Normen
LSGG §1 Abs2 impl;
LSGG §2 Abs1 Z7 impl;
LSLG Krnt §1 Abs2 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z1 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z3 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z4 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z7 idF 1973/043;
LSGG §1 Abs2 impl;
LSGG §2 Abs1 Z7 impl;
LSLG Krnt §1 Abs2 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z1 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z3 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z4 idF 1973/043;
LSLG Krnt §2 Abs1 Z7 idF 1973/043;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit durch ihn der Spruchpunkt a) des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 28. Mai 1980, Zl. 357/1/80, hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird hinsichtlich eines Betrages von S 5.060,-- als verspätet zurückgewiesen und hinsichtlich eines Betrages von S 300,-- abgewiesen.
Begründung
Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 25. April 1979 haben die Beschwerdeführer im Versteigerungswege je 30/144 Anteile an der Liegenschaft EZ. n1 KG. P sowie 13/72 Anteile an den Liegenschaften EZ. n2 und EZ. n3 je KG. E erworben. Die Beschwerdeführer und drei weitere Liegenschaftserwerber, welche nicht Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind, stellten am 30. Mai 1979 bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt den Antrag auf Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 122/1970 in der Fassung gemäß LGBl. für Kärnten Nr. 43/1973 (in der Folge kurz LWSG), "mit den Gegenständen des Verfahrens gemäß Ziffer 1, 3, 4, 6 und 7 des § 2 des zitierten Gesetzes und Erlassung eines Bescheides, wonach der Erwerb der gegenständlichen Liegenschaftsanteile zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme erforderlich ist". Im Zuge des Verfahrens vor der Agrarbezirksbehörde brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, ihr Grunderwerb im Versteigerungsverfahren entspreche in einem bestimmten Umfang der Zielsetzung des § 1 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, weshalb beantragt werde, bescheidmäßig festzustellen, dass es sich dabei insoweit um eine Bodenreformmaßnahme handle, die für eine Flurbereinigung erforderlich sei.
Die Agrarbezirksbehörde erließ auf Grund dieser Anträge nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen den Bescheid vom 28. Mai 1980, mit dem sie "gemäß §§ 1 und 44 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG 1979), LGBl. Nr. 64/1979, sowie gemäß § 5 LWSG, beide in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 4 a der Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 277/1969" entschied wie folgt:
"a) Der Erwerb von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ. n1 KG P im fiktiven Ausmaße einer Grundfläche von 4,5902 ha durch die Eheleute J und M G, sowie im fiktiven Ausmaße einer Grundfläche von 3,7952 ha durch J G alleine dient unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, ist für eine Flurbereinigung erforderlich und entspricht daher der Zielsetzung des § 1 FLG 1979;
b) Der Erwerb von Miteigentumsanteilen an den Liegenschaften EZ. n2 und EZ. n3, beide einliegend in der KG. E, sowie an der Liegenschaft EZ. n1 KG P durch J und N K, GG sowie J und M G, entspricht mit Ausnahme der im Punkt a) dieses Bescheides für die beiden Letztgenannten getroffenen Verfügung, nicht der Zielsetzung des § 1 FLG 1979, kann nicht als Flurbereinigung im Sinne des § 44 leg. cit. angesehen werden, bildet ferner auch nicht den Gegenstand eines Siedlungsverfahrens gemäß § 2 LWSG, und wird daher der Antrag vom 30. Mai 1979 hinsichtlich des in diesem Punkte angeführten Erwerbsvorganges als unbegründet abgeweisen."
Diesen Bescheid begründete die Agrarbezirksbehörde, soweit er sich auf die nunmehrigen Beschwerdeführer bezieht, unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten damit, dass der Erwerb von Anteilen an den ausschließlich gewerblich genutzten und nutzbaren Liegenschaften EZ. n2 und n3 KG E auf Grund der Zielsetzungen des LWSG und des FLG 1979, welche die Förderung des bäuerlichen Elements der Gesellschaft bzw. die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft bezweckten, keine positive Beurteilung erfahren könne. Auch hinsichtlich des Erwerbes von Anteilen an der insgesamt rund 198 ha großen Liegenschaft EZ. n1 KG P seien die Voraussetzungen für die Einleitung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des gestellten Antrages zu verneinen. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer des von ihnen selbst bewirtschafteten, 46,5 ha großen bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes vlg. M-bauer und einiger weiterer, in großer Streulage befindlicher land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften und überdies Teilhaber der rund 120 ha großen G-Alm; das Ausmaß des gesamten Familienbesitzes betrage etwa 122 ha, der jährliche Viehstand durchschnittlich 40- 50 Rinder sowie 10 Schweine. Durch den nunmehrigen Ankauf von Anteilen durch die Beschwerdeführer würde somit auf keinem der ehemals bäuerlichen Betriebe des Gutes P eine landwirtschaftliche Existenz neu begründet werden. Auch eine betriebswirtschaftlich oder existenziell notwendige Aufstockung werde dadurch nicht herbeigeführt, weil die Beschwerdeführer bereits einen mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen reichlich ausgestatteten bäuerlichen Betrieb hätten, wenn dieser auch durch die starke Streulage mangelhaft strukturiert erscheine. Eine Bereinigung von ideell geteiltem Eigentum werde durch den Erwerb nicht herbeigeführt, da es nur zu einer quantitativen Minderung der Miteigentümer komme. Der Erwerb von Anteilen an der Liegenschaft EZ. n1 KG P durch die Beschwerdeführer entspreche daher nicht den behaupteten Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 6 und 7 LWSG. Anders verhalte es sich bei diesem Erwerbsvorgang im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Argumentation einer dadurch erzielbaren Flurbereinigung. In dem Maße, in welchem die Beschwerdeführer aus ihrem bisherigen, infolge der starken Streulage mangelhaft strukturierten Liegenschaftskomplex Liegenschaften tatsächlich veräußert und durch die nunmehr erworbenen Grundflächen ersetzt hätten, sei dieser Erwerb als eine Art "Flurbereinigung" anzusehen. Soweit die Beschwerdeführer daher solche Liegenschaftsverkäufe nachgewiesen hätten, habe der in Punkt a) des oben angeführten Bescheidspruches angeführte Miteigentumserwerb als zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme unmittelbar dienende, für eine Flurbereinigung erforderliche und der Zielsetzung des § 1 FLG 1979 entsprechende Maßnahme erklärt werden können.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides Berufung, in welcher sie geltend machten, durch den Erwerb von Anteilen an der EZ. n1 KG P seien sie gemeinsam mit den Ehegatten K Mehrheitseigentümer des Gutes P geworden. Da sie diese Liegenschaft bewirtschaften wollten und dafür auch ins Auge gefasst sei, die Führung der gesamten bisherigen und dazu erworbenen Betriebe von P aus vorzunehmen, entspreche dieser Erwerb den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 LWSG. Er sei aber auch als Aufstockung gemäß der Z. 6 dieser Gesetzesstelle anzusehen, weil es hiefür nicht auf die Größe der bereits vorhandenen Besitzungen ankomme, sondern auf die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, einen bäuerlichen Betrieb mit den erforderlichen landwirtschaftlichen Flächen (Getreideboden, Obstbauflächen) auszustatten, deren Fehlen durch Wald nicht ausgeglichen werden könne. Die Besitzaufstockung sei daher für die Erhaltung des bäuerlichen Betriebes der Beschwerdeführer notwendig. Aber auch eine Bereinigung ideell geteilten Eigentums werde durch den Erwerb herbeigeführt, weil sich die Zahl der Miteigentümer verringert habe und im Wege einer gerichtlichen Teilungsklage weiter verringert werden solle.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes ein, das die Beschwerdeführer "grundsätzlich zustimmend" zur Kenntnis nahmen. Allerdings wiesen sie darauf hin, dass zur Frage der Aufstockung auf den Bedarf an Getreideflächen und Obstgärten nicht ausreichend eingegangen worden sei. Es sei bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein größerer Aufstockungsbedarf ins Auge zu fassen und auch die "Wiedererrichtung der Betriebe im Sinne des LWSG" anzuerkennen. In der mündlichen Berufungsverhandlung fügten die Beschwerdeführer diesen Argumenten noch hinzu, dass durch den Autobahnbau im Lavanttal der Landwirtschaft sehr große Flächen verloren gingen, die an anderer Stelle zu ersetzen seien. Der Betrieb der Beschwerdeführer sei maschinell sehr gut ausgestattet, weshalb der Flächenzuwachs von Vorteil sei. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass durch den Grunderwerb auch für die sieben Kinder der Beschwerdeführer eine Existenz geschaffen würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1981 entschied die belangte Behörde ausschließlich als Berufungsbehörde und nicht etwa unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 4 AVG 1950 über das von den nunmehrigen Beschwerdeführern eingebrachte Rechtsmittel wie folgt:
"I.) Der von ... M G in O .... eingelegten Berufung wird
teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid ... wird behoben, soweit er den von
... M G ... getätigten Erwerb von ideellen Anteilen an der
Liegenschaft EZ. n1 KG P betrifft.
An die Stelle des hiedurch behobenen Teiles des angefochtenen Bescheides treten folgende Entscheidungen:
a) Auf Grund des § 5 II und III LWSG wird festgestellt, dass der von der Berufungswerberin M G getätigte Erwerb von 30 ideellen Anteilen an der Liegenschaft EZ. n1 KG P durch Versteigerung der Zielsetzung des § 1 II LWSG entspricht und einen der in § 2 LWSG aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand hat, so weit darin der Erwerb einer Weidefläche von 4,325 ha fiktiv innewohnt.
b) ...
Im übrigen wird die von ... M G ... eingelegte Berufung als
unbegründet abgewiesen (§ 66 IV AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG).
II.) Die vorliegende Berufung, soweit sie von J G in O
eingelegt worden ist, wird als unbegründet abgewiesen.
Unter einem wird der angefochtene Bescheid ..... auch
insoweit behoben, als er den vom Berufungswerber J G getätigten Erwerb von ideellen Anteilen an der Liegenschaft EZ. n1 KG. P betrifft.
An die Stelle des hiedurch behobenen Teiles des angefochtenen Bescheides tritt folgende Entscheidung:
Auf Grund des § 5 II und III LWSG wird festgestellt, dass der vom Berufungswerber J G getätigte Erwerb von 30 ideellen Anteilen an der Liegenschaft EZ. n1 KG P durch Versteigerung der Zielsetzung des § 1 II LWSG entspricht und einen der in § 2 LWSG aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand hat, soweit darin der Erwerb einer Weidefläche von 4,325 ha fiktiv innewohnt (§ 66 IV AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides übernahm die belangte Behörde die Feststellungen aus dem Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes über Größe und Beschaffenheit jener Liegenschaften, an denen u.a. die Beschwerdeführer ideelle Anteile erworben haben, sowie über die Betriebe der Erwerber. Danach seien die Beschwerdeführer gemeinsam Eigentümer des in 1050 m Seehöhe liegenden Bergbauernbetriebes vlg. M-bauer im Gesamtausmaß von rund 31 ha, davon 19 ha Wald und 12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Frau allein gehöre der so genannte K-grund im Ausmaß von rund 15 ha, davon rund 4 ha Weide und 11 ha Wald, der von vlg. M-bauer rund 2 km entfernt sei und von dort aus mitbewirtschaftet werde. Im Eigentum des Erstbeschwerdeführers sei außerdem noch eine Ackerfläche im Ausmaß von 1,3 ha in S, eine Almweide im Ausmaß von 7 ha in A und ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ausmaß von derzeit rund 11 ha in L. Zum Stammbetrieb vlg. M-bauer gehörten nach 6/40 Anteile an der in 1500-1750 m Seehöhe liegenden G-alm mit einem Gesamtausmaß von rund 120 ha, davon rund 61 ha Almweide und rund 59 ha Wald, wo von den Beschwerdeführern neun Rinder aufgetrieben werden könnten. Im Eigenwald seien rund 4000 fm Holz schlagbar; der jährliche Holzzuwachs betrage rund 140-160 fm. Der Erstbeschwerdeführer habe zur Finanzierung des Anteilserwerbes ihm allein gehörende und vom Stammbetrieb zu entfernt gelegene Grundstücke bereits verkauft und beabsichtige noch weitere Verkäufe. Der Viehstand habe im Zeitpunkt der Begutachtung rund 30 Rinder und einige Schweine betragen, könnte aber auf Grund der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzfläche vergrößert werden. Der Maschinenpark habe aus drei Traktoren, einem Miststreuer, einer Heuraupe, einem Kreiselheuer und einem Ladewagen bestanden. Am Hofe lebten die Besitzerfamilie mit sechs Kindern und der Mutter sowie ein Landarbeiter. Das landwirtschaftliche Einkommen der Beschwerdeführer habe nach den Erhebungen der Agrarbezirksbehörde rund S 160.000,-- betragen, wozu noch das forstwirtschaftliche Einkommen von rund S 90.000,-- gerechnet werden müsse. Dieses Einkommen sei als angemessen anzusehen. Setze man allerdings die im Betrieb der Beschwerdeführer vorhandenen Weideflächen in Relation zu dem Viehstand, der auf Grund der Heimfutterfläche auf dem Betrieb über Winter gehalten werden könne, dann ergebe sich ein Aufstockungsbedarf an Weidefläche von 8,65 ha. Auf Grund der von den Beschwerdeführern ersteigerten Miteigentumsanteile am Gut P würden auf diese rund 15,53 ha landwirtschaftliche Gesamtfläche entfallen. Eine Aufstockung mit Ackerflächen und Waldgrundstücken erscheine nicht erforderlich.
Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid zu der Ansicht, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das oben zitierte Gutachten dessen rechtlich relevante Aussagen nicht entkräften könnten. Zweifellos sei jeder Zukauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen, betriebswirtschaftlich gesehen, vorteilhaft; entscheidend sei aber nicht eine solche Vorteilhaftigkeit, sondern vielmehr die Frage, ob auf den vorliegenden Grunderwerb § 1 Abs. 2 LWSG angewendet werden könne. Aus der Formulierung des Gesetzes sei klar zu erkennen, dass die Bestimmung auf Betriebe, welche das angestrebte Ziel, nämlich die volle Lebensfähigkeit, bereits erreicht hätten, nicht angewendet werden könne. Bei Bergbauernbetrieben wie dem der Beschwerdeführer sei betriebswirtschaftlich eine Aufstockung mit Grünland bzw. Waldflächen sinnvoller als mit Ackerflächen, weil auf Grund der Höhenlage vor allem die Grünland- und Viehwirtschaft betrieben werden könne. Bei der Aufstockung mit Grünland müsse aber stets das vorhandene Arbeitskräftepotenzial und der zur Verfügung stehende Stallraum berücksichtigt werden, der Viehstand könne nicht unbegrenzt ausgeweitet werden. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Obstgärten sei einzuräumen, dass das Vorhandensein eines Obstgartens zur Eigenversorgung zweckmäßig sei. Ein solcher Obstgarten müsse sich aber aus arbeitswirtschaftlichen Gründen stets in der Nähe der Hofstelle befinden, um rationell in den Betrieb eingefügt werden zu können. Schließlich sei noch hinzuzufügen, dass es derzeit völlig offen sei, ob eines der Kinder der Beschwerdeführer das Gut P übernehmen werde, und ob sich ein Erwerb weiterer oder aller Anteile daran durch die Beschwerdeführer würde bewerkstelligen lassen. Es habe daher auf in der Zukunft mögliche Entwicklungen nicht eingegangen werden können, zumal im Verfahren stets nur der im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachverhalt maßgebend sei. Es ergebe sich zusammenfassend, dass den Ergebnissen des oben zitierten Gutachtens beigepflichtet werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf bescheidmäßige Feststellung, dass die strittigen Erwerbsvorgänge der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 LWSG entsprechen und einen der in § 2 Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 6 und 7 LWSG aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, sowie dadurch verletzt, dass dadurch der Bescheid der Agrarbezirksbehörde zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert worden sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung der von der belangten Behörde beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Berufung nur den abweisenden Teil des Bescheides der Agrarbezirksbehörde bekämpft. Dieser Bescheid ist daher in seinem stattgebenden Umfang (lit. a des Bescheidspruches), womit der Grunderwerb der Beschwerdeführer, teilweise als eine Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des FLG 1979 festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Da eine rechtliche Teilbarkeit der in lit. a bzw. b des Bescheidspruches der Agrarbezirksbehörde enthaltenen Absprüche besteht, war "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 nur mehr der von den Beschwerdeführern ausdrücklich angefochtene Teil des Abspruches der Unterbehörde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1976, Slg. 9041/A, und die dort angeführte Judikatur).
Dadurch, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall in Überschreitung des Berufungsantrages der Beschwerdeführer auch den stattgebenden Teil des Bescheides der Agrarbezirksbehörde (ersatzlos) behob, hat sie demnach die Beschwerdeführer in ihren aus diesem Bescheid erwachsenen Rechten verletzt. Da die belangte Behörde in diesem Umfang den Entscheidungsrahmen, innerhalb dessen sie zuständigerweise den Bescheid der Agrarbezirksbehörde zu prüfen hatte und allenfalls gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in jeder Richtung abändern durfte, überschritten hat, ist der angefochtene Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben war.
Zur Frage, ob und inwieweit der strittige Grunderwerb der Beschwerdeführer (auch) als Gegenstand eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens festzustellen ist, hat die belangte Behörde den Ergebnissen des von ihr eingeholten Gutachtens beigepflichtet, also auch dessen Annahme, dass das von den Beschwerdeführern in ihrem derzeitigen Betrieb erzielte land- und forstwirtschaftliche Einkommen "angemessen" sei. Dessen ungeachtet ging die belangte Behörde jedoch nicht davon aus, dass ein Siedlungstatbestand nach dem LWSG für die Beschwerdeführer schon deshalb überhaupt nicht in Betracht komme, weil ihr Betrieb das in § 1 LWSG normierte Ziel bereits erreicht habe, sondern sie folgte dem Gutachten auch insoweit, als darin ein Aufstockungsbedarf dieses Betriebes an Weidefläche bejaht wurde. Darin, dass auf diese Weise eine für die Beschwerdeführer günstige Auslegung gefunden wurde, die es ermöglichte, ihren Erwerb wenigstens zum Teil zum Gegenstand eines Verfahrens nach dem LWSG zu machen, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine gesetzwidrige Vorgangsweise, durch die Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden wären, nicht zu erkennen. Es trifft auch nicht zu, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen wäre, wie das Ausmaß der fiktiven Weideflächen von 4,325 ha errechnet wurde. Diese Berechnung findet sich vielmehr in dem im angefochtenen Bescheid Wiedergegebenen Gutachten (S. 11 des Bescheides), wonach im Betrieb der Beschwerdeführer rund 36 Großvieheinheiten über Winter gehalten werden könnten, wenn zu der vorhandenen Weidefläche mit einem Heuertrag von 150 q noch 8,65 (2 x 4,325) ha Weide vom Gut P, wo mit einem Heuertrag von 80 q/ha gerechnet werden könne, kämen, um den Bedarf von insgesamt 842 q Heu, die während der Weidezeit für 36 Großvieheinheiten benötigt werden, zu decken. Einer Angabe des Anteiles vom Meistbot, welcher auf die von der belangten Behörde nach § 5 Abs. 2 und 3 LWSG anerkannten fiktiven Weideflächen entfällt, im angefochtenen Bescheid bedurfte es nicht, weil im Verfahren nach dem LWSG nur festzustellen ist, ob und inwieweit ein Erwerbsvorgang den Zielen dieses Gesetzes entspricht, nicht aber, ob und in welchem Ausmaß er eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach sich zieht; hierüber zu entscheiden, fällt nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörden.
Aktenwidrig ist das Vorbringen in der Beschwerde insofern, als darin ausgeführt wird, die Agrarbezirksbehörde habe die Auffassung vertreten, ein Teil des Erwerbes der Miteigentumsanteile an den Liegenschaften EZ. n2 und n3 KG E entspreche der Zielsetzung des LWSG. Hinsichtlich der Anteile an diesen Liegenschaften wurde der Antrag der Beschwerdeführer hingegen, wie oben dargestellt, in beiden Instanzen des Verwaltungsverfahrens zur Gänze abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben dazu weder in ihrer Berufung noch in der Beschwerde die Annahme der Verwaltungsbehörden bekämpft, dass diese Liegenschaften infolge ihrer ausschließlich gewerblichen Nutzung für ein Verfahren nach dem LWSG nicht in Betracht kämen.
Nach § 1 Abs. 1 LWSG können zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden. Ziel dieser Verfahren ist nach § 1 Abs. 2 LWSG die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Daraus ergibt sich, dass alle Liegenschaften eines schon bestehenden bäuerlichen Betriebes für die Beurteilung, ob seine Erträgnisse für die Erreichung des in § 1 Abs. 2 LWSG beschriebenen Zieles ausreichen, in die Betrachtung einzubeziehen sind. Eine getrennte Betrachtung der einzelnen Liegenschaften des einheitlich geführten Betriebes der Beschwerdeführer, wie sie die Beschwerdeführer in der Beschwerde vermissen, war daher von der belangten Behörde nicht zu treffen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1976, Z1. 2330/75).
Die Beschwerdeführer haben sich im einzelnen zur Begründung ihres Antrages auf § 2 Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 6 und 7 LWSG berufen. Zu ihren dazu in der Beschwerde aufrechterhaltenen Ausführungen ist im einzelnen zu ergänzen:
Zu Z. 1, 3 und 4: Der Erwerb von ideellen Liegenschaftsanteilen durch die Beschwerdeführer als Inhaber eines bereits bestehenden und lebensfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stellt weder die Neuerrichtung eines Betriebes (Z. 1), noch die Umwandlung eines Betriebes, der seine Selbstständigkeit verloren hat, in einen selbstständig bewirtschafteten Betrieb (Z. 3), noch die Übertragung eines Betriebes, dessen Eigentümer ihn selbst nicht mehr bewirtschaften will oder kann oder in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig ist, in das Eigentum von Personen dar; die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind (Z. 4). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei Beurteilung dieser gesetzlichen Tatbestände im Beschwerdefall rechtswidrig vorgegangen wäre. Es wird mit dem Grunderwerb der Beschwerdeführer nämlich deren Betrieb ohne Zweifel erweitert, aber nicht neu errichtet. Inwieweit allenfalls künftig Kinder der Beschwerdeführer Betriebe der Beschwerdeführer übernehmen oder auf den in deren Eigentum oder Miteigentum stehenden Grundflächen neu errichten werden, war im angefochtenen Bescheid nicht zu beurteilen, in dem unter Bedachtnahme auf eine absehbare Entwicklung von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung auszugehen war. Auf der anderen Seite erlaubt es die rechtliche Natur ideeller Liegenschaftsanteile nicht, ihren Erwerb mit allenfalls früher auf diesen Liegenschaften geführten konkreten Betrieben in der Weise zu verknüpfen, dass im Erwerb der Anteile eine Umwandlung oder Übertragung von Betrieben erblickt werden könnte.
Zu Z. 7: Nach dieser Gesetzesstelle ist Gegenstand von Siedlungsverfahren die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums. Der Annahme des Vorliegens dieses Siedlungstatbestandes steht jedoch im Beschwerdefall der unbestrittene Umstand entgegen, dass durch den strittigen Erwerb an die Stelle früherer Miteigentümer nunmehr zum Teil die Beschwerdeführer und die mit ihnen als Antragsteller aufgetretenen Personen treten. Dass die Beschwerdeführer und die Ehegatten K "praktisch als je eine Person anzusehen" seien, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist rechtlich unrichtig und ändert nichts daran, dass es durch den Erwerb nur zu einer quantitativen Minderung der Miteigentümer kommt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von den im Antrag der Beschwerdeführer angezogenen Siedlungstatbeständen nur jenen der Z. 6 des § 2 Abs. 1 LWSG, wenn auch nur für einen Teil des Erwerbsvorganges, als gegeben angenommen hat. Dieser Tatbestand besteht in der Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten oder Miteigentumsanteilen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, wenn deren Teilung unzweckmäßig wäre. Die belangte Behörde hat sich zur Begründung des Ausmaßes, in welchem sie einen Bedarf des Betriebes der Beschwerdeführer an zusätzlichen Weideflächen für gegeben erachtete, auf das von ihr eingeholte Gutachten berufen, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Sie haben dieses Gutachten vielmehr grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis genommen und nur einen weiteren Aufstockungsbedarf an Getreideflächen und Obstgärten behauptet. In der Beschwerde wird hiezu dem angefochtenen Bescheid nur entgegengehalten, dass "nicht jede einzelne" der Liegenschaften der Beschwerdeführer über die notwendigen Getreideflächen und Obstbauflächen verfüge. Auch hiezu ist jedoch darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie den Aufstockungsbedarf der Beschwerdeführer einheitlich betrachtete und prüfte, das Gesetz nicht verletzt hat. Die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang auch der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass ihr Betrieb - von der für nötig befundenen Grünlandaufstockung abgesehen - bereits das in § 1 Abs. 2 LWSG normierte Ziel erreicht habe und daher schon deshalb aus den Betrachtungen dieses Gesetzes auszuklammern sei.
Die belangte Behörde hat daher dadurch, dass sie den strittigen Grunderwerb durch die Beschwerdeführer nur im Rahmen dieses von ihr bejahten Aufstockungsbedürfnisses an Weideflächen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 LWSG als der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechend festgestellt hat, die Beschwerdeführer in Ansehung der Beurteilung des Grunderwerbes nach dem LWSG in ihren Rechten nicht verletzt. Da der angefochtene Bescheid somit diesbezüglich nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2, 50 und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 5.060,-- war als verspätet zurückzuweisen, weil gemäß § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 Schriftsatzaufwand im Schriftsatz zu beantragen ist und von den Beschwerdeführern somit rechtzeitig nur S 3.000,-- an Schriftsatzaufwand begehrt wurden (Kostenverzeichnis in der Beschwerde); hinsichtlich weiterer S 300,-- war das Mehrbegehren abzuweisen, weil gemäß § 14 TP. 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes in der anzuwendenden Fassung die Eingabengebühr für die Beschwerde nur S 100,-- pro Eingabe und nicht pro Bogen betrug.
Wien, am 23. März 1982
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