VfGH V59/09 ua

VfGHV59/09 ua27.9.2011

Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnungen 2006 und 2010 mangels gesetzlicher Grundlage infolge Anlassfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Festlegung von Systemnutzungstarifen im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz; Zurückweisung weiterer Gerichtsanträge wegen entschiedener Sache

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita, Art139 Abs4
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ElWOG §25
Systemnutzungstarife-Verordnung 2006 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2006 - SNT-VO 2006)
Systemnutzungstarife-Verordnung 2010 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2010 - SNT-VO 2010)
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita, Art139 Abs4
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ElWOG §25
Systemnutzungstarife-Verordnung 2006 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2006 - SNT-VO 2006)
Systemnutzungstarife-Verordnung 2010 der Energie-Control Kommission (SystemnutzungstarifeV 2010 - SNT-VO 2010)

 

Spruch:

I. Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 vom 10. Dezember 2005, in der Fassung der Verordnung, mit der die SNT-VO 2006 geändert wird, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 vom 28. Dezember 2006, der SNT-VO 2006-Novelle 2008, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 243 vom 18. Dezember 2007, und der SNT-VO 2006-Novelle 2009, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 252 vom 24. Dezember 2008, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23. Dezember 2010, wird als gesetzwidrig aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2012 in Kraft.

IV. Die aufgehobenen Verordnungen sind auch in den beim OGH zu den Zahlen 1 Ob 32/11d und 1 Ob 65/11g, beim Landesgericht Linz zu den Zahlen 5 Cg 28/11d und 30 CG 35/11t, beim Landesgericht Wiener Neustadt zu den Zahlen 22 Cg 151/09w, 22 CG 57/11z, 23 Cg 130/09i, 28 Cg 110/09k und 28 Cg 89/09x und beim Handelsgericht Wien zu den Zahlen 30 Cg 206/10m, 46 CG 167/09t, 39 Cg 60/10g, 22 Cg 51/10h, 42 CG 95/10a und 42 CG 143/10k anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

V. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

VI. Die zu V55,56/11 und V57,58/11 protokollierten Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Gerichtsanträge auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen

Vor den antragstellenden Gerichten sind Verfahren anhängig, an denen auf der einen Seite Betreiber von Kraftwerken, auf der anderen Seite die Betreiber der Elektrizitätsnetze, in welche die Kraftwerke die von ihnen erzeugte Elektrizität einspeisen, bzw. der Regelzonenführer iSd §25 Abs14 ElWOG beteiligt sind. Strittig ist jeweils die Frage, ob die Betreiber der Kraftwerke als "Einspeiser" bzw. "Erzeuger" zur Zahlung folgender Entgelte gemäß den jeweils geltenden Fassungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, verpflichtet sind: Netzverlustentgelt (§6, §11 Abs3, §20), Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke (§19 Abs1 Z8), Systemdienstleistungsentgelt (§8, §15 Abs3, §21).

Die antragstellenden Gerichte begehren gemäß Art139 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG, einzelne Bestimmungen der genannten Verordnungen als gesetzwidrig aufzuheben bzw. festzustellen, dass diese Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig waren.

II. Amtswegiges Gesetzesprüfungsverfahren

Aus Anlass der zu V59/09, V113/09 und V19/10 protokollierten Anträge leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs1 Z1 und 3, des §25 Abs4 und des §25 Abs12 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I 143/1998, idF BGBl. I 121/2000, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2011, G3-5/11, stellte er fest, dass die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig waren.

III. Rechtslage

1. §25 ElWOG lautete (die Bestimmungen, deren Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, sind hervorgehoben):

"Bestimmung der Systemnutzungstarife

§25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem

  1. 1. Netznutzungsentgelt;
  2. 2. Netzbereitstellungsentgelt;
  3. 3. Netzverlustentgelt;
  4. 4. Systemdienstleistungsentgelt;
  5. 5. Entgelt für Messleistungen;
  6. 6. Netzzutrittsentgelt sowie
  7. 7. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z1 bis 4 sowie Z7 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs5 Z6 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control Kommission durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

1. Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3. Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);

4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7. Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebenen 1 (Höchstspannung) und 2 (Umspannung von Höchst- zu Hochspannung):

a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Verbund-Austrian Power Grid AG sowie das Höchstspannungsnetz und die Umspannung von Höchstzu Hochspannung der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH;

b) Tiroler Bereich: das Höchstspannungsnetz sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der TIWAG-Netz AG;

c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG und Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Verbund-Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß §70 Abs2 basieren, die dem Bereich gemäß lita zuzuordnen sind;

2. für die anderen Netzebenen, soweit Z3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage I angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH bzw. der EVN Netz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;

3. für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH und der Verbund-Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der LINZ STROM Netz GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;

4. für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH, der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß §70 Abs2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

...

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.

(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§22 Abs2 Z1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu."

2. Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010), BGBl. I 110, lautet auszugsweise:

"Inkrafttreten und Aufhebung vonRechtsvorschriften des Bundes

§109. (1) ...

(2) Die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts

dieses Bundesgesetzes treten ... mit 3. März 2011 in Kraft;

gleichzeitig treten die Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1999 [Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 143/1998], in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 112/2008, ... außer Kraft.

...

Übergangsbestimmungen

§111. (1) Die auf Grund des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung.

..."

IV. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen:

A. Zu den zu V55,56/11 und V57,58/11 protokollierten Anträgen:

Mit Schriftsätzen vom 8. September 2011 zog das jeweils antragstellende Gericht seinen Antrag zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß Art19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

B. Zu allen übrigen Anträgen:

1. Prozessvoraussetzungen

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2011, G3-5/2011, ausgesprochen, dass die zu V59/09, V113/09 und V19/10 protokollierten Verordnungsprüfungsanträge zulässig sind.

Dasselbe gilt für alle übrigen Anträge. Insbesondere sind bei der Prüfung aller - in ihrem Aufhebungsantrag jeweils zumindest teilweise zulässigen - Anträge Bestimmungen des ElWOG anzuwenden, deren Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis festgestellt hat.

2. In der Sache

Der Verfassungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung die Anlassfallregelung des Art140 Abs7 B-VG auch dann als maßgebend an, wenn Verordnungsprüfungssachen den Anlass zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung geboten haben. Dementsprechend nimmt der Gerichtshof an, dass die Aufhebung einer als verfassungswidrig befundenen Gesetzesvorschrift (auch) auf die Verordnungsprüfungssache als Anlassfall zurückwirkt, und nimmt daher bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung auf die ihr zugrunde gelegte Gesetzesbestimmung - als sei sie rückwirkend aus dem Rechtsbestand ausgeschieden - nicht mehr Bedacht. Des Weiteren hält der Gerichtshof in ständiger Judikatur auch in Ansehung von Verordnungsprüfungssachen dem von Art140 Abs7 B-VG erfassten Anlassfall im engeren Sinn (anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) alle jene Fälle gleich, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bis zum Beginn der nichtöffentlichen Beratung, bereits anhängig geworden sind (VfSlg. 11.057/1986, 13.269/1992, 14.041/1995). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. IV.B.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Die Anlassfallregelung des Art140 Abs7 B-VG gilt nicht nur für den Fall der Aufhebung eines Gesetzes, sondern auch im Fall der Feststellung, dass ein Gesetz verfassungswidrig war (vgl. zB VfSlg. 10.834/1986, 17.020/2003).

Somit wirkt sich die mit Erkenntnis vom 21. Juni 2011, G3-5/11, ausgesprochene Feststellung, dass §25 Abs1 Z1 und 3, §25 Abs4 und §25 Abs12 ElWOG verfassungswidrig waren, nicht nur für die zu V59/09, V113/09 und V19/10 protokollierten Verordnungsprüfungssachen aus, anlässlich derer das Gesetzesprüfungsverfahren G3-5/11 tatsächlich eingeleitet wurde, sondern auch für die eingangs genannten, im vorliegenden Verfahren verbundenen Verordnungsprüfungssachen, weil diese im Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im genannten Gesetzesprüfungsverfahren (21. Juni 2011) bereits anhängig waren.

Mit §25 Abs4 ElWOG ("Die Elektrizitäts-Control Kommission hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.") ist nun aber für die hier gegenständlichen Systemnutzungstarifverordnungen eine Bestimmung entfallen, die nicht nur für die angefochtenen, sondern für sämtliche Bestimmungen der angefochtenen Verordnungen eine wesentliche gesetzliche Grundlage gebildet hat. Denn ohne die Regelung des Abs4 fehlt §25 ElWOG (und diesem Gesetz auch sonst) eine unabdingbare Grundlage dafür, bestimmte Unternehmen am Elektrizitätsmarkt (seien es Netzbetreiber, Einspeiser oder Entnehmer) zur Leistung von Systemnutzungstarifen zu verpflichten, regelte doch diese vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erkannte Bestimmung - wenn auch in einer die Behörde nicht hinreichend determinierenden Weise - die Adressaten der behördlichen Festlegung von Systemnutzungstarifen. Auch wenn §25 ElWOG punktuell an anderer Stelle Adressaten von Systemnutzungstarifen nennt (so die Erzeuger für das Systemdienstleistungsentgelt in §25 Abs10 und 14 ElWOG), ist deren Verpflichtung nur vor dem Hintergrund verständlich, dass aufgrund von §25 Abs4 ElWOG jedenfalls auch andere Unternehmen am einschlägigen Markt und damit die Unternehmen insgesamt sachangemessen zur Leistung von Systemnutzungstarifen verpflichtet werden. Ohne die "Generalklausel" des Abs4 bleibt die gesetzliche Regelung der Adressaten einer Systemnutzungstarifverordnung völlig lückenhaft und damit jede dieser Verordnungen ohne gesetzliche Grundlage. Da bei Außerachtlassung des §25 Abs4 ElWOG wegen der Anlassfallwirkung die hier gegenständlichen Verordnungen somit insgesamt der gesetzlichen Grundlage entbehren, sind sie vom Verfassungsgerichtshof zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben (Art139 Abs3 lita B-VG), ohne dass auf einzelne der von den antragstellenden Gerichten vorgebrachten Bedenken einzugehen ist.

3. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Den Anträgen ist somit statt zu geben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art139 Abs3 lita B-VG die bekämpften Verordnungen nicht nur im jeweils beantragten Ausmaß, sondern zur Gänze aufzuheben, da der als verfassungswidrig festgestellte §25 Abs4 ElWOG für sämtliche Bestimmungen der angefochtenen Verordnungen eine unabdingbare gesetzliche Grundlage gebildet hat.

3. Obwohl die SNT-VO 2006 idF der SNT-VO 2006-Novelle 2009 und Teile der SNT-VO 2010 bereits außer Kraft getreten sind, ist auch für diese Verordnungen mit einer Aufhebung und nicht mit einem Ausspruch nach Art139 Abs4 B-VG vorzugehen, da diese jeweils zeitraumbezogenen Verordnungen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehen (vgl. zB VfSlg. 17.094/2003, 17.266/2004, 17.798/2006).

4. Im Hinblick auf weitere bei ihm anhängige Prüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof auch beschlossen, von der ihm gemäß Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und die Anlassfallwirkung auch für die im Spruch näher bezeichneten, bei den genannten Gerichten anhängigen Verfahren herbeizuführen (vgl. die Erledigung der von diesen Gerichten aus Anlass dieser Verfahren beim Verfassungsgerichtshof gestellten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträge durch den Beschluss vom heutigen Tage, G78/11, V67,68/11 ua.).

5. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Verordnungen gründet sich auf Art139 Abs5 letzter Satz

B-VG.

6. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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