VwGH 94/14/0143

VwGH94/14/014315.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der I in P, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 9. Mai 1994, Zl. 258-3/92, betreffend Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140;
EStG 1988 §144 Abs3;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §8 Abs3;
B-VG Art140;
EStG 1988 §144 Abs3;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §8 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin veräußerte ihren am 11. März 1985 begonnenen Gewerbebetrieb (Buffet-Espresso) im Jahre 1991. Den in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 mit S 562.902,-- erklärten Veräußerungsgewinn beantragte sie mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern. Dies lehnte die belangte Behörde in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid mit der Begründung ab, auf das Jahr 1991 sei das EStG 1988 anzuwenden, nach dessen § 37 Abs 2 Z. 1 Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG 1988 nur dann außerordentliche Einkünfte seien, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen seien. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Eine Weitergeltung des § 37 EStG 1972, der eine solche zeitliche Einschränkung nicht gekannt habe, sei in den Übergangsbestimmungen des EStG 1988 nicht vorgesehen.

In ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof behauptete die Beschwerdeführerin Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit, Eigentumsverletzung) der erwähnten Übergangsbestimmungen.

Mit seinem Beschluß vom 27. September 1994, B 1401/94-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und zu den Grenzen des Schutzes des Vertrauens auf die bestehende Rechtslage lasse das Vorbringen in der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem subjektiven Recht auf mangelfreie Durchführung eines Verfahrens sowie in ihrem Recht auf richtige rechtliche Beurteilung insofern verletzt, als die belangte Behörde die in § 6 Abs 1 EStG 1988 für den Firmenwert, der im Veräußerungsgewinn enthalten gewesen sei, ausgesprochene Zugehörigkeit zum abnutzbaren Anlagevermögen unberücksichtigt gelassen habe. Der Beschwerdeführer behauptet deshalb Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und beantragt dementsprechende Bescheidaufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß im vorliegenden Fall bereits unter Zugrundelegung der Rechtslage des EStG 1972 der Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, daß sie selbst bereits vom Firmenwert eine Absetzung für Abnutzung in Abzug gebracht habe, die vom Finanzamt oder der belangten Behörde nicht anerkannt worden sei.

Die Beschwerdeführerin leitet die Zugehörigkeit des Firmenwertes zum abnutzbaren Anlagevermögen daher nur aus § 6 Z. 1 zweiter Satz EStG 1988 ab, wo es heißt:

"Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen."

Dies jedoch zu Unrecht:

Gemäß § 114 Abs 3 EStG 1988 ist § 8 Abs 3 einschließlich § 6 Z. 1 EStG 1988 nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind. Daß dies auf den vorliegenden Fall zuträfe, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

Abgesehen davon würde aber selbst eine Absetzung für Abnutzung von einem durch die Beschwerdeführerin seinerzeit angeschafften Firmenwert schon kraft der Definition des Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs 2 EStG 1988 nicht dessen Verringerung bewirken, sondern dessen Erhöhung. Ein von der Beschwerdeführerin seinerzeit entgeltlich erworbener Firmenwert würde nämlich während der Nutzungsdauer iSd § 8 Abs 3 EStG 1988 durch jährliche Absetzung für Abnutzung zur jährlichen Verminderung der laufenden Einkünfte führen, aber auch zu einer entsprechenden Verringerung des Restbuchwertes des Wirtschaftsgutes Firmenwert. Es wäre daher der laufende Gewinn des Jahres 1991 niedriger (ein allfälliger laufender Verlust höher). Da der Veräußerungsgewinn aber der Betrag ist, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens - darunter ist der Buchwert zu verstehen - übersteigt, würde sich der Veräußerungsgewinn um den entsprechenden Betrag erhöhen. Für den Veräußerungsgewinn steht aber aus den von der belangten Behörde zutreffend genannten Gründen der begünstigte Steuersatz nicht zu, sodaß sich die Besteuerung nicht änderte, wenn sich zwar das laufende Ergebnis des Jahres 1991 verringerte, der Veräußerungsgewinn aber gleichermaßen erhöhte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - ebenso wie der Verfassungsgerichtshof - gegen die Übergangsbestimmungen des EStG 1988 im gegebenen Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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