VwGH 83/08/0169

VwGH83/08/016923.5.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, ins Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Dkfm. DDr. WD, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1983, Zl. MA 14 - Str. 51/83, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15 - 19), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1 idF 1968/006;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §41 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
ASVG §113 Abs1 idF 1968/006;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §33;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §41 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §54;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid wom 11. Jänner 1983 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von S 200,-- vor. Die Kasse habe am 8. November 1982 beim Beschwerdeführer eine Beitragsprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, daß dieser als Dienstgeber im überprüften Zeitraum Jänner 1981 bis August 1982 gegen die Meldevorschriften verstoßen habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch, in dem er ausführte, seine Ehefrau ID sei bei ihm beschäftigt und erhalte, was der Wiener Gebietskrankenkasse sehr wohl bekannt sei, eine Entschädigung, die unter den Ansätzen liege, wie sie im Kollektivvertrag der Bediensteten von Rechtsanwälten vorgesehen sei. Dies treffe in seinem Fall sowohl für die Entschädigung als auch für die Sonderzahlung zu, die seine Ehefrau von ihm erhalte. Deshalb setze die Wiener Gebietskrankenkasse die ihn treffenden Beiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unabhängig von der Höhe der von ihm geleisteten Entschädigungszahlungen unter Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Ansätze fest. Eine Meldepflicht im Sinne der §§ 33 ff ASVG wäre für ihn erst gegeben, wenn er an seine Ehefrau Zahlungen leistete, die die kollektivvertraglichen Ansätze überstiegen. Dies gelte auch für die "in den Kollektivvertrag eingeb. Sonderzahlungen". Die Wiener Gebietskrankenkasse sei sohin nicht gehindert worden, die Beitragszahlungen in der Pflichtversicherung ohne weiteres festzusetzen. Dazu komme, daß die Festsetzung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 leg. cit. im Ermessen der Wiener Gebietskrankenkasse liege. Es bedeute Willkür, wenn die Wiener Gebietskrankenkasse Beitragszuschläge in einem Fall festsetze, in dem sie nicht gehindert sei, die gesetzmäßigen Sozialversicherungsbeiträge auch ohne eine Meldung des Schuldners vorzuschreiben.

Mit einem weiteren Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus, laut Kollektivvertrag gebührten den Angestellten auch der 13. und 14. Monatsgehalt mit den im Kollektivvertrag festgesetzten Ansätzen. Von diesen Ansätzen sei die Wiener Gebietskrankenkasse in der Vergangenheit auch stets ausgegangen. Da er seiner Frau weniger als die laut Kollektivvertrag gebührenden Bezüge auszahle, habe sich eine Änderung in der Beitragsleistung nicht ergeben, sodaß auch eine Meldung seinerseits nicht zu erstatten gewesen sei. Der Beitragszuschlag sei daher gesetzwidrig.

1.3. Mit Bescheid vom 18. Mai 1983 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Lohnänderungsmeldung für die Zeit vom 2. Jänner 1981 bis 19. Februar 1981 sowie die Sonderzahlungsmeldungen für die Jahre 1981 und 1982 seien für die Dienstnehmerin ID nicht innerhalb der vorgesehenen Meldefrist erstattet worden, sondern hätten anläßlich der erwähnten Beitragsprüfung eingeholt werden müssen. Daraus resultierten nachzuverrechnende Beiträge in der Höhe von S 1.582,27. Dazu führte der Landeshauptmann nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsquellen unter anderem aus, daß der Dienstgeber persönlich die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einhaltung der Meldevorschriften trage. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG bilde die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge stets der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, das seien jene Geld- oder Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe. Anspruch habe der Dienstnehmer jedoch mindestens auf jene Bezüge, die in dem für ihn gültigen Kollektivvertrag festgelegt seien. Ob der Dienstnehmer diesen Betrag tatsächlich ausbezahlt bekomme, sei für das Entstehen der Beitragspflicht und damit auch der Meldeverpflichtung irrelevant. Nach ständiger Rechtsprechung stünden im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige nur dann in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie wie eine familienfremde Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt seien. In einem solchen Fall seien Sonderbeiträge von den tatsächlich zur Auszählung gelangenden, mindestens jedoch von jenen Sonderzahlungen zu entrichten, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften einen Rechtsanspruch habe.

1.4. Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Anhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestehe der Zweck der Meldepflicht darin, die Träger der Krankenversicherung in die Lage zu versetzen, die gesetzmäßigen Beiträge vorzuschreiben. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe bereits durch die von ihr veranlaßte Nachschau im Dezember 1981 die Beitragsgrundlagen für den Streitfall restlos erkundet und ihm angekündigt, daß sie die Beitragsvorschreibungen auf Grund des jeweils geltenden Kollektivvertrages für Bedienstete in Rechtsanwaltskanzleien vornehmen werde, der auch die Pflicht zur Zahlung von Sonderzahlungen vorsehe. Er habe dies damals zur Kenntnis genommen. In der Folge seien die Beiträge für seine Ehefrau auch nach den Gehaltsansätzen dieses Kollektivvertrages festgesetzt und von ihm bezahlt worden. Durch die Zahlung einer Sonderzahlung an seine Ehefrau sei keine Änderung der Beitragsgrundlage eingetreten, weil diese Sonderzahlung die kollektivvertraglichen Ansätze nicht erreicht habe. Die Wiener Gebietskrankenkasse sei daher unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des in Rede stehenden Kollektivvertrages unabhängig von der Höhe der von ihm geleisteten Entgeltszahlungen in der Lage gewesen, die ihn treffenden Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Eine Meldepflicht habe deshalb nicht bestanden, da sich an der Beitragsgrundlage nichts geändert habe und die Auszahlungen einer Sonderzahlung im Hinblick auf den Umstand, daß die Höhe derselben die kollektivvertraglichen Ansätze nicht überschritten habe und daher für die Beitragsbemessung nicht bedeutsam gewesen sei. Eine solche hätte nur bestanden, wenn die Entgeltszahlungen die kollektivvertraglichen Ansätze überschritten hätten, was nicht der Fall gewesen sei. Es habe daher hinsichtlich der Sonderzahlung keiner Meldung an die Wiener Gebietskrankenkasse bedurft. Daß diese zunächst für eine dieser Sonderzahlungen keinen Beitrag festgesetzt habe, könne sie nicht zum Anlaß nehmen, ihm einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Die belangte Behörde verletze daher das Gesetz, wenn sie dennoch einen Beitragszuschlag festsetze. Das Verlangen nach einer Meldepflicht ohne Änderung der Beitragsgrundlagen bedeute reine Willkür. Nach dem Gesetz komme es nämlich nur auf die Änderung der Bemessungsgrundlage an. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe eine sinnlose Pflicht vorsehen wollen.

Die belangte Behörde übersehe auch, daß die Wiener Gebietskrankenkasse bereits im Dezember 1981 durch eine Nachschau in der Kanzlei des Beschwerdeführers anläßlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht gegeben seien, die Beitragsgrundlage restlos ermittelt, also nicht erst durch die Beitragsprüfung am 8. November 1982 davon Kenntnis erlangt habe. Sie habe ihrer Entscheidung daher nicht alle Sachverhaltselemente zugrunde gelegt und damit den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig gelassen. Anläßlich der Nachschau im Dezember 1981 habe die Gebietskrankenkasse auch die tatsächlichen Bezugsauszahlungen zur Kenntnis genommen und dem Beschwerdeführer angekündigt, daß sie die Beitragsvorschreibungen im Gegensatz zu seiner Erstmeldung nach den Ansätzen der für Rechtsanwälte geltenden kollektivvertraglichen Gehaltsansätzen vornehmen werde.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auch darauf verwiesen, daß die Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG eine "Kann"- Bestimmung enthalte, die die Behörde verpflichte, das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben. Es könne aber nicht im Sinne des Gesetzes liegen, Meldungen zu verlangen, die in materieller Hinsicht inhaltslos seien. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde außerdem überhaupt nicht auseinandergesetzt und damit Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

1.5. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie zunächst die Auffassung vertrat, die Meldepflicht setze eine persönliche Mitwirkung des Versicherten voraus. Die Meldepflicht werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherungsträger von der zu meldenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt habe. Wenn ein Dienstnehmer tatsächlich weniger ausbezahlt erhalten solle, als worauf er Anspruch habe, so sei dies für das Entstehen der Beitragspflicht und auch für die Meldeverpflichtung irrelevant. Sonderbeiträge seien von den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, mindestens jedoch von jenen Sonderzahlungen zu entrichten, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften einen Rechtsanspruch habe. Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften sei daher eine Änderung der Bemessungsgrundlage anzunehmen. Die Gebietskrankenkasse habe von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer sei unabhängig von allfälliger "materieller Inhaltslosigkeit", verpflichtet gewesen, eine Meldung an die Wiener Gebietskrankenkasse zu erstatten. Da er dies unterlassen habe, sei die Gebietskrankenkasse durchaus berechtigt gewesen, von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch zu machen. Die Meldeverstöße seien erst durch die Beitragsprüfung festgestellt worden und es resultierten daraus nachzuverrechnende Beiträge in der Höhe von S 1.582,27. Der Meldeverstoß sei daher objektiv geeignet, das geordnete Funktionieren der Beitragseinhebung zu gefährden. Die Ermessensübung sei daher inhaltlich berechtigt und auch der betragsmäßigen Höhe nach im Sinne des Gesetzes.

Diese Überlegungen liegen im wesentlichen auch der Gegenschrift der Wiener Gebietskrankenkasse zugrunde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu geringe Entgelt für die Zeit vom 2. Jänner 1981 bis 19. Februar 1981 hätte bereits anläßlich der Erhebung der Kasse von Dezember 1981 berichtigt werden müssen, wird ausgeführt: Die Kasse habe diese Meldungen im Februar 1981 durchgeführt, wobei das anläßlich der An- und Abmeldung angegebene Entgelt von S 2.500,-- nicht berichtigt worden sei. Die erwähnte Erhebung vom Dezember 1981 habe die neuerliche Anmeldung ab 1. November 1981 betroffen. Im Zuge dieser Erhebung sei das Entgelt gemäß der kollektivvertraglichen Regelung berichtigt worden. Eine Korrektur der seinerzeitigen Entgeltangaben sei anläßlich dieser Überprüfung nicht erfolgt, sondern erst später im Zuge der Beitragsprüfung, welche im Hinblick auf das Fehlen von Meldungen von Sonderzahlungen in die Wege geleitet worden sei. Der Verfassungsgerichtshof (richtig: Verwaltungsgerichtshof) habe in seinem Erkenntnis vom 1. November 1958, Zl. 757/57, sogar ausgesprochen, daß die Krankenkasse zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages auch dann berechtigt sei, wenn der Dienstgeber zwar das von ihm geleistete Entgelt gemeldet habe, dieses Entgelt jedoch unter den Ansätzen des Kollektivvertrages liege. Da der Beschwerdeführer die Sonderzahlungen aber überhaupt nicht gemeldet habe, sei die Verhängung eines Beitragszuschlages umsomehr berechtigt.

In einer Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, die Gehaltsbezüge seiner Ehefrau seien später, und zwar im Februar 1982, von der Referentin bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit ihm telefonisch erörtert worden. Die Mitarbeit seiner Ehefrau in seiner Kanzlei sei nach § 98 ABGB erfolgt, derzufolge die Ehefrau nur einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihrer Mitwirkung besitze, bei dem es sich aber nicht um einen Entlohnungsanspruch wie bei einem Dienstnehmer handle. Deshalb habe seine in seiner Kanzlei mitwirkende Ehefrau auch nicht Anspruch auf eine Entlohnung nach dem für Angestellte für Rechtsanwaltskanzleien vereinbarten und gültigen Kollektivvertrag. Daher könnten die Sozialversicherungsbeiträge nur von den tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Entschädigungsbeträgen berechnet werden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten (Vollversicherte und in der Krankenversicherung Teilversicherte) binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden und binnen drei Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei diesem abzumelden.

§ 34 Abs. 1 ASVG lautet:

"Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltsanspruches, innerhalb der im § 33 Abs. 1 festgesetzten Frist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden."

§ 113 Abs. 1 ASVG bestimmt:

"Den im § 111 angeführten Personen (Stellen), die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstatten oder ein zu niedriges Entgelt melden, kann ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen."

§ 18 Abs. 5 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse normiert:

"Die Meldungen über Sonderzahlungen sind bei der Kasse binnen acht Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Sonderzahlung fällig geworden ist, zu erstatten."

2.2. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer für die Zeit der Beschäftigung seiner Ehefrau ID vom 2. Jänner 1981 bis 19. Februar 1981 der Gebietskrankenkasse ein Entgelt in Höhe von S 2.500,-- meldete. Im Zuge einer Beitragsprüfung am 8. November 1982 wurde festgestellt, daß auf Grund der kollektivvertraglichen Ansätze ein Entgelt von S 2.805,--

gebührt hätte. Dies führte zu einer entsprechenden Lohn- und Gehaltsänderungsmeldung durch den Beschwerdeführer.

Meldet ein Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person ein wenn auch tatsächlich gezahltes, so doch niedrigeres als das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt, so ist der Sozialversicherungsträger in diesem Falle berechtigt, einen Beitragszuschlag wegen Meldung eines zu niedrigen Entgeltes vorzuschreiben (vgl. hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 1958, Slg. N.F. Nr. 4760/A).

Der Verwaltungsgerichtshof findet auch auf Grund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen: Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. in der Gegenäußerung zur Gegenschrift behauptet, bereits anläßlich einer Nachschau in seiner Kanzlei im Dezember 1981 und in einem Telefonat im Februar 1982 seien seine tatsächlichen (zu niedrigen) Bezugsauszahlungen von der Kasse zur Kenntnis genommen und es sei ihm angekündigt worden, daß die Beitragsvorschreibungen in Hinkunft nach den Ansätzen des Kollektivvertrages vorgenommen würden, so ist zunächst darauf zu verweisen, daß er eine solche Behauptung weder im Einspruch noch im weiteren Zuge des Verwaltungsverfahrens in dieser konkreten Form aufgestellt hat. Aber selbst, wenn man seine Behauptung im Einspruch "was der Wiener Gebietskrankenkasse sehr wohl bekannt war" als hinreichend konkretisierte Tatsachenbehauptung und das entsprechende Beschwerdevorbringen somit nicht als unzulässige Neuerung ansähe, wäre dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß sich die Meldepflicht des Dienstgebers unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daß das behauptete "Zurkenntnisnehmen" einer dem Gesetz nicht entsprechenden Meldung nicht bewirken kann, daß diese deshalb als gesetzmäßig anzusehen wäre. Eine solche Auffassung wäre mit dem aus Art. 18 Abs. 1 B-VG erfließenden Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Wollte der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen, die Wiener Gebietskrankenkasse habe sich durch ihr Vorgehen verschwiegen, so ist darauf hinzuweisen, daß es im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz das Rechtsinstitut der Verschweigung nicht gibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1985, Zl. 83/08/0093).

Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG - soweit es sich um das Ob der Zuschlagsvorschreibung handelt - die Frage des Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1958, Slg. N.F. Nr. 4760/A, vom 17. Mai 1961, Slg. N.F. Nr. 5570/A, und vom 27. September 1967, Zl. 706/67). Die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG ist nämlich - ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - nicht als Verwaltungsstrafe zu werten (vgl. die genannten Erkenntnisse vom 1. Oktober 1958 und vom 27. September 1967, ferner das Erkenntnis vom 30. Oktober 1975, Zl. 39/75); angesichts der Regelung dieser neben den Verwaltungsstrafbestimmungen vorgesehenen weiteren Sanktionen für Meldeverstöße im unmittelbaren Anschluß an die Strafbestimmungen der §§ 111 und 112 ASVG hätte es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Verschulden des Meldepflichtigen bedurft, sollte das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit die Verhängung eines Beitragszuschlages ausschließen (hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Zl. 08/2119/79 = ZfVB 1983/1).

2.3. Hinsichtlich der Sonderzahlungen rechtfertigt sich der Beschwerdeführer im wesentlichen damit, eine Meldepflicht habe deshalb nicht bestanden, weil er weniger als die kollektivvertraglichen Ansätze bezahle. Da sich an der Beitragsgrundlage nichts geändert habe, habe auch eine Meldepflicht nicht bestanden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, daß die Dienstgeber nach § 34 Abs. 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches innerhalb der im § 33 Abs. 1 ASVG festgesetzten Frist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden haben und daß demnach tatsächlich in dieser Bestimmung eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Meldung von Sonderzahlungen nicht ausdrücklich angeführt ist. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 1967, Zl. 933/67, dargelegt hat, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 33 ff ASVG über Meldungen und Auskunftspflicht, daß eine Meldung als ordnungsgemäß erstattet gilt, wenn sie alle wesentlichen Merkmale enthält, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind (§ 41 Abs. 1 ASVG); für die Durchführung der Versicherung notwendig ist auch die Angabe der Grundlagen für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge, wobei jedoch zu beachten ist, daß auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG als Entgelt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG zu berücksichtigen sind, und also eine Grundlage für die Bemessung der nach diesen Bestimmungen von ihnen zu entrichtenden Sonderbeiträge darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals ausdrücklich festgestellt, daß Sonderzahlungen richtig, d. h. in der Höhe zu melden sind, in welcher der Dienstnehmer auf sie aus dem Dienstverhältnis, also auf Grund der für dieses geltenden lohngestaltenden Vorschriften Anspruch hat, und daß die Meldung der tatsächlich ausbezahlten Bezüge objektiv unrichtig ist, wenn sie dem Anspruch aus dem Dienstverhältnis nicht entspricht. Die Verpflichtung zur Meldung von Sonderzahlungen ergibt sich dabei schon aus den Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1971, Zl. 325/71). Nichts anderes ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 18 Abs. 5 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse.

Ist die Kasse im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 1. Oktober 1958, Slg. N.F. Nr. 4760/A, berechtigt, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben, wenn der Dienstgeber zwar das von ihm geleistete Entgelt gemeldet hat, dieses jedoch unter den Ansätzen des Kollektivvertrages liegt, so gilt dies in gleicher Weise, wenn der Dienstgeber überhaupt keine Meldung erstattet hat (hg. Erkenntnis vom 15. September 1971, Zl. 325/71).

2.4. Bemerkt wird, daß die in der Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, die Mitarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolge nach § 98 ABGB, eine unzulässige Neuerung darstellt.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß der angefochtene Bescheid nicht mit der ihm zum Vorwurf gemachten und auch mit keiner vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 23. Mai 1985

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