VwGH 81/07/0091

VwGH81/07/00913.11.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerden 1) des JA in S,

2) der CA, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, zu 1) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 1981, Zl. Wa-7155/1-1981/Kes, zu 2) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Mai 1981, Zl. Wa- 7153/1-1981/Kes, jeweils betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §10 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §10 Abs2;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 8.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren beider Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) teilte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in einem Schreiben vom 19. November 1980 mit, daß auf Grund einer Anzeige der Gemeinde S am 3. November 1980 über Auftrag der belangten Behörde von einem Amtssachverständigen ein Augenschein bei der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer in S vorgenommen worden sei. Der Zweck der Erhebung sei die Feststellung der rechtswidrigen Errichtung von Brunnenanlagen, die bisher noch nicht wasserrechtsbehördlich behandelt worden seien (der Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1976, Wa-20/5-1976, habe nur die Bewilligung für einen Großpumpversuch aussprechen können; die eigentliche Wassernutzung sei auch für die zehn vom Verfahren erfaßten Brunnenanlagen noch nicht genehmigt; die örtliche Erhebung habe ergeben, daß die Beschwerdeführer die Errichtung weiterer sieben Brunnenanlagen planten und vier solcher Anlagen bereits in Bau begriffen bzw. mit Ausnahme der Installationsarbeiten fertiggestellt worden seien). Dieses Verhalten stelle einen groben Verstoß gegen die wasserrechtlichen Bestimmungen dar und könne nicht sanktionslos hingenommen werden. Es ergehe daher der Auftrag, umgehend ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und von dessen Ergebnis nach dem Abschluß dieses Verfahrens der belangten Behörde zu berichten.

Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern abschriftlich zugeleitet. Sie erstatteten hiezu an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 3. Dezember 1980 eine schriftliche "Bekanntgabe", in der sie vorbrachten, daß dem Schreiben der belangten Behörde nicht zu entnehmen sei, welche Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Wasserrechtliche Bestimmungen könnten überhaupt nur dann verletzt sein, wenn eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Wassers oder eine rechtswidrige Wasserentnahme erfolge. Ein solcher Sachverhalt sei nicht gegeben; es liege daher überhaupt kein wasserrechtlicher Straftatbestand vor. Was die Ausführungen hinsichtlich der Brunnenanlagen anbelange, so sei es richtig, daß insgesamt sieben Ringschächte errichtet werden sollten und vier davon fertig seien. Der Bau eines solchen Schachtes ohne Entnahme von Wasser stelle aber noch keine Handlung dar, die eine wasserrechtliche Bewilligung erfordere. Strafbar nach § 137 WRG 1959 wäre überhaupt nur die vorsätzliche Ausführung der Tat, nicht einmal der Versuch, umso weniger könne eine Vorbereitungshandlung strafbar sein. Bei der Errichtung der Brunnen handle es sich um eine Vorbereitungshandlung für einen weiteren Pumpversuch, um dessen Bewilligung natürlich seitens der Beschwerdeführer angesucht würde. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, daß für den Betrieb von zehn Brunnen ein Gesuch bei der belangten Behörde anhängig und der Pumpversuch auch bewilligt worden sei. Die belangte Behörde habe mit Verständigung vom 14. Dezember 1978 mitgeteilt, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Projektunterlagen der Beschwerdeführer zurückgestellt werde, bis der Verwaltungsgerichtshof über die anhängigen Beschwerden entschieden habe bzw. die vorrangigen wasserrechtlichen Erledigungen erfolgt seien. Dies alles sei bis heute nicht geschehen. Jedenfalls sei aber festzuhalten, daß ein Großpumpversuch mit zehn Brunnen bewilligt worden und von den Beschwerdeführern nicht mehr als zehn Brunnen in Betrieb genommen worden seien und auch in Zukunft, vorbehaltlich einer Gesuchsänderung und -ergänzung, nicht in Betrieb genommen würden. Daher bedeute die Errichtung zusätzlicher Brunnen, wenn gleichzeitig nie mehr als zehn Brunnen in Betrieb seien, auch keinen Verstoß gegen den bewilligten Großpumpversuch. Somit fehle es an der Rechtswidrigkeit. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß eine Absicherung der Fischzuchtanlage gegeben sein müsse. Wenn etwa durch Blitzschlag ein Teil der Pumpen ausfalle, müßten Reservepumpen vorhanden sein. Da es sich auch um die Installierung von Reserveanlagen (Ersatzbrunnen) handle, sei auch klargestellt, daß nicht zusätzliche Brunnen in Betrieb genommen würden, sondern nur bei Ausfall von einzelnen Brunnen andere dafür eventuell betrieben werden.

Allerdings sei festzuhalten, daß dieser Zustand heute noch keinesfalls gegeben sei. Im übrigen sei eine weitere wasserrechtliche Antragstellung für die Beschwerdeführer unmöglich bzw. sehr erschwert, weil die belangte Behörde den ihr mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1977 erteilten Auftrag zur Erlassung eines neuen Wasserbuchbescheides noch nicht erfüllt habe und auch das Verwaltungsverfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der C-bachregulierung durch die Gemeinde S und M unerledigt sei. Da die Beschwerdeführer keinerlei Verstoß gegen die wasserrechtlichen Bestimmungen gesetzt hätten, wäre das laut Auftrag der belangten Behörde einzuleitende Verwaltungsstrafverfahren zugleich wieder einzustellen.

Zu dieser "Bekanntgabe" bemerkte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1980 an die Beschwerdeführer:

1) Die Grundwasserentnahme sei eine völlig andere Wasserbenutzung als die der Speisung der Fischzuchtanlage aus einem Taggewässer; ein Zusammenhang mit der Wasserbucheintragung über diese Tagwasserentnahme bestehe daher nicht.

2) Es könne kein Zweifel sein, daß die vier errichteten Ringschächte Anlagen der Wasserbenutzung (Grundwasserentnahme) sein sollten, für deren Errichtung ebenso wie für die Benutzung des Grundwassers gemäß § 10 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei (diese Kenntnis könnte der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ohne weiteres zugemutet werden).

3) Tatsache sei, daß weder für einen Pumpversuch noch für eine Grundwassernutzung (für den Betrieb der bisherigen zehn Brunnen) eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Diese Nutzung stelle daher ebenfalls einen strafbaren Tatbestand dar.

Es bestünde daher kein Anlaß, den Auftrag an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. November 1980 zu widerrufen.

Über die Wasserbucheintragung betreffend den Wassereinzug aus dem B-bach werde entsprechend der seit jeher von der belangten Behörde geübten Praxis erst nach Abschluß der schwebenden Verfahren entschieden werden.

Von diesem Schreiben wurde die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn durch die belangte Behörde abschriftlich verständigt.

Diese Bezirksverwaltungsbehörde erließ die mit 29. Dezember 1980 datierten gleichlautenden Aufforderungen an die Beschwerdeführer zur Rechtfertigung als Beschuldigte, die Beschwerdeführer hätten, wie am 3. November 1980 von einem Amtssachverständigen festgestellt worden sei, in ihrer Fischzuchtanlage in S, 1) auf den Grundstücken Nr. 1122, 1134 und 1163 der KG. S vier Brunnenanlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet bzw. mit Ausnahme der Installationsarbeiten fertiggestellt, wobei die Errichtung von sieben weiteren derartigen Anlagen geplant sei; 2) laut eigenen Angaben der Beschwerdeführer sei ein Großpumpversuch sowie die Grundwassernutzung mit den bestehenden zehn Brunnen wiederum ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt worden. Hiedurch hätten die Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen.

Die Beschwerdeführer rechtfertigten sich gegenüber diesem Vorwurf durch ihren Rechtsvertreter schriftlich dahin gehend, sie bestritten grundsätzlich, eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen zu haben, der in der Aufforderung angeführte Sachverhalt beruhe offenbar auf einem Irrtum. Bereits mit der oben erwähnten "Bekanntgabe" hätten die Beschwerdeführer eine umfangreiche Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes abgegeben, auf welche sie sich als Rechtfertigung beriefen. Richtig sei lediglich, daß sieben Ringschächte geplant seien und davon vier errichtet worden seien. Der Vorwurf, daß die Beschwerdeführer vier Brunnenanlagen errichtet hätten und sieben weitere Brunnenanlagen geplant seien, sei dagegen unzutreffend. Es handle sich keinesfalls um Brunnenanlagen, sondern um Vorbereitungshandlungen für einen erst in Zukunft geplanten Großpumpversuch. Auch der zweite Vorwurf, daß die Beschwerdeführer einen Großpumpversuch durchgeführt und die Wassernutzung ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen hätten, sei unzutreffend. Es sei lediglich vorgesehen, daß in Zukunft, zu gegebener Zeit, um die weitere Bewilligung eines Großpumpversuches angesucht werde. Dazu seien aber entsprechende Vorbereitungshandlungen notwendig. Diese stellten, solange keine Wasserentnahme erfolge, keinen Verstoß gegen das Wasserrechtsgesetz dar. Erst die Erschließung oder Benutzung des Grundwassers sowie die Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen bedürfe gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Bei den bisher errichteten Ringschächten handle es sich noch nicht um solche Anlagen, sondern um ein Vorbereitungsstadium. Auch eine Wasserentnahme aus den Ringschächten sei nicht erfolgt. Im übrigen werde darauf verwiesen, daß das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend den Großpumpversuch, in welchem Rahmen bisher die Wasserentnahme erfolgt sei, weiterhin, und zwar nun beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anhängig sei.

In Ergänzung zu dieser Rechtfertigung legten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 2. Februar 1981 als Beilage zu einem Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens die Fotokopie einer Gegenschrift der belangten Behörde vom 19. September 1975 an den Verwaltungsgerichtshof in den die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren Zlen. 1007, 1095 und 1096/75 dieses Gerichtshofes vor, in welcher von der belangten Behörde unter anderem folgendes vorgebracht worden war:

"Die belangte Behörde vermochte sich nicht zur Auffassung zu bekennen, daß die Einbringung eines Bewilligungsansuchens etwa die Strafbarkeit ausschließen könne. Sie vermochte sich auch nicht der Meinung anzuschließen, daß die gegebene wirtschaftliche Notlage einen hinreichenden Schuldausschließungsgrund gemäß § 6 VStG, zweiter Halbsatz, ergeben könne; dazu erschien ihr das Ausmaß der vorgenommenen eigenmächtigen Handlungen zu groß. Sie hätte daher in Fortsetzung des Verwaltungsstrafverfahrens die beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zumindest im wesentlichen bestätigen müssen.

Aus der Überlegung, daß in der faktischen Praxis der Wasserrechtsbehörden dennoch weithin während der Dauer anhängiger Bewilligungsverfahren kaum Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden, und eben im Hinblick auf einen doch bis zu einem gewissen Grade gegebenen Notstand hat der Leiter der Abteilung Wasser- und Energierecht (zuständige Organisationseinheit der belangten Berufungsbehörde) verfügt, daß die beiden Berufungsverfahren nicht fortgesetzt werden sollten. Ohne daß nach außen hin eine Verwaltungsübertretung solchen Ausmaßes als nicht ahndbar deklariert worden wäre, wollte die belangte Behörde bei ordnungsgemäßem Fortschreiten des Bewilligungsverfahrens selbst den Eintritt der Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG in Kauf nehmen und ggf. gemäß § 45 VStG die Einstellung der beiden Verwaltungsstrafverfahren verfügen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde überdies mündlich angewiesen, denselben Tatbestand vorerst nicht neuerlich zum Anlaß der Einleitung weiterer Verwaltungsstrafverfahren zu machen."

Unter Hinweis auf diese Urkunde brachten die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vor, es sei jetzt die gleiche Lage gegeben wie damals, als die belangte Behörde von den Beschwerdeführern wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof in Anspruch genommen worden sei, weil die Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft wiederholt wegen rechtswidriger Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser bestraft worden seien, die Beschwerdeführer sich auf Notstand berufen hätten und die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer nicht erledigt habe. Die belangte Behörde habe damals, wie aus der Gegenschrift ersichtlich sei, zugegeben, daß bei den Beschwerdeführern eine Lage gegeben sei, die zumindest einem Notstand ähnlich sei.

Mit gleichlautenden Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurden die Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, sie hätten, wie am 3. November 1980 von einem Amtssachverständigen festgestellt worden sei, in ihrer Fischzuchtanlage in S,

1) auf den Grundstücken Nr. 1122, 1134 und 1163 der KG. S vier Brunnenanlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet bzw. mit Ausnahme der Installationsarbeiten fertiggestellt, wobei die Errichtung von sieben weiteren derartigen Anlagen geplant ist;

2) laut ihren eigenen Angaben vom 1. Dezember 1980 einen Großpumpversuch sowie die Grundwassernutzung mit den bestehenden zehn Brunnen wiederum ohne wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt,

und hiedurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WRG 1959 begangen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde verhängte deshalb über die Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 jeweils gleich hohe Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar

zu 1) S 7.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, zu 2) S 3.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.

Zur Begründung dieser Straferkenntnisse führte die Bezirksverwaltungsbehörde aus, das strafbare Verhalten werde auf Grund der Anzeige der belangten Behörde vom 19. November 1980, der dienstlichen Wahrnehmung des Amtssachverständigen beim Augenschein am 3. November 1980 und auf Grund des Teilgeständnisses der Beschuldigten als erwiesen angenommen. "Brunnenanlagen" und "Ringschächte" bedeuteten inhaltlich dasselbe.

Vorbereitungshandlungen seien solche Tätigkeiten, die dazu bestimmt seien, die für die Begehung der geplanten Straftat erforderlichen Vorbedingungen zu schaffen, ohne jedoch Versuchshandlungen zu sein. An diesen Voraussetzungen mangle es im vorliegenden Fall, weil allein die Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen ohne wasserrechtliche Bewilligung ein selbständiges Delikt darstelle. Die Übertretung nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 stelle ein Fahrlässigkeits- bzw. Ungehorsamsdelikt dar. Der von den Beschwerdeführern in ihrer "Bekanntgabe" vom 1. Dezember 1980 eingestandene Pumpversuch stelle als Grundwassernutzung ebenfalls eine strafbare Handlung dar, da weder für einen Pumpversuch noch für eine Grundwassernutzung durch den Betrieb der bisherigen zehn Brunnen eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Das Bewilligungsverfahren bezüglich des Großpumpversuches sei noch beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anhängig.

Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie geltend machten, daß die bisher erfolgte Errichtung von vier Schächten nur als Vorarbeit diene, um Grundlagen zu erarbeiten, damit die belangte Behörde die Bewilligung zur Errichtung von Brunnen und für einen Großpumpversuch erteilen könne. Zwischenzeitig sei auch bei der belangten Behörde der Antrag gestellt worden, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von sechs Brunnen und für einen Großpumpversuch zur zusätzlichen Entnahme von weiteren 200 l/s aus dem Grundwasser wasserrechtlich zu bewilligen. Den Straferkenntnissen sei entgegenzuhalten, daß sie rechtlich unschlüssig seien, weil ihnen nicht einmal zu entnehmen sei, worin der strafbare Inhalt der Verwaltungsübertretung gelegen sein solle. Hinsichtlich der Brunnenanlagen sei auszuführen, daß es sich noch nicht um solche handle, sondern um Vorarbeiten. Eine Absicht, sieben weitere Brunnen zu errichten, habe nie bestanden. Es sollten nur drei weitere Schächte hergestellt werden, jedoch habe sich in der Zwischenzeit gezeigt, daß mit sechs Brunnen das Auslangen zu finden sei. Aus § 10 Abs. 2 WRG 1959 gehe hervor, daß erst dann die Bewilligung der Behörde erforderlich sei, wenn eine Anlage errichtet werde, mit der das Wasser benutzt werden könne. Dies treffe nicht zu, wenn erst der Schacht erstellt sei und noch keine Anlagen vorhanden seien, die eine Wassernutzung ermöglichten. Der von der belangten Behörde in der oben angeführten Gegenschrift erwähnte Notstand der Beschwerdeführer habe sich noch verschärft. Die bestehende Fischzuchtanstalt sei auf eine ausreichende Wasserversorgung angewiesen. Diese Wasserversorgung habe früher aus natürlich zufließenden Quellen bestanden, während jetzt die Wasserversorgung durch Brunnenanlagen gesichert werden müsse. Der Rückgang der Quellschüttung sei darauf zurückzuführen, daß seitens der Gemeinden S und M widerrechtlich, nämlich ohne wasserrechtliche Bewilligung, die C-bachregulierung durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten durch diese Maßnahmen einen großen Schaden erlitten und könnten den Schaden nur dadurch geringer halten, daß durch eine Ersatzvornahme Wasser aus Brunnen gepumpt werde. Es müßte aber, um die Wasserversorgung stets ausreichend zu sichern, ein entsprechender Reservebrunnen angeschafft werden. Um zu prüfen, ob das Wasseraufkommen entsprechend sein werde, müßten die Bodenbeschaffenheit untersucht und entsprechende Schächte angelegt werden. Erst nach dieser Prüfung könne daran gegangen werden, Brunnen zu installieren. Ein Schuldvorwurf könne den Beschwerdeführern auch deshalb nicht gemacht werden, weil sie sich informiert und dabei die Auskunft erhalten hätten, daß Vorarbeiten noch nicht bewilligungspflichtig seien. Hinsichtlich des zweiten Faktums ergebe sich nicht einmal, wann der Tatbestand gesetzt worden sein soll. Wenn bis heute hinsichtlich der bestehenden zehn Brunnen eine wasserrechtliche Bewilligung noch nicht erteilt worden sei, so könne dies nicht dazu führen, daß die Beschwerdeführer mit einer Strafe belegt würden. In einem solchen Fall müsse natürlich die schon im Jahre 1975 geäußerte Ansicht der belangten Behörde umsomehr gelten. Das Verfahren betreffend den seinerzeit bewilligten Großpumpversuch sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Durch Einstellung der Wasserentnahme aus den bestehenden zehn Brunnen würde die komplette Fischzucht und damit die Existenz der Beschwerdeführer vernichtet, weil die Fischzucht nicht vorübergehend "trockengelegt" werden könne. Der Wassermangel sei auf die widerrechtliche C-bachregulierung durch die Gemeinden M und S zurückzuführen. Schließlich machten die Beschwerdeführer noch geltend, daß die über sie verhängten Strafen überhöht seien.

Die belangte Behörde hat mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden diesen Berufungen nicht Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse jedoch dahin abgeändert, daß der Schuldspruch dahin zu lauten habe, die Beschwerdeführer hätten, wie auf Grund eines Lokalaugenscheines eines Amtssachverständigen der Abteilung Wasserbau und der Abteilung Wasserversorgung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 3. November 1980 festgestellt werden mußte, im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes (Fischzuchtanlage), Gemeinde S,

1) auf den Grundstücken Nr. 1122, 1134 und 1163, KG. S, Gemeinde S, entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 WRG 1959 in der geltenden Fassung vier Anlagen zur Erschließung des Grundwassers (Brunnenanlagen), ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu haben, errichtet und

2) ebenfalls konsenslos laut ihren eigenen Angaben vom 1. Dezember 1980, einen Großpumpversuch und die Grundwassernutzung mit den bestehenden zehn Brunnen durchgeführt.

Dadurch hätten die Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 WRG 1959 in der geltenden Fassung begangen.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, eine Errichtung von Anlagen zur Erschließung eines Grundwassers liege vor, weil die Beschwerdeführer selbst deutlich darauf hinwiesen, daß die erfolgte Errichtung der Anlage bzw. Schächte der Erschließung des Grundwassers diene; die Beschwerdeführer bereiteten einen Eingriff in den Grundwasserkörper vor bzw. erschlössen einen solchen Eingriff und handelten somit tatbestandsmäßig im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 137 Abs. 1 WRG 1959, da eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür nicht vorliege. Somit seien diese sogenannten "Vorarbeiten" als bewilligungspflichtige Erschließung bzw. Vorbereitung eines Eingriffes in den Grundwasserhaushalt zu bestrafen, auch wenn die Installationen noch nicht angebracht worden seien. Die von der belangten Behörde vorgenommene Abänderung des Spruches der Straferkenntnisse erfolge zur Beseitigung von Erläuterungen, die in die Begründung des Bescheides gehörten. Darauf, daß sich die Behörde aus den in der Gegenschrift der belangten Behörde vom 19. September 1975 genannten Gründen der Strafverfolgung enthalte, hätten die Beschwerdeführer kein Recht. Bezüglich "Notstandssituation bzw. Notlage bzw. Existenzgefährdung" sei zu bemerken, daß die gegebene wirtschaftliche Notlage keinen "hinreichenden Schuldausschließungsgrund gemäß § 6 VStG 1950" ergeben könne, da das Ausmaß der vorgenommenen eigenmächtigen (somit strafbaren) Handlungen zu groß sei. Gerade wegen der bisherigen Verfahren müsse den Beschwerdeführern die Strafbarkeit ihres Verhaltens bewußt gewesen sein. Die Beschwerdeführer müßten den landwirtschaftlichen Betrieb (Fischzuchtanlage) so führen, daß Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz vermieden werden können. Die Benutzung des Grundwassers hätten die Beschwerdeführer bereits in ihrem schriftlichen Anbringen vom 1. Dezember 1980 eingestanden; sie räumten selbst ein, daß eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege. Bezüglich "Notstandssituation" sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diese Bescheide der belangten Behörde, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen entnommen werden kann, jeweils in ihrem Recht darauf verletzt, der ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und wegen deren Begehung nicht bestraft zu werden; sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit dieser Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragen deshalb deren Aufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Mit seinem Beschluß vom 14. September 1981 hat der Verwaltungsgerichtshof die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 und Art. 13 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, zu Äußerungen aufgefordert, ob das Fehlen der Tatzeit im Spruch der angefochtenen Bescheide deren Rechtswidrigkeit gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 nach sich ziehen könnte.

Von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden zu dieser Frage Äußerungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen in Ausführung der behaupteten Beschwerdegründe geltend, bei der Errichtung von vier Schächten handle es sich nicht um ein im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 tatbestandsmäßiges Verhalten, weil durch diese Vorarbeit erst geprüft werden solle, ob an diesen Stellen ausreichendes Grundwasservorkommen vorhanden sei.

Diese Ansicht steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 ist in allen anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zur Erschließung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß sie die von ihnen als Vorarbeit bezeichnete Errichtung der Schächte vorgenommen haben, um solcherart einmal den Wasserbedarf ihrer Fischzuchtanlage decken zu können. Daher handelt es sich bei der Errichtung dieser Schächte nicht um eine Maßnahme im Sinne des Abs. 1 des § 10 WRG 1959. Ein mit der Erschließung im Zusammenhang stehender Eingriff in den Grundwasserhaushalt liegt bei Errichtung eines Schachtes aber dann vor, wenn dieser eine solche Tiefe erreicht, daß er den Grundwasserhaushalt bereits beeinträchtigen kann. Daß dies im Vorhaben der Beschwerdeführer lag, ergibt sich daraus, daß sie mit der Errichtung der Schächte Grundwasservorkommen aufspüren wollten. Ob sie allerdings die Schächte soweit vorgetrieben haben, daß bereits eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes überhaupt möglich war, hätte bereits die Behörde erster Instanz hinsichtlich der vier streitgegenständlichen Schächte auf Grund eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens festzustellen gehabt. Daß dies geschehen sei, ist den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien hinsichtlich der Bewilligungsbedürftigkeit der Errichtung der Schächte in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befangen gewesen, weil sie sich auf Informationen und Auskünfte verlassen hätten, wonach Vorarbeiten noch nicht bewilligungspflichtig seien. Diese Behauptung der Beschwerdeführer ist schon mangels ausreichender Konkretisierung hinsichtlich der Kompetenz desjenigen, der angeblich die Auskunft erteilt hat, sowie des genauen Inhaltes der Auskunft nicht geeignet, aufzuzeigen, daß die belangte Behörde einen entschuldbaren Rechtsirrtum der Beschwerdeführer zu Unrecht nicht untersucht und nicht als gegeben angenommen hätte.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, durch Beischaffung der Akten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 410.071/05-1 4/80, hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, daß der Großpumpversuch bewilligt worden und die Wasserentnahme in diesem Rahmen erfolgt sei. Da die Beschwerdeführer selbst im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebracht haben, daß die wasserrechtliche Bewilligung noch nicht rechtskräftig erfolgt sei, weil das Berufungsverfahren noch anhängig sei, ist nicht einzusehen, welche für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsstrafsache entscheidungswesentlichen Umstände den Akten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft hätten entnommen werden können. Auch Feststellungen über das Ausreichen der von den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren beigebrachten Unterlagen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung waren für die Beurteilung der Verwaltungsstrafsache ohne Bedeutung. In der Unterlassung der Beischaffung der Akten der belangten Behörde über das Bewilligungsverfahren ist daher kein Verfahrensmangel zu erblicken.

Die Beschwerdeführer behaupten des weiteren, die belangte Behörde hätte zu Unrecht Notstand verneint.

Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 ist nur dann anzunehmen, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; dies trifft aber bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht ist, nicht zu (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1978, Zl. 1840/78). Auf Notstand kann sich mit Erfolg nur derjenige berufen, für den die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung die einzige ihm zumutbare Möglichkeit war, eine ihm unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, die so groß war, daß er sich in dem unwiderstehlichen Zwang befand, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Zl. 129/76).

In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, daß sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden mit der Berufung der Beschwerdeführer auf Notstand in unzureichender Weise auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführer hatten die Behauptung aufgestellt, daß ihnen die Vernichtung ihrer Existenz gedroht hätte, weil ihnen durch die von den Gemeinden S und M ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgte B-bachregulierung die Quellschüttung in einem Ausmaß reduziert worden sei, daß hiedurch der Betrieb der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer unmöglich geworden wäre. Dieses Vorbringen beantwortete die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden lediglich mit dem Hinweis auf "das Ausmaß der vorgenommenen eigenmächtigen (somit strafbaren) Handlungen". Auf die Frage, ob die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung die einzige, den Beschwerdeführern zumutbare Möglichkeit gewesen wäre, eine ihnen unmittelbar drohende Gefahr einer Existenzvernichtung, welche ihnen die Lebensmöglichkeit entzieht, abzuwenden, hat sich die belangte Behörde daher nicht auseinandergesetzt. Eine sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre aber umso notwendiger gewesen, als die belangte Behörde, worauf die Beschwerdeführer mehrfach hingewiesen haben, in der oben zitierten Gegenschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zlen. 1007, 1095, 1096/75 eingeräumt hatte, daß doch "bis zu einem gewissen Grade" ein Notstand gegeben sei. Der Versuch der belangten Behörde, sich in der Gegenschrift im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit der Frage des Notstandes auseinanderzusetzen, ist nicht geeignet, den den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Begründungsmangel zu beseitigen, da die belangte Behörde darin von Tatsachen ausgeht, die erst in einem gesetzmäßigen Ermittlungsverfahren, in welchem den Beschwerdeführern Parteiengehör zu gewähren ist, hätten festgestellt werden müssen.

Schließlich machen die Beschwerdeführer auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981 in ihrer Äußerung noch geltend, daß hinsichtlich beider Tatvorwürfe der Tatzeitpunkt nicht konkretisiert sei, was zur Folge habe, daß einerseits nicht feststehe, ob nicht bereits verwaltungsstrafrechtliche Verjährung eingetreten sei, andererseits aber auch nicht gewährleistet sei, daß nicht eine wiederholte Bestrafung wegen des gleichen Deliktes erfolge.

Die Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950 erfordert, daß die als erwiesen angenommene Tat entsprechend zu konkretisieren ist, wozu auch die Feststellung der genauen Tatzeit gehört, die soweit als möglich zu präzisieren ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1958, Slg. Nr. 4549/A, vom 17. Dezember 1963, Slg. Nr. 6185/A, und vom 26. März 1981, Zl. 81/06/0002). Dies gilt auch für fortgesetzte Delikte, deren Wesen in der Zusammenfassung einer Mehrzahl strafbarer Handlungen während eines Zeitraumes gelegen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1961, Zl. 112/60). Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1979, Zl. 2932/78). Der Feststellung der Tatzeit kommt unter anderem auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung (vgl. § 31 VStG 1950) und zur Verhinderung, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte, besondere Bedeutung zu (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl. 1503/78). Allerdings sind Fälle denkbar, in denen eine Präzisierung der Tatzeit nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat auf andere Weise eindeutig festgestellt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1963, Slg. Nr. 6185/A, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1974, Zl. 382/72). Entbehrt ein Bescheid der von § 44 a lit. a VStG 1950 geforderten Individualisierung der Tat, so belastet ihn dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1980, Zl. 2056/77).

Die belangte Behörde vertritt in ihrer auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981 erstatteten Äußerung den Standpunkt, hinsichtlich beider Straftaten sei die Begehungszeit ausreichend konkretisiert, hinsichtlich der ersten Straftat durch den Hinweis auf den Zeitpunkt der Feststellung durch den Amtssachverständigen, im zweiten Fall durch das Eingeständnis der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 1980; hiedurch hätte bei ihnen kein Zweifel über die Tatzeit aufkommen können. Bei der ersten Straftat handle es sich um ein Dauerdelikt. Außerdem gebe es Fälle, in denen es nicht möglich sei, die eigentliche Zeit der Begehung zu präzisieren.

Die belangte Behörde behauptet allerdings selbst nicht, daß es sich im Gegenstand um solche Fälle handle. Auch in derartigen Fällen müßte allerdings dann auf andere Weise die Tat so individualisiert sein, daß eine Verwechslung mit einer anderen Tat nicht möglich ist, die vorhandenen Hinweise aber auch zur Beurteilung der Verjährungsfrage ausreichen. Ein Sachverhalt, der sich mit jenem vergleichen ließe, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1963, Slg. Nr. 6185/A, zugrundelag, liegt hier nicht vor. Schon die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den hier zu beurteilenden Verwaltungsstrafverfahren jeden Versuch unterlassen, zu einer deutlichen Bezeichnung der den Beschuldigten zur Last gelegten Tat zu gelangen. Eine solche hätte gemäß § 42 Abs. 1 lit. a VStG 1950 durch entsprechende zeitliche Konkretisierung in der Aufforderung zur Rechtfertigung enthalten sein müssen und gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 auch ihren Niederschlag in den Straferkenntnissen finden müssen. Nur bei Beachtung dieser Bestimmungen ist auch gewährleistet, daß die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren die Grenzen ihrer Zuständigkeit beachten kann; sie ist nämlich nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1973, Zl. 297/73, vom 11. Dezember 1974, Zl. 1395/74, und vom 15. März 1979, Zl. 2932/78).

Die Behauptung der belangten Behörde, die Tatzeit sei aus den Bescheiden ersichtlich gewesen, ist unrichtig. Die im Spruch der Bescheide erwähnten beiden Zeitpunkte betreffen nicht die Tatzeit, sondern einerseits den Zeitpunkt eines Augenscheines des Amtssachverständigen, andererseits den Zeitpunkt einer Verfahrenshandlung der Beschwerdeführer. Was den Zeitpunkt des Augenscheins durch den Amtssachverständigen anlangt, so ist weder den Bescheiden noch den Verwaltungsakten zu entnehmen, daß der Amtssachverständige etwa die Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt hätte. Dieser Zeitangabe ist daher ein Zusammenhang mit der Tatzeit nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der zweiten Straftat bringt der Hinweis auf die "Bekanntgaben der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 1980 keine Individualisierung der Tat, da sich auch dem als "Bekanntgabe" bezeichneten Schriftsatz der Beschwerdeführer nicht entnehmen läßt, um welchen Großpumpversuch und welche Grundwassernutzung (zu welcher Zeit oder in welchem Zeitraum) es sich handelt. Daß vielleicht die Beschwerdeführer selbst gewußt haben, welches bestimmte eigene Verhalten sie damit meinten, entband die verfolgende Behörde nicht ihrer gesetzmäßigen Pflicht, den Tatvorwurf zu individualisieren, da andernfalls weder die Frage der Verjährung noch die Frage der Rechtskraft beurteilt werden kann.

Verfehlt ist auch die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich bei der "Straftat 1" um ein Dauerdelikt. Unter diesem Punkt wurde den Beschwerdeführern angelastet, "vier Anlagen zur Erschließung des Grundwassers (Brunnenanlagen), ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu haben, errichtet" zu haben. Bei Dauerdelikten bildet die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den Tatbestand. Dies trifft auf den Vorwurf bewilligungsloser Errichtung von Anlagen nicht zu, da dieses Delikt mit der Errichtung beendet ist und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges nicht erfordert.

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die vor ihr mit Berufung angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben, weil bereits im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde in beiden Fällen bereits anläßlich der Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Rechtfertigung und schließlich auch in den Straferkenntnissen die Individualisierung des Tatvorwurfes unterblieben ist. Die belangte Behörde hat daher durch Verkennung der Rechtslage die beiden angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben waren.

Damit erübrigte sich bei diesem Stand des Verfahrens ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sich diese gegen den Strafausspruch richtete.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Danach steht außerhalb des Pauschbetrages für Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht zu, Stempelaufwand war nur in dem erforderlichen Ausmaß zuzuerkennen (je Beschwerdeführer:

Eingabengebühren für Beschwerde S 300,--, Beilagenstempel S 375,-- , Vollmachtsstempel S 100,--, Eingabengebühr für Äußerung S 100,-- ; zusammen daher S 875,--). Das Aufwandersatzmehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 3. November 1981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte