Normen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 §3, §6, §42 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 §3, §6, §42 Abs2
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem die von der Beschwerdeführerin als Schülerin besuchte Hauptschule auf Grundlage des §42 Abs2 zweiter Satz des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 (StPEG 2004), LGBl. 71 idF LGBl. 94/2008, mit Ablauf des Schuljahres 2013/14 von Amts wegen aufgelassen wird.
Die Beschwerdeführerin hatte im vorangegangen Verwaltungsverfahren gemäß §3 StPEG 2004 keine Parteistellung (diese kam lediglich der gemäß §6 StPEG 2004 als gesetzliche Schulerhalterin eingerichteten Gemeinde zu), der angefochtene Bescheid wurde ihr demgemäß auch nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die fehlende Parteistellung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) verletzt.
Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG ist das Vorliegen eines die Beschwerdeführerin belastenden Bescheides. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf den Gleichheitssatz die Auffassung vertritt, ihr hätte im Auflassungsverfahren auf Grund einer Verfassungsvorschrift Parteistellung zukommen müssen (was freilich nur in Ausnahmefällen der Fall ist, vgl. VfSlg. 18.308/2007), so hätte sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Bescheides zu begehren und den über diesen Antrag zu erlassenden Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. VfSlg. 13.974/1994 sowie VfGH 26.2.2002, B1161/99; zum gleich gelagerten Problem der Beschwerdelegitimation an den VwGH nach §26 Abs2 VwGG vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz. 432). Im Übrigen ist beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde der Gemeinde Breitenau am Hochlantsch anhängig, an die der angefochtene Bescheid adressiert war.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
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