Normen
AbgVG Vlbg 1971 §1 litb;
AbgVG Vlbg 1971 §13 Abs1 litb;
AbgVG Vlbg 1971 §13 Abs2;
AbgVG Vlbg 1971 §25 Abs1;
AbgVG Vlbg 1971 §44 Abs1;
AbgVG Vlbg 1971 §59 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §1 Abs1;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §6;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;
AbgVG Vlbg 1971 §1 litb;
AbgVG Vlbg 1971 §13 Abs1 litb;
AbgVG Vlbg 1971 §13 Abs2;
AbgVG Vlbg 1971 §25 Abs1;
AbgVG Vlbg 1971 §44 Abs1;
AbgVG Vlbg 1971 §59 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §1 Abs1;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1;
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §6;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Die Stadtvertretung von D beschloss am 19. Jänner 1982 für dieses Jahr Fremdenverkehrsbeiträge im festgelegten Höchstausmaß (§ 5 Vbg. Fremdenverkehrsgesetz - FVkG, LGBl. 1978/9) von S 2,169.981,36 zu erheben (S 3,-- pro Beitragspunkt).
Der Bürgermeister setzte gemäß dem Ratschlag des Einschätzungsbeirates vom 8. September 1982 für 1982 den Kreis der Beitragspflichtigen und das Gesamtaufkommen der Fremdenverkehrsbeiträge fest und legte hierüber ein Verzeichnis an (§ 6 Abs. 2 FVkG), welches vom 20. bis 24. September 1982 während der Amtsstunden beim Amt der Stadt D, Steuerabteilung, in einem näher bezeichneten Raum zur Einsicht durch die Beitragspflichtigen aufgelegt wurde. Diese Auflage wurde am 17. September 1982 im Gemeindeblatt verlautbart und unbestrittenermaßen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht.
2. Diesem Verzeichnis gemäß, wonach auf die Beschwerdeführerin, welche in D den Großhandel mit Lebens- und Genussmitteln betreibt, 220 Beitragspunkte entfielen, wurde dieser mit dem auf einem EDV-Endlosformular ausgedruckten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt D vom 17. September 1982 an Fremdenverkehrsbeitrag für dieses Jahr der Betrag von S 660,- (220 Beitragspunkte x S 3,-- Punktewert) vorgeschrieben.
3.1. In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Lieferprogramm umfasse türkische Lebensmittel, die ausschließlich von Gastarbeitern gekauft würden. Aus dem Aufenthalt von "Gästen" im Sinne des Fremdenverkehrsgesetzes ziehe die Beschwerdeführerin also weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen wirtschaftlichen Nutzen. Von den Gaststätten beliefere die Beschwerdeführerin solche, in denen nur türkische Arbeiter verkehrten. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht abgabepflichtig im Sinne des § 4 Abs. 1 FVkG.
3.2. Der Bürgermeister der Stadt D wies diese Berufung mit Vorentscheidung ab, weil ein indirekter Nutzen nicht mit der Begründung auszuschließen sei, die türkischen Lebensmittel würden ausschließlich von Gastarbeitern gekauft. Gäste im Sinne des § 1 Abs. 3 FVkG seien alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Wohnsitzes aufhielten. Ein indirekter Nutzen sei bereits dadurch gegeben, dass Gastarbeiter aus anderen Gemeinden nach D kämen und in Gaststätten, die von der Beschwerdeführerin beliefert würden, türkische Lebensmittel konsumierten. Kauften Gastarbeiter aus anderen Gemeinden bei der Beschwerdeführerin direkt ein, liege sogar ein direkter Nutzen vor. Dass solche Fälle direkten bzw. indirekten Nutzens gegeben sein könnten, sei von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt worden.
3.3. Diese Berufungsvorentscheidung verlor durch den fristgerechten, nicht weiter begründeten, Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ihre Wirkung.
In ihrer Sitzung vom 4. Jänner 1983 beschloss die Abgabenkommission (§ 13 Abs. 1 lit. b.Vbg. Abgabenverfahrensgesetz - AbgVG, LGBl. 1971/18), die Berufung der Beschwerdeführerin abzulehnen. Unter Hinweis auf diesen Beschluss der Abgabenkommission wurde mit dem vom Bürgermeister der Stadt D "Für die Abgabenkommission" gefertigten Bescheid vom 2. Februar 1983 die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters mit der Begründung bestätigt, Gäste gemäß § 1 Abs. 3 FVkG seien alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhielten. In der Berufung werde angeführt, dass nur Gaststätten beliefert würden, in denen türkische Arbeiter verkehrten, und deshalb Abgabepflicht nicht bestünde. Die am 27. Dezember 1982 durch die städtische Steuerstelle durchgeführten Erhebungen betreffend die getätigten Umsätze des Jahres 1982 im Gemeindegebiet D hätten ergeben, dass ausschließlich türkische Lebensmittel im Rahmen des Lebensmittelgroßhandels an sechs namentlich bezeichnete Unternehmer und andere vertrieben worden seien. Diese Lebensmittel seien zu einem Großteil von Gästen im Sinne des § 1 Abs. 3 FVkG erworben worden. Die Abgabenkommission habe nicht finden können, dass bei der Beschwerdeführerin auf Grund der erhobenen Umsätze und bei Vergleich mit anderen gleichartigen Betrieben in D die Fremdenverkehrsabgabe zu Unrecht in der Höhe von 220 Beitragspunkten erhoben worden sei.
4.1.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung mit der Begründung, durch die Feststellung der Berufungsbehörde, dass die Beschwerdeführerin nach den Erhebungen der städtischen Steuerstelle ausschließlich türkische Lebensmittel an verschiedene Abnehmer liefere, habe sich ihr betreffendes Vorbringen in der Berufung bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe aber weiters vorgebracht, dass diese Lebensmittel ausschließlich von türkischen Gastarbeitern gekauft würden, die nicht als Gäste im Sinne des Fremdenverkehrsgesetzes anzusehen seien. Die Berufungsbehörde vertrete eine andere Ansicht; ihrer Meinung nach zählten auch Gastarbeiter zu Gästen im Sinne des genannten Gesetzes. Diese Rechtsmeinung sei irrig; sie könne sich insbesondere nicht auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 3 FVkG stützen, denn Gastarbeiter besäßen im allgemeinen im Inland einen ordentlichen Wohnsitz.
4.1.2. Mit ihrem Bescheid vom 26. Mai 1983 wies die Bezirkshauptmannschaft D die Vorstellung als unbegründet ab, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft habe vorbringen können, dass sie nicht zumindestens indirekt aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehe. Dieser indirekte Nutzen sei u.a. darin zu suchen, dass Gastarbeiter, welche in einem anderen Ort ihren ordentlichen Wohnsitz begründeten, nach D kämen und in Gaststätten, die von der Beschwerdeführerin mit türkischen Lebensmitteln beliefert würden, diese Lebensmittel dort konsumierten. Es sei allseits bekannt, dass in dem von der Beschwerdeführerin belieferten, näher bezeichneten Gasthaus nicht nur Gastarbeiter aus anderen Orten des Landes, sondern auch Gastarbeiter aus Deutschland und der Schweiz verkehrten. Diese Gastarbeiter seien als Gäste im Sinne des § 1 Abs. 3 FVkG anzusehen, weil sie sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhielten. Die Beschwerdeführerin sei daher als abgabepflichtig anzusehen.
4.2.1. Gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde erster Instanz erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, Voraussetzung "für die rechtsgültige Vorschreibung eines Fremdenverkehrsbeitrages" sei die im konkreten Einzelfall auf Grund eines ordnungsgemäßen Verfahrens festzustellende Tatsache, dass die betreffende Person durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehe (§ 4 Abs. 1 FVkG). Es sei daher verfehlt, dass die Vorstellungsbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin die Beweislast mit der Begründung aufbürde, die Beschwerdeführerin habe nicht bewiesen, dass sie aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen ziehe. Dass in dem von der Beschwerdeführerin belieferten Gasthaus auch Gastarbeiter aus Deutschland und der Schweiz verkehrten, sei eine Tatsachenfeststellung, die erstmals im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetaucht sei. Die Vorstellungsbehörde habe in diesem Verfahren aber keine Feststellungen zu treffen, sondern sich auf ihre Aufsichtsfunktion zu beschränken. "Die gerügte Feststellung" werde auch nicht begründet, denn die Behauptung, dieser Umstand sei "allseits bekannt" sei eine bloße Scheinbegründung. In jedem Falle hätte die Bezirksverwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, bevor sie eine derartige Tatsachenfeststellung treffe. In dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs liege ein weiterer Verfahrensmangel. Selbst wenn es aber zutreffe, dass im erwähnten Gasthaus auch Gastarbeiter aus Deutschland und der Schweiz verkehrten, sei damit noch nicht gesagt, dass sich diese in D im Sinne des § 1 Abs. 3 FVkG auch "aufhalten". Als Gäste im Sinne dieses Gesetzes seien solche ausländischen Gastarbeiter schon deshalb nicht anzusehen, weil es nicht Zweck dieses Gesetzes sein könne, "(auch) den Verkehr von ausländischen Gastarbeitern in den von inländischen Landsleuten besuchten Lokalen zu fördern".
4.2.2. Die Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) gab mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dieser Berufung nicht Folge und bestätigte die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde mit folgender Begründung:
Da die Beschwerdeführerin in D das Gewerbe des Großhandels mit Lebens- und Genussmitteln ausübe, sei die Voraussetzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zweifelsfrei erfüllt. Der Fremdenverkehr führe im Bereich der Stadt D zu einer allgemeinen Hebung der wirtschaftlichen Lage und wirke besonders auf die Bauwirtschaft, Textilindustrie und Gastronomie belebend. Gerade in diesen Betrieben würden vielfach männliche und weibliche Gastarbeiter aus der Türkei beschäftigt. Aus diesem Grund sei der Gastarbeiteranteil in der Stadt D so hoch. Die türkischen Fleisch- und Wurstwaren der Firma XY, für welche die Beschwerdeführerin die Generalvertretung für Österreich habe, würden zum überwiegenden Teil von türkischen Gastarbeitern gekauft. Dadurch ziehe die Beschwerdeführerin mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen. Laut Feststellung des Amtes der Stadt D vom 27. Dezember 1982 beliefere die Beschwerdeführerin verschiedene Gasthäuser, Textilbetriebe und Handelsketten mit türkischen Fleisch- und Wurstwaren sowie Anisschnaps. In den Gasthäusern und Kaufhäusern würden diese türkischen Waren wiederum zum überwiegenden Teil von türkischen Gastarbeitern gekauft, unter denen sich auch solche aus anderen Gemeinden des Landes und aus der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schweiz befänden. Dieser Umsatz lasse sich unmittelbar auf den Fremdenverkehr zurückführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe in ihrem Bescheid keine neuen Tatsachen festgestellt, sondern aus dem Aufenthalt von Gästen ihre rechtlichen Erwägungen zum mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen angestellt; diese Erwägungen wären nicht Gegenstand des Parteiengehörs. Gegen das aufgelegte Verzeichnis der Beitragspflichtigen und das Anteilsverhältnis am Gesamtaufkommen der Fremdenverkehrsbeiträge habe die Beschwerdeführerin Einwendungen nicht erhoben.
5.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren und in ihrem Recht, für ihre gewerbliche Tätigkeit im Jahre 1982 keinen Fremdenverkehrsbeitrag entrichten zu müssen, verletzt. Sie behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5.2. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.
1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt; der Kauf von türkischen Konserven durch türkische Gastarbeiter rechtfertige nicht den Schluss, die Beschwerdeführerin habe deshalb im Jahre 1982 aus dem Aufenthalt von Gästen unmittelbar wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Dasselbe gelte auch dann, wenn Gastarbeiter aus anderen Gemeinden Vorarlbergs, aus der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland in
D solche Konserven oder andere von der Beschwerdeführerin gelieferte Waren im Jahre 1982 erstanden haben sollten. Solche Käufer seien nicht als "Gäste" im Sinne des Fremdenverkehrsgesetzes anzusehen, da dieses Gesetz nicht bezwecke, auch den Verkehr von inländischen Gastarbeitern oder von ausländischen Gastarbeitern nach Österreich zu fördern.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 FVkG sind das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Fremdenverkehr zu fördern. Unter Fremdenverkehr ist laut Abs. 2 des § 1 dieses Gesetzes die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich durch den vorübergehenden Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes ergeben, sofern der Aufenthalt freiwillig ist und nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient. Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhalten (§ 1 Abs. 3 FVkG). § 3 FVkG ermächtigt die Gemeinden, zur Deckung ihres Aufwandes für fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Fremdenverkehrsbeiträge einzuheben. Abgabepflichtig sind alle Personen, die durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (§ 4 Abs. 1 FVkG). Fremdenverkehrsbeiträge können bis zudem im Abs. 3 des § 5 leg. cit. festgelegten Höchstausmaß erhoben werden. Sie sind gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes nach dem wirtschaftlichen Nutzen zu bemessen, den der Beitragspflichtige aus dem Aufenthalt von Gästen zieht. Bei der Einschätzung dieses Nutzens sind alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Vorteile aus dem Aufenthalt von Gästen und Gründe, die den dem Beitragspflichtigen verbleibenden Nutzen beeinträchtigen, zu berücksichtigen.
1.2. Die Beschwerdeführerin betreibt unbestrittenermaßen in D das Gewerbe des Großhandels mit Lebens- und Genussmitteln, die zum überwiegenden Teil von türkischen Gastarbeitern gekauft werden. Darüber hinaus ging die belangte Behörde davon aus, dass der Fremdenverkehr im Bereich der Stadt D eine allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage herbeiführe und besonders auf die Bauwirtschaft, Textilindustrie und die Gastronomie belebend wirke, in der vielfach männliche und weibliche Gastarbeiter aus der Türkei beschäftigt würden, weshalb der Gastarbeiteranteil in der Stadt D so hoch sei. In Gasthäusern und Kaufhäusern in dieser Stadt befänden sich unter den Käufern der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Waren auch türkische Gastarbeiter aus anderen Gemeinden des Landes und aus der Bundesrepublik Deutschland sowie der Schweiz.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem dem Fremdenverkehrsgesetz entnehmbaren Zweck nicht ableiten, dass "Gastarbeiter", auf welche die Merkmale des § 1 Abs. 3 FVkG zutreffen, nicht Gäste im Sinne dieses Gesetzes seien. Unter die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich durch den vorübergehenden Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes ergeben, sofern der Aufenthalt freiwillig ist und nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient, fallen auch Besuche oder Einkaufsfahrten von Gastarbeitern, welche in anderen Gemeinden des Landes oder im Ausland ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 4 FVkG haben. Der Verkehr von inländischen Gastarbeitern oder von ausländischen Gastarbeitern nach Österreich ist aus dem Förderungszweck des § 1 Abs. 1 FVkG nicht ausgeschlossen.
Der belangten Behörde ist daher darin kein Rechtsirrtum unterlaufen, dass sie in einer Ausweitung der Nachfrage nach den von der Beschwerdeführerin vertriebenen Waren türkischer Herkunft durch die allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage infolge des Fremdenverkehrs einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen der Beschwerdeführerin aus diesem erblickte. In einem in der Stadt D erfolgenden Ankauf der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Waren durch Gastarbeiter mit ordentlichem Wohnsitz außerhalb der Stadt D anlässlich von deren Aufenthalten in dieser Stadt, die nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dienen, läge, wie die belangte Behörde richtig erkannte, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Aufenthalt von Gästen.
Dass die belangte Behörde, ausgehend von diesem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, den wirtschaftlichen Nutzen der Beschwerdeführerin (im Verhältnis zu dem anderer Beitragspflichtiger) im Sinne des § 6 Abs. 1 FVkG unrichtig bemessen habe, wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Rüge der materiell-rechtlichen Beurteilung der Sache durch die belangte Behörde nicht behauptet; der Verwaltungsgerichtshof vermag dergleichen auch von Amts wegen nicht zu erkennen.
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Nutzen, der ihr im Sinne des § 4 Abs. 1 MG angeblich erwachse, nicht in einem ordentlichen Verfahren festgestellt worden sei, weil die Abgabenkommission der Stadt D in ihrem Berufungsbescheid lediglich auf Grund von Erhebungen der Steuerstelle der Stadt festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin bestimmte Unternehmen mit türkischen Lebensmitteln beliefere; sich jedoch der Entscheidung nicht entnehmen ließe, wie diese Behörde zur Auffassung gelangt sei, die Käufer seien Gäste im Sinne des Fremdenverkehrsgesetzes. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu den Erhebungen der städtischen Steuerstelle zu äußern. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die von ihr gelieferten türkischen Lebensmittel würden ausschließlich von türkischen Gastarbeitern gekauft, die nicht als Gäste im Sinne des Fremdenverkehrsgesetzes anzusehen seien, sei die Abgabenkommission der Stadt D mit keinem Wort eingegangen.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, lässt sich den Erhebungen der städtischen Steuerstelle nur entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an diverse Unternehmen türkische Lebensmittel verkauft. Diese Tatsache war und ist unbestritten. Hiezu Parteiengehör zu gewähren, war daher nicht erforderlich. Eine Verletzung des Parteiengehörs in diesem Belang vermochte deshalb einen wesentlichen Verfahrensmangel, den die Vorstellungsbehörden wahrzunehmen gehabt hätten, nicht darzustellen.
2.2. Aber auch die Behauptung, die Vorstellungsbehörde habe dadurch, dass sie Tatsachenfeststellungen treffe, ihre Aufsichtsfunktion überschritten, ist unrichtig. Der Vorstellungsbehörde steht es nämlich zu, zur Erfüllung ihrer Aufgabe, den vor ihr angefochtenen Bescheid der Gemeindebehörde auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsordnung insoweit zu überprüfen, ob er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1970, Slg. Nr. 76 /A). Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde besteht nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1973, Slg. Nr. 8440/A).
3. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lässt sich auch aus folgenden, vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufgegriffenen Gesichtspunkten nicht entnehmen:
3.1. § 6 Abs. 2 FVkG verpflichtet den Bürgermeister, alljährlich nach Anhören des Einschätzungsbeirates gemäß § 7 den Kreis der Beitragspflichtigen und das Anteilsverhältnis derselben am Gesamtaufkommen der Fremdenverkehrsbeiträge festzusetzen und hierüber ein Verzeichnis anzulegen. Jedem Beitragspflichtigen ist vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu geben, in das Verzeichnis nach Abs. 2 Einsicht zu nehmen; dies kann auch dadurch geschehen, dass das Verzeichnis mindestens eine Woche lang während der Amtsstunden zur Einsicht aufgelegt wird. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen (§ 6 Abs. 3 MG).
Dieses Verzeichnis wurde im vorliegenden Fall vom 20. bis 24. September 1982 während der Amtsstunden zur Einsicht aufgelegt. Entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 leg. cit. erfolgte die Auflegung daher nicht mindestens eine Woche. Dass der Beschwerdeführerin auf andere Weise Gelegenheit zur Einsichtnahme in das Verzeichnis vor Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters gegeben worden wäre, wird von der belangten Behörde nicht behauptet. Überdies datiert der Abgabenbescheid des Bürgermeisters bereits vom 17. September 1982, also von einem Zeitpunkt her, der noch vor dem Beginn der Auflage des Verzeichnisses liegt. Aus all diesen Umständen folgt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 3 FVkG vom Bürgermeister der Stadt D nicht beachtet worden ist.
Das Verzeichnis stellt keine generelle Norm (Verordnung) dar. Es bildet lediglich ein Verfahrenselement im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zur Erlassung eines Bescheides mit dem Ziel, die gleichheitskonforme Vollziehung zu erleichtern.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 FVkG stellt sich folglich nicht als Normerzeugungsregel dar, sondern als Verfahrensvorschrift, deren Verletzung nur dann Rechtswidrigkeit eines Bescheides zur Folge hat, wenn die Behörde bei Beachtung dieser Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Gegenstand der Fall gewesen wäre, bieten weder der Inhalt der Verwaltungsakten noch das Vorbringen in der Beschwerde, aus dem sich nicht entnehmen lässt, dass die belangte Behörde, wäre die Vorschrift des § 6 Abs. 3 FVkG beachtet worden, in Kenntnis eines Vorbringens der Beschwerdeführerin gelangt wäre, welches zu einem anderen Ausgang des Verfahrens hätte führen können.
3.2. Der Bescheid vom 2. Februar 1983 auf Grund des Beschlusses der Abgabenkommission vom 4. Jänner 1983 wurde "Für die Abgabenkommission" vom Bürgermeister gefertigt.
Gemäß § 25 Abs. 1 AbgVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen u.a. mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Laut § 13 Abs. 1 lit. b AbgVG ist in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in zweiter Instanz sachlich zuständige Behörde die Abgabenkommission. Der Bürgermeister und der Vizebürgermeister dürfen gemäß § 13 Abs. 2 AbgVG nicht als Mitglieder der Abgabenkommission gewählt werden. Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die u.a. insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung (der Abgabenkommission) zu enthalten hat.
§ 8 Abs. 1 der von der Stadtvertretung der Stadt D auf Grund der genannten Gesetzesbestimmungen vom 14. November 1972 beschlossenen Geschäftsordnung der Abgabenkommission bestimmt in ihrem dritten Satz:
"Vor Unterfertigung der Reinschrift durch den Bürgermeister (§ 60 GG) oder dessen Stellvertreter (§§ 56 und 59 GG) ist der Erledigungsentwurf auf die Übereinstimmung des Bescheides mit dem diesem zu Grunde liegenden Beschluss der Abgabenkommission zu prüfen und abzuzeichnen."
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. d Gemeindegesetz - GG, Vbg. LGBl. 1965/45, obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde u.a. die Durchführung der durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse. Bei der Abgabenkommission handelt es sich um ein Kollegialorgan der Gemeinde im Sinne dieser Bestimmung des Gemeindegesetzes.
Aus § 8 Abs. 1, dritter Satz, der Geschäftsordnung der Abgabenkommission der Stadt D folgt im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 lit. d GG, dass Beschlüsse der Abgabenkommission durch Erlassung von - hier also gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen und mit keiner auf Art. 11 Abs. 2 B-VG beruhenden bundesgesetzlichen Bestimmung in Widerspruch stehenden - Intimationsbescheiden des Bürgermeisters durchzuführen sind. Der Bürgermeister ist bei Erlassung derartiger Bescheide nicht Organ der Behörde zweiter Instanz, sodass auf ihn weder § 14 Abs. 1 lit. d AbgVG noch § 24 Abs. 1 lit. d GG in Verbindung mit § 13 Abs. 4 AbgVG zutrifft.
Der Umstand, dass die Fertigung des Intimationsbescheides durch den Bürgermeister "Für die Abgabenkommission" erfolgte, stellt klar, dass es sich um die Durchführung des Beschlusses eines Kollegialorgans der Gemeinde im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. d GG und nicht um eine Entscheidung des Bürgermeisters selbst handelt, bringt jedoch nicht zum Ausdruck, dass der Bürgermeister etwa als Organ der Abgabenkommission tätig geworden ist.
4. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin der belangten Behörde jedoch den Vorwurf (vgl. II/2.1.), ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet zu haben, dass sie ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse feststellte, die von der Beschwerdeführerin gelieferten Waren würden in Gaststätten und Kaufhäusern in D auch von Gastarbeitern aus anderen Vorarlberger Gemeinden sowie aus der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz gekauft (unmittelbarer Nutzen aus dem Fremdenverkehr); allein die Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Fremdenverkehr im örtlichen Bereich der Stadt D bewirke in dieser eine Erhöhung des Fremdarbeiterstandes aus der Türkei und dadurch eine Vermehrung des Absatzes der von der Beschwerdeführerin in der genannten Gemeinde verkauften türkischen Produkte (mittelbarer Nutzen aus dem Fremdenverkehr).
Die Abgabenbehörden hatten über diesen Sachverhalt ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt und daher ihre Bescheide insofern nicht auf Tatsachenfeststellungen zu stützen vermocht, die ihre Grundlage in den Ergebnissen eines Beweisverfahrens gefunden hätten. Gemäß § 44 Abs. 1 AbgVG haben die Behörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind. Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen gemäß § 59 Abs. 2 AbgVG keines Beweises.
Eine gesetzliche Vermutung in diesem Sinn liegt im gegebenen Zusammenhang nicht vor. Offenkundig sind aber nur solche Tatsachen, deren Richtigkeit, der allgemeinen Überzeugung entsprechend, der Behörde und nicht etwa bloß einzelnen behördlichen Organen als wahr bekannt sind, so genannte "notorische" Tatsachen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1978, Zl. 1959/77).
Weder der Umstand, dass in Gaststätten und Kaufhäusern in D türkische Waren von türkischen Gastarbeitern, die ihren Wohnsitz nicht in D haben, konsumiert bzw. gekauft werden, noch der Umstand, dass die allgemeine Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Fremdenverkehr in der genannten Gemeinde kausal für die Vermehrung aus der Türkei stammender Gastarbeiter in D ist, kann als offenkundig im beschriebenen Sinn angesehen werden.
Wenn von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde erster Instanz gerügt wurde, dass die Begründung, der erstgenannte Umstand sei "allseits bekannt" eine Scheinbegründung darstelle, so bedeutete dies eine Bestreitung der Notorietät und der als notorisch angenommenen Tatsachen.
Die Aufsichtsbehörden wären daher verpflichtet gewesen, die Unterlassung der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes seitens der Gemeindebehörde wahrzunehmen und entweder den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz wegen der die Rechte der Beschwerdeführerin verletzenden Missachtung von Verfahrensvorschriften aufzuheben oder in Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Befugnisse (vgl. II/2.1.2.) selbst Feststellungen auf Grund eines dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 88 Abs. 4 GG) entsprechenden Verfahrens zu den entscheidungswesentlichen Fragen des mittelbaren und/oder unmittelbaren Nutzens der Beschwerdeführerin aus dem Fremdenverkehr zu treffen. Da die belangte Behörde von der erstgenannten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sondern selbst Feststellungen über den unmittelbaren und mittelbaren Nutzen der Beschwerdeführerin aus dem Fremdenverkehr getroffen hat, ohne diese jedoch auf entsprechende Ermittlungsergebnisse (§ 45 Abs. 2 AVG 1950) stützen zu können, blieb auch ihr Verfahren mangelhaft, was ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1982, Zl. 3290/80). Da die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, musste der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.
5. Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48, 49VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 20. Jänner 1984
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