VwGH 84/07/0202

VwGH84/07/020210.6.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des EW in L, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hansv.-Grabengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. April 1983; Zl. IIIa1-8774/2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art15 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §99 Abs1 liti;
AVG §8;
B-VG Art15 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §41 Abs5;
WRG 1959 §99 Abs1 liti;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge: mP) hat im Mai 1982 im Wege des Baubezirksamtes Lienz bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) um die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen an der B im Gemeindegebiet L und N nach Maßgabe des gleichzeitig vorgelegten Projektes angesucht. Die BH hat daraufhin mit Kundmachung vom 27. Oktober 1982 über dieses Vorhaben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 für den 9. November 1982 eine mündliche Verhandlung anberaumt; zu dieser wurde der nunmehrige Beschwerdeführer "als Fischereiberechtigter" geladen.

2. Unter Bezugnahme auf diese Kundmachung richtete der Beschwerdeführer unter dem Datum 5. November 1982 an die BH eine Eingabe folgenden Wortlautes:

"Als Fischereiberechtigter erhebe ich zur mündlichen Verhandlung am 9. November 1982 folgende Einwendungen:

1) Ich beantrage als Entschädigung für diese Sanierungsarbeiten in der B eine fischerei- und naturgerechte Verbauung und Instandsetzung des hochwassergeschädigten Dammes im Baggerteich. Vor Beginn der Arbeiten beantrage ich auf Kosten des Bezirksbauamtes die Neuanlage eines Fischteiches auf meinem Hausgrundstück zur Übersetzung der vor Beginn der Bauarbeiten elektrisch abzufischenden Fische aus der Laue und einen gerechtfertigten Jungfischeinsatz für die Laue nach Beendigung der Arbeiten.

2) Zu Abs. 6 der Kundmachung, wonach die Absenkung von 2 bestehenden Stahlrohrdurchlässen geplant ist, die erst nach 1966 eingebaut wurden und deren Sohle zu hoch liegt, verlange ich unabdingbar, daß zumindest dem Grunde nach vom Verursacher die für meinen Betrieb so schädlichen und jahrelangen Einwirkungen rechtsgültig einbekannt und zugegeben werden. Dies zur Verfolgung der Schadensansprüche. Werden nämlich die 2,50 m zu hoch liegenden Durchlässe entfernt und entsprechend tiefer verlegt, so habe ich keine Möglichkeit mehr, das behördliche Verschulden zu beweisen. Eine Zustimmung meinerseits zur Vornahme der Sanierungsmaßnahmen, welche zweifellos unumgänglich sind, muß ich aber Zug um Zug mit einem Feststellungsbegehren verbinden."

3. Im Rahmen der am 9. November 1982 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde mit dem "Fischereiberechtigten EW" folgendes, in der Verhandlungsschrift festgehaltenes Parteiübereinkommen geschlossen:

"Das Regulierungsunternehmen verpflichtet sich, die Kosten für die vom Fischereirevierausschuß Osttirol vorzunehmende elektrische Abfischung im Bereich des Bauvorhabens (km 1,0 - 2,6) zu tragen.

Die Abfischung erfolgt rechtzeitig vor Aufnahme der Räumungsarbeiten. Im Falle, daß die Räumungsarbeiten im November 1983 fortgesetzt werden müssen, werden ebenfalls die neuerlichen Kosten für die elektrische Abfischung getragen.

Für die zwischenzeitliche Halterung des ausgefischten Fischbestandes wird das Regulierungsunternehmen einen entsprechenden dimensionierten Teich auf der Gp. 668/1 KG L im Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten anlegen."

Hiezu erklärte der "Fischereiberechtigte" (der Beschwerdeführer) laut Verhandlungsschrift, daß damit das Vorbringen zu Punkt 1) in seiner Eingabe vom 5. November 1982 "als gegenstandslos anzusehen ist". Das im Punkt 2) dieses Schreibens enthaltene Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer aufrechterhalten.

4. Mit Bescheid vom 7. März 1983 erteilte die BH aufgrund des Verhandlungsergebnisses gemäß den §§ 15, 41, 72, 98, 111, 112 und 113 WRG 1959 der mP die wasserrechtliche Bewilligung zur Vornahme der im Befund näher beschriebenen Sanierungsmaßnahmen in der B im Gemeindegebiet von L und N (es handelt sich hiebei um die Räumung der B in einem bestimmten Bereich; die Einplanierung des Räumungsgutes entlang des Ufers; die Tieferlegung eines bestehenden Stahlrohrdurchlasses, dessen Sohle zu hoch liegt; die Errichtung einer Brücke anstelle eines bestehenden Durchlasses) unter gleichzeitiger Vorschreibung mehrerer Auflagen (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zu Punkt 2 der Eingabe vom 5. November 1982 "auf den Zivilrechtsweg verwiesen". Unter Spruchpunkt IV (richtig: V) - die Spruchpunkte III und IV sind hier ohne Belang - wurde unter Bezugnahme auf § 111 Abs. 3 WRG 1959 das anläßlich der Verhandlung am 9. November 1982 zwischen der mP und dem Beschwerdeführer zustande gekommene Übereinkommen (oben I.3.) beurkundet.

Begründend führte die BH dazu aus, daß vom Standpunkt des öffentlichen Wohles gegen die geplanten Sanierungsmaßnahmen bei Einhaltung der Vorschreibungen, die von der mP zustimmend zur Kenntnis genommen worden seien, keine Bedenken bestünden. Mit dem Fischereiberechtigten (Beschwerdeführer) sei ein Parteienübereinkommen getroffen worden. Was Punkt 2 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 1982 anlange, so sei die Behörde der Ansicht, daß dieses Vorbringen eine "privatrechtliche Angelegenheit" darstelle und daher die Zuständigkeit der Gerichte und nicht der Wasserrechtsbehörde gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei daher in diesem Punkt auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Es stehe im übrigen außer Zweifel, daß durch die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen die Abflußverhältnisse nur verbessert würden. Dies könne nur im Interesse aller Anrainer liegen.

5. In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer unter ausführlicher Bezugnahme auf den das in Rede stehende Vorhaben der MP betreffenden naturschutzrechtlichen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Dezember 1982 insbesondere, daß ihm im wasserrechtlichen Verfahren, wenn auch nur indirekt, die Parteistellung aberkannt worden sei. Demgegenüber müsse er festhalten, daß er zur Verhandlung am 9. November 1982 sehr wohl als Partei geladen worden sei, heiße es doch in der Niederschrift ausdrücklich "Parteiübereinkommen mit dem Fischereiberechtigten EW". Es sei daher unzulässig, ihn "ohne jegliche Abklärung dieser Rechtsfrage als Privatbeteiligten hinzustellen" und ihn mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dies stehe auch in krassem Widerspruch zum naturschutzrechtlichen Bescheid. Die BH habe ferner übersehen, daß eine Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse im Sinne des § 39 WRG 1959 vorliege; weiters sei sie nicht gemäß den zwingenden Vorschriften des § 113 leg. cit. vorgegangen. Ein Verfahrensmangel sei darin gelegen, daß kein Sachverständiger zur Schätzung des Fischereischadens beigezogen worden sei. Schließlich vertrat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 die Auffassung, daß die BH zu der von ihr getroffenen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei.

6. Mit Bescheid vom 29. April 1983 wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab.

Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung und des Berufungsvorbringens im wesentlichen folgendes aus: Dem Einwand des Beschwerdeführers, die BH sei unzuständigerweise eingeschritten, komme deshalb keine Berechtigung zu, weil sich aus der Fertigungsklausel "Für die Landesregierung" des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten naturschutzrechtlichen Bescheides vom 27. Dezember 1982 ergebe, daß die betreffende Abteilung (für Umweltschutz) bei Erlassung ihres Bescheides nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes, sondern - zumal Natur- bzw. Umweltschutz unter die Agenden der Landesvollziehung falle - die der Landesregierung wahrgenommen habe. Die Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 komme aber nur zum Tragen, wenn in dem vom wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren getrennten Verfahren der Landeshauptmann oder ein Bundesministerium in erster Instanz zuständig sei. Zum Vorwurf der Nichtzuerkennung der Parteistellung sei darauf hinzuweisen, daß die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 immer nur in bezug auf den jeweiligen Gegenstand des

Verfahrens ("insoweit sie an der Sache ..... beteiligt sind")

gegeben sein könne. Demnach habe die Erstinstanz völlig richtig gehandelt, als sie dem Beschwerdeführer zu Punkt 1) seiner Einwendungen, in dem es um schädliche Auswirkungen des gegenständlichen Projektes auf die Fischerei gehe, Parteistellung zuerkannt und diesbezüglich auf eine Vereinbarung zwischen der mP und dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten hingewirkt habe, während sie ihn mit Punkt 2) seiner Einwendungen, welcher von auf Hochwasserschäden in den Jahren nach 1966 gegründeten Schadenersatzansprüchen handle, auf den Zivilrechtsweg verwiesen habe. Mit den zu Punkt 2) erhobenen Einwendungen seien nämlich nicht Beeinträchtigungen geltend gemacht worden, welche durch die gegenständliche, mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Anlage künftig hervorgerufen würden; der Beschwerdeführer verweise vielmehr, wie dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 1982 (Seite 17) zu entnehmen sei, selbst darauf, daß der Rückstau der B durch die Behebung der Hochwasserschäden 1965/1966 im Zuge der Drauregulierung Lienz-Kärntnergrenze verursacht worden sei. Somit gründeten sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzansprüche, sofern die behauptete Kausalität überhaupt gegeben sei, auf eine bereits lange Zeit vor dem gegenständlichen Projekt bestehende Anlage; solche Ansprüche seien, zumal sie eine Parteistellung im nunmehrigen Verfahren mangels Zusammenhanges mit dem Verfahrensgegenstand nicht begründen könnten, allenfalls im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Auch sei nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, der § 113 WRG 1959 anzuwenden gewesen, "weil sich dieser lediglich auf privatrechtliche Einwendungen bezieht, die zwar einen Rechtsanspruch in bezug auf den Verfahrensgegenstand und damit Parteistellung begründen, jedoch, weil es sich um rein privatrechtliche Einwendungen handelt, von der Wasserrechtsbehörde nicht entschieden werden können". Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde habe übersehen, daß eine Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse im Sinne des § 39 WRG 1959 vorliege, sei entgegenzuhalten, daß diese Gesetzesstelle die nicht in einem ständigen Bett fließenden Gewässer umfasse, bei Bächen und Flüssen aber eine willkürliche Änderung des Ablaufes schon nach den §§ 9, 38 und 41 unzulässig sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung von subjektiven Rechten liegen solle. Auf den Vorwurf schließlich, die Behörde habe die Beiziehung eines Fischereisachverständigen verabsäumt, sei zu erwidern, daß hinsichtlich der die Fischerei betreffenden Schäden der Beschwerdeführer und die mP eine Vereinbarung geschlossen hätten, die im erstinstanzlichen Bescheid beurkundet worden sei und die Schadenstragung verbindlich regle.

7. Dem wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1984, Zl. 84/07/0201, infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 VwGG 1965 stattgegeben.

Die vorliegende, gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid erweist sich somit in Hinsicht auf die Wahrung der Einbringungsfrist als zulässig.

8. Der Beschwerdeführer erachtet sich dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde, weiters in dem Recht darauf, daß ihm als "weiteren Anrainer und Gefährdeten dieser Anlage" Parteistellung zuerkannt werde, sowie in dem Recht darauf verletzt, daß über seine "Fischereieinwendungen entsprechende Feststellungen und Regelungen" getroffen würden. Er behauptet Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mP hat eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Baubezirksamtes Lienz mit dem Bemerken übermittelt, dieser vollinhaltlich zuzustimmen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren im Hinblick auf § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 ("Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig für Anlagen, die einer Genehmigung auch nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn hienach der Landeshauptmann oder ein Bundesministerium zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist") der Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz einschreiten müssen, da in dem das verfahrensgegenständliche Vorhaben der Gemeinde betreffenden naturschutzbehördlichen Verfahren das "Amt der Tiroler Landesregierung" als Erstinstanz eingeschritten sei.

1.2. Dem die Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptenden Beschwerdevorbringen wäre dann Erfolg beschieden, wenn der als Berufungsbehörde eingeschrittene Landeshauptmann eine Unzuständigkeit der BH als Behörde erster Instanz nicht wahrgenommen hätte. Diesfalls hätte die belangte Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der Gerichtshof kann indes nicht erkennen, daß der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge ausschließlich auf die - angebliche - Nichtbeachtung der Zuständigkeitsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959. Diesem bereits in der Berufung vorgetragenen Einwand wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend entgegengehalten, daß der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Tätigwerden des "Amtes der Tiroler Landesregierung" als erster Instanz im naturschutzbehördlichen Verfahren ins Leere gehe. Das "Amt der Landesregierung" ist nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, nicht mit behördlichen Aufgaben betraut, sohin nicht als eigene Behörde eingerichtet. Es fungiert vielmehr in diesem Verwaltungsbereich - Angelegenheiten des Naturschutzes sind gemäß der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache - bloß als Geschäftsapparat der Landesregierung als des obersten Vollzugsorganes des Landes. Dementsprechend bringt die dem in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bescheid beigefügte Fertigungsklausel:

"Für die Landesregierung" - den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten - zum Ausdruck, daß diese Entscheidung der (Tiroler) Landesregierung zuzurechnen ist. Steht demnach aber fest, daß im vorliegenden Fall für die Erteilung der Genehmigung "nach anderen Vorschriften" im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 weder der Landeshauptmann noch ein Bundesministerium zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen ist, so durfte die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung verneinen. Daß ein anderer die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes begründender Tatbestand des § 99 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2.1. Seinen Vorwurf, die Wasserrechtsbehörden hätten ihm zu Unrecht keine Parteistellung zuerkannt, begründet der Beschwerdeführer damit, daß er "weiterer Anrainer und Gefährdeter dieser Anlage" sei und durch die "Sache" Schaden erlitten habe und weiterhin Schäden erleiden könne. Trotzdem habe man seine Parteistellung nur hinsichtlich des Fischereirechtes für gegeben angesehen und daher seine "weitergehenden Ausführungen" als nicht berechtigt erachtet.

2.2. Die im Beschwerdefall tätig gewesenen Wasserrechtsbehörden haben die verfahrensgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen in der B zu Recht als im Grunde des § 41 WRG 1959 bewilligungsbedürftige Schutz- und Regulierungswasserbauten qualifiziert. Dies auch dann, wenn es sich bei dem genannten Gerinne nicht um ein öffentliches, sondern um ein Privatgewässer handeln sollte (die dem Gerichtshof vorgelegten Akten geben diesbezüglich keine Auskunft), da nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens jedenfalls insoweit vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 des § 41 leg. cit. auszugehen ist, als

durch die Sanierungsmaßnahmen auf "fremde Rechte ... eine

Einwirkung entstehen kann".

Wie der Sachverhaltsdarstellung (oben I.2. und 3.) zu entnehmen ist, hat die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer ausdrücklich (nur) als Fischereiberechtigten dem Bewilligungsverfahren beigezogen. Der Beschwerdeführer hat diese ihm von der Behörde zuerkannte Rechtsstellung akzeptiert, indem er seine noch vor der Verhandlung in Schriftform erhobenen Einwendungen "als Fischereiberechtigter" geltend machte und auch in dieser Eigenschaft im Rahmen der Verhandlung mit der mP ein Übereinkommen schloß, mit der Folge, daß er seine unter Punkt 1) der Eingabe vom 5. November 1982 vorgetragenen Einwendungen vor der Behörde erster Instanz für gegenstandslos erklärte. Diese ist demnach davon ausgegangen, daß durch das Vorhaben der mP auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten seien und hat solcherart ein Berührtsein von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 und damit eine Parteistellung des Beschwerdeführers aus diesem Titel ausgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß dieser Beurteilung Rechtswidrigkeit anhaftet: Ob durch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben mit Beeinträchtigungen des Grundeigentums von Personen gerechnet werden muß, ist eine Frage, die im Ermittlungsverfahren zu klären ist. Die Erstbehörde ist auf Grund ihrer offensichtlichen Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten - aus den Akten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber schon seit Jahren Klage über die seit dem Hochwasser 1966 geänderten und ihm nachteiligen Abflußverhältnisse der B führt - von der Annahme ausgegangen, daß der Beschwerdeführer durch die geplanten Regulierungsmaßnahmen in seinem (in unmittelbarer Nähe der Quelle der B gelegenen) Grundeigentum nicht betroffen sein werde. Das Ermittlungsverfahren brachte keine Ergebnisse, welche der Behörde Anlaß bieten hätten müssen, diese Annahme zu revidieren. Dies gilt auch und insbesondere in Ansehung des vom Beschwerdeführer in Punkt 2) seiner Eingabe vom 5. November 1982 enthaltenen Vorbringens, auf welches die Beschwerde mit den von ihr so bezeichneten "weitergehenden Ausführungen" Bezug nimmt. Dieses Vorbringen diente der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen für vom Beschwerdeführer auf nach dem Hochwasser im Jahre 1966 gesetzte Regulierungsmaßnahmen zurückgeführte nachteilige Einwirkungen auf sein Grundeigentum. Einwendungen gegen das hier allein interessierende Regulierungsvorhaben der mP hingegen sind auch nicht ansatzweise zu erkennen; vielmehr ist das Gegenteil der Fall, bezeichnet doch der Beschwerdeführer die Vornahme der in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen als "zweifellos unumgänglich", was jedenfalls nicht als Begehren auf Versagung der von der mP angestrebten Bewilligung ihres Vorhabens gedeutet werden kann. Die Wasserrechtsbehörden beider Instanzen (die belangte Behörde hat den Bescheid der BH vollinhaltlich aufrechterhalten) durften somit in rechtlich unbedenklicher Weise -

der erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand, der Beschwerdeführer könne durch die Regulierungsmaßnahmen der mP Beeinträchtigungen erleiden, erweist sich als im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung - im Bewilligungsverfahren die Parteistellung des Beschwerdeführers in Ansehung des Grundeigentums (§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 41 Abs. 4 WRG 1959) verneinen.

Es war auch nicht rechtsirrig, wenn die Wasserrechtsbehörden dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung über das besagte, auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen abzielende Vorbringen verwehrten. Da mit diesen "Einwendungen" weder die Verletzung von in den Bestimmungen des WRG 1959 wurzelnden subjektiv-öffentlichen Rechten noch die Verletzung solcher Privatrechte behauptet wurde, über die aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden ist, mangelte es den Wasserrechtsbehörden an der Zuständigkeit, über dieses Vorbringen meritorisch abzusprechen. Mit dieser Rechtslage steht der durch den angefochtenen Bescheid bestätigte Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides in Einklang: Er bringt die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Sachentscheidung über ein Begehren, das ausschließlich dazu diente, die Geltendmachung von Ersatzforderungen für (angeblich) von früheren Regulierungsmaßnahmen herrührenden Schäden am Eigentum des Beschwerdeführers vorzubereiten, unmißverständlich zum Ausdruck.

3.1. In bezug auf die - so der Beschwerdeführer wörtlich in der Beschwerde - "Fischereieinwendungen hätte man wohl entsprechende Feststellungen und Regelungen treffen müssen, was aber unterblieben ist. Dies bedeutet daher einen rechtlichen Mangel, da die Protokollierung einer Parteienvereinbarung ohne Möglichkeit der Sicherung der Fundierung derselben auch nur als unrichtige Beurteilung angesehen werden kann. Der Schadenersatzanspruch wurde im Parteienübereinkommen geklärt, nicht aber die Abwicklung selber, wie ich bereits in der Berufung vom 29. Juni 1983 gegen den angefochtenen Bescheid ausgeführt habe".

Mit diesen Ausführungen versucht die Beschwerde offenbar darzutun, daß es die Behörden unterlassen hätten, die aus dem Titel des Fischereirechtes erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers dem Gesetz entsprechend zu erledigen bzw. daß das diesbezüglich getroffene Übereinkommen zwischen Beschwerdeführer und mP nicht durchsetzbar sei.

3.2. Es steht außer Streit, daß der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz am 9. November 1982 mit der mP ein Abkommen geschlossen hat, dessen Zweck es war, die vom Beschwerdeführer zum Schutz seines Fischereirechtes gegen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der mP erhobenen Einwendungen einer gütlichen Erledigung zuzuführen. Dieses niederschriftlich festgehaltene Übereinkommen (oben I.3) veranlaßte den Beschwerdeführer zu der - gleichfalls protokollierten - Äußerung, daß damit die der Wahrung seines Fischereirechtes dienenden Einwendungen unter Punkt 1) seiner Eingabe vom 5. November 1982 (oben I.2.) "als gegenstandslos anzusehen" seien. Dieses gütliche Übereinkommen wurde schließlich im erstinstanzlichen Bescheid (bestätigt vom in Beschwerde gezogenen Bescheid) gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet.

Nach dieser Gesetzesstelle hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen und im Bescheid beurkundeten Übereinkommens im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Da im Beschwerdefall, wäre das in Rede stehende Parteienübereinkommen nicht geschlossen worden, die Wasserrechtsbehörde über die aus dem Fischereirecht erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers (laut Punkt 1 der Eingabe vom 5. November 1982) gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 und 5 WRG 1959 abzusprechen gehabt hätte, ist vom Gesetz her klargestellt, an wen sich die Parteien des Übereinkommens im Falle der Uneinigkeit über dessen Inhalt und dessen Rechtsfolgen zu wenden haben. Sollten indes zivilrechtliche Gründe Anlaß zu Streit geben, so müßten die Parteien (wie bei anderen Verträgen) den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht behauptete Rechtswidrigkeit liegt demnach gleichfalls nicht vor.

4. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durch die der mP im Instanzenzug verliehene wasserrechtliche Bewilligung, durch die Verweigerung einer Sachentscheidung über sein unter Punkt 2) der Eingabe vom 5. November 1982 gestelltes Begehren und durch die Beurkundung des zwischen ihm und der mP geschlossenen Übereinkommens im angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.

Da sich die Beschwerde sohin nach jeder Richtung als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B

Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 10. Juni 1986

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