VwGH 82/03/0047

VwGH82/03/004723.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, über die Beschwerde der MW in A, vertreten durch Dr. Ernst Moser, Rechtsanwalt in Linz, Spittelwiese 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Jänner 1982, Zl. VerkR-16.212/1-1981-II/Ha, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 und Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1946 §48 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
KFG 1946 §48 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.485,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Linz leitete mit Strafverfügung vom 2. Jänner 1980 gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren ein, in welchem nach rechtzeitig erhobenem Einspruch das Straferkenntnis vom 21. Oktober 1980 erging, welches, was die Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950 anlangt, folgenden Spruch enthält:

"Die Beschuldigte ... hat es als Zulassungsbesitzerin des

PKW" (hier ist das Kennzeichen angeführt) "unterlassen, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeuges zu sorgen, da am 10. 11. 1979, um 21.25, in Linz, Mengerstraße, nächst der Einfahrt zum UNI-Parkplatz festgestellt wurde, dass am Kfz keine Begutachtungsplakette angebracht war, und 2) musste festgestellt werden, dass der bezeichnete PKW bei einer unzuständigen Zulassungsbehörde angemeldet und bei der Zulassung falsche Angaben erteilt wurden, und dadurch Verwaltungsübertretungen nach §§ 1) 24 KDV i.V.m. § 103 Abs. 1 KFG, 2) 36 lit. e i.V.m. § 103 Abs. 1 KFG begangen."

Zu 1) und 2) wurde nach § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von je S 500,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid, wurde die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis der Erstbehörde sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 44a, Einleitung, lit. a und lit. b VStG 1950 lautet:

"Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. a) die als erwiesen angenommene Tat;
  2. b) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

    c) die verhängte Strafe und die angewendete

    Gesetzesbestimmung; ..... "

    In dem von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnis wurde unter Punkt 2 des Spruches hinsichtlich der angenommenen Tathandlung der Anmeldung eines Pkws bei einer unzuständigen Zulassungsbehörde und der Erteilung falscher Angaben bei der Zulassung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, § 36 lit. e in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt. Dies ist rechtswidrig, weil § 36 lit. e in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG einen Straftatbestand betrifft, der sich darauf bezieht, dass an bestimmten Kraftfahrzeugen keine Begutachtungsplakette angebracht ist, und der mit Verhaltensweisen anlässlich der Zulassung eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun hat.

    Andererseits lässt sich das im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses erstangeführte Tatverhalten (Unterlassung der Obsorge für den ordnungsgemäßen Zustand eines Pkws in Ansehung der erforderlichen Begutachtungsplakette) nicht dem sich aus § 24 KDV in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG ergebenden Straftatbestand (Verhalten hinsichtlich der Einbringung eines Antrages auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges) subsumieren.

    In dem von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnis wurde, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht rügt, im Hinblick auf die Zuweisung eines Wechselkennzeichens mit der bloßen Angabe des Kennzeichens des Pkw, der den Gegenstand der angenommenen Verwaltungsübertretungen gebildet habe, nicht hinlänglich gekennzeichnet. Weiters unterblieb hinsichtlich der zweitangeführten Tathandlung auch die erforderliche Konkretisierung und Individualisierung hinsichtlich der Tatzeit. Solcherart wurde durch den angefochtenen Bescheid, mit dem das Straferkenntnis der Erstbehörde im Instanzenzug bestätigt wurde, die Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 verletzt.

    Schon aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es erforderlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. a Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Eingabengebühr für jede Ausfertigung der Beschwerde nur je in der Höhe von S 100,-- (also nicht pro Bogen) zu entrichten war und weil ferner, abgesehen von der Vollmacht, nur eine Ausfertigung (Kopie) des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch die Strafverfügung und das Straferkenntnis der Erstbehörde beizubringen waren. Weiters besteht für den Schriftsatz vom 4. Februar 1983 kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von Schriftsatzaufwand. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind schließlich auch keine "Barauslagen" (im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965) entstanden.

    Wien, am 23. Februar 1983

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