VwGH 86/09/0081

VwGH86/09/008122.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des AS in S, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung vom 25. März 1986, Zl. DOK(Schu)-4/26-1986/Say/Pi/N, betreffend Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §126 impl;
LDG 1984 §84;
BDG 1979 §126 impl;
LDG 1984 §84;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Umfang des von der Beschwerde bekämpften Ausspruches nach § 84 des Landeslehrer-Dienstgesetzen 1984 aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.170,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; seine Dienststelle ist die Berufsschule K.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1984, Zl. 83/09/0226, wurde ein im Instanzenzug ergangenes, den Beschwerdeführer in den dort angeführten Punkten schuldig sprechendes Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 15. November 1983, mit dem über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war, im Umfang seines Schuld-, Straf- und Kostenausspruches aufgehoben.

Mit dem daraufhin über die Berufung des Beschwerdeführers ergangenen neuerlichen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1984 wurde ausgesprochen, daß gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 i.V.m. § 74 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG) 1984, BGBl. Nr. 302, das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich vom 15. März 1983, ausgefertigt am 30. März 1983 unter 3-DK-1301/6-1983, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich zurückverwiesen werde.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1985, Zl. 84/01/0219, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem daraufhin ergangenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 25. März 1986 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. den §§ 74 und 95 LDG 1984, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstbehördliche Disziplinarerkenntnis dahin entschieden, daß ihr teilweise Folge gegeben und der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1c und 1d sowie 3a freigesprochen werde; im übrigen werde das erstbehördliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1a und 1b sowie 2a und 2b bestätigt. Gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 und 2 LDG 1984 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluß der Haushaltszulage verhängt. Gemäß § 84 dieses Gesetzes wurde der Beschwerdeführer der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte für verlustig erklärt.

Zur Begründung wurde zum Ausspruch nach § 84 LDG 1984 - der den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet - ausgeführt, da der Beschwerdeführer selbst des öfteren im Zuge des Verfahrens bekanntgegeben habe, daß er mit dem Schuldirektor "nicht gerne kontaktiere" bzw. kein so gutes Verhältnis habe und ebensolcher Kontakt auch nicht mit den Kollegen stattfinde, lägen erwiesenermaßen dienstliche Interessen für den Verlust der schulfesten Stelle vor. Die angeführten Umstände wiesen nämlich auf eine Nichtanpassung an die Kollegenschaft und an den Dienstbetrieb der Schule hin.

Zum bisherigen Verwaltungsgeschehen wird auf die Darstellungen in den beiden aufhebenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen hingewiesen.

Gegen den letztangeführten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch das angefochtene Disziplinarerkenntnis ausschließlich in dem Umfang als verletzt, als er durch dieses der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte für verlustig erklärt werde. Er führt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, es hätte eine entsprechende Sachverhaltsermittlung stattfinden müssen, um feststellen zu können, ob überhaupt dienstliche Interessen vorlägen, die eine solche Maßnahme ihm gegenüber erfordern würde. Eine derartige Sachverhaltsermittlung habe jedoch nicht stattgefunden. Es sei nicht überprüft und durch objektive Tatsachen erhärtet worden, ob überhaupt und aus welchen konkreten Gründen und welchen konkreten dienstlichen Interessen die Notwendigkeit des Ausspruches des Verlustes der schulfesten Stelle geboten wäre. Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Begründung nur auf einige Äußerungen, die er selbst gemacht haben solle. Zur Wahrung des gesetzmäßigen Parteiengehörs hätte die belangte Behörde ihm daher Gelegenheit geben müssen, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Selbst wenn ein Kontaktmangel im Sinne der Annahme der belangten Behörde tatsächlich bestehe, könne ein solcher noch lange nicht mit einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gleichgesetzt werden.

Gemäß § 84 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, hat im Falle eines Schuldspruches das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl. 85/09/0012, dargetan hat, dient der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte als notwendige Sicherung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der (Schul-)Verwaltung insbesondere dazu, den Lehrer entsprechend der grundsätzlichen Pflicht des Dienstgebers so einsetzen zu können, daß zwischen den Anforderungen der Schule und der Eignung des Inhabers der Planstelle weitgehende Übereinstimmung besteht. Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch -

darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (§ 25 Z. 5 LDG 1984) selbständig zu beurteilen.

Im Beschwerdefall lassen die Feststellungen der belangten Behörde eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof auf die Rechtmäßigkeit des erfolgten Ausspruches nach § 84 LDG 1984, gemessen an der dargestellten Rechtslage, nicht zu, da abgesehen vom nicht konkretisierten Verweis auf Äußerungen des Beschwerdeführers im Zuge des Verwaltungsverfahrens Feststellungen und Erörterungen über angenommen dienstliche Interessen, bezogen auf den erfolgten Schuldspruch, überhaupt fehlen.

Der angefochtene Bescheid war sohin im bekämpften Umfang schon im Hinblick darauf gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängel aufzuheben, weshalb sich auch eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen bzw. mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzuerkennenden Aufwand für "Barauslagen".

Wien, am 22. Oktober 1986

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