VfGH B111/09

VfGHB111/0918.6.2009

Keine Verletzung verfassungsgesetzlicher Rechte durch Neuberechnung der Beiträge eines Notars zur Pensionsversicherung unter Einbeziehung der Kanzleiablöse; keine Gleichheitswidrigkeit und keine Verletzung des Legalitätsprinzips durch die mit der 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972 eingeführten Bestimmungen über die Einbeziehung der Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage ohne höhere Pensionsleistung; Kanzleiablöse als Gewinn im Sinne des EStG 1988 zu qualifizieren

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
EStG 1988 §24
NotarversicherungsG 1972 §2 Z16, §10 Abs1 Z2, §14 Abs2 idF 9. NotarversicherungsG-Nov, BGBl I 139/2000
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
EStG 1988 §24
NotarversicherungsG 1972 §2 Z16, §10 Abs1 Z2, §14 Abs2 idF 9. NotarversicherungsG-Nov, BGBl I 139/2000

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Erreichens der

Altersgrenze gemäß §19 Abs1 lite Notariatsordnung (NO), RGBl. 75/1871 idF BGBl. I 164/2005, mit Ablauf des 31. Jänner 2005 von seinem Amt als öffentlicher Notar enthoben und trat in den Ruhestand. Für die \berlassung der Notariatskanzlei an seinen Amtsnachfolger hat er von diesem nach den Feststellungen der belangten Behörde eine Kanzleiablöse in der Höhe von 116.813,93 Euro erhalten. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 23. Oktober 2007 wurde auf Grund der Bestimmungen der §§9, 10 und 14 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. 66 idF BGBl. I 139/2000, eine Neuberechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung für das Jahr 2005 vorgenommen, wobei dieser Erlös aus der Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage einbezogen wurde.

Mit seiner vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 2008, mit dem seiner Berufung gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nur insoweit Folge gegeben wurde, als die Buchwerte der dem Kanzleiübernehmer übertragenen Anlagegüter bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch Abzug von der Kanzleiablöse außer Ansatz blieben, der Bescheid aber im Übrigen bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums durch Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen der §§2 Z16, 10 Abs1 Z2 und 14 Abs2 NVG 1972 idF BGBl. I 139/2000 über die Einbeziehung von Empfängen bzw. Erlösen aus einer Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972. Diese verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Legalitätsprinzip. Die Einbeziehung der Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage führe im Kalenderjahr des Versicherungsfalls zu einer Erhöhung der Beiträge, die nicht erforderlich sei, der keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung gegenüberstehe und die überdies näher dargelegte manipulative Umgehungen der Beitragslast zulasse und so zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führe.

2. Die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), BGBl. 66, lauten in der hier maßgeblichen Fassung der 9. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I 139/2000, wie folgt (relevante Passagen sind hervorgehoben):

"Bedeutung der Begriffe

§2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.

2. Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

...

16. Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.

...

...

Abschnitt III

Aufbringung der Mittel

Beitragspflicht

§9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 Euro, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 Euro zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§20) vervielfachten Beträge.

(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.

(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

(5) Die Beitragspflicht ruht:

1. bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt.

2. bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

Beitragsgrundlage

§10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:

1. bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit [...]

2. bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.

(2) Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Abs1 Z. 1 neben Z. 2 anzuwenden.

(3) Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.

(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.

...

Neuberechnung der Beiträge

§14. (1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach §9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§9 und 10 neu zu berechnen, und zwar

1. im Falle des §10 Abs1 Z. 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte [...];

2. im Falle des §10 Abs1 Z. 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Notariat, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben, nicht vermindert um außerordentliche Belastungen und Sonderausgaben, zuzüglich der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung sowie der Verzugszinsen, wenn diese als Betriebsausgaben abgesetzt und anerkannt worden sind.

(2) Im Kalenderjahr des Versicherungsfalles und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge die nach Abs1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr des Versicherungsfalles zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse.

(3) Ist eine Neuberechnung nach Abs1 deswegen nicht möglich, weil der Versicherte die hiefür erforderlichen Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat, so hat die Versicherungsanstalt für die Neuberechnung der Beiträge die Beitragsgrundlage festzusetzen. §10 Abs3 ist hiebei entsprechend anzuwenden. An die Stelle dieser Neuberechnung tritt, wenn die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorgelegt werden, die Neuberechnung nach Abs1."

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie zur Behauptung der Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften u.a. Folgendes ausführte:

"Das diesbezügliche Vorbringen der rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers erscheint insofern völlig verfehlt zu sein, als das Sozialversicherungsrecht nicht allein auf dem Versicherungsprinzip ('Leistung - Gegenleistung'), sondern auch z.B[.] auch auf dem Versorgungs- und dem Fürsorgeprinzip beruht.

So wurde vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen, dass innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, wohingegen der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (vgl. z[.]B. VfSlg. 4714/1964, 5241/1966); es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung (z.B. VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973 und ferner VfSlg. 12.739/1991), sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (VfSlg. 6015/1969, 7047/1973) bzw. nicht die volle Versicherungsleistung bezahlt wird."

4. Die beteiligte Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erstattete eine Äußerung, in der sie u.a. Folgendes ausführte:

"[...] Wie vom Beschwerdeführer richtig festgestellt wurde, war Anlass für die 9. NVG-Novelle die sich abzeichnende Verschlechterung der Finanzlage der Notarversicherung.

In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer den finanziellen Erläuterungen zur 9. NVG-Novelle entnehmen können, dass die Versicherungsanstalt in den Jahren 1997 bis 1999 erhebliche Bilanzverluste aufzuweisen hatte (1997 17,427.544,02 ATS; 1998 13,295.431,02 ATS und 1999 15,423.797,41 ATS).

Während in den Kalenderjahren 1997 und 1998 noch ein Beitragssatz von 9 % gegolten hat, musste dieser zur Finanzierbarkeit der Versicherungsleistungen von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt im Kalenderjahr 1999 auf 11 % und in der Folge im Kalenderjahr 2000 zunächst auf 13 % und dann sogar rückwirkend auf 15 % erhöht werden (eine Ausfallshaftung des Bundes ist im Unterschied zu anderen Pensionsversicherungsträgern bei der Notarversicherung gesetzlich nicht vorgesehen).

Dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zur 9. NVG-Novelle kann überdies entnommen werden, dass in den Jahren vor Ausarbeitung dieser Novelle das durchschnittliche faktische Pensionsantrittsalter stetig sank und damit die Zahl der Neuzugänge bei den Eigenpensionen signifikant anstieg. Eine signifikante Erhöhung des Pensionsaufwandes war die Folge.

Durch Beitragserhöhungen allein war aber das Problem der Finanzierung der Notarversicherungsleistungen nicht zu lösen. Es mussten daher zusätzliche Maßnahmen zur Reform des Notarversicherungsrechts ins Auge gefasst werden, wobei - nicht zuletzt im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz - auf eine möglichst ausgewogene Lastenverteilung zwischen Aktiven und Pensionisten zu achten war.

Die Verbreiterung der Beitragsgrundlage durch Einbeziehung von Kanzleiablösen war eine von mehreren Maßnahmen, die im Sinne einer möglichst ausgewogenen Lastenverteilung zur Erhaltung der Finanzierbarkeit [des] Pensionssystems der Notare und Notariatskandidaten, das sich ohne eine Ausfallshaftung des Bundes aus eigenen Mitteln finanzieren muss, - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - erforderlich waren und zur langfristigen Finanzierung des Pensionssystems weiterhin nötig sind, was sich aus den auch dem Beschwerdeführer bekannten Prognoserechnungen der von der beteiligten Versicherungsanstalt beauftragten Versicherungsmathematiker erg[ibt].

Daher wurden nach Aufhebung wesentlicher Bestimmungen der 9. NVG-Novelle durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.6.2004, G60/03-10, VfSlg. 17.254) aufbauend auf den Zielen der 9. Novelle durch die 12. NVG-Novelle (BGBl. I 98/2006) wiederum ähnlich zielgerichtete Maßnahmen zur langfristigen finanziellen Absicherung der Notarversicherung gesetzt.

Überdies übersieht der Beschwerdeführer, dass neben der Verbreiterung der Beitragsgrundlage auch die bereits erwähnten, von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt beschlossenen Erhöhungen des Beitragssatzes (im Jahr 1999 von 9 % auf 11 % und im Jahr 2000 zunächst auf 13 % und dann rückwirkend weiter auf 15 %) für die Finanzierung des Pensionssystems wesentlich waren bzw. und dieser unüblich hohe Beitragssatz ein wesentlicher Faktor zur Absicherung [der] Leistungsfähigkeit des Pensionssystems ist. Der Beitragssatz betrug im Zeitraum von 1988 bis 1998 lediglich 9 % bzw. 10 %. Die massive Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 2000 auf 15 % bedeutete für die Beitragszahler (Notare und Notariatskandidaten), insbesondere im Vergleich zur Zeit davor, eine erhebliche Mehrbelastung. Diese hohe Mehrbelastung haben die aktiven Beitragszahler zur Aufrechterhaltung der Finanzierbarkeit des Versicherungssystems bis heute ununterbrochen zu erbringen.

Aus all diesen Gründen erscheint die Einbeziehung der Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage als [eine] von mehreren Maßnahmen zur langfristigen finanziellen Absicherung der Notarversicherung gerechtfertigt. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum der Versicherungsanstalt wird dadurch nicht überschritten.

Überdies geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen an der Sachverhaltssituation vorbei. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Rahmen seines oben zitierten Erkenntnisses vom 28.6.2004, GZ. G60/03, die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der 9. Novelle zum NVG 1972 präjudiziell bestätigt, zumal er die aufgrund der in den parlamentarischen Materialien als Motiv festgehaltene 'sich abzeichnende Verschlechterung der Finanzlage der Notarversicherungsanstalt' anerkannt hat.

Aus der Tatsache, dass die beteiligte Versicherungsanstalt noch einige Jahre mit Gewinn abschloss bzw. dass die Rücklagen nach einigen Jahren noch immer nicht aufgebraucht wurden, kann wohl kaum eine Verfassungswidrigkeit der besagten Bestimmungen abgeleitet werden. Dass mit der 9. Novelle zum NVG 1972 nicht bis zum allerletzten Moment vor der eventuellen Zahlungsunfähigkeit zugewartet wurde, spricht eher für den im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Weitblick des Gesetzgebers, der im Zusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht häufig verwendeten Begriff des 'Generationenvertrages' zu betrachten ist. Die angefochtenen Bestimmungen haben nach Ansicht der Versicherungsanstalt im Zusammenhang mit der aktuellen und weiter zu erwartenden Entwicklung im Einnahmen-Ausgabensektor (Pensionssicherung) daher durchaus ihre unbedingte Notwendigkeit."

Zur Frage des Fehlens von Auswirkungen der Erhöhung der Beitragsgrundlage auf die Leistungshöhe argumentiert die Versicherungsanstalt wortgleich mit der belangten Behörde. Darüber hinaus tritt die Versicherungsanstalt dem mit mehreren Beispielen versehenen Beschwerdevorwurf der Unsachlichkeit der Regelung und der mangelnden Determinierung des Verwaltungshandelns entgegen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Regelungen der §§2 Z16, 10 Abs1 Z2 und 14 Abs2 NVG 1972 hinsichtlich der Einbeziehung der Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse in die Bemessung der Beitragsgrundlage wurden mit der

9. NVG 1972-Novelle, BGBl. I 139/2000, eingefügt.

Die 9. Novelle zum NVG 1972 geht auf einen gemeinsamen Initiativantrag aller in der 21. Gesetzgebungsperiode im Nationalrat vertretenen Parteien zurück (vgl. AB 344 BlgNR 21. GP). Die Begründung dieses Antrages lautet:

"Anlass für die vorliegende 9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972 ist die sich abzeichnende Verschlechterung der Finanzlage der Notarversicherungsanstalt. Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist, dass die Mittel der Notarversicherung allein durch die Beiträge der Versicherten, das sind die Notare und Notariatskandidaten, aufgebracht werden und daher ein Bundesbeitrag, dh. allgemeine Steuermittel, in der Notarversicherung weder vorgesehen ist noch mit dem Konzept der Notarversicherung vereinbar wäre. Wenngleich die laufende Gebarung der Notarversicherung derzeit in keiner Weise gefährdet ist, so ist es doch notwendig, dieser Entwicklung rechtzeitig durch eine Bekämpfung ihrer Ursachen entgegenzutreten. Hauptursache ist - neben dem Stagnieren des Beitragsaufkommens - das Ansteigen der Zahl der Alterspensionen, die vor dem 70. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Zwar gilt in der Notarversicherung der Versicherungsfall des Alters mit dem 65. Lebensjahr des Versicherten als eingetreten, allerdings unter der Voraussetzung, dass das Amt des Notars erloschen ist bzw. der Notariatskandidat aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde. Nach der Notariatsordnung erlischt das Amt eines Notars (bzw. wird ein Notariatskandidat aus der Kandidatenliste gestrichen) jedoch erst mit dem 70. Lebensjahr des Amtsträgers. Diese Rechtslage bedeutet, dass ein Notar bzw. Notariatskandidat (eine Alterspension wurde von Kandidaten im letzten Jahrzehnt nicht beansprucht) mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann, aber nicht muss; das ist erst mit der Vollendung des 70. Lebensjahres der Fall. Dementsprechend bewegte sich das durchschnittliche Antrittsalter der Alterspensionisten in der Vergangenheit um das 69. Lebensjahr. In den letzten Jahren zeichnet sich jedoch eine Trendwende dahin gehend ab, dass das durchschnittliche Antrittsalter der Alterspensionisten stetig sank und heuer bereits mit einer 'frühzeitigen' Inanspruchnahme der Alterspensionen, dh. vor dem 70. Lebensjahr, in mehr als 32 Fällen zu rechnen ist. In den früheren Jahren lag dagegen die Durchschnittszahl der frühzeitigen Inanspruchnahme der Pension bei 10 bis 12 Personen. Für die Gebarung der Notarversicherung, in die die Beiträge von 779 Versicherten fließen (Stand: 30. Juni 2000) und die bisher stets von einem Antrittsalter sehr nahe am 70. Lebensjahr eines Versicherten ausgehen konnte, bedeutet diese Entwicklung eine extreme finanzielle Belastung.

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist es daher, ehestmöglich wieder eine ausgeglichene Gebarung der Notarversicherung herbeizuführen, für die zu erwartenden Perioden von Spitzenbelastungen vorzusorgen, die gestiegene Lebenserwartung zu berücksichtigen und die angesichts dieser Entwicklung aus dem Gleichgewicht geratene Beitrags- und Pensionsgerechtigkeit wieder herzustellen.

Die ersten zwei Schritte in dieser Richtung wurden bereits von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates am 6. Juli 2000 gesetzt. In voller Übereinstimmung mit der Standesvertretung des Notariates wurde einstimmig beschlossen, den Beitragssatz für die monatlichen Versicherungsbeiträge der Versicherten rückwirkend ab 1. Jänner 2000 von 13 % auf 15 % zu erhöhen und darüber hinaus die Absicht zum Ausdruck gebracht, in den nächsten Jahren keine Dynamisierung der Pensionen vorzunehmen (hingewiesen wird, dass in der Notarversicherung der jährliche Anpassungsfaktor durch die Hauptversammlung festgesetzt wird).

Die weiteren Schritte zur notwendigen Reform sollen nun durch entsprechende Änderungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 erfolgen. Dazu zählen zunächst die Verlängerung des Pensionsbemessungszeitraumes, die Verbreiterung der Beitragsgrundlage um die Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§10 Abs1 Z2) und die Neuregelung bei der Neuberechnung der Beiträge für das Kalenderjahr des Versicherungsfalles und das diesem vorangehende Kalenderjahr (§14 Abs2).

Die Alters-(Berufsunfähigkeits-)Pensionen der Notarversicherung setzen sich aus drei Teilen zusammen, und zwar aus einem für alle gleichen Grundbetrag (2000: 10376 S), einem festen Schillingbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat (2000: 29 S) und aus der variablen, das Einkommen aus dem Notariat widerspiegelnden Zusatzpension. Diese drei Pensionsteile sollen nach der Zielsetzung der Notarversicherung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Durch die individuelle Einkommensentwicklung in der jüngeren Vergangenheit ist diese Ausgewogenheit bis zu einem gewissen Grad verloren gegangen. Durch die Erhöhung des monatlichen Steigerungsbetrages (§48 Abs1 Z2) und die Reduzierung des für die Ermittlung der Zusatzpension maßgebenden Hundertsatzes des durchschnittlichen Monatseinkommens bei gleichzeitiger Erweiterung des Zeitraumes, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen zu bilden ist (§48 Abs2 Z1), sowie durch eine stärkere Kürzung des über einem bestimmten Limit liegenden Betrages der Zusatzpension (§48 Abs2 Z2), soll das ursprüngliche Verhältnis der einzelnen Pensionsteile einer Alters-(Berufsunfähigkeits-)Pension zueinander wieder hergestellt werden.

Weitere Reformmaßnahmen sind die Einführung eines Pensionsabschlages bei Inanspruchnahme einer Direktpension vor Ende des 70. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten (§52a) und die Kürzung des Grenzbetrages bei Mehrfachpensionen. Die Mehrfachpensionen kommen dann zu Stande, wenn nach dem Tod eines Versicherten sowohl dessen Witwe als auch dessen frühere Ehefrauen Anspruch auf Witwenpension haben (§55 Abs4 erster Satz).

Im Sinne einer solidarischen Mitwirkung der Pensionistengruppe bei den Reformmaßnahmen wird ein befristeter Solidaritätsbeitrag in Abhängigkeit von der Pensionshöhe eingeführt, der von den Pensionen einzubehalten ist und dessen Höhe jährlich von der Hauptversammlung zwischen 0 % und dem jeweiligen Höchstprozentsatz (1,3 %, 1,8 %, 2,3 %) festzusetzen ist.

Übergangsbestimmungen sichern den verfassungsmäßigen Vertrauensschutz der Betroffenen durch entsprechende Übergangszeiträume ab."

1.2. Teile der mit dieser Novelle eingefügten Bestimmungen des NVG 1972 wurden durch das Erkenntnis VfSlg. 17.254/2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Unzutreffend ist aber die sowohl in der Gegenschrift der belangten Behörde als auch in der Äußerung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vertretene Auffassung, dass mit diesem Erkenntnis eine "Gesamtüberprüfung" der mit der 9. NVG 1972-Novelle geschaffenen Bestimmungen vorgenommen wurde. Im Besonderen die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen über die Kanzleiablöse waren in den diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verfahren nicht präjudiziell.

2. Die Beschwerde ist aber im Ergebnis unbegründet:

2.1. Bemisst der Gesetzgeber die zur gesetzlichen Pensionsversicherung zu leistenden Beiträge - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - nach Maßgabe jener Einkünfte, welche einer versicherten Person aus der zur Versicherungspflicht führenden Tätigkeit zufließen, so liegt es in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, ob er dabei entweder unmittelbar an die Ergebnisse steuerlicher Veranlagung anknüpft (vgl. etwa VfSlg. 12.295/1990, 17.940/2006), ob er bei dieser Anknüpfung aus Gründen der Verwaltungsökonomie Vereinfachungen vornimmt (vgl. etwa VfSlg. 13.634/1993 zur Pauschalierung des Ausgedinges in der Pensionsversicherung nach dem BSVG) oder ob er - etwa um die Finanzierungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung stabil und möglichst breit zu halten - Begünstigungen des Steuerrechts nicht in die Beitragsbemessung übernimmt (vgl. VfSlg. 10.100/1984 zu erhöhten Beitragsverpflichtungen im Rahmen der Pensionsversicherung im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung im Einkommensteuerrecht; VfSlg. 10.645/1985 zum Nichtabzug aufgelöster Investitionsrücklagen), sofern die Ausgestaltung der Beitragsbemessung insgesamt sachlich ist.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof deutet die in §2 Z16 NVG 1972 enthaltene Definition der "Kanzleiablöse" in Verbindung mit den in §10 Abs1 Z2 und §14 Abs2 leg.cit. normierten weiteren Konkretisierungen auf "Empfänge bzw. Erlöse" einerseits und die Bedachtnahme auf deren "steuerliche Erfassung" andererseits in der Weise, dass damit (wenngleich etwas umständlich formuliert) im Prinzip nichts anderes in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 einbezogen werden sollte als der aus der Veräußerung des Betriebes des Notariates erzielte Gewinn im Sinne des §24 EStG 1988. Gemäß §24 Abs2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs1 leg.cit. jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (dh. die nach dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in Betracht kommenden Buchwerte - vgl. zB VwGH 15.11.1994, 94/14/0143) übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach §4 Abs1 oder §5 EStG 1988 zu ermitteln.

2.3. Entgegen den in der Beschwerde vorgetragenen weiteren Bedenken bedarf es nach dem oben Gesagten zur Rechtfertigung der Einbeziehung der "Kanzleiablöse" in die Beitragsgrundlage nach dem NVG 1972 nicht zusätzlich eines Nachweises der Unerlässlichkeit dieser gesetzgeberischen Maßnahme zur Erhaltung der Fähigkeit der beteiligten Versicherungsanstalt zur Erbringung der Pensionsleistungen, ist doch der Veräußerungserlös eine - wenn auch außergewöhnliche - Betriebseinnahme und der Veräußerungsgewinn somit ein Teil des Betriebsgewinnes aus dem Betrieb des Notariates (vgl. zB VwSlg. 6986 F/1995), dessen Einbeziehung in die Beitragsbemessung für die Pensionsversicherung daher an sich zulässig ist.

2.4. Dem in der Beschwerde unternommenen Versuch, anhand eines vom Begriff des Veräußerungsgewinns gänzlich abgekoppelten, engen Verständnisses des Begriffs der Kanzleiablöse die Unsachlichkeit der Regelung im Verhältnis zu anderen, der Kanzleiablöse in diesem engen Sinnverständnis des Beschwerdeführers gleichzuhaltenden Erscheinungsformen eines Veräußerungsgewinns darzutun, wie zB des Ertrages aus der Veräußerung eines Geschäftsanteils oder aus der Abschichtung eines Mitunternehmers, kann schon wegen der unzutreffenden Prämisse nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des Gesetzes lässt jedenfalls - wie gezeigt wurde - eine verfassungskonforme Auslegung, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleich zu erachtender Phänomene vermeidet, zu. Soweit in der Beschwerde jedoch Beispiele ins Treffen geführt werden, bei denen ein Gewinn bei der Kanzleiveräußerung aus welchen Gründen immer (zunächst) noch nicht anfällt (wie zB bei Vereinbarung einer Leibrente - vgl. dazu etwa VwGH 23.9.2005, 2003/15/0104) oder bei denen das Zurechnungssubjekt des Veräußerungsgewinns nicht (mehr) nach dem NVG 1972 beitragspflichtig ist, wird Ungleiches miteinander verglichen, woraus daher eine Gleichheitswidrigkeit der Regelung schon vom Ansatz her nicht abgeleitet werden kann.

2.5. Es ist schließlich auch nicht verfassungsrechtlich geboten, dass aus der Einbeziehung der Kanzleiablöse in die Ermittlung der Beitragsgrundlage eine höhere Pensionsleistung folgen muss:

2.5.1. Die Beitragspflicht auf der Grundlage betrieblicher Einkünfte eines Notars ist allein schon auf Grund seiner Zugehörigkeit zu der nach Maßgabe der Bestimmungen des NVG 1972 gebildeten und in der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates organisatorisch zusammengefassten Solidargemeinschaft der Notare verfassungsrechtlich zulässig.

2.5.2. Der Umstand, dass sich die Beitragsgrundlage des letzten Jahres einer aktiven Tätigkeit als Notar (und damit auch die Kanzleiablöse) der Höhe nach nicht (mehr) auf einen in diesem Kalenderjahr anfallenden Pensionsanspruch auswirkt, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, wie die belangte Behörde und die beteiligte Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu Recht hervorheben: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 14.802/1997, 15.859/2000, 16.539/2002) ist in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt (VfSlg. 4714/1964, 5241/1966); es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sondern es sind - auch des verfassungsrechtlichen Verständnisses des hier einschlägigen Kompetenzbegriffes wegen - die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend (vgl. dazu VfSlg. 12.739/1991 und 15.859/2000, II.3.2.), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (zB VfSlg. 6015/1969, 7047/1973).

2.6. Auch der behauptete Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor:

2.6.1. Das im Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Dass der Gesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, steht aber grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1

B-VG.

2.6.2. Bei der Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. VfSlg. 8395/1978, 14.644/1996, 15.447/1999 und 16.137/2001).

2.6.3. Nach dem vorhin schon Gesagten kann §2 Z16 NVG 1972 iVm §10 Abs1 Z2 leg.cit. und §14 Abs2 leg.cit. insoweit ein hinreichend klarer Inhalt entnommen werden, als es sich beim Begriff der Kanzleiablöse um einen den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzurechnenden, mit der Veräußerung der Kanzlei erzielten Gewinn im Sinne der Vorschriften des EStG 1988 (insbes. §24 leg.cit.) handelt, der nach Abzug der Buchwerte für die übertragenen Wirtschaftsgüter und allfälliger Veräußerungskosten verbleibt.

2.6.4. Auch aus dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips bestehen daher gegen die die Kanzleiablöse betreffenden Bestimmungen des NVG 1972 keine Bedenken.

3. Für sonstige in die Verfassungssphäre reichende Vollzugsmängel bestehen im Besonderen in Anbetracht der schlüssigen und umfassenden Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich ebenfalls keinerlei Hinweise. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des "Vertrauensschutzes" daraus ableiten möchte, dass die Bestimmungen über die Einbeziehung der Kanzleiablöse in die Beitragsgrundlage seit ihrer Schaffung von der beteiligten Versicherungsanstalt nie vollzogen worden seien, genügt der Hinweis, dass ein Vertrauen auf den Fortbestand eines gesetzwidrigen Behördenvollzuges im Rechtsstaat niemals entstehen, geschweige denn verfassungsrechtlich geschützt sein kann.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, zumal im Hinblick auf die Erfassung der vereinbarten Beträge der Kanzleiablöse und die Bewertung der übertragenen Anlagegüter, hat der Verfassungsgerichtshof aufgrund seines ausschließlich verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu untersuchen.

4. Die behauptete Verletzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

5. Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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