VwGH 84/05/0240

VwGH84/05/024013.6.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Salcher, Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde der F-KG in W, vertreten durch Dr. Ernst Manhardt, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, Bahnstraße 11, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. September 1984, Zl. MDR-B II-18/84, betreffend ein Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: HN in W, vertreten durch Dr. Ernst Karg, Rechtsanwalt in Wien II, Kleine Sperlgasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
BauO Wr §70;
BauRallg impl;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs2;
BauO Wr §70;
BauRallg impl;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid behob die Bauoberbehörde für Wien auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Bauwerberin den eine Baubewilligung versagenden Bescheid des Wiener Magistrats gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz. Gegenstand des Baubewilligungsverfahren ist die Herstellung einer Einfahrt sowie die Schaffung von 5 Pkw-Abstellplätzen im Hof des Hauses Wien, K-gasse 1. Die Baubehörde erster Instanz hatte die Abweisung des Bauansuchens damit begründet, dass die beschwerdeführende Nachbarin Einwendungen betreffend Lärm- und Geruchsbelästigungen erhoben und der medizinische Amtssachverständige des damit befassten Gesundheitsamtes ausgeführt habe, dass mit Rücksicht auf den relativ kleinen Hof, der auf allen Seiten von vier- bis fünfstöckigen Wohnhäusern umgeben sei, für die Anrainer durch die Vorgänge beim An- und Abfahren von Autos eine das zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm und gesundheitsgefährdende Abgase zu erwarten wäre. Die Bauoberbehörde für Wien als Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, dass die vom medizinischen Amtssachverständigen abgegebene Stellungsnahme keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dargestellt habe. Nach § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes müsse jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung ihrer Benützer der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten sei. Diese gesetzliche Bestimmung nehme auf die festgesetzte Widmung Bezug und lege damit fest, welcher Beurteilungsmaßstab der Prüfung von Immissionen zu Grunde zu legen sei. Auf die Widmung der Liegenschaft sei jedoch weder in dem eingeholten Gutachten noch in der abschließenden behördlichen Erledigung eingegangen worden. Es fehle auch eine Äußerung des verkehrstechnischen Sachverständigen zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Einstellplatz und der voraussichtlichen Lärm- und Abgasentwicklung. Aufgabe des medizinischen Sachverständigen sei nicht die Ermittlung des Ausmaßes der Imissionen, sondern die Beurteilung der Auswirkungen der vom technischen Sachverständigen festzustellenden Immissionen auf den menschlichen Organismus. Erforderlichenfalls seien die zu erwartenden Immissionen durch Messungen bei einem Probebetrieb auf vergleichbaren Abstellplätzen zu ermitteln. Wenn sich nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ergeben sollte, dass der Abstellplatz den Vorschriften des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes nicht entspreche, so dürfe eine Versagung aus diesem Grunde dennoch nicht erfolgen, ohne dass zuvor geprüft worden wäre, ob die Übereinstimmung mit der genannten Vorschrift nicht durch Auflage im Bewilligungsbescheid gemäß § 5 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes erreicht werden könne. Im übrigen bemängelte die Berufungsbehörde, dass auch die Erforderlichkeit der Anlage im Sinne des § 4 Abs. 3 des Wiener Garagengesetzes und die Vereinbarkeit mit den Verkehrsverhältnissen nach § 5 des Wiener Garagengesetzes nicht untersucht worden sei und auch noch geklärt werden müsse, ob die mitbeteiligte Bauwerberin die Zustimmung der anderen Liegenschaftsmiteigentümer im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien besitze. (Soweit die wesentliche Begründung des angefochtenen Bescheides)

Die beschwerdeführende Nachbarin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Versagung des von der Mitbeteiligten beantragten Bauvorhabens verletzt, wie dem Beschwerdevorbringen insgesamt entnommen werden kann. Ausdrücklich beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 13 Abs. 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:

Gegenstand des angefochtenen Berufungsbescheides ist eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950. Nach der genannten Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen. Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1951, Slg. Anhang Nr. 33 A, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte letztinstanzliche kassatorische Berufungsentscheidung mittels Beschwerde angefochten werden kann. Allerdings erhebt sich die Frage, ob ein Nachbar im Rahmen eines baubehördlichen Bewilligungsverfahren eine solche Beschwerde berechtigterweise erheben kann, kann doch die Auffassung vertreten werden, dass ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn nur dann gegeben ist, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wurde. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6975/A, eine Beschwerde eines Nachbarn zurückgewiesen. In seinem Erkenntnis vom 7. November 1977, Zl. 2508/76, hat hingegen der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines Nachbarn gegen eine solche kassatorische Entscheidung für zulässig erachtet. (Der angefochtenen Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.) Der Verwaltungsgerichtshof hält nunmehr diese zuletzt vertretene Rechtsauffassung auch dann für richtig, wenn in erster Instanz ein Bauvorhaben versagt worden ist. Ein Nachbar besitzt im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, dass im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, und es stellt auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar. Wäre im Beschwerdefall eine Verletzung von Nachbarrechten durch das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren ausreichend geklärt, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, dann wäre die Berufungsbehörde aus diesem Grunde schon verpflichtet gewesen, die Berufung der mitbeteiligten Partei abzuweisen; wären doch dann keine Verfahrensmängel vorgelegen, welche eine Erledigung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 gerechtfertigt hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass nicht jeder Verfahrensmangel die Berufungsbehörde berechtigt, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, vielmehr eine Aufhebung nach der genannten Vorschrift nur dann zulässig ist, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt (vgl. etwa Erkenntnisse vom 26. Oktober 1961, Slg. N.F. Nr. 5653/A, vom 10. Mai 1974, Zl. 12/74, u.a.). Folgt man diesen Erwägungen, dann erweist sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Nachbarin als zulässig und es war die weitere Frage zu prüfen, ob ihr inhaltlich Berechtigung zukommt.

Unter dem Titel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, dass sich die mitbeteiligte Partei bezüglich des Inhaltes des Gutachtens des Amtssachverständigen verschwiegen habe und gegen dieses Gutachten im Berufungsverfahren daher keine weiteren Einwände hätte erheben können. Es sei daher der Behörde zweiter Instanz verwehrt gewesen, sich inhaltlich mit den Argumenten der Mitbeteiligten in ihrer Berufung auseinander zu setzen. Mit diesen Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass eine Verschweigung oder Präklusion in dem von ihr behaupteten Sinne den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd ist, wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften zutreffend ausführten. Gerade die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheitsforschung verpflichten sowohl die Behörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde - sofern nicht eine hier nicht in Betracht kommende Präklusion nach § 42 AVG 1950 gegeben ist -, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und die mitbeteiligte Partei war durch keine Vorschrift gehindert, in ihrer Berufung die von der Baubehörde erster Instanz eingeholte gutächtliche Stellungnahme als unzulänglich und ergänzungsbedürftig zu bekämpfen. Der Umstand, dass der Vertreter der mitbeteiligten Partei einem Aktenvermerk vom 3. Juli 1984 zufolge auf eine Gegenäußerung zum "Gutachten des Bezirksgesundheitsamtes" verzichtet hat, steht mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung einer solchen Vorgangsweise der Mitbeteiligten in der Berufung nicht entgegen. Die Berufungsbehörde war daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, sich mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen auseinander zu setzen. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als rechtsirrig.

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass nach dem vorgenommenen Lokalaugenschein offensichtlich die Widmung "Bauwohnlandgebiet" - gemeint wohl: "Bauland, Wohngebiet" - gegeben sei, doch sei eine solche Feststellung ebenso wenig notwendig - in diese Richtung sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen - wie die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen, weil kein Zweifel bestehe, dass die Bewilligung des Projektes das zumutbare Ausmaß der tolerierbaren Belästigungen durch Lärm und gesundheitsgefährdende Abgase übersteige, wie der beigezogene Sachverständige festgestellt habe. Hätte aber die belangte Behörde wirklich ernste Zweifel in diesem Punkte gehegt, so hätte eine ergänzende Befragung des Amtssachverständigen ausgereicht, um diese Zweifel zu klären. Die belangte Behörde hätte daher selbst nach den behördlichen Unterlagen die Widmung als "Bauwohngebiet" - gemeint wohl: "Bauland, Wohngebiet" - feststellen müssen und bei ernstlichem Zweifel, ob der Sachverständige bei seinem Gutachten von dieser Widmungsvoraussetzung ausgegangen sei, diesen zu einer ergänzenden Stellungnahme in diesem Punkt auffordern können. Jedenfalls sei es der Berufungsbehörde verwehrt gewesen, über die in der Berufung geltend gemachten Gründe hinauszugehen.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht darzutun. Nach § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes muss jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen so beschaffen sein, dass eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das nach der festgesetzten Widmung zulässige Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch, oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Zunächst steht unbestritten fest, dass diese Vorschrift des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dient und aus ihr dem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht erwächst, dass kein Stellplatz baubehördlich bewilligt wird, durch den eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Gefährdung oder Belästigung eintritt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 18. Oktober 1960, Slg. N.F. Nr. 5389/A, vom 20. November 1972, Slg. N.F. Nr. 8317/A, u.a.). Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nun geeignet ist, auf die in § 6 Abs. 1 angegebenen Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 361/65, zum Ausdruck gebracht hat, hat sie sich hiebei der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Hiebei ist, wie sich aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes ausdrücklich ergibt, auf die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil etwa auf Grundflächen mit der Widmung "gemischtes Baugebiet" ein höheres ortsübliches Ausmaß an Lärm zulässig ist als auf Grundflächen mit der Widmung "Wohngebiet" (vgl. etwa § 6 der Bauordnung für Wien). Welche Widmung gegeben ist, hängt von den Festsetzungen im Flächenwidmungsplan ab, also einer Verordnung, nicht aber von der tatsächlichen Bebauung, wie die Beschwerdeführerin durch ihren Hinweis auf den lokalen Augenschein meinen dürfte. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Anlage ausgehende Lärm das ortübliche Ausmaß übersteigen wird, zunächst von dem vorhandenen Lärmspiegel ohne den zu erwartenden Lärm der Anlage auszugehen und nur dann, wenn dieser niedriger ist als in dem in Betracht kommenden Gebiet üblich, von dem Lärmspiegel, der für dieses Gebiet üblich ist (vgl. etwa schon das Erkenntnis vom 14. Jänner 1963, Slg. N.F. Nr. 5936/A). Die belangte Behörde hat es nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend als Aufgabe des verkehrstechnischen Sachverständigen angesehen, zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf den Einstellplätzen und der voraussichtlichen Lärm- und Abgasentwicklung Stellung zu nehmen, erforderlichenfalls die zu erwartenden Immissionen durch Messungen bei einem Probebetrieb auf vergleichbaren Abstellplätzen zu ermitteln. Zutreffend ist die belangte Behörde weiter davon ausgegangen, dass die Ermittlung des Ausmaßes der Immissionen nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, vielmehr der medizinische Sachverständige die Auswirkungen der vom technischen Sachverständigen festzustellenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen hat.

Die belangte Behörde ist daher gesetzmäßig vorgegangen, wenn sie die Auffassung vertrat, dass zunächst ein kraftfahrtechnischer Sachverständiger die Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen und die voraussichtliche Lärm- und Abgasentwicklung zu beurteilen gehabt hätte und daher schon aus diesem Grunde das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist. Keinesfalls ist nämlich bei Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge in einem Hof stets anzunehmen, dass solche Einstellplätze nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes jedenfalls unzulässig sind, wie dies die Beschwerdeführerin im Ergebnis behauptet. Es kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht davon ausgegangen werden, dass die ohne näheren Befund und ohne nähere Begründung erstattete Äußerung des medizinischen Amtssachverständigen als ausreichendes Gutachten hätte qualifiziert werden können, doch hätte vor allem, wie schon erwähnt, vor Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ein verkehrstechnischer Sachverständiger die aufgezeigten und allfällige weitere Fragen klären müssen. Die belangte Behörde stellt daher berechtigt fest, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben ist. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, der Berufungsbehörde wäre es verwehrt gewesen, über die in der Berufung geltend gemachten Gründe hinauszugehen, so verkennt sie, wie schon aufgezeigt, dass der für eine Erledigung maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist. Eine Beschränkung auf geltend gemachte Berufungsgründe kennt das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in diesem Zusammenhang nicht. Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen treffen daher nicht zu.

Es fällt nun zwar auf, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher darlegte, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach eine neuerliche mündliche Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG 1950 unvermeidbar sei, jedoch ergibt sich dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend aus der Notwendigkeit eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung einer verkehrstechnischen und eine medizinischen Sachverständigen, insbesondere auch aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Umstand, dass vor einer allfälligen Versagung des Bauverhabens auch noch zu prüfen ist, ob nicht durch Vorschreibung von Auflage den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen werden kann; nach der Bestimmung des § 3 Abs. 5 des Wiener Garagengesetzes ist nämlich die Bewilligung nur dann zu versagen, wenn die Übereinstimmung der Anlage mit den Bestimmungen dieses Gesetzes auch durch Auflagen nicht erreicht werden kann. Gerade im Hinblick auf derartige Auflagen ist aber die gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderlich, so daß der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde teilt, dass im Beschwerdefall der der belangten Behörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt war, dass die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen konnte. Unter diesen Voraussetzungen durfte aber die belangte Behörde mit einer Zurückweisung an die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 vorgehen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG sowie die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 13. Juni 1985

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