Normen
FinStrG §115 idF 1975/335;
FinStrG §128 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §128 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §77 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §98 Abs1 idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
FinStrG §115 idF 1975/335;
FinStrG §128 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §128 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §77 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §98 Abs1 idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. Dezember 1983 wurde der Beschwerdeführer des versuchten Schmuggels gemäß den §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er am 30. Juli 1983 anlässlich seiner Einreise in das österreichische Zollgebiet versucht habe, eine eingangsabgabenpflichtige Ware und zwar ein Stück Kaschmir-Teppich ausländischer Herkunft vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen. Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 4.500,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt. Gemäß § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 FinStrG wurde auf Verfall des Teppichs erkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, der Beschwerdeführer habe mehreren Vorladungen zu mündlichen Verhandlungen nicht Folge geleistet, was jedoch den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens nicht gehindert habe. Am 30. November 1983 sei in seiner Abwesenheit verhandelt worden. Hiebei habe lediglich auf seine anlässlich der Aufnahme der Tatbeschreibung beim Zollamt Graz, Zweigstelle Flughafen, gemachte Aussage Bedacht genommen werden können. Darnach habe der Beschwerdeführer bei seiner Einreise am 30. Juli 1983 einen handgeknüpften Kaschmir-Teppich bei sich gehabt, mit dem er ohne Erklärung durch den Grünkanal gehen und den er somit ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in den freien Verkehr habe bringen wollen. Er habe nach ausdrücklichem Befragen durch den Abfertigungsbeamten eine falsche Erklärung abgegeben, nämlich den Teppich, den er zuunterst in einem Seesack verstaut gehabt habe, verschwiegen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer, soweit für vorliegendes Verfahren noch von Bedeutung im wesentlichen vor, sein Rechtsvertreter habe wegen eines "unvorhersehbaren und unabwendbaren" Ereignisses an der Verhandlung vom 30. November 1983 nicht teilnehmen können. Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer des Teppichs angenommen worden, obwohl die im Akt erliegende Kaufbestätigung seine Gattin Gerda E. als Käuferin ausweise. Letztere habe ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers den Teppich in sein Gepäck verpackt. Zum Nachweis dafür werde die Vernehmung des Beschwerdeführers selbst sowie seiner Gattin als Zeugin beantragt.
Die Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz beraumte gemäß den §§ 157, 125 Abs. 2 FinStrG die mündliche Verhandlung für den 31. Juli 1984 an und lud hiezu den Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Gattin vor. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1984 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, den Termin der mündlichen Verhandlung wegen Urlaubes auf einen Zeitpunkt nach dem 5. August 1984 zu verlegen, es sei denn, man würde seine Vernehmung und jene seiner Gattin für nicht erforderlich halten.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1984 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der Untersuchungsergebnisse die Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Gattin nicht erforderlich sei und die Verhandlung nicht vertagt werde.
Bei der Verhandlung vom 31. Juli 1984 schritt für den nicht erschienenen Beschwerdeführer ein Mitarbeiter der Kanzlei des Beschwerdevertreters als Verteidiger ein. Dieser macht Angaben zur Sache und wiederholte den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Gerda E. sowie des Beschwerdeführers. Beide Anträge wurden abgewiesen und es wurde das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten (§ 134 FinStrG).
Mit Schreiben vom 16. August 1984 teilte die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die in der Berufung beantragte Zeugeneinvernahme der Gerda E. am 4. September 1984 zu einem näher genannten Zeitpunkt stattfinden werde. Die Vernehmung der Zeugin Gerda E. fand am 4. September 1984 statt, wobei für den Beschwerdeführer niemand einschritt. Mit Schreiben vom 5. September 1984 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Gerda E. zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 17. September 1984 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1984 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und sprach den Verfall des tatgegenständlichen Teppichs nach § 17 Abs. 3 lit. a FinStrG aus, weil die Gattin des Beschwerdeführers, die ihr Eigentumsrecht glaubhaft gemacht habe, in zumindest auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen habe, dass mit diesem Gegenstand ein Finanzvergehen begangen worden sei.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz liege nicht vor. Unter sorgfältiger Beachtung der Ergebnisse der Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie der Darstellung in der Berufung, der Zeugenaussage und der dazu abgegebenen Stellungnahme sei festzustellen, dass das Berufungsvorbringen lediglich eine Schutzbehauptung darstelle. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei der Schluss zu ziehen, dass die ursprüngliche Verantwortung des Beschwerdeführers - auf die die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Schulspruch gestützt hatte - den Tatsachen entspreche. Der hiebei gemachte Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, er habe gemeint, dass der Teppich wegen des geringen Wertes nicht zu deklarieren sei, sei als Ausrede anzusehen. Der Beschwerdeführer habe sohin den Tatbestand des versuchten Schmuggels sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Weiters begründete die belangte Behörde den Verfallausspruch und die Höhe der verhängten Strafe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht verletzt, wegen des ihm angelasteten Finanzvergehens nicht bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Aussage "vor Gericht" (gemeint offenbar: vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz) zu deponieren.
Diese Rüge ist unberechtigt.
Gemäß § 157 FinStrG sind auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 Abs. 1 und 2, 126 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 125 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. ist zur mündlichen Verhandlung unter anderem der Beschuldigte vorzuladen; nach dem 4. Satz dieser Gesetzesstelle ist, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, diesem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben.
Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. können sich Beschuldigte, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch Verteidiger vertreten lassen. Dies gilt z.B. auch für die Beschuldigtenvernehmung und die mündliche Verhandlung. Die Vernehmung des allein erschienenen Verteidigers ist daher als Beschuldigtenvernehmung anzusehen (vgl. Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz mit Erläuterungen, Seite 458).
Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Wie oben bereits ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 1984 der belangten Behörde anheim gestellt, die für den 31. Juli 1984 anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen, falls die Behörde seine (persönliche) Vernehmung für erforderlich halte. Letzteres hat die belangte Behörde verneint und damit im Sinne des § 77 Abs. 1 FinStrG zu erkennen gegeben, dass sie das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers nicht für erforderlich hielt. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den bei der Verhandlung vom 31. Juli 1984 anwesenden Verteidiger rechtswirksam vertreten werden. Weiters konnte im Sinne des § 98 FinStrG die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers als Beweismittel herangezogen werden, ohne dass hiedurch der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre.
Was die Vernehmung der Zeugin Gerda E. anlangt, so stellt es zwar einen Verfahrensmangel dar, dass diese Vernehmung nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern außerhalb derselben erfolgte. Gemäß § 128 Abs. 1 FinStrG hat nämlich der Verhandlungsleiter (ergänze: in der Verhandlung) die vom Beschwerdeführer beantragten ergänzenden Beweisaufnahmen durchzuführen, wobei gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten ein Fragerecht zusteht.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wäre dieser Verfahrensmangel jedoch nur dann wesentlich, wenn bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist zu verneinen.
Wie oben dargestellt, wurde nämlich der Verteidiger des Beschwerdeführers von der bevorstehenden Zeugenvernehmung der Gerda E. verständigt. Zwar wurde dem Verteidiger nicht ausdrücklich freigestellt, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, doch sind nach der Aktenlage keine Gründe erkennbar, aus denen der Verteidiger von dieser Beweisaufnahme hätte ausgeschlossen werden können (vgl. hiezu die §§ 78 Abs. 2 und 114 Abs. 3 FinStrG). Überdies wurde dem Beschwerdeführer durch Übermittlung der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin im Sinne des § 114 Abs. 3 dritter Satz FinStrG Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, was auch geschehen ist. Ein im obangeführten Sinne wesentlicher Verfahrensmangel lag daher nicht vor (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1974, Zl. 595/72).
Die Beschwerdebehauptung, es sei ein Antrag des Beschwerdeführers, den Abfertigungsbeamten zur mündlichen Verhandlung zu laden, mit der Begründung abgewiesen worden, dass dieser Zeuge "sicher nichts anderes in der Hauptverhandlung aussagen hätte können als seiner Angabe", ist zur Gänze aktenwidrig. Weder wurde ein solcher Antrag gestellt noch - mit welcher Begründung immer - abgewiesen.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sein Fernbleiben von den mündlichen Verhandlungen mehrfach entschuldigt habe und sein Verteidiger wegen überraschenden Schneetreibens am Wechselpass zu einer Verhandlung nicht habe rechtzeitig erscheinen können, bezieht sich zur Gänze auf das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Verfahrensmängel sind jedoch bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind. Die Aufhebung eines Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften setzt voraus, dass das Berufungsverfahren selbst mangelhaft gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1950, Slg. Nr. 1396/A, vom 27. April 1955, Slg. Nr. 1147/F, und vom 21. April 1977, Zl. 2380/76). Im übrigen wäre auch ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs in erster Instanz durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 82/17/0065, mwN.).
Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor bzw. sind nicht wesentlich. Auch sonst ist ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel nicht gegeben; insbesondere kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
Hinsichtlich der oben erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am 15. Mai 1986
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)