VwGH 82/10/0090

VwGH82/10/009028.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des OB in L, vertreten durch Dr. Kurt Jaeger und Dr. Hansjörg Kaltenbrunner, Rechtsanwälte in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. April 1982, Zl. SanRB-5113/1-1982-Hau/Gr, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Weingesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §9 idF vor 1983/176;
VStG §9;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §9 idF vor 1983/176;
VStG §9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen:

Begründung

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz richtete unter dem Datum 9. Juli 1981 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Am 11. 2. 1980 wurde im 'X-Großmarkt', eine Probe 'Orig. Russischer Krimsekt' gezogen und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien zur Untersuchung übermittelt. Lt. da. Untersuchungsbefund v. 28. 6. 1980, Zl.:

4762/80/7, ist die ggstl. Ware mangels einer entsprechenden örtlichen Herkunftsbezeichnung in deutscher Sprache bzw. eines dahingehenden 'Bezeichnungsstreifens' als falsch bezeichnet zu beurteilen.

Der Sekt wurde am 23. 11. 1979 von der Fa. Y Ges.m.b.H., in einer Menge von 36 Flaschen (drei Kartons) an die obgenannte Firma verkauft.

Herr OB (das ist der Beschwerdeführer) hat dadurch als der im ggstl. Falle handlungsrechtlich Verantwortliche der Fa. 'Y-Ges.m.b.H.' eine Verwaltungsübertretung nach § 7 (2) lit. a bzw.

(3) der Weinverordnung BGBl. Nr. 321/1961 i.d.g.F. i.V. mit §§ 13 ff des Weingesetzes, BGBl. Nr. 187/1961 i.d.g.F., begangen.

Gemäß § 51 (3) lit. a des Weingesetzes 1961 wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Gleichzeitig hat er gemäß § 55 des Weingesetzes die mit S 550,-- festgestellten Untersuchungskosten zu bezahlen.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v. H. der verhängten Strafe (ein Tag Arrest ist gleich S 50,--) d. s. S 100,--, zu bezahlen und allenfalls gemäß § 67 des Verwaltungsstrafgesetzes die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2. Auf Grund der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) unter dem Datum 14. April 1982 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm. § 24 VStG 1950 dahingehend abgeändert, als die verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten hat: § 7 (2) lit. a bzw. (3) der Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961 i.d.g.F. iVm. §§ 13 ff des Weingesetzes, BGBl. Nr. 187/1961 i.d.g.F. iVm. 51 (3) lit. a des Weingesetzes 1961.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben."

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zwar glaubhaft darstellen können, dass dem russischen Exporteur ein Fehler bei der Etikettierung der in den drei Kartons enthaltenen Flaschen unterlaufen sei, hingegen nicht nachweisen können, dass ihm an der spruchmäßig angelasteten Tat kein Verschulden treffe. Die belangte Behörde sei vielmehr zu der Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Anweisungen und ein entsprechendes Kontrollsystem die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verhindern in der Lage gewesen sei. Der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 habe demnach vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden können.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie dem gesamten Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, in seinem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der ihm angelasteten Übertretung schuldig erkannt und ihretwegen auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach lit. b dieser Gesetzesstelle ist im Spruch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen.

2. Dem Spruch ist zwar nicht mit der vom Gesetz gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, ob sich der an den Beschwerdeführer gerichtete Tatvorwurf (lediglich) auf die gezogene Probe - dem Probenbegleitschreiben und dem amtlichen Untersuchungszeugnis zufolge waren es zwei Flaschen - oder auf die gesamte an den genannten Großmarkt verkaufte Menge von 36 Flaschen bezieht. Diesem Umstand kommt indes wesentliches Gewicht deshalb nicht zu, weil die zur Auslegung des unklaren Spruches heranzuziehende Begründung Aufschluss darüber gibt, dass die Absicht der belangten Behörde dahin ging, dem Beschwerdeführer den Verkauf von 36 falsch bezeichneten Flaschen vorzuwerfen. Die vom Beschwerdeführer insoweit behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

3. Dessen ungeachtet steht der Spruch des bekämpften Bescheides in mehrfacher Hinsicht mit den unter II. 1. genannten Bestimmungen nicht im Einklang:

3.1. Der Spruch lässt - entgegen der Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 - eine Bezeichnung jener Merkmale vermissen, auf Grund deren der Beschwerdeführer die Verantwortung für den Verkauf der in Rede stehenden Ware zu tragen habe. Die Kennzeichnung der Person des Beschwerdeführers als "handlungsrechtlich (richtig wohl: handelsrechtlich) Verantwortlicher der Y Ges.m.b.H." bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Beschwerdeführers zur Ges.m.b.H. sich dessen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG 1950 - dessen Zitierung entgegen der Vorschrift des § 44 a lit. b leg. cit. unterblieb - ergibt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Zl. 2883/80).

3.2. Schließlich erweist sich die Unterstellung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat unter "§ 7 (2) lit. a bzw. (3) der Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961 i.d.g.F. iVm. § 13 ff des Weingesetzes, BGBl. Nr. 187/1961 i.d.g.F. iVm. § 51 (3) lit. a des Weingesetzes 1961" als rechtlich verfehlt. Ausgehend von dem im Spruch des angefochtenen Bescheides formulierten Tatvorwurf wären von den Vorschriften des Weingesetzes und der Weinverordnung lediglich die Gebotsnormen des § 20 Abs. 6 erster und zweiter Satz und des § 20 Abs. 8 erster Satz des Gesetzes und jene des § 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung in Betracht gekommen, deren Verletzung gemäß § 51 Abs. 3 lit. a des Weingesetzes nach dieser Bestimmung als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Auch unter diesen Blickwinkel hat die belangte Behörde dem § 44 a lit. b VStG 1950 zuwidergehandelt.

4. Nach dem Gesagten war der in Beschwerde gezogene Bescheid -

ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 28. Mai 1984

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