Normen
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
VfGG §41
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
VfGG §41
Spruch:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Gemeinde zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.188,09 bestimmen Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Klage und Vorverfahren
1. Mit der vorliegenden beim Verfassungsgerichtshof am 3. September 2012 eingelangten Klage gemäß Art137 B-VG begehrte der Kläger von der beklagten Gemeinde P ursprünglich die Zahlung von € 11.432,50 s.A.. Begründend führte der Kläger darin im Wesentlichen aus, dass die Gemeinde diesen Betrag von seinen Bezügen als öffentlich-rechtlicher Bediensteter ab März 2011 einbehalten habe. Die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung (Berufungsbescheid des Gemeinderates) sei jedoch weggefallen, weil die burgenländische Landesregierung der Vorstellung des Klägers mit Bescheid vom 12. Juni 2012 Folge gegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen habe. Trotz Zahlungsaufforderung sei keine Rückzahlung erfolgt.
2. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf € 7.645,70 s.A. ein. Begründend führte der Kläger aus, dass er mit dem rechtskräftigen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 5. Oktober 2012 zur Rückzahlung eines Betrages von (nun nur mehr) € 3.786,80 verpflichtet worden sei, sodass "[d]as Klagebegehren […] um diesen Betrag eingeschränkt" werde.
3. Mit seiner Eingabe vom 30. November 2012 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf € 4.849,14 s.A. ein; er führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Von den dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlungen sei von März 2011 bis Juni 2012 in Summe ein Betrag von € 7.438,47 tatsächlich einbehalten worden. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 5. Oktober 2012 rechtfertige nachträglich die Einbehaltung von € 3.786,80 und die beklagte Gemeinde habe dem Kläger am 16. November 2012 einen Betrag von € 2.589,33 bezahlt. Der nachträglich gezahlte Betrag sei vom tatsächlich einbehaltenen Betrag in Abzug zu bringen, sodass sich das Klagebegehren nunmehr noch auf € 4.849,14 s.A. belaufe. Die auf Grund des Bescheides vom 5. Oktober 2012 bestehende Rückzahlungsverpflichtung von € 3.786,80 sei jedoch nur insoweit zu berücksichtigten, als durch sie der ursprünglich eingeklagte Betrag (€ 11.432,50) vermindert werde. Letztlich habe die beklagte Partei die monatlich einbehaltenen Beträge nicht korrekt berücksichtigt und aus diesem Grund € 1.062,34 zu wenig an den Kläger geleistet.
4. Auf Grund einer weiteren Zahlung der beklagten Gemeinde in der Höhe von € 1.062,34 schränkte der Kläger in seiner Äußerung vom 23. Jänner 2013 das Klagebegehren auf € 3.786,80 s.A. ein; zum Bestehen dieser Forderung führt er im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der Denkfehler, der der nunmehrigen Argumentation der Beklagten anhaftet (die irrige Vorstellung, dass sie mir außer Kosten und Zinsen nichts mehr schulde) resultiert […] daraus, dass die Beklagte von mir zwar einen Betrag von € 11.432,50 zurückgefordert hat, allerdings nur einen Betrag von € 7.438,47 einbehalten hat und nur bezogen auf die Differenz zwischen € 11.432,50 und € 7.645,70 am 05.10.2012 einen Bescheid erlassen hat, der für den ursprünglich von mir bescheidmäßig zurückgeforderten (und von der Aufsichtsbehörde behobenen) Betrag von € 11.432,50 für einen Teilbetrag von € 3.786,80 eine Rechtsgrundlage geschaffen hat.
Den tatsächlich einbehaltenen Betrag von € 7.438,47 (der niedriger ist als die 'rechtsgrundlosen' € 7.645,70) hat mir die Beklagte zurückzuzahlen.
Davon hat sie € 2.589,33 und € 1.062,34 bezahlt, sodass die Klagsforderung noch mit restlichen € 3.786,80 offen und unberichtigt aushaftet." (Zitat ohne die im Original enthaltene Hervorhebung)
5. Die beklagte Gemeinde erstattete mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 eine Gegenschrift sowie drei weitere Äußerungen (vom 23. November 2012, 11. Jänner 2013 und 25. Februar 2013), in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragte.
II. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Klage
Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen u.a. eine Gemeinde, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn über den umstrittenen vermögensrechtlichen Anspruch weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat.
Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht. Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage insgesamt als zulässig: Dem Kläger gebührt auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur beklagten Partei ein Bezug, der hinsichtlich seiner Höhe ziffernmäßig feststeht. Von diesem Bezug behielt die beklagte Partei einen bestimmten Teil (€ 7.438,47) ein. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der einbehaltenen Teile seiner Bezüge. Der Anspruch auf die Auszahlung der Bezüge ist öffentlich-rechtlicher Natur, weswegen darüber nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist. Der klagsweise geltend gemachte Anspruch ist auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft.
Der Anspruch kann daher gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden, da nicht die Frage der Gebührlichkeit, sondern die Auszahlung der von der Gemeinde P einbehaltenen, ziffernmäßig feststehenden Bezugsanteile begehrt wird (zB VfSlg 3259/1957, 5732/1968, 6198/1970, 14.618/1996, 15.820/2000, 17.535/2005, 18.649/2008).
2. In der Sache
2.1. Die Klage ist nicht begründet.
2.2. Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichem Sachverhalt aus:
Der Kläger wurde mit Bescheid des Gemeinderates der beklagten Gemeinde P vom 17. Dezember 2010 zur Rückzahlung eines Übergenusses in der Höhe von € 11.432,50 verpflichtet. Von März 2011 bis Juni 2012 wurden von den Bezügen des Klägers lediglich insgesamt € 7.438,47 einbehalten. Der Vorstellung des Klägers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P wurde mit Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 12. Juni 2012 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Gemeinderates der beklagten Gemeinde vom 5. Oktober 2012 wurde der Kläger zur Rückzahlung eines Übergenusses in der Höhe von € 3.786,80 verpflichtet. Der Kläger erhielt mit der Zahlung der beklagten Gemeinde vom 16. November 2012 (€ 2.589,33) und der Zahlung vom 5. Jänner 2013 (€ 1.062,34) insgesamt somit einen Betrag von € 3.651,67 zurück.
2.3. Von den Bezügen des Klägers wurden € 7.438,47 einbehalten. Die beklagte Gemeinde hat dem Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof € 3.651,67 zurückbezahlt. Dem mit Schreiben vom 23. Jänner 2013 letztmalig eingeschränkten Zahlungsbegehren des Klägers in der Höhe von € 3.786,80 s.A. steht entgegen, dass diesem — von den Bezügen des Klägers einbehaltenen — Übergenuss der rechtskräftige Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde P vom 5. Oktober 2012 über die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers in eben dieser Höhe zu Grunde liegt (vgl. VfSlg 11.324/1987 und 17.787/2006). Da die Klage dessen ungeachtet weder zurückgezogen noch auf Zinsen und Kosten eingeschränkt worden ist, ist sie abzuweisen (vgl. VfSlg 10.006/1984, 13.201/1992, 15.750/2000, 16.858/2003).
III. Ergebnis
1. Die Klage ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Der obsiegenden Gemeinde sind die von ihrem Rechtsvertreter verzeichneten Kosten gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO in spruchgemäßer Höhe zuzusprechen. Dem Antrag auf einen darüber hinausgehenden Ersatz von Kosten für den Schriftsatz vom 25. Februar 2013, mit dem die beklagte Gemeinde auf eine — ihr zur Kenntnisnahme zugestellte — Äußerung des Klägers vom 23. Jänner 2013 replizierte, ist schon deshalb nicht stattzugeben, weil es sich bei der erstatteten Äußerung nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (vgl. etwa VfSlg 16.052/2000).
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