Normen
AktG §203 Abs1 Z3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
AktG §203 Abs1 Z3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Masseverwalter im Konkurs der V-AG hat folgendes Schreiben, datiert mit 5. November 1970, an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gerichtet:
"Da der Betrieb dieser Gesellschaft seit Jahren stillsteht und nicht mehr wieder aufgenommen werden wird, ist das gegenständliche Wasserrecht zwecklos geworden; ich erkläre daher, auf dasselbe zu verzichten und beantrage Löschung."
Dieses Schreiben langte beim Landeshauptmann von Niederösterreich am 26. November 1970 ein, der sodann die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des Erlöschenverfahrens hinsichtlich der im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Neunkirchen unter PZl. 209, 210 und 177 eingetragenen Wasserbenutzungsanlagen (zu beurteilen nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959) betraute und auch ermächtigte, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis, und zwar ausdrücklich im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich, zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen führte am 25. März 1974 eine mündliche Verhandlung durch und legte sodann die Akten des Verwaltungsverfahrens zur weiteren Veranlassung dem Landeshauptmann vor, da noch verschiedene Vorfragen rechtlicher, sanitärer und faktischer Natur abzuklären seien. Der Landeshauptmann von Niederösterreich setzte das Löschungsverfahren fort, führte am 22. Juli 1976 eine mündliche Verhandlung durch, bei der sich herausstellte, dass Eigentümerin der Liegenschaften, mit denen die Wasserrechte verbunden sind, die Beschwerdeführerin sei, die sich schließlich auch bereit erklärte, ein Projekt zu erstellen, das als technische Grundlage für die Vorschreibungen gemäß § 29 WRG 1959 dienen könne. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab am 23. September 1977 der Behörde erster Instanz bekannt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Kaufvertrages vom 16. April 1974 die Liegenschaften EZ. n1 und n2, KG N, aus der Masse erworben und auf Grund des Punktes 6 sich verpflichtet habe, gemäß § 29 WRG 1959 in die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen des Gemeinschuldners aus dem Wasserrechtsgesetz einzutreten. Das beim Handelsgericht Wien anhängige Konkursverfahren sei zwischenzeitlich abgeschlossen, der Konkurs aufgehoben worden. Gleichzeitig legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Plan über die erforderlichen Sofortmaßnahmen vor. Der Landeshauptmann von Niederösterreich betraute in der Folge abermals die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit der Durchführung des Verfahrens und ermächtigte diese auch, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen führte am 21. August 1978 eine mündliche Verhandlung durch. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abermals die Akten des Verwaltungsverfahrens der Behörde erster Instanz zur Kenntnisnahme und eventuellen Weisung vor. Mit Eingabe vom 29. Dezember 1978 widerrief die Beschwerdeführerin die von ihrer Rechtsvorgängerin, der V-AG abgegebene Erklärung, dass die Wasserrechte zurückgelegt werden, da sie an der Aufrechterhaltung dieser Wasserrechte interessiert sei. Nach einer vom Landeshauptmann von Niederösterreich am 13. November 1979 durchgeführten Verhandlung erließ dieser den Bescheid vom 4. Juni 1980, in dem er gemäß §§ 29 Abs. 1 und 99 feststellte, dass die unter den PZlen 117, 209 und 210 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen eingetragenen Wasserbenutzungsrechte gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 per 5. November 1970 erloschen seien. Weiters wurde im Spruch dieses Bescheides die Beschwerdeführerin verpflichtet, aus Anlass des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte drei bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, betreffend die Turbinenanlage der Wasserkraftanlage PZl. 117 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen, wurde in Anwendung des § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung Berufung, ein Verzicht, der an die zuständige Wasserrechtsbehörde zu richten sei, liege nicht vor, da dieser gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen und nicht gegenüber dem Landeshauptmann ausgesprochen worden sei. Die Kompetenzen des Masseverwalters seien in der Konkursordnung angeführt. Es bedürfe der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als S 200.000,-- handle und der Masseverwalter über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners bzw. die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners verfügen wolle. Das Wasserrecht stelle jedenfalls einen Wert dar, der höher als S 200.000,-- sei. Die Behörde könne sich auf die Gültigkeit dieses Verzichtes nur berufen, wenn sie den Genehmigungsbeschluss des Gläubigerausschusses oder die vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigungsurkunde bzw. den Genehmigungsbeschluss des Konkursgerichtes vorlege. Da aber ein derartiger Genehmigungsbeschluss nicht vorgelegt worden sei, sei dieser Verzicht nach den gesetzlichen Bestimmungen unwirksam und daher darauf kein Bedacht zu nehmen. Am Werkskanal bestünden auch Mitbenutzungsrechte. Es hätten daher auch die Mitbenutzungsberechtigten gemäß § 19 zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen herangezogen werden müssen. Die weitere Erhaltung des Werkskanals nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes liege im öffentlichen Interesse, da verschiedene Einleitungen in dieses Gewässer erfolgen. Falls das Wassernutzungsrecht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erloschen sein sollte, so sei der Werkskanal, wie sich aus den Feststellungen der Behörde ergebe, für die übrigen Wassernutzungsberechtigten weiterhin erforderlich. Durch die Auflassung ihres Wassernutzungsrechtes würden aber keinerlei weitere Vorkehrungen erforderlich sein. Die einzige Vorschreibung die tatsächlich die Beschwerdeführerin treffen würde, wäre die letztmalige Vorkehrung, nämlich die Ausleitung in stabiler Weise zu verschließen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1981 wurde eine von der Behörde erster Instanz vorgeschriebene Vorkehrung aufgehoben, im übrigen aber der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei aus den Aktenunterlagen zu ersehen, dass der Masseverwalter am 5. November 1970 die Verzichtserklärung abgegeben habe. Diese sei am 9. November 1970 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingelangt und sei am 24. November 1970 an das für die Entgegennahme zuständige Amt der NÖ Landesregierung abgetreten worden. In der Zeitspanne zwischen Abgabe und Einlangen der Erklärung bei der zuständigen Behörde sei diese von der Beschwerdeführerin nicht zurückgezogen worden, so daß der Verzicht auf die unter PZlen. 117, 209 und 210 eingetragenen Wasserbenutzungsrechte als rechtswirksam und unwiderruflich, anzusehen sei. Ob der Wasserberechtigte durch die Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt habe, sei für den Eintritt des Erlöschens unmaßgebend. Da somit die Wasserbenutzungsrechte erloschen seien, sei von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob die unter Punkt 1 und 2 von der Behörde aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen zu Recht vorgeschrieben worden seien. Die Vorschreibung unter Punkt 3 sei von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden. Der Auftrag der Behörde erster Instanz, den zur Wasserkraftanlage PZl. 117 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Neunkirchen gehörigen Werkskanal durch entsprechende Ausbesserungen der Pilotenwände und Stabilisierung der Böschungen zu sanieren, sei infolge der Vernachlässigung der laufenden Instandhaltung erforderlich geworden. Die Notwendigkeit dieser Vorschreibung gehe aus der erforderlichen Verhinderung bzw. Beseitigung von Schäden am Eigentum der Anrainer hervor. Die weitere Vorschreibung, soweit sie sich auf die Ufersicherung beziehe, sei bereits in der vorgenannten letztmaligen Vorkehrung enthalten. Eine Absicherung des öffentlichen Weges gegen den Werkskanal mittels eines Geländers sei nicht vom Wasserberechtigten vorzunehmen. Die Stadtgemeinde Neunkirchen habe auch eine solche nicht ausdrücklich verlangt, weshalb die weitere Vorschreibung aufgehoben werden konnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Wassernutzungsrechten, die gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht erloschen seien, verletzt; es seien ihr daher zu Unrecht letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben worden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe sind die gleichen wie sie sie bereits in der Berufung vorgetragen hat. Die Beschwerde war auch mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde und die Nichtstattgebung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die vom Masseverwalter am 5. November 1970 angezeigten Verzichte der Wasserrechte, eingetragen unter PZl. 117, 209 und 210 des Wasserbuches der Bezirksverwaltungsbehörde Neunkirchen, zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass diese Wasserrechte gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erloschen sind. Unter PZl. 117 ist eine Wasserkraftanlage zum Zwecke des Fabriksantriebes und der Erzeugung elektrischer Energie im Betrieb der V-AG eingetragen. Unter den PZlen 209 und 210 sind im Wasserbuch ebenfalls zu Gunsten der vorgenannten AG Wasserbenutzungsrechte, betreffend die Wasserentnahme aus dem Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage PZl. 117, und zwar für Zwecke der Fabrikation, eingetragen. Diese beiden Wasserrechte sind nach dem im Akt erliegenden Entwurf zur Eintragung in das Wasserbuch, datiert mit 22. August 1927, mit der Bauparzelle 244 verbunden.
Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen ist die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen. Demnach haben die von der belangten Behörde als erloschen festgestellten Wasserrechte die Natur eines Realrechtes, auch wenn dasselbe in den Grundbüchern nicht ersichtlich ist.
Laut § 1 der Konkursordnung wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freien Verfügung entzogen. Die Konkursmasse ist nicht ein selbstständiger Rechtsträger, sondern ein Vermögen des Gemeinschuldners, das durch den Konkurs nur seiner Verfügung entzogen ist. Sie ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses bewirkt noch nicht den Untergang der Rechtspersönlichkeit, vielmehr besteht die Gesellschaft auch während des Konkurses als Rechtssubjekt weiter. Das mit dem Eigentum der Betriebsanlage oder Liegenschaft verbundene Wasserrecht gehört insoweit, als es mittels Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung genutzt oder einer Exekution unterzogen oder zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger herangezogen werden kann, zur Konkursmasse. Der Masseverwalter ist demnach zum Einschreiten für den Gemeinschuldner, sohin zur Abgabe einer Verzichtserklärung für den im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, nur insoweit legitimiert, als es sich um Aktiv- bzw. Passivbestandteile der Konkursmasse handelt und als ein solcher Verzicht der Verwertung der Masse zu Gunsten der Gläubiger förderlich ist. Aus der Erklärung des Masseverwalters anlässlich des Verzichtes geht indes nicht hervor, dass eine Verwertung der Liegenschaft ohne bestehendes Wasserrecht günstiger wäre.
Geht man, wie bereits dargelegt, davon aus, dass in die Konkursmasse ein mit dem Eigentum der Betriebsanlage oder der Liegenschaft verbundenes Wasserrecht einbezogen ist, dann ergibt sich, dass der Konkursmasseverwalter sachverhaltsbezogen zur Abgabe der Verzichtserklärung nicht befugt war, weil nicht zu erkennen ist, dass er hiebei zur Förderung der Verwertung der Masse gehandelt hat.
Selbst unter der Annahme, dass ein rechtsgültiger Verzicht vorläge, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, weil das Wasserrecht bereits mit dem dem Landeshauptmann am 26. November 1970 zur Kenntnis gebrachten Verzicht erloschen wäre, die Beschwerdeführerin in der Folge sohin eine Betriebsanlage oder eine Liegenschaft aus der Konkursmasse erworben hätte, die mit keinem Wasserrecht mehr verbunden ist. Sie kann daher auch nicht Rechtsnachfolgerin nach der seinerzeitigen Wasserberechtigten im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sein. Daher hätten ihr auch keine letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen werden können.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Da bereits in der Sache entschieden worden ist, erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da dieses im Gesetz nicht begründet ist.
Wien, am 28. April 1981
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