VfGH B925/2013

VfGHB925/201321.11.2013

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Genehmigung der Änderung der langfristigen Planung für Verteilerleitungsanlagen nach dem GaswirtschaftsG 2011 mangels Legitimation; fehlende Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
GaswirtschaftsG 2011 §22
VwGG §26 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
GaswirtschaftsG 2011 §22
VwGG §26 Abs2

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen — im Internet auf der Homepage der E-Control teilweise publizierten — Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), mit dem die von der mitbeteiligten Partei als Verteilergebietsmanagerin beantragte Änderung der langfristigen Planung für Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 GWG 2011 genehmigt wurde. Ziel der langfristigen Planung ist insbesondere die Planung der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien, der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität sowie der Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten zum Fernleitungsnetz sowie zu Speicheranlagen (§22 Abs1 Z1 GWG 2011).

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gemäß §22 GWG 2011 keine Parteistellung; diese wurde lediglich der Verteilergebietsmanagerin eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft demgemäß auch nicht zugestellt, sondern diese hat nach eigenen Angaben über das Internet Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erlangt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf effektiven Rechtsschutz (Art47 GRC) sowie in einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt.

3. Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft die Auffassung vertritt, ihr hätte im Verfahren zur Genehmigung der Änderung der langfristigen Planung Parteistellung zukommen müssen, so hätte sie die Möglichkeit, als behauptetermaßen übergangene Partei die Zustellung des Bescheides zu begehren und den über diesen Antrag zu erlassenden Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. VfGH 10.10.2012, B882/12 mwN). Die belangte Behörde hat zu dieser Frage in ihrer Gegenschrift ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 12. August 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 19. August 2013, auch einen Antrag auf Zustellung des angefochtenen Bescheides gestellt hat. Dieses Vorbringen ist im weiteren Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unbestritten geblieben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur diejenige "übergangene Partei" gemäß §26 Abs2 VwGG unmittelbar zur Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof legitimiert, deren Parteistellung im vorangegangenen Verfahren an sich unstrittig war. "In Fällen, in denen die Parteistellung einer Person und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ihr gegenüber nicht eindeutig sind, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des §26 Abs2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechts zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung […]" (VwGH 26.04.1999, 98/10/0419 mwN). Davon ist sinngemäß auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG auszugehen (VfSlg 12.540/1990).

Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Beschwerde darauf verweist, dass ihre Parteistellung durch die schriftliche Aufforderung seitens der belangten Behörde, "binnen einer Woche Stellung zu nehmen, alle einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen und eine Beschreibung der erforderlichen Umbauarbeiten beizubringen, […] von der belangten Behörde anerkannt" worden sei, so ist festzuhalten, dass die "Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren" für sich allein die Parteistellung nicht begründen kann (zB VwGH 30.06.1992, 89/07/0030).

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist daher nicht Parteiadressatin des angefochtenen Bescheides. Über ihre Parteistellung in dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren hat zunächst die dieses Verwaltungsverfahren führende Behörde zu entscheiden. Erst über eine solche bescheidförmliche Entscheidung steht dann — bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen — die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen.

4. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückzuweisen, was gemäß Art19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden kann.

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