VwGH 84/07/0284

VwGH84/07/028419.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des J O in K, vertreten durch Dr. Karl Th. Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. Juli 1984, Zl. 8-Wa-4/13/84, betreffend Mitbenützungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: M F in K, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Priesterhausgasse 3), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §64 Abs1 lita;
WRG 1959 §68;
WRG 1959 §9 Abs2;
WRG 1959 §13 Abs2;
WRG 1959 §64 Abs1 lita;
WRG 1959 §68;
WRG 1959 §9 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Zl. 1071/780, verwiesen, welches allen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugegangen ist. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (der belangten Behörde) vom 3. März 1980 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, mit welchem dem Mitbeteiligten das Mitbenutzungsrecht an der bestehenden Wasserversorgungsanlage gestattet worden war. In der Begründung des genannten Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der von der belangten Behörde herangezogene § 68 WRG 1959 befasse sich nur mit der Mitbenutzung der Wasserleitungsanlage, auf ihn könne aber nicht die Bewilligung der Benutzung des mittels dieser Anlage beförderten Wassers gegründet werden. Da durch die geplante Mitbenutzung der Wasserleitung durch den Mitbeteiligten auf fremde Rechte (u.a. des Beschwerdeführers) an der Quellspende Einfluß ausgeübt werde, wäre gegebenenfalls durch die Wasserrechtsbehörde eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen, den § 9 WRG 1959 aber habe die belangte Behörde aus dem Bescheidspruch ausgeschieden. Die belangte Behörde sei zwar davon ausgegangen, daß dem Mitbeteiligten auch die Benutzung der Quellspende zustehe, sie habe dies aber nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise, etwa durch Anordnung eines Zwangsrechtes nach § 64 WRG 1959 oder durch Beurkundung einer gütlichen Übereinkunft, begründet. Bisher sei weder über das Ausmaß der vorhandenen Quellschüttung noch über das Maß der Wassernutzung Einigkeit zwischen den Beteiligten erzielt worden. Dazu komme, daß die von der belangten Behörde angenommene Quellschüttung von 14.000 l/d nicht in einem mängelfreien Verfahren ermittelt worden sei; erst dann, wenn verläßliche Ergebnisse über die Quellschüttung in einem längeren Zeitraum vorlägen, werde gesagt werden können, ob für die Wassernutzung des Mitbeteiligten dessen grundsätzliche Einigung mit den derzeitigen Quelleigentümern ausreiche. Der Beschwerdeführer irre in diesem Zusammenhang allerdings insofern, als er meine, ihm stehe die Hälfte des anfallenden Wassers zu, und er könne auch künftig von ihm geplante Erweiterungen der Wassernutzung für sich in Anspruch nehmen, soweit in dieser Hinsicht nicht etwa eine privatrechtliche Vereinbarung vorliege. Da im Zeitpunkt der Bewilligung der Wasserversorgungsanlage ein Maß der Wassernutzung nicht festgesetzt worden sei, würde nämlich bei der Beurteilung des Maßes der den Berechtigten zustehenden Wassernutzung aus der bereits bestehenden Anlage nach der Regel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen sein, wonach sich im Zweifel das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf erstrecke.

Die belangte Behörde hat auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Zl. 1071/80, mit Bescheid vom 4. Mai 1981 aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. November 1979, abgesehen von der in Rechtskraft erwachsenen nachträglichen Bewilligung zum Anschluß des J und der A M an die gegenständliche Wasserversorgungsanlage, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) ergänzte in der Folge das Verfahren insbesondere durch von der Marktgemeinde K in der Zeit zwischen dem 10. Juli 1981 und dem 28. April 1982 vorgenommene Wassermessungen und durch Abhaltung einer weiteren Wasserrechtsverhandlung am 28. April 1982, in der auch ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und erörtert wurde. In dieser Verhandlung hielten die Quelleigentümer F und J S eben so wie die bereits wassernutzungsberechtigten Parteien M sowie F F ihre Zustimmung zum Anschluß des Mitbeteiligten aufrecht; der Beschwerdeführer hingegen sprach sich nach wie vor gegen diesen Anschluß aus und begründete seine ablehnende Haltung im wesentlichen damit, daß die Wasserstände zu gering und die von der Marktgemeinde durchgeführten Messungen unrichtig seien.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1983 erteilte sodann die BH dem Mitbeteiligten gemäß den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 1, 98 und 111 WRG 1959 die Bewilligung zum Anschluß seines Wohnhauses an die Wasserversorgungsanlage "D-G" unter mehreren Vorschreibungen, unter anderem einer Begrenzung des Wasserverbrauches mit 600 l/d, zu dessen Feststellung der Einbau einer Wasseruhr angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde dem Mitbeteiligten gemäß §§ 68 und 117 WRG 1959 das Mitbenutzungsrecht an dieser Anlage gegen eine einmalige, zu je einem Drittel an die bisherigen Wasserberechtigten aufzuteilende Anschlußgebühr von S 27.600,-- erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden unter Hinweis auf diese Bewilligungen abgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, sowohl die Mitbenutzung der Anlage als auch die Wasserentnahme durch den Mitbeteiligten zu dulden. Die Entscheidung über einen Tränkewasserbezug des Beschwerdeführers aus dem Hochbehälter sowie die notwendigen Sanierungsmaßnahmen an der Wasserversorgungsanlage wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Begründend ging die BH davon aus, daß für die Prüfung, ob durch die dem Mitbeteiligten erteilte Bewilligung die rechtmäßig geübte Wassernutzung des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könne, die Kenntnis des Wasserdargebotes und des Versorgungsstandes notwendig sei. Die von der Marktgemeinde in ausreichendem Umfang und mit einem glaubwürdigen Ergebnis durchgeführten Messungen hätte eine Mindestschüttung von 8.640 l/d ergeben. Der Beschwerdeführer benötige nach den Erhebungen des Wasserbauamtes für 6 Personen, 18 Stück Großvieh, 2 Stück Kleinvieh, 100 m2 Garten und für die Milchkühlung insgesamt 2.160 l/d. Die Verbrauchsmenge für alle Wasserbezieher einschließlich des Mitbeteiligten betrage unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Zuwachses 6.290 l/d, sodaß noch eine Restwassermenge von 2.350 l/d verbleibe. Der Beschwerdeführer übersehe bei der von ihm aufgestellten Verbrauchsrechnung den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis herangezogenen § 13 Abs. 2 WRG 1959. Es könne daher bei dem vorhandenen Wasser der Mitbeteiligte angeschlossen werden, ohne daß die bisherigen Wasserbezieher irgendwelche Einbußen in Kauf nehmen müßten oder in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Da sich der Beschwerdeführer trotz des Nachweises der Ergiebigkeit der Quelle gegen den Anschluß des Mitbeteiligten sträube, sei von § 64 Abs. 1 WRG 1959 Gebrauch zu machen gewesen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Feststellungen der BH sowohl hinsichtlich des Versorgungsstandes als auch hinsichtlich der Mindestschüttung unrichtig seien. Der Wasserbedarf des Beschwerdeführers sei insbesondere deshalb wesentlich höher, weil er auf seiner Liegenschaft Fremdenzimmer vermiete, weshalb bei der Prüfung des Wasserbedarfes nicht von sechs, sondern richtig von achtzehn Personen auszugehen sei. Auch habe der Mitbeteiligte die Möglichkeit, seine Liegenschaft an die Ortswasserleitung anzuschließen.

Im Berufungsverfahren wurden die Ermittlungen ergänzt, und zwar insbesondere durch Einholung eines Gutachtens eines wasserbautechnischen Sachverständigen und durch Erhebungen über den Versorgungsstand im Jahre 1929. Der Beschwerdeführer brachte in zahlreichen Stellungnahmen vor, daß die dem bisherigen Verfahren zu Grunde gelegten Quellschüttungsmessungen unrichtig seien, wobei er sich zuletzt auf eigene, im Beisein des Vizebürgermeisters der Marktgemeinde K durchgeführte und von diesem auch zeugenschaftlich bestätigte Messungen berief, wonach die Quellschüttung im Frühjahr 1984 nur 4 bis 4,15 l pro Stunde (5.800 l/d) betragen habe. In der Verhandlung vom 16. Juli 1984 wurde schließlich im Beisein des wasserbautechnischen Sachverständigen die Gegenüberstellung Wasserbedarf - Wasserdargebot unter Bedachtnahme auf diese Mindestschüttungsergebnisse und auf die Aussagen der Zeugen O G und H P über die Personen- und Viehstände der Liegenschaften vlg. D (F) und vlg. G - letztere gehört dem Beschwerdeführer - im Jahre 1929 neuerlich erörtert. Der Beschwerdeführer gab zu dem Verhandlungsergebnis abschließend die Erklärung ab, daß seiner Liegenschaft die Hälfte der täglichen Quellschüttung, mindestens aber 2.900 l/d, gewährleistet sein müsse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 1984 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß eine Versorgungsmöglichkeit für das Haus des Mitbeteiligten aus der Gemeindewasserversorgungsanlage nicht gegeben sei. Zur strittigen Wasserversorgungsanlage wurde vorweg festgehalten, daß diese - mit oder ohne Anschluß des Mitbeteiligten dringend einer Sanierung bedürfe. Wesentlich für das Verfahren sei die Gegenüberstellung von Schüttung und Bedarf, die Messungen im Zuge des Verfahrens könnten allerdings infolge der veralteten Transportleitung verfälscht sein. Dabei hätten die von der Gemeinde vorgenommenen Messungen eine Mindestschüttung von 9.200 l/d ergeben, die vom Beschwerdeführer im Beisein des Vizebürgermeisters am 4. März 1984 gemessene Mindestschüttung von 5.800 l/d liege somit weitaus niedriger. Hiezu sei von wasserbautechnischer Seite angemerkt worden, daß die Periode Sommer 1983 bis Winter 1983/84 außerordentlich trocken gewesen sei; außerdem würde auf Grund des schlechten baulichen Zustandes der Anlagenteile sicherlich nicht die gesamte Quellwassermenge in den Hochbehälter eingeleitet. Im Zuge der Verhandlung vom 16. Juli 1984 sei durch den beigezogenen Sachverständigen eine Verbrauchs- und Mengenberechnung durchgeführt worden. Dabei habe in Anlehnung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 1071/80 (§ 13 Abs. 2 WRG 1959) und unter Berücksichtigung der von den Zeugen P und G angegebenen Personen- und Viehstände 1929 nach den Bedarfszahlen des Bundesministeriums für Bauten und Technik aus dem Jahre 1975 die nachfolgende Bedarfsmenge ermittelt werden können. Für die Liegenschaft vlg. D (F) sei für 1929 ein gleicher Stand angegeben worden, sodaß die beiden 1929 angeschlossenen Liegenschaften damals die gleich große Wassermenge verbraucht hätten. Die belangte Behörde ging dann von folgender Berechnung aus:

Liegenschaft O vlg. G (betrifft somit Beschwerdeführer) 6 Personen a 110 l/d, 7 Großvieheinheiten a 60 l/d, 9 Kleinvieheinheiten a 20 l/d x 1,7 (Multiplikator für verbrauchsreiche Tage), plus 300 m2 Hausgarten a 2 l/d/m2 ...

2.742 l/d

Liegenschaft F vlg. D: Da diese Liegenschaft landwirtschaftlich nicht mehr betrieben werde, werde wie bereits im laufenden Verfahren für den nunmehrigen Eigentümer F F vom derzeitigen Bedarf 6 Personen + 100 m2 Hausgarten ausgegangen .../

1.322 l/d

Liegenschaft M, entsprechend der bereits bescheidmäßig festgelegten Wassermenge ...

900 l/d

M F, beantragte Wassermenge

600 l/d

 

5.564 l/d

Es könne somit aus der Schüttung von 5.800 l/d der Wasserbedarf aller vier Liegenschaften gedeckt werden. Daraus ergebe sich, daß durch die Zuerkennung einer Menge von 600 l/d an den Mitbeteiligten in das Recht des Beschwerdeführers auf Entnahme der ihm zustehenden Wassermenge nicht eingegriffen werde. Seitens der sonstigen Verfahrensparteien sei ohnehin die Zustimmung zum Bezug der 600 l/d gegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Wasserrechtsbehörden haben im fortgesetzten Verfahren ergänzende Ermittlungen zu den beiden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Z1. 1071/80, aufgezeigten entscheidenden Fragen, nämlich des Wasserdargebotes der strittigen Quelle einerseits und des dem Beschwerdeführer nach der Regel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 zustehenden Maßes der Wassernutzung anderseits, vorgenommen.

Eine konkrete Feststellung der Quellschüttung hat die belangte Behörde allerdings im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Sie ist vielmehr in dieser Frage ungeachtet der Messungen der Gemeinde bzw. des Sachverständigen für Wasserbautechnik letztlich von dem Ergebnis der vom Beschwerdeführer im Beisein des Vizebürgermeisters im März 1984 vorgenommenen Messungen (4 bis 4,15 l/min = rund 5.800 l/d) ausgegangen.

Nach den Erhebungen der belangten Behörde zur Frage des Wasserbedarfes der beiden ursprünglich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften im Jahre 1929 benötigte die Liegenschaft des Beschwerdeführers (vlg. G) damals 2.742 l/d, dieselbe Wassermenge (nach dem Verhandlungsergebnis vom 16. Juli 1984 sogar etwas mehr, nämlich

2.759 l/d) habe damals die Liegenschaft vlg. D (F) verbraucht.

Daraus folgt aber, daß nach der Regel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 das Maß der- diesen beiden Liegenschaften zustehenden Wassernutzung zusammen rund 5.500 l/d ausmacht, sodaß bereits der Anschluß der Parteien M mit 900 l/d zu Wasserbezugsrechten geführt hat, die insgesamt eine Quellschüttung von 5.800 l/d übersteigen.

Der jetzige Eigentümer der Liegenschaft vlg. D (F) hat zwar dem Anschluß des Mitbeteiligten mit einer Höchstabnahme von 600 l/d nicht widersprochen, aber auch nie einer Schmälerung des ihm nach der Regel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 zustehenden Maßes der Wassernutzung gemäß dem im Jahre 1929 bestandenen Bedarf zugestimmt. Mit Recht weist daher der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Annahme der belangten Behörde, die Liegenschaft vlg. D benötige derzeit nur 1.322 l/d, deren Eigentümer nicht hindert, etwa im Falle einer Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dieser Liegenschaft, auf dem Bezug jener Wassermenge zu bestehen, welche dieser Liegenschaft gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 insgesamt zusteht.

Mit seinen Beschwerdeausführungen zeigt der Beschwerdeführer zwar keine tauglichen Gründe dafür auf, daß ihm - entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Vorerkenntnis vertretenen Rechtsansicht - ein Anspruch auf eine das im Jahre 1929 bestandene Maß übersteigende Nutzung des Quellwassers zustünde. Für einen derartigen Anspruch genügt auch nicht der Hinweis darauf, daß der Wasserbedarf der Liegenschaft des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1929 infolge Ausweitung des Viehbestandes oder infolge der Einrichtung von Fremdenzimmern tatsächlich gestiegen sei. Mit Recht macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, daß die belangte Behörde bei ihren Berechnungen außer acht gelassen hat, daß, ausgehend von einer Quellschüttung von nur 5.800 l/d und ausgehend von den bereits bestehenden Rechten, der Anschluß des Mitbeteiligten geeignet wäre, das gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 mit 2.742 l/d ermittelte Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers aus der strittigen Quelle zu beeinträchtigen.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes nur mit S 120,-- pro Eingabe und nicht pro Bogen zu entrichten war.

Wien, am 19. März 1985

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