VwGH 82/17/0065

VwGH82/17/006523.10.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde der HT als eingeantworteter Alleinerbin nach zuletzt ebendort, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. April 1982, Zl. MD/A-BBK-37/10/81, betreffend Beiträge nach dem Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §797;
ABGB §819;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §27 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §797;
ABGB §819;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs4 idF vor 1982/061;
AnliegerleistungsG Slbg;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §27 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadtgemeinde Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. Dezember 1980 wurde Dr. KT als Eigentümer der am Hauptkanal in der L-straße liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke Gp. 873/4 und 1111 KG. X, gemäß § 11 des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 (ALG), verpflichtet, für die Errichtung dieses Hauptkanales einen Beitrag von S 63.919,-

- binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.

Dagegen erhob Dr. KT (in der Folge Beschwerdeführer genannt) Berufung. Im Berufungsverfahren machte er im wesentlichen - soweit für vorliegende Entscheidung noch von Bedeutung - geltend, hätte ihm die Behörde erster Instanz Parteiengehör gewährt, hätte er darauf hingewiesen, daß durch die Herstellung der G-straße mit einer Schwarzdecke und ihrer damit verbundenen Verbreiterung zu Lasten seiner Grundfläche das zur Kostenvorschreibung herangezogene Flächenausmaß zu groß angenommen worden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, im Grundbuch und im Grundbesitzbogen sei lediglich das Grundstück 1111, KG X als Bauarea "ausgeschieden", wogegen das Grundstück 873/4 KG. X als Wiese bzw. als Garten aufscheine. Damit könne für die Flächenbemessung zur Ermittlung der Anliegerleistung nur das Grundstück 1111, KG. X herangezogen werden. In eventu sei eine solche Fläche der Berechnung für die Anliegerleistung zu Grunde zu legen, die der für das konkrete Objekt G-straße 1 mit der Baubewilligung ausgesprochenen Bauplatzerklärung angemessen sei, somit den damaligen Bebauungsgrundlagen entspreche.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1982 teilte die Magistratsabteilung VI - Vermessungsamt der belangten Behörde mit, daß das geringfügige "Zurückbleiben ab den abstoßenden Besitzgrenzen in Richtung Garageneinfahrt der an der G-straße errichteten Abzäunung von der Straßengrundgrenze auf rein privater Basis geschehen" sei. Für die G-straße gebe es keine genehmigte Straßenregulierung und es sei auch nie für eine eventuelle Verbreiterung Privatgrund entgeltlich eingelöst oder unentgeltlich abgetreten worden. Nach den aufliegenden Unterlagen gliedere sich das gesamte Flächenausmaß wie folgt:

Grundstück 873/4

846 m2

Baufläche 1111

126 m2

Gesamtausmaß der Liegenschaft

972 m2

Die genannte Liegenschaft, bestehend aus den oben angeführten zwei Grundstücken, sei in der EZ. 822 KG. X vorgetragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß im Spruch einige näher bezeichnete, überflüssige Worte und Zitate zu entfallen hätten. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, auf Grund der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Feststellungen des Amtssachverständigen ergebe sich, daß sich jedenfalls die tatsächliche Verkehrsfläche nicht auf den Bereich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gp. 873/4, KG. X erstrecke, so daß der diesbezügliche Teil des Berufungsvorbringens nicht geeignet sei, die Richtigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Flächenausmaßes, das aus den Katasterunterlagen festgestellt worden sei, aufzuzeigen. Mit dem Standpunkt, daß der Vorschreibung lediglich das Ausmaß der Baufläche (verbauten Fläche, GP. 1111 = 126 m2) zugrunde gelegt hätte werden dürfen, verkenne der Beschwerdeführer die Rechtslage und vermenge die Begriffe "Fläche des Bauplatzes" und "verbaute Fläche". Wie aus § 11 Abs. 1 ALG zu entnehmen sei, erstrecke sich die Beitragspflicht auf die "zum Bauplatz erklärten" Grundstücke. Was unter einem Bauplatz zu verstehen sei, ergebe sich aus den Bestimmungen des Bebauungsgrundlagengesetzes (vgl. §§ 12 ff). Darunter sei nicht nur die "verbaute" Fläche, sondern das Gesamtausmaß des zum Bauplatz erklärten Grundstückes zu verstehen. Das von der Baubehörde erster Instanz zugrunde gelegte Ausmaß des Bauplatzes ergebe sich einerseits aus den Katasterunterlagen und andererseits "unter Zugrundelegung des unbestrittenen Bauplatzerklärungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 25. Juli 1928". Rechtsirrig sei die Auffassung, daß durch den Bauplatzerklärungsbescheid vom 25. Juli 1928 lediglich der Bereich der "Baufläche" zum Bauplatz erklärt worden sei, wie sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Lageplan entnehmen lasse. Maßgeblich sei die Größe der zum Bauplatz erklärten Fläche, sodaß die Frage, ob gegebenenfalls die Einfriedung vom Beschwerdeführer geringfügig zurückgesetzt errichtet worden sei, rechtlich ohne Bedeutung erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. Juni 1982 eingelangte Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß nicht die gesamte Grundfläche der Liegenschaft EZ. 822 KG. X für die Bemessung des Beitrages nach dem Anliegerleistungsgesetz herangezogen werde; der angefochtene Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer ist am 23. Juni 1982, also nach Einbringung der Beschwerde, verstorben. Sein Nachlaß wurde mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Salzburg der erblasserischen Witwe HT zur Gänze eingeantwortet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst die in der Gegenschrift der belangten Behörde aufgeworfene Frage der Rechtsnachfolge nach dem am 23. Juni 1982 verstorbenen Beschwerdeführer anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach herrschender Lehre mit der Einantwortung (§§ 797, 819 ABGB) die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) des Erben nach dem Erblasser eintritt. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf (vgl. Welser in Rummel, Kommentar zum ABGB I, Seite 501, 692; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts7, II, Seite 356 f, 363). Dies gilt jedenfalls mangels ausdrücklicher entgegengesetzter Regelungen des ALG auch in dessen Anwendungsbereich.

Auch verfahrensrechtlich tritt der Gesamtrechtsnachfolger in die Position ein, in der sich sein Rechtsvorgänger befunden hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1968, Zlen. 467 bis 470/66, ein Rechtssatz hieraus veröffentlicht in Slg. Nr. 7406/A, sowie das Erkenntnis vom 18. November 1983, Zl. 83/17/0170, 0171; für den Bereich des AVG 1950 auch das Erkenntnis vom 28. November 1957, Zl. 1674/56, den Beschluß vom 21. Dezember 1981, Zl. 81/17/0185, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, Seite 161). Anders verhält es sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann, wenn es sich um höchstpersönliche, unübertragbare Rechte wie etwa Ansprüche auf Kriegsopferversorgung, Fürsorgeleistungen oder auf Nachsicht von einem Befähigungsnachweis handelt. Da nämlich Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Person voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung in den zuletzt genannten Fällen aber durch den Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist diesfalls das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. die Beschlüsse vom 17. Oktober 1960, Zl. 1217/58, vom 28. Oktober 1960, Zl. 1736/58, vom 27. September 1967, Slg. Nr. 7183/A, vom 19. Dezember 1968, Zl. 1525/68, vom 6. April 1971, Zl. 392/71, und vom 26. November 1980, Zlen. 09/1707/80). Da es sich im Beschwerdefall nicht um ein solches höchstpersönliches Recht handelt, ist sohin die erblasserische Witwe als Gesamtrechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers in das gegenständliche Verfahren eingetreten.

Zu Unrecht meint die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiters, daß, sollte das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, die Unterschrift eines Rechtsanwaltes vorzuliegen hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen u.a. die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt u. a. dann nicht, wenn in eigener Sache ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter eines Landes die Beschwerde einbringt. Unbestrittenermaßen war der Beschwerdeführer Bediensteter (Hofrat i.R.) des rechtskundigen Dienstes beim Amt der Salzburger Landesregierung. Die Beschwerdeschrift bedurfte daher nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes; der in der Folge stattgefundene Eintritt in die Parteistellung des Beschwerdeführers seitens der erblasserischen Witwe vermochte daran nichts mehr zu ändern.

In der Sache selbst ist von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 (ALG) in der Fassung vor der erst am 1. August 1982 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 61/1982 auszugehen. Danach haben die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei der Errichtung des Hauptkanals einen Beitrag von je einem Drittel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des § 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen, wobei als Längenausdehnung die Seite eines Quadrates gilt, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Nach § 1 Abs. 4 leg. cit. sind für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem nach Maßgabe der vorliegenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung). Gemäß § 27 Abs. 3 leg. cit. gelten rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen.

Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich zunächst, daß die Höhe des nach § 11 Abs. 1 ALG zu leistenden Beitrages nach § 11 Abs. 3 leg. cit. von der Größe des "Bauplatzes" abhängt, für den der Beitrag zu leisten ist. Was als "Bauplatz" im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des Bebauungsgrundlagengesetzes, d.h. der oben zitierten §§ 12 Abs. 1 und 27 Abs. 3.

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, daß bei Berechnung des Ausmaßes des Bauplatzes im vorliegenden Fall sowohl die Fläche der Bauparzelle Nr. 111 (126 m2) als auch die Fläche der Parzelle Nr. 873/4 (846 m2) heranzuziehen sei, auf den "unbestrittenen Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft-Umgebung" (richtig: Bezirkshauptmannschaft Salzburg) vom 25. Juli 1928 gestützt. Mit diesem Bescheid (Ord. Nr. 13 im Akt des Magistrates Salzburg, Vermessungsamt, Zl. 30 d 333) war der Konsenswerberin AR die Abteilung der Grundparzellen Nr. 856, 860, 873, 875, 1425 und 1520, KG. X auf Bauplätze bewilligt worden, wobei u.a. zur Bedingung gemacht wurde, daß die Abteilung der Gründe nach dem "vorliegenden Alternativprojekt" zu erfolgen habe.

Aus dem diesem Bescheid zugrundeliegenden, in dem hier interessierenden Belang handschriftlich korrigierten Detail-Situationsplan 1 : 625 des Ing. SF vom Juni 1927 (Ord. Nr. 6 im genannten Akt) ergibt sich, daß hiebei u.a. auch das an der (damaligen) L Allee mit der Längsseite anschließende, damals noch einheitliche Trennstück Nr. 873/4 geschaffen wurde. Auch in den Plänen vom September 1929 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Salzburg vom 6. November 1929, Sl. 33.839, Ord. Nr. 32 im genannten Akt), vom Juni 1938 (Abänderung einer Parzellierung, genehmigt durch den Oberbürgermeister der Stadt Salzburg am 22. August 1938, Ord. Nr. 34) und vom August 1939 (Ord. Nr. 42) scheint lediglich eine einheitliche Parzelle mit der Nummer 873/4 auf; ebenso bezieht sich die dem Beschwerdeführer und Frau AT mit mündlichem Bescheid vom 8. Februar 1939 erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses und die am 26. Juli 1939 erteilte Benützungsbewilligung ausdrücklich auf die Grundparzelle Nr. 873/4.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, daß eine frühere (d.h. vor Inkrafttreten des Bebauungsgrundlagengesetzes erfolgte), noch rechtswirksame, rechtskräftige Abteilungsbewilligung vorliegt, die sich auf das gesamte ursprüngliche Grundstück Nr. 873/4 bezieht und gemäß § 27 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an jedenfalls als Bauplatzerklärung im Sinne der §§ 12 ff leg. cit. galt. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie aufgrund dessen das gesamte dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück mit beiden Parzellen Nr. 873/4 und 1111 als "Bauplatz" im Sinne des § 11 Abs. 1 und 3 ALG qualifiziert und der Bemessung des Beitrages zugrunde gelegt hat.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Angesichts der oben wiedergebenen Definition des Begriffes "Bauplatz" im § 11 Abs. 1 und 3 ALG ist die katastermäßige Bezeichnung der beiden Parzellen als "Baufläche" einerseits, "Garten" andererseits ohne rechtliche Bedeutung.

Richtig ist, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens den Beschwerdeführer von der Existenz und dem Inhalt des Bescheides vom 25. Juli 1928 - trotz mehrfacher Einräumung des Parteiengehörs in sonstiger Hinsicht - nicht in Kenntnis gesetzt haben und daher auch dessen Bezeichnung als "unbestritten" im angefochtenen Bescheid verfehlt ist. Ein darin gelegener Verfahrensmangel ist jedoch schon deshalb ohne Bedeutung, weil die belangte Behörde auch bei dessen Vermeidung auf Grund des Bescheides vom 25. Juli 1928 und des Inhaltes der Verwaltungsakten zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Was den Umstand anlangt, daß die belangte Behörde den Bescheid vom 25. Juli 1928 als "Bauplatzerklärungsbescheid" bezeichnet hat, so trifft es zwar zu, daß dieser Bescheid weder so benannt ist noch eine verbale Bauplatzerklärung enthält. Allerdings hat dieser Bescheid zufolge der bereits erwähnten Vorschrift des § 27 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz nachträglich die Rechtswirkung einer Bauplatzerklärung gewonnen, sodaß von einer Aktenwidrigkeit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann. Zudem beträfe eine solche Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt (§ 42 Abs. 2 Z. 1 lit. a VwGG), weil es lediglich auf den Inhalt dieses Bescheides und nicht auf dessen Bezeichnung durch die belangte Behörde ankommt.

Der Beschwerdeführer meint weiters, die Bauplatzerklärung sei erst durch den Baubewilligungsbescheid des Oberbürgermeisters von Salzburg vom 8. Februar 1939 "festgelegt" worden. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ergibt sich bereits aus vorstehenden Ausführungen.

Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Erlaß des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 28. Jänner 1971, weil Erlässe, die nicht in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form publiziert sind, keine vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiven Rechte begründen. Davon abgesehen behandelt der erwähnte, vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde teilweise vorgelegte Erlaß eine anders geartete Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob bei einer Erweiterung eines vor dem 24. September 1952 (dem Inkrafttreten der Landbauordnungs-Novelle LGBl. Nr. 48/1952) bewilligten Baues eine neuerliche Bauplatzerklärung notwendig sei oder nicht.

Angesichts der klaren Rechtslage bestand auch keine Möglichkeit, im Sinne des vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. März 1982 gestellten Eventualantrages lediglich eine solche Fläche der Berechnung für die Anliegerleistung zugrunde zu legen, die der für das konkrete Objekt mit der Baubewilligung ausgesprochenen Bauplatzerklärung angemessen sei und somit den damaligen Bebauungsgrundlagen entspreche. Für die Zugrundelegung einer solchen fiktiven Bauplatzgröße bietet das Gesetz keinerlei Handhabe.

Es war auch entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ansicht nicht erforderlich, daß die belangte Behörde über diesen Eventualantrag ausdrücklich abgesprochen hat. Sie hat vielmehr mit der vorliegenden Entscheidung auch über diesen Eventualantrag unzweifelhaft im ablehnenden Sinne erkannt und damit der Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG 1950 Genüge getan.

Gleichfalls verfehlt ist die Rüge des Beschwerdeführers, es sei auch über seinen Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des Parteiengehörs und "mangelnder Sachverhaltserhebung" gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückzuweisen, nicht spruchgemäß entschieden worden. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 1979, Zl. 1511/78, ausgesprochen hat, ist auf verfahrensrechtliche Anträge einer Partei im Zuge des Berufungsverfahrens nur in der Begründung des Bescheides einzugehen.

Der Berufungsantrag des Beschwerdeführers auf Fällung einer kassatorischen Entscheidung durch die Berufungsinstanz war aber auch unbegründet. Gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Nur dann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, kann gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nach dieser Bestimmung also nur dann zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. Nicht jedoch darf von § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch gemacht werden, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 26. Oktober 1961, Slg. Nr. 5653/A, vom 10. Mai 1974, Zl. 12/74, vom 7. November 1977, Zl. 2508/76, und vom 13. Juni 1985, Zl. 84/05/0240 - verstärkter Senat -).

Der Beschwerdeführer meint in diesem Zusammenhang, durch eine kommissionelle Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung seiner Person hätte sich feststellen lassen, daß das "geringfügige Zurückbleiben ab den abstoßenden Besitzgrenzen" entgegen den Ausführungen im Schreiben des Vermessungsamtes vom 3. Februar 1982 nicht "auf rein privater Basis" beruhe, sondern durch die Anbringung einer Schwarzdecke in der G-straße erfolgt sei.

Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem erwähnten Schreiben des Vermessungsamtes vom 3. Februar 1982, ergibt sich jedoch eindeutig, daß sich an der Größe der dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke keinerlei Änderungen ergeben haben; insbesondere wurde niemals für eine eventuelle Verbreiterung der Gstraße Privatgrund entgeltlich eingelöst oder unentgeltlich abgetreten. Wenn daher, wie aus diesem Schreiben weiters hervorgeht, die Einfriedung des dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstückes nicht mit der Grundstücksgrenze übereinstimmt, sondern dahinter geringfügig zurückbleibt, so änderte dies an der Grundstücksgröße ebensowenig wie das allfällige Aufbringen eines Straßenbelages auf einem außerhalb der Einfriedung gelegenen Teil dieses Grundstückes. Da der Sachverhalt also in diesem Punkt völlig geklärt ist, lagen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 keineswegs vor.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, es sei Pflicht der entscheidenden Behörde, der Partei keinen Rechtszug zu nehmen, ist darauf zu verweisen, daß gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Berufungsbehörde hat sich daher, zumal das AVG 1950 (vgl. dessen § 65) auch kein Neuerungsverbot kennt, mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster bzw. unterer Instanz zu befassen gehabt (vgl. Walter-Mayer, Seite 178); auch der Mangel hinreichenden Parteiengehörs wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt (vgl. die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, I, Seite 940, angeführte Rechtsprechung sowie das Erkenntnis vom 10. Mai 1979, Zl. 1429/78).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Soweit in diesem Erkenntnis auf Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 und 7 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 23. Oktober 1985

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