VfGH V82/09

VfGHV82/091.3.2010

Verstoß der bis zur Novelle 2005 in der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 festgelegten unterschiedlichen Einreihung der Bundesanstalten für Leibeserziehung in Graz und Linz gegen das Gehaltsgesetz 1956

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
GehG 1956 §57 Abs1
Schulleiter-ZulagenV 1966 §2 Abs4
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
GehG 1956 §57 Abs1
Schulleiter-ZulagenV 1966 §2 Abs4

 

Spruch:

I. §2 Abs4 litc der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des §57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966), BGBl. 192/1966 idF BGBl. 772/1990, war gesetzwidrig.

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

II. Im Übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu der Zahl B1815/07 eine

Beschwerde gemäß Art144 B-VG anhängig, der im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren ist Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung (im Folgenden: BAfL) in Linz. Diese Unterrichtsanstalt wurde mit der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. 192 idF BGBl. 772/1990, in Umsetzung des §57 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 in die Dienstzulagengruppe III eingereiht. Mit BGBl. II 415/2005 wurde litc der genannten Verordnung geändert und die BAfL in Linz mit Wirksamkeit des 14. Dezember 2005 in die Dienstzulagengruppe II umgereiht.

Mit Antrag vom 24. Mai 2006 begehrte der Beschwerdeführer im Anlassverfahren die Nachzahlung der Leiterzulagendifferenz für die Schuljahre 2002/03 bis 2004/05.

1.2. Mit Bescheid des oberösterreichischen Landesschulrates vom 6. Juni 2006 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Novelle der Verordnung weder ein Übergangsrecht, noch eine ausdrückliche Bestimmung über ein rückwirkendes Inkrafttreten enthalte. Die Zuordnung der Unterrichtsanstalt zur Dienstzulagengruppe II sei daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung (somit am 14. Dezember 2005) in Kraft getreten, weshalb ein rückwirkender Zuspruch der erhöhten Dienstzulage nicht in Betracht komme.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §57 Abs1 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 sowie des §2 Abs4 litc der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 idF BGBl. 772/1990, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

3. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs4 Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. 192 idF BGBl. 772/1990, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 28. September 2009 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmung ein.

4. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, §2 Abs4 Schulleiter-Zulagenverordnung nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §57 Abs1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 idF BGBl. 447/1990, lautete:

"Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen."

2. §2 Abs4 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. 192 idF BGBl. 772/1990, lautet wie folgt:

"(4) Ferner werden gemäß §57 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß §57 Abs6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, dass das Beschwerdeverfahren, das Anlass zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, zulässig ist, hat sich als zutreffend erwiesen.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Präjudizialität im Prüfungsbeschluss ausgeführt, dass die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen von der Aufhebung auch erfasst werden müssten; ein solcher untrennbarer Zusammenhang bestehe zwischen §2 Abs4 lita und b Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 einerseits sowie §2 Abs4 litc leg.cit. andererseits.

Entgegen dieser Ansicht im Prüfungsbeschluss geht der Verfassungsgerichtshof nunmehr davon aus, dass die lita und b in §2 Abs4 Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 mit §2 Abs4 litc leg.cit. nicht in einem derart untrennbaren Zusammenhang stehen, dass die Gesetzwidrigkeit der Bestimmung nur durch eine gesamte Aufhebung derselben beseitigt werden kann. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Umfang der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden und im Fall ihrer Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit aufzuhebenden Normen derart abzugrenzen, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Norm müssen so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt annimmt und andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden; dies trifft sowohl auf von Amts wegen als auch auf auf Antrag eingeleitete Normprüfungsverfahren zu (zB VfSlg. 12.465/1990, 13.965/1994, 17.266/2004, 17.335/2004, VfGH 25.6.2009, V23/09 ua.).

Auch wenn §2 Abs4 litc Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 erst durch eine Zusammenschau mit lita und b leg.cit. eine vergleichende Beurteilung der einzelnen Einstufungen ermöglicht, besteht doch kein solch untrennbarer Zusammenhang, dass die Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstelle nur durch die Aufhebung der gesamten Bestimmung beseitigt werden kann.

Das Verordnungsprüfungsverfahren ist daher hinsichtlich des in Prüfung genommenen §2 Abs4 lita und b Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 einzustellen.

2. In der Sache:

2.1. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss folgende Bedenken:

"§57 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 bestimmt, dass sich die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt richtet. Der Gerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Verordnungsgeber dadurch insoweit gebunden ist, als er der Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen objektive und transparente Kriterien zugrunde zu legen hat. Die genannte Gesetzesbestimmung dürfte weiters voraussetzen, dass das System der Zuweisungen der Bundesanstalten zu Dienstzulagengruppen nachvollziehbar sein und die Einstufung der Bundesanstalten solcherart erfolgen muss, dass das System der Zuweisungen der einzelnen Anstalten in die jeweilige Dienstzulagengruppe in sich sachlich gerechtfertigt ist.

Nach den vorgelegten Unterlagen scheint sich die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Bundesanstalten für Leibeserziehung in Graz und in Linz - jedenfalls nach den von der Behörde im Verordnungsverfahren als einzige Kriterien herangezogenen Anzahl von angebotenen Ausbildungen und Teilnehmern - zu ergeben. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt; vielmehr führt sie selbst aus, dass sich die Bundeslehranstalten für Leibeserziehung in Graz und Linz 'in Bezug auf die jeweils angebotenen Ausbildungen und Teilnehmer nicht grundlegend [unterschieden], sodass eine unterschiedliche Einstufung dieser beiden Anstalten nicht zwingend geboten war'. §57 Gehaltsgesetz 1956 räumt dem Verordnungsgeber zwar einen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die 'Bedeutung und den Umfang' der Anstalten ein, die belangte Behörde hat jedoch bisher keine Kriterien genannt, welche die unterschiedliche Einstufung der Anstalten in Linz und Graz rechtfertigen würden; insbesondere liegen dem Gerichtshof keine derartigen Daten für die Jahre 2002 bis 2005 vor. Der Gerichtshof kann daher vorläufig nicht erkennen, dass es eine sachliche Rechtfertigung für die trotzdem erfolgte unterschiedliche Einordnung der beiden Anstalten und damit für das mit der Verordnung geschaffene System der Zuweisung von Dienstzulagen insgesamt gibt."

2.2. Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hält dem in ihrer Äußerung Folgendes entgegen:

"Der durch die Novellierung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 durch BGBl. Nr. 772/1990 erfolgten besseren Einstufungen der BAfL Innsbruck, Graz und Linz um jeweils eine Dienstzulagengruppe lag nachstehendes Ergebnis einer Erhebung der Anzahl der an den betreffenden vier Anstalten im Vergleichszeitraum 1989/90 jeweils abgehaltenen Ausbildungen sowie die Anzahl der dort jeweils unterrichteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer (jeweils gegenüber den Vergleichszahlen ca. zehn Jahre davor) zugrunde:

• BAfL Wien 1978/79: 95 Ausbildungen mit 3.381

Teilnehmern

• BAfL Wien 1989/90: 64 Ausbildungen mit 4.416

Teilnehmern

• BAfL Innsbruck 1977/78: 27 Ausbildungen mit 782

Teilnehmern

• BAfL Innsbruck 1989/90: 47 Ausbildungen mit 1.756

Teilnehmern

• BAfL Graz 1977/78: 8 Ausbildungen mit 114

Teilnehmern

• BAfL Graz 1989/90: 25 Ausbildungen mit 820

Teilnehmern

• BAfL Linz 1980/81: 7 Ausbildungen mit 173

Teilnehmern

• BAfL Linz 1989/90: 19 Ausbildungen mit 829

Teilnehmern

Aus den betreffenden Zahlen ergeben sich signifikante Unterschiede jeweils zwischen der BAfL Wien und der BAfL Innsbruck einerseits sowie zwischen der BAfL Innsbruck und der BAfL Linz andererseits, die jeweils eine unterschiedliche Wertigkeit bei der Zuordnung der jeweiligen Anstalten zu den einzelnen Dienstzulagengruppen begründeten. Hingegen unterschieden sich die BAfL Graz und die BAfL Linz in Bezug auf die jeweils angebotenen Ausbildungen und unterrichteten Teilnehmer nicht grundlegend, sodass eine unterschiedliche Einstufung dieser beiden Anstalten nicht zwingend geboten war. Eine allfällige Gleichstellung dieser beiden Einrichtungen hätte aber allenfalls in der Abstandnahme von der seinerzeit vorgenommenen Höherbewertung der BAfL Graz von der Dienstzulagengruppe III zur Dienstzulagengruppe II bestehen müssen, eine Einreihung der BAfL Linz in die Dienstzulagengruppe II und damit innerhalb der Dienstzulagengruppe II deren Gleichstellung mit der erheblich größeren BAfL Innsbruck war aufgrund der großen Abweichungen bei der Anzahl der Ausbildungen und Teilnehmer an diesen beiden Anstalten seinerzeit nicht überzeugend begründbar und wurde daher die BAfL Linz nicht mit der BAfL Innsbruck gleichgestellt. Auf die ausschließlich bei der BAfL Innsbruck zusätzlich angebotene Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer und Bergführer wird ausdrücklich hingewiesen (Sicherstellung des dafür zusätzlich erforderlichen Lehrbetriebes maßgeblich durch Lehrbeauftragte; zum Honorarvolumen vgl. unten Übersicht 3).

...

Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes dadurch, dass seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur seinerzeit eine frühere Umstufung der BAfL Linz in die Dienstzulagengruppe II nicht durchgeführt worden ist, und zur gegenständlichen vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG eingeleiteten Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des §57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenv[e]rordnung 1966) wird weiters ausgeführt:

Im Hinblick auf die für den Verordnungsgeber bestehende Verpflichtung, der Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen objektive und transparente Kriterien zugrunde zu legen und die Einstufung nachvollziehbar zu begründen, wird bemerkt, dass an den Größenverhältnissen der vier Bundesanstalten - wie allen Beteiligten bekannt - keine grundlegenden Änderungen eingetreten sind, sodass im Zuge der Behandlung der nach 1990 für die BAfL Linz geforderten Verbesserung der Einstufung keine aktualisierten Zahlen zugrunde gelegt worden sind.

Der seitens des Beschwerdeführers ... immer wieder

geforderten besseren Einstufung der BAfL Linz deswegen, weil zwischen der BAfL Linz und der um eine Stufe besser eingestuften BAfL Graz kein grundlegender Größenunterschied bestand, wird der Größenunterschied zwischen den BAfL Graz und Linz einerseits zur ebenfalls in die Dienstzulagengruppe II eingestuften BAfL Innsbruck andererseits entgegen gehalten. Ein allfälliges Spannungsverhältnis bezüglich der Vergleichbarkeit der Einstufungen hätte daher allenfalls durch eine Abstufung de[r] BAfL Graz in die Dienstzulagengruppe III und die damit bewirkte Gleichstellung mit der BAfL Linz gelöst werden können.

Die im Jahr 2005 gefundene und eine Gleichstellung der BAfL Innsbruck, Graz und Linz durch gemeinsame Zuordnung in die Dienstzulagengruppe II beinhaltende Lösung wurde inhaltlich anhand der mit der Anzahl der angebotenen Ausbildungen und absolvierten Teilnehmern argumentierbaren Lösung gefunden, wobei bewusst war, dass die BAfL Innsbruck aufgrund besonders personalintensiv geführter Ausbildungen das obere Spektrum und die beiden BAfL Graz und Linz das untere Spektrum innerhalb der Dienstzulagengruppe II abbildeten. Demgemäß hat das Bundesministerium für Finanzen der besseren Einstufung der BAfL Linz nur unter Ausschluss jeglicher Präjudizwirkung dieses Vorgehens zugestimmt.

Betreffend die vom Verfassungsgerichtshof angefragte

Datenlegung wird in Bezug auf die in Wien, Graz, Innsbruck und Linz

geführten BAfL Folgendes bekannt gegeben.

Personalstand 2002 - 2005 (Übersicht 1)

Direktion Abteilungsvor- Stamm- Back Office

stände lehrer

Wien 1 4 5,5 5,5

Linz 1 1 2,0 3,0

Graz 1 1 - 3,0

Innsbruck 1 3 2,0 3,5

Ausbildungsergebnisse (Übersicht 2)

Gesamtzahl Ausbildungen 2002 - 2005

2002 2003 2004 2005

Wien 52 41 40 42

Linz 22 25 25 22

Graz 22 23 28 23

Innsbruck 25 24 20 22

Gesamtzahl Teilnehmer und Teilnehmerinnen 2002-2005

2002 2003 2004 2005

Wien 1090 860 861 909

Linz 680 710 724 886

Graz 828 734 954 776

Innsbruck 736 528 721 506

Gesamtzahl Absolventen und Absolventinnen 2002-2005

2002 2003 2004 2005

Wien 909 717 718 758

Linz 447 426 483 591

Graz 690 612 834 609

Innsbruck 614 440 601 422

Die obenstehenden Daten weisen in Bezug auf die zur Verfügung gestellten Lehrerplanstellen für die BAfL Wien 10,5 Planstellen, für die BAfL Innsbruck sechs Planstellen, für die BAfL Graz zwei Planstellen und für die BAfL Linz vier Planstellen aus. Unter 'Back Office' werden die jeweils zur Verfügung gestellten Planstellen für das Verwaltungspersonal in Vollbeschäftigungsäquivalenten ausgewiesen.

Soweit für die Jahre 2002 bis 2005 in Bezug auf die Anzahl der ausgewiesenen Ausbildungen, die Gesamtzahl der daran teilnehmenden Personen sowie bezüglich der Gesamtzahl der Absolventinnen und Absolventen sich die BAfL Innsbruck nicht wesentlich von den BAfL Graz und Linz zu unterscheiden scheint, wird auf Folgendes hingewiesen:

Die BAfL Innsbruck bietet als einzige BAfL die (über zwei Semester geführte) Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer und Bergführer an. Beide Ausbildungen werden im theoretischen Teil mit einer Kursgröße von 70 bis 90 Personen im Bereich der Schilehrerausbildung und mit einer Kursgröße von 30 bis 40 Personen im Bereich der Bergführerausbildung geführt. Im Bereich des umfangmäßig bedeutenderen praktischen Teiles wird jedoch in Gruppengrößen von 6 bis 10 Personen unterrichtet, wohingegen bei den übrigen Ausbildungen die Gruppengröße zwischen 25 bis 30 Teilnehmern liegt.

Demgemäß schlagen sich die betreffenden Spezialausbildungen, was die Anzahl der ausgebildeten Teilnehmer betrifft, in den bisher übermittelten Maßzahlen nicht deutlich nieder. In Bezug auf die Gesamtzahl der für die Ausbildung aufgewendeten Stunden und den daher als wichtige Maßgröße für die Bedeutung der Anstalt zu berücksichtigenden Umfang der Unterrichtstätigkeit sind diese nur in kleinen Gruppen geführten Ausbildungen jedoch sehr arbeitsintensiv, sodass sich für eine vergleichbare Anzahl von Teilnehmern ein wesentlich größerer, von der Leitung der Anstalt zu verantwortender, Ausbildungsumfang ergibt.

Dieser Umstand zeigt sich auch in den Ausbildungskosten:

Während eine durchschnittliche Ausbildung ca. zwischen 10.000 und 15.000 € kostet, fallen für eine Ausbildung zum Schilehrer Kosten in Höhe von etwa 300.000 € und zum Bergführer Kosten in Höhe von etwa 130.000 € an. Diese Kostenintensivität der an der BAfL Innsbruck angebotenen Ausbildungen zum staatlich geprüften Schilehrer und zum staatlich geprüften Bergführer wird durch die Mittel bestätigt, die für die Honorierung der - ebenfalls in der Gesamtverantwortung des Leiters der Anstalt stehenden - zusätzlich eingesetzten Lehrbeauftragten aufgewendet werden.

UT7 - Lehrbeauftragte in € (Übersicht 3):

2002 2003 2004 2005 2009

Graz 159.000 145.000 145.000 145.000 183.000

Innsbruck 548.000 499.000 499.000 499.000 515.000

Linz 159.000 145.000 145.000 145.000 183.000

Wien 664.000 604.000 602.000 602.000 630.000

Im Hinblick auf die Überlegungen zur Abstufungs- (BAfL Graz) bzw. Aufstufungsproblematik (BAfL Linz) und die hierfür erforderliche Willensbildung (in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen) wird eingewendet, dass der Verordnungsgeber in seiner Gestion Beschränkungen unterlag und auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes die in §2 Abs4 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gefundene Lösung den in §57 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 getroffenen Anforderungen genügt, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber selbst lediglich gehalten ist, das Besoldungsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht und selbst allenfalls einzelne unbefriedigenden Ergebnisse einer Regelung deren Sachlichkeit nicht zu berühren vermögen."

2.3. Damit vermag die Bundesministerin die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit des §2 Abs4 litc Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 nicht zu zerstreuen:

Wie bereits im Prüfungsbeschluss dargelegt, räumt §57 Gehaltsgesetz 1956 dem Verordnungsgeber im Hinblick auf die "Bedeutung und den Umfang" der Anstalten einen Gestaltungsspielraum dahingehend ein, dass er sowohl die der Verordnung zu Grunde gelegten Parameter für die Einreihung der verschiedenen BAfL als auch die Anzahl der Dienstzulagengruppen (zwei oder mehrere) festlegen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Parameter für die Beurteilung der Einreihung geeignet und die Zuweisungen der einzelnen Anstalten in die jeweilige Dienstzulagengruppe - je nach gewählter Anzahl - in sich sachlich sind.

Wie sich aus den vorgelegten Zahlen ergibt, lagen der Einstufung der Bundesanstalten im Jahr 1990 - wie auch schon im Prüfungsbeschluss dargelegt - hinsichtlich angebotener Ausbildungen und Zahl der Teilnehmer annähernd gleiche Parameter in Bezug auf die BAfL Linz und BAfL Graz zu Grunde. An dieser Einschätzung ändern auch die nunmehr im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Zahlen nichts, die für die Jahre 2002 bis 2005 hinsichtlich des Personalstandes, der Anzahl der Ausbildungen, Teilnehmer- und Absolventenzahlen sowie Honorierung der Lehrbeauftragten keine signifikanten Unterschiede aufweisen, sodass sich daraus keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der BAfL Graz und BAfL Linz ergeben. Eine sachliche Rechtfertigung - die für die BAfL Innsbruck in Hinblick auf die dort stattfindenden besonderen Ausbildungen angenommen werden kann - wurde für die BAfL Graz nicht ins Treffen geführt und ergibt sich - wie dargestellt - auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen.

Dieses Ergebnis wird auch durch die Ausführung der Bundesministerin verstärkt, wenn sie erklärt, dass der Gleichstellung - ohne dass hinsichtlich der Größenverhältnisse grundlegende Änderungen eingetreten sind - der BAfL Innsbruck, Graz und Linz durch gemeinsame Zuordnung in die Dienstzulagengruppe II im Jahr 2005 die Überlegung zu Grunde lag, dass die BAfL Innsbruck auf Grund besonders personalintensiv geführter Ausbildungen das obere Spektrum und die beiden BAfL Graz und Linz das untere Spektrum innerhalb der Dienstzulagengruppe II abbilden sollen.

Durch die bis zur Novelle BGBl. II 415/2005 unterschiedliche Einreihung der BAfL Graz und BAfL Linz hat der Verordnungsgeber jedoch gegen §57 Gehaltsgesetz 1956 verstoßen.

3. Da §2 Abs4 litc Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. 192 idF BGBl. 772/1990, nicht mehr in Kraft ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, dass die Bestimmung gesetzwidrig war.

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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