B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid der
Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. Juli 2007 wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Begehrens auf Nachzahlung der Differenz der Dienstzulage (Leiterzulage) für die Schuljahre 2002/2003, 2003/2004 und 2004/2005, die sich aus der Zugrundelegung der Dienstzulagengruppe II im Vergleich zur Dienstzulagengruppe III ergibt, abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §57 Abs1 letzter Satz Gehaltsgesetz 1956 sowie des §2 Abs4 litc der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 idF BGBl. 772/1990 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs4 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des §57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966), BGBl. Nr. 192/1966 idF BGBl. Nr. 772/1990 ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2010, V82/09, stellte er fest, dass §2 Abs4 litc leg.cit. gesetzwidrig war.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)