VfGH B555/11, A9/11

VfGHB555/11, A9/11B555/11, A9/1120.9.2011

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Normen

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den oben genannten Bescheid und zur Klagsführung gegen den Bund wegen "Geldleistungen nach dem §286 Abs5 a. F. StPO", die der Einschreiter mit € 859,79 beziffert.

2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 wurde der Einschreiter aufgefordert, ein Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll, sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, anzuschließen und den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

3. Der Einschreiter brachte ein Vermögensbekenntnis bei, dem er den angefochtenen Bescheid beifügte. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen jährlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 26.638,36 bezieht. Ferner verfügt er seinen Angaben zufolge über Einlagen auf Konten in Höhe von € 211,81, zwei Lebensversicherungen (mit einer Versicherungssumme von insgesamt € 95.800,--), eine Rechtsschutzversicherung (mit einer Versicherungssumme von @ 90.000,--), eine fällige Forderung in Höhe von € 2 Mio. gegen die Finanzprokuratur und Schulden (Darlehen) in Höhe von ca. € 1 Mio.

4. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

5. Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor (vgl. - jeweils den Einschreiter betreffend - VfGH 26.4.2010, G249/09 ua.; VfGH 15.12.2010, B1522/10, VfGH 21.2.2011, G198/10, VfGH 28.2.2011, B80/11). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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