Normen
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §16;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ende Dezember 1933 ereignete sich ein Wehrbruch im linken Drittel der Wehranlage bei der Hohen Brücke in einer Länge von 10 m; dieses Wehr dient dem Aufstau der Ybbs zwecks Dotierung des linksufrig abzweigenden Oberen Ybbser Mühlbaches der gleichnamigen Wassergenossenschaft. Mit Bescheid (einstweilige Verfügung) des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Februar 1984 wurde die Wassergenossenschaft am oberen Ybbser Mühlbach (im folgenden kurz WG genannt) verpflichtet, sofort das offene Wehrstück bei der Wehranlage an der Ybbs dicht und kolksicher (z.B. durch eine Steinrampe, Spundwand) zu schließen, um weitere Angriffe auf die Sohle und das linke Ybbsufer hintanzuhalten. Die dagegen von der WG eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Mai 1984 als unbegründet abgewiesen. Die unter anderem vom Beschwerdeführer als Obmann bzw. als Mitglied der WG eingebrachte Berufung wurde zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Da in der Folge diese Verpflichtungen gegenüber der WG nicht durchgesetzt werden konnten, jedoch gegen den konzentrierten und unkontrollierten Abfluß des Wassers Abhilfe geschaffen werden mußte, um weitere Schäden an den Ufern und an der Hohen Brücke hintanzuhalten, suchte die Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung, und das Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung, mit Eingabe vom 9. November 1984 um die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung schutzwasserbaulicher Maßnahmen in der Ybbs (Sohlstabilisierung und Uferbruchbehebung von km 13,0 bis 13,6 in Hörmannsdorf) unter Vorlage eines Projektes an.
Nach einer von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 30. November 1984 durchgeführten mündlichen Verhandlung erteilte diese gemäß §§ 38, 41, 98, 105 und 111 WRG 1959 den Antragstellern mit Bescheid vom 2. Jänner 1985, Zl. 9-W-84 224, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer dem gebrochenen "Wehr bei der Hohen Brücke" in km 13,192 der Ybbs vorgelagerten Sohlrampe, deren Rampenkrone in der Höhe der festen Wehrkrone auf Kote 247,30 liegt und für
1. die Errichtung eines Leitwerkes aus Bruchsteinen am rechten Ufer der Ybbs abwärts der Rampe zur Sicherung des Ufers in einer Länge von 130 m, wobei drei Querwerke aus Bruchsteinen im Hinterfüllungsbereich vorgesehen sind;
2. die Behebung der oberhalb der beschriebenen Rampe bzw. der genannten Brücke am Ufer der Ybbs auftretenden Uferbrüche, mittels vier Buhnen, wobei die Ufersicherung oberhalb der Brücke in km 13,224 beginnt und bei km 13,600 endet.
Im Punkt V dieses Bescheides wurden die vom Beschwerdeführer als Mitglied und Obmann der WG im Verfahren gestellten Anträge
"a) daß bei Ausführung dieses Projektes sicherzustellen ist, daß als Bauträger für die Wehr betreffenden Arbeiten die Wassergenossenschaft am Oberen Ybbser Mühlbach 'und oder er' zu betrachten ist,
b) daß die Leistungen soweit als möglich durch Eigenleistungen des Bauhofes der Wassergenossenschaft erbracht werden können (z.B. Verlegen von Steinen) und diese Arbeiten seitens der Sachverständigen der Bundeswasserbauverwaltung überwacht werden,
- c) daß 'das Wehr' mit einem Schlauchwehr ausgestattet wird,
- d) daß zur Hintanhaltung weiterer Wehrbruchsgefahr die zuständige Abteilung für Flußbau beim Amt der NÖ Landesregierung veranlassen möge, daß im Bereich Hohe Brücke - Günzing (etwa 3 km Länge) Sohlgurten eingebaut oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden, damit eine weitere Gefährdung des Wehres Hohe Brücke hintangehalten wird, sowie daß die Wassergenossenschaft am Oberen Ybbser Mühlbach wie auch er als Wasserberechtigter bei der rechtlichen Genehmigung derartiger Bauprojekte als Partei geladen werden,
e) daß als Frist für die 'Vollendung der Wiederherstellung des Wehres Hohe Brücke - wegen der bereits seit Februar 1984 bekannten Gefahr im Verzug - der 29. Februar 1984 festgestellt' werden möge,
f) daß ihm als Organwalter der Wassergenossenschaft am Oberen Ybbser Mühlbach sowie als Wasserberechtigtem Protokollabschriften und Bescheid in zweifacher Ausfertigung zugestellt werden,
g) daß 'das Verfahren vom l0. September ordnungsgemäß abgeschlossen' und daß 'bei eventuellen Schadenersätzen durch geschädigte Bürger von Leutzmannsdorf, Hart, Balldorf und anderen welche durch den Bruch des Wehrs Hohe Brücke Schäden an Grundwasserrückgängen, notwendig gewordenen Brunnenvertiefen und anderen diese von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten von der Wassergenossenschaft und ihm als aufrechten Wasserrechtsbesitzer weg an die wahren Verursacher des Wehrbruches (Wehrbruch infolge Wasserspiegelabsenkung im Unterlauf) verwiesen werden"
gemäß § 59 in Verbindung mit den §§ 8 und 17 AVG 1950 und § 102 WRG 1959 wegen mangelnder Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Mit einem mit 11. November 1984 datierten, am 30. November 1984 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingelangten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer als Obmann und Mitglied der WG einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für ein Projekt "Wehranlage Hohe Brücke (Ybbs km 13,190)", das die Wiedererrichtung des derzeit gebrochenen Wehres in der Ybbs vorsieht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1984 hat die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer aufgefordert, das Ansuchen durch Projektsunterlagen bis 27. Dezember 1984 zu ergänzen; bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelte das Ansuchen als zurückgezogen. Am 27. Dezember 1984 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fristerstreckung bis 27. Jänner 1985. Mit Bescheid vom 2. Jänner 1985, Zl. 9-W-84 231, hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §§ 103, 105 und 106 WRG 1959 diesem Antrag keine Folge gegeben. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 8. Februar 1985 den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß gemäß § 59 AVG 1950 sowie den §§ 105, 103, 104, 105 und 106 WRG 1959 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der ihm bis 27. Dezember 1984 eingeräumten Frist zur Ergänzung seines am 30. November 1984 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingebrachten Projektes mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen wird. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Gegen den zuvor genannten Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Jänner 1985, Zl. 9-W-
84.224 brachte sowohl die WG, vertreten durch ihren Obmann Ing. ES, als auch der Beschwerdeführer als Obmann und Mitglied der WG Berufung ein. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, wurde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Jänner 1985 (Punkt II des Spruches) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung des Beschwerdeführers (eingebracht als Mitglied und Obmann der Wassergenossenschaft am Oberen Ybbser Mühlbach) als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, als Obmann und Mitglied der Wassergenossenschaft Anträge zu stellen. Dies ergebe sich aus den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Mai 1984 und vom 21. Dezember 1984. Diese Bescheide seien auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Auch inhaltlich sei das Vorbringen rechtlich nicht begründet, weil die meisten Anträge im Gegensatz zu den Ausführungen der WG stünden, die dem Projekt zugestimmt habe. Die Behörde erster Instanz habe daher zu Recht die Anträge zurückgewiesen. Für das Wasserrecht des Beschwerdeführers sei das vorliegende Projekt eine Verbesserung, weil die Sohlrampe außer der Stabilisierung der Flußsohle auch die Funktion der ehemaligen Wehranlage bewerkstelligen solle und er nunmehr seine Wasserkraftanlage wieder betreiben könne. Die Frage der Erhaltungspflicht habe die Behörde erster Instanz richtigerweise einem eigenen Verfahren vorbehalten. Entgegen den Ausführungen in der Berufung sei ein Widerstreitverfahren im Sinne des § 109 WRG 1959 nicht durchzuführen. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer ein eigenes Projekt am 30. November 1984 eingebracht habe, das jedoch unter Hinweis auf § 106 WRG 1959 und unter Setzung einer Nachfrist zur Verbesserung von der Behörde erster Instanz zurückgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Projektsunterlagen nicht nachgereicht, sondern ein Fristerstreckungsansuchen gestellt, dem jedoch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Jänner 1985 keine Folge gegeben worden sei. Die Frist zur Ergänzung der Projektsunterlagen habe der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen. In einem solchen Falle gelte das Ansuchen als zurückgezogen. Die Frist für die Beantwortung könne verlängert werden. Ein Rechtsanspruch darauf bestehe jedoch nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinen Rechten dadurch verletzt, daß im angefochtenen Bescheid die Bestimmungen der §§ 16 und 17 WRG 1959 unrichtig bzw. nicht angewendet worden seien. Auch die Verfahrensvorschriften des § 107 WRG 1959 seien nicht beachtet worden. Zu Unrecht sei ihm die Parteistellung im Verfahren nicht zuerkannt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist im vorliegenden Fall von dem von der Bundeswasserbauverwaltung und dem Land Niederösterreich zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt, das Bauten an Ufern (§ 38 WRG 1959), und Schutz- und Regulierungsmaßnahmen (§ 41 WRG 1959) vorsieht. Es handelt sich hiebei nicht um Wasserbenutzungsanlagen. Der Beschwerdeführer reichte als Obmann und Mitglied der WG ein Projekt zur Wiederherstellung eines zerstörten Wehres ein. Daraus erhellt, daß weder ein Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen (§ 16 WRG 1959) noch ein Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen (§ 17 WRG 1959) vorliegt und daher auch der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsverletzung insoweit nicht zu erkennen vermag.
In einem Verfahren nach den §§ 38 und 41 WRG 1959 kommt den Inhabern bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer wurde von der Behörde erster Instanz als Partei dem Verfahren beigezogen. Der Beschwerdeführer ist im Berufungsverfahren als Obmann und Mitglied der Wassergenossenschaft aufgetreten, nicht aber als Wasserberechtigter selbst, wobei auch einzelne Hinweise auf sein Wasserrecht nichts ändern, in bezug auf das er im übrigen keine konkreten Ausführungen vorgebracht hat.
Als Mitglied der Wassergenossenschaft kam dem Beschwerdeführer zur Wahrung der Rechte der WG keine selbständige Parteistellung zu, sondern nur dem nach der Satzung zur Vertretung der Wassergenossenschaft berufenen Organ. Der Beschwerdeführer ist auch als Obmann der Wassergenossenschaft eingeschritten. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vor dem 30. März 1981 zum Obmann gewählt worden war, vermag ihm aber kein Recht zu vermitteln, nach einer neuerlichen Obmannwahl, bei der er nicht in diese Funktion gewählt wurde, noch immer als Obmann aufzutreten.
Da die Beschwerde sich als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243 (Art. III Abs. 2).
Da bereits in der Hauptsache eine Entscheidung getroffen ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Wien, am 9. Juli 1985
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