeug mit den Hinterrädern vor dem Eckhaus Rechbauerstraße-Wastiangasse, unmittelbar nördlich des Hauses Wastiangasse Nr. 4, auf dem dort befindlichen - westlichen - Gehsteig abgestellt habe. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass sich der Tatort auf dem westlichen Gehsteig der Wastiangasse befindet, und zwar unmittelbar nördlich des auf dieser Seite gelegenen Hauses Nr. 4, was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gleichbedeutend mit "Wastiangasse Nr. 4" ist. In diesem Sinne ist auch der Spruch des angefochtenen Bescheides zu verstehen. Der Einwand der Beschwerde, dass der Tatort falsch bezeichnet sei, entbehrt daher der Grundlage.
Letztlich kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Strafverfahren kann nämlich (wie gerade dem Beschwerdeführer als Juristen bekannt sein musste) aus verschiedenen, so etwa auch aus formalen Gründen eingestellt werden. Der Beschwerdeführer durfte daher aus der Tatsache der Einstellung allein nicht schließen, die Behörde teile seine in der Berufung geäußerte Rechtsansicht. Er hätte von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründen der Berufungsbehörde für die Einstellung des seinerzeitigen Verfahrens, die nicht etwa deswegen erfolgte, weil es sich bei dem Tatort nicht um einen Gehsteig gehandelt habe, unterrichten können. Solcherart kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Aber auch ein Tatsachenirrtum scheidet aus, zumal die Situation am Tatort unzweifelhaft für das Vorliegen eines Gehsteiges spricht, sodass ein allfälliger Irrtum jedenfalls auf Fahrlässigkeit beruht und der Beschwerdeführer daher zumindest die fahrlässige Begehung der Verwaltungsübertretung zu vertreten hat, die gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 bereits Strafbarkeit bewirkt.
Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 13. April 1988
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