VwGH 83/11/0289

VwGH83/11/028913.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, über die Beschwerde des Dr. GH, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Oktober 1983, Zl. 10.301/172-1.5/83, betreffend Ausnahmebewilligung zum Besitz von Kriegsmaterial nach dem Waffengesetz 1967, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1967 §28a;
WaffG 1967 §7 idF 1980/075;
WaffG 1967 §7;
WaffG 1967 §28a;
WaffG 1967 §7 idF 1980/075;
WaffG 1967 §7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 6. Mai 1980 an die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 28 a des Waffengesetzes 1967 unter anderem zum Besitze der unvollständigen Maschinenpistole MP 40 Nr. nnnn. Diesen Antrag lehnte die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Juni 1982, Zl. 10.301/753-1.5/81, ab. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der genannte Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1982, Zl. 82/11/0190, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den eingangs erwähnten Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1980 "unter Berücksichtigung" der Eingaben des Beschwerdeführers "vom 13. Juli 1981 und vom 4. Juli 1983 hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz von Teilen einer Maschinenpistole MP 40 Nr. nnnn" im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 28 a Abs. 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 7 und 28 b des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, in der Fassung der Waffengesetz-Novelle 1979 BGBl. Nr. 75/1980, (im folgenden: WaffenG) im Zusammenhalt mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, neuerlich ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, daß die in Rede stehende Waffe als Kriegsmaterial anzusehen und daher zu ihrem Besitze eine Ausnahmebewilligung nach § 28 a Abs. 2 WaffenG erforderlich sei, und führte dann nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesstellen aus: Im Sinne des § 7 WaffenG, der aufgrund des § 28 a Abs. 2 leg. cit. für Kriegsmaterial sinngemäß gelte, sei dem Interesse des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Waffe (Weiterbesitz als Bestandteil einer Sammlung) das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren besteht, gegenüberzustellen. Maschinenpistolen (auch vorübergehend nicht verwendungsfähige) seien allein schon aufgrund ihres Aussehens und (bei Funktionsfähigkeit) aufgrund ihrer Wirkungsweise besonders gefährlich. Ihr Vorhandensein in privater Hand stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, da gerechnet werden müsse, daß sie unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt werden, die im Normalfall nicht mit solchen leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien. Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorganen müsse aber strikt abgelehnt werden. Ließe man eine stark verbreitete Überlassung dieses Kriegsmaterials an Privatpersonen zu, würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit führen. Eine Häufung von Unfällen, Mißbräuchen und Straftaten sowie sonstigen Unzukömmlichkeiten wäre zwangsläufig die Folge. Daher überwiege das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der dargestellten Gefahr bestehe, das Interesse des Beschwerdeführers, die Waffe weiter als Bestandteil einer Sammlung zu halten, weshalb keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Daher könnten, so führte die belangte Behörde weiter aus, auch die Argumente des Beschwerdeführers, er verwahre die Maschinenpistole sicher, die fehlenden Teile seien Kriegsmaterial und daher deren Einfuhr und Erwerb verboten, andere Personen hätten auch eine Ausnahmebewilligung erhalten, sowie sein Angebot, durch das Zuschweißen des Laufes die Maschinenpistole unbrauchbar zu machen, damit sie dann keine Bedrohung mehr darstelle, und im übrigen mit "Spielzeugattrappen" der verpönte Effekt ebenso erreichbar wäre, das dargestellte öffentliche Interesse in bezug auf das Interesse des Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund treten lassen. Dies deshalb, weil die fehlenden Teile (Schlagbolzen und Schlagbolzenfeder) nicht unter die Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial fielen und daher ohne Bewilligung eingeführt und erworben werden könnten; der Beschwerdeführer könne überdies sein Angebot, den Lauf der Maschinenpistole zuzuschweißen, nicht mehr vollziehen, weil die Waffe aufgrund der erfolgten Sicherstellung gemäß Art. 4 Abs. 5 der Waffengesetz-Novelle 1979 bereits in das Eigentum des Bundes übergegangen sei; "Spielzeugattrappen" schon im Hinblick auf ihre Maße, Farbe und Werkstoffe sehr wohl von "echten", wenn auch unbrauchbaren Maschinenpistolen zu unterschieden seien und die Tatsache erfolgter Ausnahmebewilligungen für den Beschwerdeführer keine Ausnahmebewilligung erwirken könne, weil nach der Rechtslage vor der Waffengesetz-Novelle 1979 keine Ausnahme von einem gesetzlichen Verbot zu bewerkstelligen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde in erster Linie vor, ihre unter Berufung auf die Ermessensbestimmung des § 7 WaffenG getroffene Entscheidung neuerlich auf von der Person losgelöste grundsätzliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gestützt und es - im Gegensatz zu den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes "Zlen. 82/11/0179; 0180, 0183, 0184", und auch zu dem in seinem Fall erflossenen Erkenntnis - als ihre Aufgabe angesehen zu haben, eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen (Kriegsmaterial) verbundenen Gefahren mit seinen persönlichen Interessen vorzunehmen. Eine Versagung der begehrten Ausnahmebewilligung könne nicht auf generelle, sicherheitspolizeiliche Erwägungen abstrakter Natur gestützt werden, weil damit die vom Gesetzgeber gewollte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein ausgeschlossen werde; eine Versagung sei nur wegen solcher sicherheitspolizeilicher Bedenken zulässig, die aus konkreten Umständen des Falles erfließen. Derartige Bedenken könne die belangte Behörde aber nicht aufzeigen. Sie weise lediglich abstrakt auf die Risikovergrößerung bei "stark verbreiteter Überlassung von Kriegsmaterial an Privatpersonen" hin. Davon könne nun weder allgemein aus der Zahl der bisher erteilten Sonderbewilligungen noch konkret in seinem Fall gesprochen werden, wenn man ihm außer dem Besitz des halbautomatischen Karabiners auch noch den Besitz von Teilen einer Maschinenpistole (darunter ist die in Rede stehende unvollständige Maschinenpistole zu verstehen) erlaube. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 28 a Abs. 1 WaffenG sind der Erwerb, der Besitz und

das Führen von Kriegsmaterial verboten.

§ 4a WaffenG bestimmt:

"Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1977 über die Ein- , Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände."

Nach der auf Grund der besagten Gesetzesstelle erlassenen Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial, sind - u.a. - Maschinenpistolen sowie Läufe und Verschlüsse (für Maschinenpistolen) als Kriegsmaterial anzusehen (§ 1 I Z. 1 lit. a und c).

Nach § 28 a Abs. 2 können von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen.

§ 28 b WaffenG regelt, welche Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Kriegsmaterial sinngemäß gelten. Zu diesen Bestimmungen zählt auch § 7, welcher lautet:

"Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessenbestimmungen sind private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

Es ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall - anders als in ihrem dem ersten Rechtsgang zugrundeliegenden Bescheid - ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen und dabei auf die gemäß § 7 WaffenG zu berücksichtigenden Interessen Bedacht genommen hat. Die oben wiedergegebenen Beschwerdeeinwände beziehen sich ihrem Inhalt nach auf die Erwägungen des Gerichtshofes zu dem im ersten Rechtsgang bekämpften Bescheid. Dort ging der Gerichtshof davon aus, es habe die belangte Behörde die damals ausgesprochene Verweigerung der Ausnahmebewilligung darauf gestützt, daß der Erteilung einer Ausnahmebewilligung an den Beschwerdeführer sicherheitspolizeiliche Bedenken im Sinne des dritten Satzes des § 28 a Abs. 2 WaffenG entgegenstünden. Desgleichen war der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, es sei ohne rechtliches Gewicht, welche Gründe der Beschwerdeführer seinerseits für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ins Treffen geführt habe, in der Erwägung begründet, daß die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung ausschließlich den dritten Satz des § 28 a Abs. 2 WaffenG angewendet habe. Eine Rechtsverletzung unter den Gesichtspunkten des § 63 Abs. 1 VwGG liegt daher nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem in einem ähnlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Zl. 83/11/0193, (diesbezüglich wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen) ausgesprochen und näher begründet, daß § 28 a Abs. 2 erster Satz WaffenG der Behörde Ermessen einräumt und die Behörde dann, wenn sie im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zur Abweisung des Parteiantrages gelangt, nicht mehr prüfen muß, ob der zwingende Versagungsgrund des Vorliegens sicherheitspolizeilicher Bedenken im Sinne des dritten Satzes des § 28 a Abs. 2 leg. cit. - dieser Versagungsgrund ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 9. November 1982 ausgeführt hat, an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen - vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1984 die Versagung der begehrten Ausnahmebewilligung - der Beschwerdeführer hatte dort nicht nur ein privates Sammlerinteresse geltend gemacht, sondern auch öffentliche Interessen (Ausstellung der Maschinenpistole für ein interessiertes Publikum in einem Museum für moderne Waffen sowie Förderung des Schießsports) ins Treffen geführt - nicht als eine dem Sinn des Gesetzes, wie er im § 7 WaffenG umschrieben ist, widersprechende Ermessensübung angesehen. Der Gerichtshof vermag nun im Sinne der dargestellten Rechtsauffassung auch im Beschwerdefall keine gesetzwidrige Ermessenentscheidung zu erblicken. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag vom 6. Mai 1980 vor, er würde als fachkundiger und anerkannter Sammler einer beachtlichen und fachlich interessanten Sammlung von Faustfeuerwaffen und anderen Waffen nur ungern Stücke aus der Hand geben, die er seit langem besitze. Weitere Interessen machte er auch in seinen beiden Eingaben vom 13. Juli 1981 und vom 4. Juli 1983 nicht geltend.

Wenn die belangte Behörde angesichts dieses persönlichen Interesses am Weiterbesitz der Waffe das ihr eingeräumte Ermessen unter Berufung auf das von ihr aufgezeigte entgegenstehende öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen (Kriegsmaterial) verbundenen Gefahr besteht, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt hat, liegt darin kein Ermessensfehler. Die Zweckmäßigkeit der - gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG getroffenen - Entscheidung zu prüfen ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt.

An der vorstehenden Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die gegenständliche Waffe unvollständig ist und der Beschwerdeführer das Zuschweißen ihres Laufes angeboten hat. Auch die dadurch gegebene Funktionsunfähigkeit schließt die Qualifikation der Waffe, für die um eine Ausnahmebewilligung angesucht wurde, als Kriegsmaterial im Sinne des § 1 I Z. 1 lit. c der oben genannten Verordnung, BGBl. Nr. 624/1977, nicht aus. Die von der belangten Behörde für ihre ablehnende Entscheidung gegebene Begründung, daß "echte", wenn auch unverwendbare, Maschinenpistolen im Gegensatz zu "Spielzeugattrappen" allein schon auf Grund ihres Aussehens in bestimmten Situationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden können, gilt - unbeschadet der Frage der sicheren Verwahrung bzw. der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich auch angesichts dieser beiden vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das - lediglich nebenbei angeführte - weitere Argument der Behörde, der Beschwerdeführer könne schon aus rechtlichen Gründen (Eigentumsübergang auf den Bund) sein Anerbieten, den Lauf der Maschinenpistole zuzuschweißen, nicht verwirklichen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des § 9 WaffenG betreffend die Frage der Verwendbarkeit von Schußwaffenteilen für Kriegsmaterial nicht gilt (§ 286 WaffenG).

Auch der unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des "Gleichheitsgrundsatzes" erhobene Einwand, die belangte Behörde habe deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie "nach dem alten § 40 Abs. 3 und 4 WaffenG" Ausnahmebewilligungen erteilt, dem Beschwerdeführer eine solche aber - obgleich der § 28 a WaffenG der besagten früheren Regelung "inhaltlich weitgehend gleichzusetzen" sei - verweigert habe, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aus dem Umstand einzelner Erlaubniserteilungen nach den vor dem Inkrafttreten der Waffengesetz-Novelle 1979 für Kriegsmaterial geltenden Vorschriften läßt sich nämlich die - unter Berufung auf die weitgehende inhaltliche Gleichheit der früheren und der nunmehr geltenden Regelung - behauptete Rechtswidrigkeit der vorliegenden (negativen) Ermessensentscheidung schon deshalb nicht ableiten, weil nach der früheren Regelung der Behörde kein Ermessen eingeräumt war.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 13. März 1985

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