VwGH 83/11/0193

VwGH83/11/019317.12.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerinnen Dr. Müller und Dr. Füszl, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. FD in W, vertreten durch Dr. Joachim Meixner, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 17/2/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Juli 1983, Zl. 10.301/156-1.5/83, betreffend Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial nach dem Waffengesetz, zu Recht erkannt

Normen

WaffG 1967 §15 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1967 §28c Abs2 idF 1980/075;
WaffG 1967 §7 idF 1980/075;
WaffG 1967 §15 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1967 §28c Abs2 idF 1980/075;
WaffG 1967 §7 idF 1980/075;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 30. Juli 1980 an die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 28 a des Waffengesetzes 1967 (im folgenden WaffenG) u.a. für die Maschinenpistole Steyr, Kaliber 9 mm, Nr. 3897. Diesen Antrag lehnte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Mai 1982, Zl. 10.301/73-1.5/82, ab. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der genannte Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1982, Zlen. 82/11/0183, 0189, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den eingangs erwähnten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitze der genannten Maschinenpistole "unter Berücksichtigung" der "Eingaben" des Beschwerdeführers "vom 13. 8. 1981 und vom 18. 3. 1982 ... im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres gemäß § 7, § 28a Abs. 2 und Abs. 5 sowie des § 28b des Waffengesetzes 1967" in der Fassung der Waffengesetz-Novelle 1979 im Zusammenhalt mit der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, neuerlich ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, daß die in Rede stehende Waffe als Kriegsmaterial anzusehen, daher zu ihrem Besitz eine Ausnahmebewilligung nach § 28 a Abs. 2 WaffenG erforderlich sei, und führte dann nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesstellen aus:

Im Sinne des § 7 WaffenG, der auf Grund des § 28 b leg. cit. für Kriegsmaterial sinngemäß gelte, sei dem Interesse des Beschwerdeführers am Besitze der gegenständlichen Waffe (Ausstellung der Waffe in einem vom Beschwerdeführer geplanten Museum für moderne Waffen sowie Beitrag zur Förderung des schießsportlichen Wettkampfes) das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren bestehe, gegenüberzustellen. Die Abwägung dieser Interessen stellte die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der vom Bundesministerium für Inneres vorgenommenen Interessenabwägung wie folgt dar:

Maschinenpistolen seien auf Grund ihrer Funktions- und Wirkungsweise besonders gefährlich. Ihr Vorhandensein in privater Hand stelle generell eine Sicherheitsgefährdung dar, da damit gerechnet werden müsse, daß sie unter Umständen gegen Sicherheitsorgane eingesetzt werden, die ihrerseits im Normalfall nicht mit solchen leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien.

Eine waffenmäßige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und damit für den Schutz des Staatsbürgers verantwortlichen Sicherheitsorgane müsse daher strikte abgelehnt werden. Ließe man daher eine stark verbreitete Überlassung dieses Kriegsmaterials an Privatpersonen zu, so würde dies unter Umständen zu höchst unerwünschten Verhältnissen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit führen. Eine Häufung von Unfällen, Mißbräuchen und Straftaten und sonstigen Unzukömmlichkeiten wäre zwangsläufig die Folge. Daher überwiege das öffentliche Interesse, das an der Abwehr der oben dargestellten Gefahren bestehe, das Interesse des Beschwerdeführers, diese Waffe als Museumsstück weiter zu besitzen bzw. zur Förderung des schießsportlichen Wettkampfes zu verwenden, weshalb keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Dies umso mehr, als sich das interessierte Publikum bereits jetzt schon sowohl in öffentlichen Museen als auch auf Grund einschlägiger Fachliteratur erschöpfend auf dem Gebiete der vollautomatischen Waffen informieren könne.

Die Mitteilung des Beschwerdeführers, er habe um die Konzession für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition angesucht, weshalb auf die in Rede stehende Waffe die Bestimmungen des § 28 b in Verbindung mit § 31 Abs. 2 WaffenG anzuwenden seien, sei nicht geeignet, die begehrte Ausnahmebewilligung zu erwirken, weil die Waffe, wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 30. Juli 1980 selbst ausgeführt habe, ein Stück einer musealen Sammlung darstelle und nicht den Gegenstand seiner beabsichtigten Geschäftstätigkeit bilde, der Beschwerdeführer eine derartige Konzession nicht habe und der Antrag auf Erteilung der erwähnten Konzession nicht als Vorfrage gemäß § 38 AVG 1950 angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß die belangte Behörde gegen § 63 Abs. 1 VwGG 1965 verstoßen habe, weil sie die Ausnahmebewilligung lediglich mit der Begründung verweigert habe, das Vorhandensein von Maschinenpistolen in privater Hand stelle auf Grund ihrer Funktion und Wirkungsweise generell eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Mit diesem Argument habe sie im Sinne des § 7 WaffenG ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber seinem Privatinteresse am Weiterbesitz der Waffe als Museumsstück bzw. zur Förderung des schießsportlichen Wettkampfes behauptet. Die belangte Behörde habe sich somit nicht an die vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausgesprochene Rechtsansicht gehalten, derzufolge es unzulässig sei, eine Ausnahmebewilligung allein wegen grundsätzlicher, von der Person losgelöster sicherheitspolizeilicher Bedenken zu verweigern. Durch die Nichtbeachtung des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 habe die belangte Behörde notwendigerweise auch gegen § 28 a Abs. 2 WaffenG verstoßen, weil sie in dieser Gesetzesstelle zu Unrecht eine Ermessensbestimmung erblickt und daher § 7 WaffenG zur Determinierung ihres - vermeintlichen - Ermessens herangezogen habe. Nun habe der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Vorerkenntnis aber ausgesprochen, daß § 28 a Abs. 2 WaffenG keine Ermessensbestimmung darstelle, weil kein Anhaltspunkt dafür bestehe, daß es sich um eine solche handle. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß § 7 dieses Gesetzes auch außerhalb von Ermessensbestimmungen anzuwenden sei.

Gemäß § 28 a Abs. 1 WaffenG in der Fassung der Waffengesetznovelle 1979, BGBl. Nr. 75/1980, sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten.

Nach § 28 a Abs. 2 leg. cit. können von den Verboten des Abs. 1 auf Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller verläßlich ist und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung militärische, sicherheitspolizeiliche oder andere diesen vergleichbare gewichtige Bedenken bestehen.

§ 28 b WaffenG regelt, welche Bestimmungen dieses Gesetzes auch für Kriegsmaterial sinngemäß gelten. Zu diesen Bestimmungen zählt auch § 7, welcher lautet:

"Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem eingangs erwähnten, ihn betreffenden Erkenntnis vom 19. Oktober 1982 ausgesprochen, § 28 a Abs. 2 WaffG sei keine Ermessensbestimmung, so mißversteht er dieses Erkenntnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort ausgeführt, auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 28 a Abs. 2 WaffenG um eine Ermessensentscheidung handle, komme es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil jedenfalls im Anwendungsbereich des im Beschwerdefall von der Behörde herangezogenen dritten Satzes des § 28 a Abs. 2 WaffenG eine Ermächtigung zu einer derartigen Ermessensentscheidung nicht normiert sei. Die Aufhebung des Bescheides erfolgte deshalb, weil die Behörde die Ablehnung im wesentlichen mit "von der Person losgelösten grundsätzlichen" sicherheitspolizeilichen Bedenken begründet hatte, ohne auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist somit in seinem Vorerkenntnis vom 19. Oktober 1982 davon ausgegangen, es habe die belangte Behörde die damals ausgesprochene Verweigerung der Ausnahmebewilligung darauf gestützt, daß der Erteilung einer Ausnahmebewilligung an den Beschwerdeführer sicherheitspolizeiliche Bedenken im Sinne des dritten Satzes des § 28 a Abs. 2 WaffenG entgegenstünden. Desgleichen war der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, es sei ohne rechtliches Gewicht, welche Gründe der Beschwerdeführer seinerseits für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ins Treffen geführt habe, in der Erwägung begründet, daß die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung ausschließlich den dritten Satz des § 28 a Abs. 2 WaffenG angewendet habe.

Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Entscheidung der belangten Behörde das Ergebnis einer Interessenabwägung gemäß § 7 WaffenG zugrunde liegt, ist davon auszugehen, daß sich der Begriff der sicherheitspolizeilichen Bedenken im Sinne des dritten Satzes des § 28 a Abs. 2 WaffenG mit dem durch das Merkmal "des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht" (§ 7 WaffenG 1967) ausgedrückten Interessenbereich nicht deckt. Dadurch nämlich, daß der erste Satz des § 28 a Abs. 2 WaffenG die Behörde bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung, ohne den sicherheitspolizeilichen Interessenbereich auszuschließen, zu einer Ermessensübung ermächtigt (arg. "können"), stellt der Gesetzgeber mit dem zwingenden Versagungsgrund des Vorliegens sicherheitspolizeilicher Bedenken nicht auf den sicherheitspolizeilichen Interessenbereich schlechthin, sondern auf die Frage ab, ob - nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. das Vorerkenntnis vom 19. Oktober 1982) - mit einem bestimmten - im vorliegenden Fall allerdings nicht näher zu determinierenden - Wahrscheinlichkeitsgrad mit dem Eintritt einer Gefahr im Bereich der Sicherheitspolizei gerechnet werden muß. Die Behörde hat nicht (mehr) zu prüfen, ob der genannte zwingende Versagungsgrund vorliegt, wenn sie auf Grund des ersten Satzes des § 28 a Abs. 2 WaffenG, also im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, zu einer Abweisung des Parteiantrages gelangt. Dieser Auslegung entsprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Waffengesetz-Novelle 1979 (82 der Beilagen NR. XV. GP., S 5), wonach der Behörde für die Entscheidung nach § 28 a Abs. 2 WaffenG Ermessen eingeräumt werden sollte.

Der Sinn, in dem die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Ermessen zu üben hatte, ergibt sich aus § 28 a WaffenG im Zusammenhalt mit § 7 leg. cit. Er ist hinsichtlich privater Rechte und Interessen im § 7 WaffenG ausdrücklich dahingehend umschrieben, daß diese insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Gleiches gilt aber auch hinsichtlich der Bedachtnahme auf andere, durch § 7 WaffenG nicht ausdrücklich erfaßte - öffentliche - Interessen, da eine davon abweichende Determinierung des Gesetzessinnes aus dem WaffenG nicht erschließbar ist. Auch diese Interessen sind demnach bei der Anwendung des § 28 a Abs. 2 WaffenG insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom 30. Juli 1980 vor, er sei seit etwa 1974 Mitglied der Schützengilde Wien. Dieser eingetragene Verein habe als Zweck die Pflege geselliger Zusammenkünfte, die Veranstaltung von geselligen Unterhaltungen, Vorträgen, behördlich genehmigten Festen und Theatervorstellungen sowie die Förderung des Schießsportes. Der Verein betreibe auch einen Schießplatz in Leobersdorf, der auch für die laufend veranstalteten Wettkämpfe behördlich genehmigt worden sei. Da der Beschwerdeführer auch beabsichtige, - "im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden" - ein Waffenmuseum für moderne Waffen einzurichten und seine Waffensammlung zu erweitern, dienten die Waffen, für die die Ausnahmebewilligung beantragt werde, (darunter die in Rede stehende Maschinenpistole) nicht nur der Förderung des sportlichen Wettkampfes, sondern sie sollen auch als "Parademodelle" den zukünftigen Besuchern des Museums vorgeführt werden.

In seiner Äußerung vom 13. August 1981 verwies der Beschwerdeführer auf sein bei der Gewerbebehörde eingebrachtes Ansuchen um Erteilung der Konzession für den Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition; er stellte den Antrag, das Verfahren über sein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung bis zur Erledigung des Konzessionsansuchens zu unterbrechen.

In seiner Äußerung vom 18. März 1982 betonte der Beschwerdeführer neuerlich, das er um die Konzession für den Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition angesucht habe, "um eben nicht diese in Frage stehende Waffe für private Zwecke weiter zu verwenden". Die Waffe diene daher lediglich den Zwecken, "die eben ein Händler mit der Konzession für militärische Waffen braucht".

Was die in den Äußerungen des Beschwerdeführers vom 13. August 1981 und 18. März 1982 aufgeworfene Frage der Anhängigkeit eines Konzessionsansuchens bei der Gewerbebehörde betrifft, so brachte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend zum Ausdruck, das dieser Umstand einer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht entgegenstand. Denn selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer die bei der Gewerbebehörde beantragte Konzession für den Handel mit militärischen Waffen verliehen worden wäre, würde dies zufolge § 31 Abs. 2 WaffenG eine Ausnahmebewilligung gemäß § 28 a Abs. 2 leg. cit. nur insoweit entbehrlich machen, als die Waffe den Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Konzessionsinhabers bildet. Wenn die belangte Behörde trotz der Äußerungen des Beschwerdeführers vom 13. August 1981 und 18. März 1982 davon ausging, daß sie über die Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter den im Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juli 1980 angeführten Gesichtspunkten - auf die auch in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde verwiesen wird noch zu entscheiden habe, dann entspricht sie damit der Interessenlage des Beschwerdeführers; eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers tritt dadurch nicht ein.

Dem Ergebnis der von der belangten Behörde getroffenen Interessenabwägung selbst tritt die Beschwerde nicht entgegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof findet nicht, daß der belangten Behörde hiebei nach der oben dargestellten Rechtslage ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gedanken einer Förderung des schießsportlichen Wettkampfes ist insbesondere auf folgendes hinzuweisen:

Den Gedanken einer Förderung des schießsportlichen Wettkampfes verbindet der Beschwerdeführer seinem Antragsvorbringen zufolge mit dem Umstand, daß er Mitglied eines Schützenvereines sei, der über einen Schießplatz verfüge, auf dem laufend schießsportliche Wettkämpfe veranstaltet würden. Nach § 15 Abs. 1 WaffenG finden auf die Benützung von Schußwaffen auf behördlichen genehmigten Schießstätten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen (sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen) keine Anwendung. Da diese den Schießsport begünstigende Regelung zufolge § 28 b WaffenG für Kriegsmaterial nicht gilt, würde dadurch, daß - allein dem Beschwerdeführer vom Verbot des § 28 a Abs. 1 WaffenG eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, der Schießsport keine relevante Förderung erfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich auch nicht zu erkennen, daß der angefochtene Bescheid mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Begründungsmangel behaftet wäre; entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde eindeutig zum Ausdruck gebracht, welchen Sachverhalt und welche Erwägungen sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung war abzusehen, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt (§ 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 17. Dezember 1984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte