VwGH 85/08/0190

VwGH85/08/019019.6.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des HT in W, vertreten durch Dr. Gerhard Winterstein, Rechtsanwalt in Wien I, Trattnerhof 2/3/208, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Oktober 1985, Zl. MA 14-T 21/85 , betreffend Beitragsnachbelastung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 31. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 und 3 ASVG in Verbindung mit den §§ 44 und 49 leg. cit., § 62 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, § 13 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, § 19 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes, § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1983 und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages verpflichtet, für die Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1984, Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 52.904,25 an die mitbeteiligte Partei zu entrichten.

Nach der Begründung sei im Zuge einer Beitragsprüfung festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer an seine Ehegattin RT im Jahre 1984 Provisionen in der Höhe von 5 % des Nettoumsatzes für die Jahre 1982, 1983 und 1984 ausgezahlt, die Beiträge jedoch ausschließlich im Kalenderjahr 1984 verrechnet habe. Aufgrund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gelte als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen sei. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Die Gebietskrankenkasse habe daher die Provisionen der Jahre 1982 und 1983 nachträglich vorgeschrieben und die Verrechnung des Jahres 1984 richtiggestellt. Diese Bestimmungen seien nach § 49 Abs. 5 ASVG auf den Arbeitsverdienst der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen sinngemäß anzuwenden.

Der dagegen erhobene Einspruch des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Oktober 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Gebietskrankenkasse bestätigt.

Nach der Begründung sei für die Beitragsnachbelastung maßgebend gewesen, daß der Beschwerdeführer an seine Gattin im Jahre 1984 Provisionen in der Höhe von 5 % des Nettoumsatzes für die Jahre 1982, 1983 und 1984 ausgezahlt, die Beiträge hiefür jedoch ausschließlich im Kalenderjahr 1984 verrechnet habe. Die Gebietskrankenkasse habe eine Aufteilung der Provisionen der Jahre 1982, 1983 und 1984, die im Jahre 1984 in einem ausbezahlt worden seien, auf die damals gemeldeten Beitragsgrundlagen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch die Richtigkeit dieser Aufteilung bestritten und begehrt, daß erst ab Juni 1984 die "erhöhte Grundlage" der Beitragspflicht unterworfen werde, weil erst am 15. Juni 1984 eine Umsatzprovision in der Höhe von 5 % des Jahresnettoumsatzes vereinbart worden sei. Aus der im Akt erliegenden Abschrift dieser Vereinbarung sei ersichtlich, daß diese Provisionen in der Höhe von 5 % des Verkaufsnettoumsatzes erstmalig für 1982 und dann bis auf weiteres verrechnet worden seien. Die "Verrechnungszeit" für 1982, 1983 und 1984 sei der Dezember 1984. Der Anspruch auf Umsatzprovision entstehe nach seiner Wesensart aufgrund der vereinbarungsgemäßen Zusicherung mit der Tätigung von Umsätzen und müsse schon mit ihr und nicht erst mit seiner Flüssigmachung als gewährt angesehen werden. Es handle sich somit um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Die tatsächliche Auszahlung werde nur bei Bezügen als Gewährung zu gelten haben, die nicht vermöge eines Anspruches des Arbeitnehmers, sondern deshalb Entgelt seien, weil er sie darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber oder einem Dritten tatsächlich erhalte. Die von der Gebietskrankenkasse vorgenommene Aufrollung der im Jahre 1984 verrechneten Umsatzprovisionen auf die vorhergehenden Beitragszeiten und die darin begründete Nachforderung von Beiträgen müsse daher als rechtmäßig angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde, die die Verwaltungsakten vorgelegt hat, erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin am 15. Juni 1984 eine schriftliche Vereinbarung über die Gewährung einer Verkaufsumsatzprovision getroffen hat. Diese im Verwaltungsakt (unter der Ordnungsnummer 1) erliegende Vereinbarung hat folgenden Inhalt:

"Im Zuge der Bilanzerstellung für 1982 wurde ein sehr guter Verkaufserfolg festgestellt. Deshalb wird der Hauptverantwortlichen für diesen Erfolg RT, eine Verkaufsumsatzprovision zugestanden. Diese Provision in Höhe von 5 % des Verkaufsnettoumsatzes wird erstmalig für 1982, und dann bis auf weiteres verrechnet. Der Verrechnungszeitraum für 1982, 1983 und 1984 ist Dezember 1984.

Wien, am 15. Juni 1984"

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist allgemeine Beitragsgrundlage für

Pflichtversicherte ... der im Beitragszeitraum gebührende auf

volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Für die Berechnung der Beiträge nach § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern jenes Entgelt, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1950, Slg. Nr. 1261/A, vom 30. November 1960, Slg. Nr. 5435/A, und vom 17. Mai 1984, Zl. 81/08/0007).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist durch diesen Entgeltanspruch der Beitragsanspruch des Versicherungsträger und, soweit er von ihm abhängt, auch der Leistungsanspruch des Versicherten bestimmt. Eine nachträgliche Vereinbarung im zivilen Rechtsbereich kann diese öffentlich-rechtlichen Ansprüche nicht berühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1960, Slg. Nr. 5435/A, und vom 21. November 1962, Zl. 2130/61). Bestand jedoch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ein Anspruch des Dienstnehmers auf ein höheres als das tatsächlich bezahlte und der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Entgelt, dann steht einer nachträglichen Beitragsvorschreibung im Wege der Zuordnung der Mehrbeträge zu den Beitragszeiträumen, in denen das höhere Entgelt gebührte, also einer "Aufrollung" auf die vergangenen Beitragsperioden, nichts im Weg. Wurde der Dienstnehmer hingegen nach Gebühr entlohnt und erhielt er nachträglich für bestimmte in der Vergangenheit gelegene Beitragszeiträume eine Zuwendung, auf die er zunächst keinen Anspruch hatte, dann kann dieses Entgelt bei der Beitragsfestsetzung nicht nachträglich den bereits vergangenen Beitragszeiträumen zugerechnet werden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß für die Höhe der Versicherungsbeiträge der Ehegattin des Beschwerdeführers der Entgeltanspruch während ihres sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses maßgebend war. Die dadurch bestimmte Beitragsgrundlage konnte durch die am 15. Juni 1984 abgeschlossene Vereinbarung nicht nachträglich eine Änderung erfahren.

Da die belangte Behörde dies verkannt und die erst im Jahre 1984 vereinbarten Umsatzprovisionen auf vorhergehende Beitragszeiträume aufgeteilt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Auch die Auffassung der belangten Behörde, daß der Anspruch auf die mit 15. Juni 1984 gewährten Verkaufsumsatzprovisionen auf jeden Fall schon "mit der Tätigung von Umsätzen" entstehe (was zur Folge hat, daß die Umsatzprovisionen nicht als Sonderzahlungen angesehen werden können), kann nicht geteilt werden.

§ 49 Abs. 2 ASVG bestimmt, daß Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG oder der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen sind. Unter Sonderzahlungen im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (verpflichtende oder freiwillige) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG (gleich welcher Benennung) zu verstehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985, Zl. 84/08/0211, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Was die Frage der Qualifikation von sogenannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen anlangt, so vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1961, Slg. Nr. 5552/A, vom 20. März 1964, Zl. 785/63, vom 20. September 1967, Zl. 510/67, vom 9. Dezember 1976, Zl. 956/67, und vom 6. März 1986, Zl. 85/08/0076).

Anders ist es, wenn das Entstehen des Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen (vgl. das Erkenntnis vom 9. Dezember 1976, Zl. 956/76). Solche für das Entstehen des Anspruches auf die Leistung wesentliche Bedingungen liegen etwa vor, wenn vertraglich vereinbart wird, daß die Gewährung einer Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses an Jahresumsatz abhängt.

Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu (vgl. das Erkenntnis vom 6. März 1986, Zl. 85/08/0076).

Die Frage, ob vertraglich zugesicherte Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann somit nicht generell in der einen oder in der anderen Richtung beantwortet werden. Es kommt hiefür vielmehr auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen an, für die der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Genaue Feststellungen über den Inhalt dieser Vereinbarungen sind für die Beurteilung der hier gestellten Rechtsfrage unerläßlich. Aus diesen Feststellungen hat sich zum einen zu ergeben, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche auf die Entgeltbestandteile entstanden sind, zum anderen, um welche Art von Umsatzprovision es sich handelt (vgl. das Erkenntnis vom 6. März 1986, Zl. 85/08/0076).

An diesen Feststellungen mangelt es jedoch im vorliegenden Beschwerdefall.

Da mit der Vereinbarung vom 15. Juni 1984 der Gattin des Beschwerdeführers wegen des "sehr guten Verkaufserfolges ..... erstmalig für 1982, und dann bis auf weiteres" eine "Verkaufsumsatzprovision" in der Höhe von 5 % des "Verkaufsnettoumsatzes" gewährt wurde, wäre der Begriff des "Verkaufsnettoumsatzes" zu klären gewesen. Dabei wäre es von Bedeutung, wie diese Provision überhaupt ermittelt wird. Handelt es sich dabei um eine Größe, die nicht ohne weiteres bei jedem einzelnen Umsatz schon im Zeitpunkt der Tätigung des Umsatzes festgestellt werden kann, weil z.B. erst die Erstellung einer Bilanz notwendig ist, oder weicht etwa die Summe der Einzel-Nettoumsätze vom Gesamt-Nettoumsatz ab, so kann nicht gesagt werden, daß der Anspruch auf diese Leistungen schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Vielmehr wird in diesem Fall nach dem oben Gesagten vom Vorliegen einer Sonderzahlung gemäß § 49 Abs. 2 ASVG auszugehen sein.

Läßt sich hingegen die gewährte Nettoumsatzprämie ohne weiteres bei jedem einzelnen Umsatz ermitteln bzw. verhält sich der Netto-Einzelumsatz linear zum Netto-Gesamtumsatz, so wäre eine solche Provision als laufendes Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten.

Da die belangte Behörde - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - Feststellungen der erwähnten Art unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwand beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Kosten für den Schriftsatzaufwand konnten nur in der Höhe des hiefür vorgesehenen Pauschalbetrages zugesprochen werden. Ersatz von Vorlageaufwand (gemeint wohl: auf Stempelgebührenersatz) steht im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zu.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung dieses Gerichtshofes hingewiesen.

Wien, am 19. Juni 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte