VfGH A6/11

VfGHA6/1119.9.2011

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend Schadenersatzansprüche wegen legislativen Unrechts hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen Beamte; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Normen

B-VG Art137 / Allg
EMRK Art6
BDG 1979 §124
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art14
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art137 / Allg
EMRK Art6
BDG 1979 §124
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art14
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Die klagende Partei ist schuldig, dem beklagten Bund die mit € 3.487,48 bestimmten Kosten zuhanden der Finanzprokuratur binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Vorbringen und bisheriges Verfahren

1. Mit der vorliegenden Klage vom 12. April 2011 gemäß Art137 B-VG macht der Kläger näher bezifferte Ansprüche gegen die Republik Österreich (gemeint wohl: den Bund) geltend.

Begründend wird in der Klage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Mein Klagsanspruch gründet sich auf den obgenannten UN-Pakt (CCPR), BGBl. Nr. 591/1978, samt Fakultativprotokoll BGBl. 105/1988 und das Wiener Vertragsrechtsübereinkommen BGB[l]. 40/1980. Der vorgenannte UN-Pakt ist mit Beschluss des Nationalrates als Staatsvertrag samt Vorbehalte genehmigt worden und sollte im Sinne des Art50 Abs2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen erfüllt werden.

Die […] Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.5.2008, 1Ob 8/08w war verfehlt, da entgegen der Meinung des OGH die "views" des UN-Menschenrechtsausschusses nicht unverbindlich sind. Dies deshalb, da mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art50 Abs2 B-VG der obige UN-Pakt in Österreich unmittelbar anzuwenden ist. Dies wurde vom Nationalrat durch die Ratifizierung zum CCPR klargestellt: dieser UN-Pakt ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich.

Der Österreichische Gesetzgeber hat bis heute keine Durchführungsgesetze zum CCPR samt Fakultativprotokoll erlassen. Offensichtlich wurde diese Vorgangsweise vom Parlament nicht für notwendig gehalten, da dieser UN-Pakt direkter Bestandteil des Bundesrechtes ist. Nach Art26 und 27 Wiener Vertragsrechtskonvention ist dieser UN-Pakt als Staatsvertrag von Österreich nach Treu und Glauben zu erfüllen. Fehlt eine bundesgesetzliche Durchführungsregelung zu einem Staatsvertrag, so ist dieser unmittelbar anwendbar (VfGH-Präsident Dr. Gerhar[t] Holzinger im Standard vom 12.2.2012 [gemeint wohl: 13./14.2.2010]). Demgemäß besteht mein Klagsanspruch zu Recht."

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Klage nicht zuständig:

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 17.897/2006 ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten (zur EMRK vgl. VfSlg. 17.002/2003). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Klage ist daher ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

2. Die der beklagten Partei gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach TP3C iVm §23 Abs6 RATG (doppelter Einheitssatz) zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind 50 vH Einheitssatz (§23 Abs6 RATG) enthalten.

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