VfGH B178/2013

VfGHB178/201311.3.2014

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art151 Abs51 Z9 iVm Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Bewilligung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests im Sinne der §§156b ff. Strafvollzugsgesetz zu Recht versagt wurde, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften, nämlich §156c Abs1a und §181 Abs25 StVG behauptet wird, leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde in Ansehung der erstgenannten Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G93/2013-19, aus, dass §156c Abs1a StVG idF BGBl I 2/2013 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Hinsichtlich des §181 Abs25 StVG teilte er die Bedenken des Beschwerdeführers nicht (siehe den Prüfungsbeschluss vom 1.10.2013, B178/2013-19, Rz 23-27). Da die behauptete Rechtsverletzung nicht in Betracht kommt, erscheint die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 iVm Art151 Abs51 Z9 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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