VfGH A11/11

VfGHA11/1129.6.2011

Zurückweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Gerichtsentscheidungen bzw fehlerhaften Vorgehens justizieller und verwaltungsbehördlicher Organe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Normen

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 26. Mai 2011 erstattete der Einschreiter "Klage (Art137 B-VG iVm. Art138 B-VG und Art148 B-VG)" gegen die "Republik Österreich" unter Nennung von Aktenzahlen zu Verfahren bei Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften wegen "Verweigerung der Auszahlung von Ansprüche und die verursachten Schaden als Ergebnis von Ermittlungen, Verhandlungen und Untersuchungen zu den oben genannte Streitfälle in Zusammenhang". Insbesondere Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Leopoldstadt sowie Anwälte der Rechtsanwaltskammer Wien hätten strafbare Handlungen begangen, indem Ansprüche und Beweismittel unterschlagen worden seien, wodurch dem Einschreiter ein Schaden in Höhe von über € 5 Mio. entstanden sei.

2. Weiters beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausdrücklich im Umfang des §64 Abs1 Z1 lit"a, b, c, d, und e", §64 Abs1 "Z 2 und Z5" sowie mit Bezug auf "die Beigebung eine[s] unabhängigen Jurist[en] für Rechtschutz und Menschenrechte nur für Verbesserung des Antrages".

3. Dem Klagevorbringen zu Folge sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen die "Republik Österreich" (richtig: gegen den Bund) - soweit erkennbar - auf fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw. auf fehlerhaftes Vorgehen justizieller und verwaltungsbehördlicher Organe zurückzuführen. Die Klage knüpft daher an die Tätigkeit von Vollzugsorganen an.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg. 13.079/1992, 16.107/2001).

5. Die vom Kläger aus dem Handeln von Organen des Gerichts oder der Verwaltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. zB VfGH 26.2.2007, A21/06).

6. Die - nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüfte - Klage war schon deshalb zurückzuweisen.

7. Der weitgehend nicht nachvollziehbare - ebenfalls nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war im begehrten Umfang wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).

8. Auf die vom Einschreiter zudem - "unverbindlich" - in Aussicht gestellte Einbringung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art138 B-VG ist mangels jeglichen Hinweises auf das Vorliegen eines solchen nicht weiter einzugehen.

9. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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