VfGH A4/10

VfGHA4/102.5.2011

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen behaupteten Verstoßes einer Entscheidung des OGH betreffend eine Schadenersatzklage gegen die Pauschalreiserichtlinie; keine Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht

Normen

B-VG Art137 / sonstige Klagen
KSchG §31e
Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG vom 13.06.90
VfGG §41
B-VG Art137 / sonstige Klagen
KSchG §31e
Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG vom 13.06.90
VfGG §41

 

Spruch:

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die Prozesskosten in Höhe von € 1.085,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung

I. Vorbringen und bisheriges Verfahren

1.1. Die klagende Partei begehrt in ihrer gegen die Republik Österreich (gemeint wohl: den Bund) gerichteten Klage nach Art137 B-VG die Zahlung von € 15.220,01 samt Anhang aus dem Titel der Staatshaftung wegen der ihrer Ansicht nach unionsrechtswidrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2007, 2 Ob 247/05w.

Nach den Feststellungen, von denen der Oberste Gerichtshof ausging, lag dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

"Der Kläger (ein Rechtsanwalt) [wollte] für sich und seine Mutter einen Badeurlaub mit Halbpension buchen.

Er suchte am 25.2.2004 gemeinsam mit seiner Mutter das Reisebüro der [im Anlassverfahren] beklagten Partei auf. Da der Urlaubsantritt sehr kurzfristig erfolgte (die Reise sollte von 3.3.2004 bis 16.3.2004 stattfinden), war die Auswahl an Hotels im letztlich gewählten Reiseziel Dubai sehr eingeschränkt. Für das gewünschte Hotel 'Metropolitan' konnte lediglich eine Buchung 'auf Anfrage' durchgeführt werden. Am 1.3.2004 erfuhr der Kläger von einer Mitarbeiterin der beklagten Partei, dass eine Unterkunft in diesem Hotel nicht erhältlich sei. Im Reisebüro wurde ihm alternativ das Hotel 'Dusit Dubai' angeboten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass dieses Hotel nicht am Strand liegt, sondern ein Stadthotel ist, dass es aber einen Shuttlebus zum Strand gebe. Weiters wurde die Möglichkeit einer Halbpension zugesichert und gemeinsam aus dem Internet ein Lageplan des Hotels in Form einer groben Skizze ausgedruckt und dem Kläger mitgegeben. Der Kläger akzeptierte diese Änderung der Buchung und eine Aufzahlung in Höhe von EUR 516. Zum Zeitpunkt der Buchtung der Reise des Klägers war ein Hotelzimmer am Strand nicht verfügbar.

Tatsächlich war das Hotel 'Dusit Dubai' ca 25 km vom Strand entfernt. Die Fahrzeit des Shuttlebusses, der täglich um 10,00 Uhr zum Strand und um 16,30 Uhr zum Hotel zurückfuhr, betrug rund 45 Minuten. Halbpension stand dem Kläger und seiner Mutter in der Form zur Verfügung, dass Gutscheine im Restaurant 'Coffee-Shop' eingelöst und dort zu einer dreigängigen Menüfolge zusammengestellt werden konnten.

Der Kläger beschwerte sich am 4.3. und 5.3.2004 bei der beklagten Partei sowohl über das Abendessen als auch den Shuttleservice. Die beklagte Partei ließ dem Kläger über die örtliche Agentur in Dubai ein ab 6.3.2004 freies Zimmer im Strandhotel 'Oasis Beach' mit Meerblick - allerdings gegen eine Aufzahlung von USD 336 pro Person - anbieten, womit dieser nicht einverstanden war."

1.2. Wegen dieses Sachverhalts machte die klagende Partei mit ihrer zu 62 C537/04h am Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz protokollierten Klage vom 23. Juni 2004 den Ersatz des Reisepreises von € 3.642,--, von € 206,70 für den "Rettungsaufwand" sowie € 2.500,-- an Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, insgesamt € 6.348,70 samt Anhang, geltend. Die Zinsen für diesen Betrag für den Zeitraum vom 23. Juni 2004 bis zum 2. April 2007, dem Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, würden € 704,71 betragen.

Wie die klagende Partei vorbringt, seien sämtliche Begehren durch die gerichtlichen Instanzen abgewiesen worden. Der beklagten Partei, der Reisebüro G T GmbH, seien insgesamt Kosten in Höhe von @ 3.070,78 (nach Vorsteuerabzug) zugesprochen worden.

Für die Vertretung im Verfahren seien der klagenden Partei Kosten von € 5.096,22 erwachsen, insgesamt ergebe sich daher der Klagsbetrag von € 15.220,01.

1.3. In rechtlicher Hinsicht beurteilte der Oberste Gerichtshof diesen Sachverhalt folgendermaßen:

"Nach §31e KschG in der hier bereits anwendbaren Fassung des mit 1.1.2004 in Kraft getretenen ZivRÄG 2004 besteht neben Ansprüchen auf Gewährleistung und Schadenersatz auch ein solcher auf Ersatz der Urlaubsfreude, wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem ihm zurechenbaren Verschulden beruht. Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen sieht in ihrem Art3 vor, dass die dem Verbraucher vom Veranstalter oder vom Vermittler gegebene Beschreibung einer Pauschalreise, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen keine irreführenden Angaben enthalten und der dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Prospekt klare und genaue Angaben zum Preis und weiteren Determinanten wie zB Art, Lage, Kategorie und Komfort der Unterbringung und deren touristische Einstufung und den Mahlzeiten zu enthalten hat sowie, dass diese Angaben den Veranstalter binden. Ihr Art5 legt fest, dass Veranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haften sollen und Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, zu übernehmen haben. Voraussetzung ist daher auch hier die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung.

Soweit den Ausführungen der Revision zugrunde liegt, der Kläger hätte einen Badeurlaub mit Halbpension gebucht, entfernen sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach - mangels Verfügbarkeit eines Hotelzimmers am Strand - Leistungsgegenstand des vom Kläger eingegangenen Vertrages die Unterbringung in einem Stadthotel mit Halbpension und Shuttlebusmöglichkeit zum Strand war. Diese Leistung hat der Kläger auch bekommen. Dass ein solches Hotel nicht die selben Annehmlichkeiten wie ein Badeaufenthalt in einem Strandhotel, insbesondere was Dauer und Flexibilität des Aufenthaltes am Strand betrifft, bietet, liegt in der Natur der Sache und kann ebenso wenig als Mangel angesehen werden, wie der Umstand, dass in solchen Strandhotels auf die Ernährungsgewohnheiten europäischer Urlauber bei Würzung der Speisen und Umfang des Angebotes eher Bedacht genommen werden mag. Dass der Kläger eine bestimmte Kategorie der Unterbringung (insb ein 4 oder 5-Sterne Hotel) gebucht hätte und die Art der Halbpension demzufolge als unangemessen zu beurteilen wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die beklagte Partei habe insoweit ihre vertraglich übernommene Verpflichtung erfüllt, ist daher im Einzelfall zumindest vertretbar. Damit ist das allfällige Fehlen einer Judikatur zu den in Betracht kommenden Regelungen nicht erheblich.

Zu prüfen bleibt, ob die beklagte Partei den Kläger vor Vertragsabschluss ausreichend informiert und aufgeklärt hat.

Auch hier stellt die Revision auf die Richtlinie, nämlich deren Art3 und den Anhang ab. Soweit darin auf die Klarheit, Lesbarkeit und Genauigkeit der Angaben eines zur Verfügung gestellten Prospektes abgestellt wird, kommt sie nicht zum Tragen, weil hinsichtlich des zuletzt tatsächlich gebuchten Hotels ein Prospekt nicht zur Verfügung gestellt wurde. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, wonach Reiseveranstalter und -vermittler sicherstellen müssen, dass Beschreibungen der von ihnen veranstalteten Pauschalreisen keine irreführenden Angaben enthalten und Reiseprospekte klare und genaue Informationen erhalten, ergibt sich, dass dies nur für solche Unterlagen gelten kann, auf deren Inhalt und Gestaltung die Genannten Einfluss haben, oder die sie zumindest bei Übernahme überprüfen können, weil nur dann die Möglichkeit 'sicherzustellen' besteht. Dies trifft aber nach den Feststellungen - für den Kläger ersichtlich - auf den in seinem Beisein hergestellten Internetausdruck schon aus zeitlichen Gründen nicht zu.

Zur Irreführungseignung einer allenfalls gegebenen Beschreibung der Pauschalreise ist festgestellt, dass das Hotel als Stadthotel, das nicht am Strand liegt, aber über eine Shuttlebusanbindung zu diesem verfügt, angeboten, gemeinsam im Internet begutachtet und sodann ein Lageplan in Form einer groben Skizze ausgedruckt wurde. Die Beschreibung des Hotels durch die beklagte Partei war grundsätzlich nicht unrichtig, eine weitergehende Information konnte der Kläger unter den festgestellten Umständen der sehr kurzfristigen Buchung nicht erwarten.

Im Vordergrund stehen hier die besonderen Umstände des Einzelfalls, weshalb sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung stellt. Der von der Revision angeregten Vorabentscheidung durch den EuGH zur Auslegung der Richtlinie bedarf es daher nicht.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§510 Abs3 ZPO).

Die Revision war somit zurückzuweisen."

2. Die klagende Partei bringt zur Begründung vor, dass nationale Gerichte nationales Recht, mit dem Unionsrecht transformiert werde, "im Sinne und des Geistes des Unionsrechts" auszulegen hätten. Der Oberste Gerichtshof würde aber die Rechtsprechung des (nunmehrigen) Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) "negieren" und hätte die Rechtssache infolge der gültigen Rechtsrüge im Rahmen der Revision dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen müssen. Es sei "denkunmöglich und entgegen die Ziele und Zwecke der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABL. 1990 L 158, S 59 ff. (im Folgenden Pauschalreiserichtlinie)", dass der klagenden Partei die Unbrauchbarkeit der Reise angelastet werde. Das Risiko der Unbrauchbarkeit der Reise treffe alleine das Reisebüro. Dies gehe auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 142/09i (OGH 18.9.2009, 6 Ob 142/09i) hervor. Das Reisebüro müsse im Sinne der Pauschalreiserichtlinie aufklären. Das Hotel sei weder ein Stadthotel noch ein Strandhotel gewesen. Durch die Buchung habe die klagende Partei nicht auf Aufklärung durch das Reisebüro verzichtet.

Aus der Rechtsprechung des EuGH und aus dem Unionsrecht ergebe sich im Verbraucherschutz "ein hohes Schutzniveau", dieses habe der Oberste Gerichtshof verletzt. Die Erwartungen der beklagten Partei seien "grundlegend und in grober Weise enttäuscht" worden. Bereits die Erwägungsgründe zur Pauschalreiserichtlinie würden an Beschreibungen einer Pauschalreise den Anspruch stellen, nicht irreführend zu sein. Zudem müssten Prospekte klare und genaue Informationen enthalten (wobei anzunehmen ist, dass die Buchung der Reise nach den Feststellungen des OGH nicht auf der Grundlage von Prospekten erfolgte).

Art 3 der Pauschalreiserichtlinie verlange von Reisebüros eine deutliche Aufklärung, "die in keiner Weise irreführend sein könne". Ohne Prospekt könnten derartige Informationen nicht erteilt werden. Das Reisebüro habe es unterlassen, die klagende Partei über Lage, Art und Einstufung des Hotels zu unterrichten. Es habe keine Aufklärung darüber gegeben, dass es kein Restaurant, sondern nur eine Snackbar gegeben habe. Die Angaben zur Lage des Hotels seien grob irreführend gewesen, die täglichen Shuttlefahrten eine Zumutung.

Die Revision habe Vorlagefragen formuliert, "unverständlicher Weise" habe der Oberste Gerichtshof diese nicht vorgelegt. Die Richtlinie sei dermaßen klar und deutlich, dass ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten gewesen wäre. In diesem Fall hätte der EuGH ein Urteil erlassen, das

"völlig klar zugunsten des Klägers ausgegangen wäre, sodass es ohne Zweifel zu der richtigen Entscheidung gekommen wäre."

Die Voraussetzung der Behandlung von Staatshaftungsansprüchen nach Unionsrecht habe der EuGH in der Rechtssache Köbler (EuGH 30.9.2003, Rs C-224/01 , Köbler gg. Republik Österreich) festgelegt. So würde die Pauschalreiserichtlinie subjektive Rechte verleihen, gegebene Informationen dürften nicht irreführend sein und Reisebüros seien zur Aufklärung verpflichtet. Es gelte ein hohes Schutzniveau und Reisende sollten geschützt werden. Eine unterlassene Aufklärung sei nicht dem Verzicht des Kunden darauf gleichzusetzen, sondern es sei dem Reisenden der durch die Unbrauchbarkeit des Urlaubs entstandene Schaden sowie sämtliche Nebenkosten sowie immaterieller Schadenersatz für die entgangene Urlaubsfreude zu ersetzen.

Schließlich wird ein Vorabentscheidungsverfahren angeregt für den Fall des Zweifels, dass die Klage dem Grunde nach berechtigt sei.

3. Dem hält die beklagte Partei folgendes entgegen:

Die Entscheidung stehe nicht im Widerspruch zur zitierten Pauschalreiserichtlinie, diese sei genauso wie die nationale Norm in §31e KschG berücksichtigt worden. Es könne nicht von einem, vom EuGH zur Begründung der Staatshaftung geforderten hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht die Rede sein. Den Feststellungen der Gerichte nach habe die klagende Partei die Buchung des Stadthotels ausdrücklich akzeptiert, ebenso sei die Halbpension grundsätzlich vorhanden gewesen. Die klagende Partei habe über denselben Wissensstand verfügt wie das Reisebüro, eine Irreführung scheide aus, auch wenn es sich dabei um eine Beschreibung im Sinne des Art3 der Pauschalreiserichtlinie handeln sollte. Auch sei nicht zweifelhaft, dass kein Prospekt vorgelegen sei.

Es sei keine Befassung des EuGH erforderlich gewesen, als es sich um einen speziell gelagerten Einzelfall außerhalb des Fokus der Pauschalreiserichtlinie und des Konsumentenschutzgesetzes gehandelt habe. Aufgrund der Kurzfristigkeit und der Informationsbeschaffung unter hohem Zeitdruck sei es dem Reisebüro nicht vorzuwerfen, keine weiteren Informationen eingeholt zu haben. Die Qualität der eingeholten Information sei der klagenden Partei bekannt gewesen. Es sei dieser klar gewesen, dass es sich bei dem Ersatzquartier um ein Stadthotel mit Shuttlebusanbindung an den Strand gehandelt habe. Der Oberste Gerichtshof habe in diesem Einzelfall

"völlig zutreffend und in Übereinstimmung mit nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht die Rechtsansicht der Vorinstanzen für vertretbar gehalten, das Vorliegen einer … erheblichen Rechtsfrage verneint und die Einholung einer Vorabentscheidung … für entbehrlich gehalten".

Der von der klagenden Partei zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 142/09i sei ein völlig unterschiedlicher Sachverhalt, vor allem den Wissensstand der dortigen Kläger und Beklagten betreffend, zugrunde gelegen.

II. Maßgebliche Rechtslage

1. Die klagende Partei stützt ihr Vorbringen auf einen Widerspruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen Art3 der Pauschalreiserichtlinie. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Die dem Verbraucher vom Veranstalter oder Vermittler gegebenen Beschreibungen einer Pauschalreise, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten.

(2) Wenn dem Verbraucher ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird, muß dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zum Preis und - soweit von Bedeutung - zu folgendem enthalten:

a) Bestimmungsort; Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse;

b) Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale der Unterbringung sowie ihre Zulassung und touristische Einstufung gemäß den Vorschriften des Gastmitgliedstaates;

c) Mahlzeiten;

d) Reiseroute;

e) allgemeine Angaben über Paß- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind;

f) absoluter Betrag oder Prozentsatz des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und Zeitplan für die Zahlung des Restbetrages;

g) Hinweis darauf, ob für das Zustandekommen der Pauschalreise eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich ist, und - wenn ja - Angabe, bis wann dem Verbraucher spätestens mitgeteilt wird, ob die Reise storniert wird.

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben binden den Veranstalter bzw. den Vermittler, es sei denn, Änderungen sind

2. Die Pauschalreiserichtlinie wurde mit der Novelle BGBl. 246/1993 in den §§31b ff. Konsumentenschutzgesetz (im Folgenden: KschG) umgesetzt.

§31e KschG wurde zuletzt durch BGBl. I 91/2003 aus Anlass der Rechtsprechung des EuGH in Fragen des Schadenersatzes im Falle von Pauschalreisen geändert und lautet somit in seiner im gegenständlichen Fall anzuwendenden (und nach wie vor aktuellen Fassung):

"§31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

(2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§1304 ABGB).

(3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen."

III. Die Klage ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat zu seiner Zuständigkeit betreffend Staatshaftungsklagen betreffend eine behauptete Rechtswidrigkeit von Entscheidungen der beiden anderen Höchstgerichte Verwaltungsgerichtshof und Oberster Gerichtshof (aus deren Entscheidungen gemäß §2 Abs3 Amtshaftungsgesetz kein Anspruch auf Schadenersatz abgeleitet werden kann) Folgendes ausgeführt (VfSlg. 17.019/2003):

"Es ist angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft nicht zweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz jener Schäden verpflichtet sind, die den Einzelnen durch qualifizierte Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die den Staaten zuzurechnen sind, gleichgültig von welchen Organen des Staates das behauptete Fehlverhalten gesetzt wurde. Nach herrschender und zutreffender Ansicht begründen auch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die einem Höchstgericht eines Mitgliedstaates zuzurechnen sind, derartige Staatshaftungsansprüche (vgl. etwa Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 2001, 172; Potacs, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Gutachten, 14. ÖJT, Bd. I/1, 2000, 45f. mwH in FN 221, sowie Schwarzenegger, Staatshaftung, 2001, insb. 77 mwH in FN 278). Diese Ansicht wurde jüngst auch vom Europäischen Gerichtshof in einem Verfahren über Vorlage des - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt: an sich unzuständigen - Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bestätigt (EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01 , Köbler).

Allerdings richten sich in Ermangelung einheitlicher gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Gewährung, Umfang und Verfahren in Ansehung von Erstattungsansprüchen nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften (vgl. zB EuGH 16.12.1976, Rs. 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989; 16.12.1976, Rs. 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043; 14.12.1995, Rs. C-312/93 , Peterbroek, Slg. 1995, I-4599), und auch die Durchsetzung der Staatshaftungsansprüche hat 'im Rahmen des nationalen Haftungsrechts' zu erfolgen, wobei 'die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein' dürfen, 'als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen' (vgl. EuGH, verb. Rs. C-6 und 9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rz. 42f.; verb. Rs. C-46/93 und C-48/93 , Brasserie du Pecheur, Slg. 1996, I-1029, Rz. 67 und 70)."

In der Begründung präzisierte er Folgendes:

"Dort aber, wo sich der Staatshaftungsanspruch aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt und das Gemeinschaftsrecht eine entsprechende Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Organs zur Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen erfordert, steht die subsidiäre Zuständigkeit nach Art137 B-VG zur Verfügung. Dies gilt für die Haftung, die aus dem Titel legislativen Unrechts geltend gemacht wird (vgl. VfSlg. 16.107/2001), genauso wie für die Haftung aus gemeinschaftsrechtswidrigen höchstgerichtlichen Entscheidungen."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur betont, dass es nicht seine Aufgabe sei, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden - ähnlich einem Rechtsmittelgericht - die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Köbler ua.) vorliegt (vgl. VfSlg. 17.214/2004). Der Verfassungsgerichtshof führte in VfSlg. 17.095/2003 dazu aus:

"Nach dem Urteil des EuGH, Köbler, müsste ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch ein Höchstgericht eines Mitgliedstaates 'offenkundig' das Gemeinschaftsrecht und die Entscheidungen des EuGH 'verkennen'. Auch kommt es auf das 'Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift' und die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht an."

Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit gemäß Art137 B-VG auf jene Fälle beschränkt, aus denen sich ein Staatshaftungsanspruch unmittelbar aufgrund des Unionsrechts ergibt. Soweit ein solcher Schadenersatzanspruch nach den österreichischen Vorschriften über das Amtshaftungsrecht begründet wird, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (vgl. VfSlg. 16.107/2001).

3. Wie der EuGH unter anderem in der Rechtssache Köbler (EuGH, Köbler, Rz 51) dargelegt hat, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

"Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil Haim RandNr. 36)."

Der EuGH betonte (EuGH, Köbler, Rz 52):

"Das gilt auch für die Haftung des Staates für Schäden, die durch eine gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden."

Was die Haftung von Höchstgerichten für gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidungen betrifft, führte der EuGH in dieser Entscheidung Folgendes aus (EuGH, Köbler, Rz 53 ff.):

"53. Was des Näheren die zweite dieser Voraussetzungen und ihre Anwendung bei der Prüfung einer Haftung des Staates für eine Entscheidung eines nationalen letztinstanzlichen Gerichts angeht, so sind - wie auch die Mitgliedstaaten vorgetragen haben, die in dieser Rechtssache Erklärungen eingereicht haben - die Besonderheit der richterlichen Funktion sowie die berechtigten Belange der Rechtssicherheit zu berücksichtigen. Der Staat haftet für eine solche gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung nur in dem Ausnahmefall, dass das Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat.

54. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadenersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen.

55. Zu diesen Gesichtspunkten gehören u.a. das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht.

56. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pecheur und Factortame, RandNr. 57).

57. Die drei in Randnummer 51 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass der Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (vgl. Urteil Brasserie du pecheur und Factortame, RandNr. 66)."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit klargestellt, dass es Sache von Personen, die an den Verfassungsgerichtshof herantreten, ist, die Voraussetzungen darzulegen, aus denen sich die Zulässigkeit des an ihn herangetragenen Antrages begründet. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 8009/1977 entschieden, dass ein Antrag auf Aufhebung von Gesetzen gemäß Art140 Abs1 B-VG darlegen müsse, inwieweit die bekämpfte Gesetzesbestimmung in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar eingreift und diese im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit tatsächlich verletzt.

5. Nichts anderes kann für an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Klagen gemäß Art137 B-VG betreffend Staatshaftung wegen Unionsrechtswidrigkeit von Akten gelten, die Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union in Vollziehung der Unionsrechtsordnung gesetzt hat.

Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein offenkundiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (nunmehr das Unionsrecht) vorliegt. Überträgt man die vorhin am Beispiel des Verfahrens nach Art140 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf das vorliegende Verfahren, so ergibt sich, dass eine Klage an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B-VG wegen Haftung des Staates für einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union darlegen muss, dass ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt und der behauptete Verstoß angesichts des Vorbringens des Klägers auch möglich ist.

6. Die klagende Partei behauptet nun zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht, aus ihren Darlegungen ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, worin die Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes gelegen sein soll. Sie legt unter der Qualifikation als "denkunmöglich" lediglich dar, warum die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unrichtig sein soll und insofern das Recht der Europäischen Union nicht beachtet. Dem Klagsvorbringen ist aber mit keinem Wort zu entnehmen, worin - vor dem Hintergrund der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes - der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig ist, dass er im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine Staatshaftung und im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

3. Der beklagten Partei waren für ihren Schriftsatz Kosten im Ausmaß der TP3c in der Höhe von € 1.085,20 zuzusprechen.

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