VwGH 84/06/0140

VwGH84/06/014013.2.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des R und der HH, beide in G, beide vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, Deuringstraße 9, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. August 1979, Zl. VIe-620.155, betreffend die Ablehnung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 litc;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3;
AVG §63 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 litc;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Oktober 1973 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde die Umwidmung des im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Grundstückes Nr. 1687/4 mit der Begründung, daß die Firma (Werkzeugbau), deren Gesellschafter ihr Gatte, der Erstbeschwerdeführer, sei, expandiere und dort eine Werkstätte für 10 bis 15 Arbeitskräfte bauen wolle. Außerdem könnten sie daneben ein Wohnhaus für private Zwecke errichten. Dieses Begehren blieb jedoch ohne Erfolg.

Am 1. März 1978 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Schafstalles für 150 bis 200 Schafe auf dem Grundstück unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen. Nach der Baubeschreibung hat der geplante ebenerdige Stall ein Ausmaß von ca. 10 x 20 m: Laufstall plus Futterkrippe und Raum für Futtervorräte. Ergänzend gaben die Beschwerdeführer am 31. Mai 1978 bekannt, daß das Grundstück 78 a habe, sie jedoch weitere 5 ha gepachtet hätten und bei Bedarf drei weitere Hektar zusätzlich pachten könnten. Der Stall sei für 140 Schafe ausgelegt. Es werde eine Koppelschafhaltung mit dem Ziel Lämmermast angestrebt. Ihr Partner Ulrich B., der seit Jahren hauptberuflich eine Landwirtschaft betreibe, werde die Tiere versorgen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. September 1978 wurde der Antrag, gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Die Gp . ... befindet sich in einem Bereich, der im

Flächenwidmungsplan ... als Landwirtschaftsgebiet gewidmet ist.

Zusätzlich liegt das Grundstück in der von der Landesregierung festgelegten Grünzone. In Landwirtschaftsgebieten dürfen nach § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes nur Gebäude und Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude errichtet werden. Der Erstbeschwerdeführer betreibt einen metallverarbeitenden Betrieb. In der Landwirtschaft haben sich bisher weder er noch seine Frau betätigt. Die Bewilligungswerber wollen lt. ihren eigenen Angaben die Schafhaltung nicht selbst betreiben, sondern lediglich den Stall und das Grundstück zur Verfügung stellen. Die Versorgung der Tiere soll Ulrich B. obliegen, der bereits seit sechs Jahren hauptberuflich eine Landwirtschaft betreibe. Lt. Mitteilung des

Marktgemeindeamtes ... besitzt B. lediglich ein Pferd und eine

Kuh. Zudem wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft im heurigen Frühjahr wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz die Haltung von Tieren auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. B. kommt somit für die vorgesehene Schafhaltung nicht in Frage. ... Das Verhältnis von Eigengrund zu Pachtgrund liegt demnach in einer Größenordnung von etwa 1 : 7. Ob bei einem so geringen Eigengrundanteil die Futterbasis für die Haltung von etwa 140 Schafen langfristig gesichert ist, muß bezweifelt werden. Der Erstbeschwerdeführer ist beim Gemeindeamt schon mehrfach wegen der

Errichtung einer Werkstätte auf der Gp. ... vorstellig geworden.

Auch gegenüber der Landesregierung hat er eine Herausnahme des Grundstückes aus der Grünzone verlangt, damit eine Nutzung des Grundstückes für betriebliche Zwecke möglich bleibt.

Die hier aufgezeigten Umstände deuten darauf hin, daß der im Bauantrag angegebene Verwendungszweck 'Schafstall' den eigentlichen Verwendungsabsichten der Bauwerber nicht entspricht. Offenbar wurde der Verwendungszweck 'Schafstall' deshalb angegeben, weil im Hinblick auf die Widmung des Baugrundstückes als Landwirtschaftsgebiet mit der Erteilung einer Baubewilligung für ein nicht landwirtschaftliches Objekt nicht gerechnet werden kann. Die Baubehörde muß deshalb annehmen, daß das vorgesehene Gebäude nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird.

... Eine Baueingabe, die ein Bauvorhaben zum Gegenstand hat, das

einem Flächenwidmungsplan widerspricht, ist nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzes ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen."

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung betonten die Beschwerdeführer, es ergebe sich aus den Planunterlagen eindeutig, daß nur ein Schafstall errichtet werde, der nach modernsten Gesichtspunkten entworfen sei. Ein allfälliges Beschäftigungsverhältnis mit Ulrich B. werde einer Revision unterzogen. Dies ändere jedoch nichts an der Zulässigkeit ihres Vorhabens.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 8. November 1978 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, es werde die Ansicht vertreten, daß der Antrag auf Errichtung des Schafstalles lediglich zur Umgehung des Flächenwidmungsplanes und in der Folge zur Erstellung eines (gewerblichen) Betriebes diene.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung wiederholten die Beschwerdeführer im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Jänner 1979 wurde der Bescheid der Gemeindevertretung vom 8. November 1978 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, für die Beurteilung der Zulässigkeit sei der Bauantrag samt Unterlagen maßgebend. Dieser laute auf Errichtung eines Schafstalles. Auch aus der Baubeschreibung und den Plänen könne kein anderer Verwendungszweck abgeleitet werden. Bei einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung müsse nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauG schon aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen zu entnehmen sein, daß das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Dies treffe aber gegenständlich nicht zu. Im übrigen sei darauf zu verweisen, daß das Baugesetz der Baubehörde die rechtlichen Mittel an die Hand gebe, um die Einhaltung der Baubewilligung zu erzwingen und den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Gemeinde rechtzeitig Berufung, in der sie zur Begründung anführte, es diene das Bauvorhaben lediglich zur Umgehung des Flächenwidmungsplanes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. August 1979 wurde der Berufung der mitbeteiligten Gemeinde stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. Jänner 1979 aufgehoben und die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 8. November 1978 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde könne aus § 31 Abs. 1 BauG nicht ein Verbot der Überprüfung herauslesen, ob die Angaben im Bauantrag mit den eigentlichen Absichten der Bauwerber übereinstimmen. Eine Prüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben im Bauantrag sei nicht verwehrt, weshalb es zulässig sei, wenn sich herausstelle, daß der tatsächlich gewollte Zweck dem Flächenwidmungsplan widerspreche, den Bauantrag ohne mündliche Verhandlung abzuweisen. Im Versagungsbescheid des Bürgermeisters seien eine Reihe von offenkundigen Umständen für die Annahme aufgezeigt, daß der angegebene Verwendungszweck Schafstall den eigentlichen Absichten der Bauwerber nicht entspreche und diese in Wirklichkeit ein nichtlandwirtschaftliches Objekt errichten wollten, das im Landwirtschaftsgebiet nicht bewilligt werden könne.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 15. März 1984, Zl. B 420/79-15, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abgetreten. In der Begründung wurde vor allem ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Verwendungszweck von der Behörde zu prüfen sei. Die Behörde habe sich hiebei jedoch nicht darauf beschränkt, den Verwendungszweck ausschließlich auf Grund der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, sie habe vielmehr Kenntnisse zur Beurteilung verwertet, die nicht aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen hervorgingen und mit diesen im Widerspruch stünden. Es sei fraglich, ob die Behörde das Gesetz auf diese Weise richtig angewendet habe. Ein geradezu denkunmögliches (aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutsames) Vorgehen könne aber darin nicht erblickt werden. Ob weiters die Behörde ohne Durchführung einer Verhandlung (§ 31 Abs. 2 BauG) entscheiden hätte dürfen, sei auch eine Frage, deren Beurteilung dem Verwaltungsgerichtshof zukomme.

In der anher abgetretenen, auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von den Beschwerdeführern vertretenen Meinung, die belangte Behörde hätte die Berufung der mitbeteiligten Gemeinde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. Jänner 1979 nicht meritorisch behandeln dürfen, sondern dieses Rechtsmittel mangels eines Berufungsantrages zurückweisen müssen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist hinsichtlich des im § 63 Abs. 3 AVG 1950 normierten Erfordernisses, wonach die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, ein dem Geist des AVG 1950 fremder übertriebener Formalismus abzulehnen und bei der Auslegung kein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1962, VfSlg. Nr. 4153, vom 2. Oktober 1967, Zl. 1234/67, und vom 15. Februar 1978, Zl. 67/78). Aus der Berufungsschrift der mitbeteiligten Gemeinde, in der zur Begründung auf die von der Gemeindevertretung ausgesprochene Ansicht, daß der Bauantrag zur Umgehung des Flächenwidmungsplanes diene, verwiesen wird, ist aber zu entnehmen, was die mitbeteiligte Gemeinde anstrebte und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubte.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei die Ansicht der belangten Behörde verfehlt, daß das Vorgehen der Gemeindebehörden richtig gewesen sei, das Bauansuchen trotz der ihm zugrunde liegenden Projektsunterlagen mit der Begründung abzulehnen, daß der angegebene Verwendungszweck "Schafstall" auf Grund verschiedener anderer Umstände den eigentlichen Absichten der Beschwerdeführer nicht entspreche und sie in Wahrheit ein nichtlandwirtschaftliches Objekt errichten wollten, und zwar ohne Durchführung einer Bauverhandlung, kommt jedoch im Ergebnis Berechtigung zu.

Für den gegenständlichen Beschwerdefall sind insbesondere

folgende Bestimmungen von Bedeutung:

"Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972

§ 25

(1) Die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens und in den Fällen des § 23 Abs. 1 lit. a, b und h auch die beabsichtigte Verwendung anzugeben.

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen

...

c) die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen.

§ 29

(1) Über Anträge um Erteilung einer Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden ist - ausgenommen im Falle des § 28 Abs. 4 und des § 31 Abs. 2 - eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ...

§ 31

(1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Der Bauantrag ist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen ergibt, insbesondere auch, wenn das Vorhaben einem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widerspricht.

Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973

§ 16 Freiflächen

(3) In Landwirtschaftsgebieten dürfen Gebäude und Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazugehörenden Wohnräume und Wohngebäude errichtet werden."

Wie bereits der Verfassungsgerichtshof dargelegt hat, ist es unbestritten, daß die Baubehörde auch den Verwendungszweck zu prüfen hat, und, wenn dieser der gegenständlichen Flächenwidmung (hier Landwirtschaftsgebiet) widerspricht, die Baubewilligung zu versagen ist.

Da das relevante Grundstück im Landwirtschaftsgebiet liegt, kommt dort nur die Errichtung von Gebäuden und Anlagen für die im § 16 Abs. 3 RPG genannten Zwecke in Frage. Unter Gebäuden und Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe sind nur solche anzusehen, die geeignet und baurechtlich dazu bestimmt sind, diesem Zweck zu dienen, was bedeutet, daß sie die (für den angegebenen Zweck) übliche zweckentsprechende Ausgestaltung aufweisen müssen. Hiebei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut (im Gegensatz zu Vorschriften anderer Bundesländer) nicht auf die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) dieser Verwendung an. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang die Frage des Größenverhältnisses zwischen Eigen- und Pachtgrund von Bedeutung. Unentscheidend ist es auch, ob es sich um die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt oder nicht, ob die Bauwerber sonst eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und ob sie den Betrieb selbst oder durch andere führen lassen wollen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1985, Zl. 84/06/0123, und vom 23. Jänner 1986, Zl. 84/06/0117, sowie vom 27. Juni 1979, Zl. 932/77, ergangen zu den diesbezüglich im wesentlichen gleichgelagerten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung vor der 4. Novelle, bzw. des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes).

Das Baubewilligungsverfahren ist, wie bereits die Bezirkshauptmannschaft in ihrem Bescheid vom 17. Jänner 1979 zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, ein Projektsverfahren, in welchem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flächenwidmung, festzustellen ist (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zl. 932/77). Es ist somit anhand des konkreten Projektes (Baubeschreibung, Pläne, etc.) zu prüfen, ob der im Bauantrag genannte Verwendungszweck damit in Einklang steht. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, wie etwa die Vermutung, der angegebene Verwendungszweck entspreche nicht den eigentlichen Absichten des Bauwerbers und dieser wolle in Wirklichkeit ein nichtlandwirtschaftliches Objekt errichten, welches der Flächenwidmung widerspreche, kann eine Versagung nicht gestützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1951, Slg. N. F. Nr. 2129/A). Wird von der erteilten Baubewilligung tatsächlich abgewichen, so sind die im Baugesetz für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten.

Ergibt sich also nicht bereits aus dem Bauantrag und den diesem angeschlossenen Unterlagen die Unzulässigkeit des Vorhabens, insbesondere, daß es dem Flächenwidmungsplan widerspricht, so ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 29 Abs. 1 BauG durchzuführen, zu welcher die erforderlichen Sachverständigen zu laden sind.

Da die belangte Behörde dies verkannte und die Meinung vertrat, es sei zulässig, ungeachtet des Bauantrages und der ihm zugrunde liegenden Unterlagen die Feststellung zu treffen, daß der angegebene Verwendungszweck unrichtig sei und deshalb das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche, hat sie damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 13. Februar 1986

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