VfGH B293/10

VfGHB293/107.6.2010

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Antragstellers; monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca € 1.300,--.

Normen

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landes Salzburg vom 11. Jänner 2010, Z1/12-21358/21-2010. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.300,-- bezieht und keine Angaben über sonstiges Vermögen oder Unterhaltsverpflichtungen vorgebracht wurden.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

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