Normen
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Abschlussprüfungs-QualitätssicherungsG §4, §14, §15, §16
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie, BGBl II 251/2006 §12
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Abschlussprüfungs-QualitätssicherungsG §4, §14, §15, §16
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie, BGBl II 251/2006 §12
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit ihren auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wenden
sich mehrere Abschlussprüfungsgesellschaften nach dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG), BGBl. I 84/2005 idF BGBl. I 142/2006, gegen vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilte "Bescheinigungen", mit denen bestätigt wird, dass diese Gesellschaften an der externen Qualitätsprüfung erfolgreich teilgenommen haben. Gleichzeitig wurden die ausgestellten Bescheinigungen jeweils mit 18 Monaten ab Ausstellung befristet. Die Maximalfrist derartiger Bescheinigungen beträgt prinzipiell sechs Jahre, in bestimmten Sonderfällen drei Jahre (§4 Abs1 und 2 A-QSG).
Der Wortlaut dieser Bescheinigungen lautet im Wesentlichen wie folgt:
"Gemäß §§14 und 15
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG), BGBl. I
Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 142/2006, wird bescheinigt, dass ... an
der externen Qualitätsprüfung erfolgreich teilgenommen hat.
Die Bescheinigung ist gemäß §15 Abs2 iVm §16 Abs2 Z2 A-QSG
mit 18 Monaten ab Ausstellung, also bis zum ... befristet.
Die nächste Qualitätsprüfung muss daher grundsätzlich bis
zum ... abgeschlossen sein.
Gemäß §58 Abs2 AVG kann eine Begründung entfallen.
Wien, am ...
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen".
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch diese Bescheinigungen, welche sie als Bescheid qualifizieren, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt. Sie behaupten mit ihren gleichlautenden Beschwerden im Wesentlichen, dass die Bescheinigungen nach §15 A-QSG als Bescheide zu deuten wären und die in diesen Bescheinigungen angeordnete Verkürzung der Frist bis zur nächsten verpflichtenden Teilnahme an einer externen Qualitätsprüfung willkürlich erfolgt sei. Überdies behaupten sie die Verfassungswidrigkeit von §16 Abs5 letzter Satz A-QSG und §19 Abs2 letzter Satz A-QSG, wonach gegen die Anordnung von Maßnahmen iSd §16 Abs2 leg.cit. "kein gesondertes Rechtsmittel zulässig" ist und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des diese Maßnahmen anordnenden Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen "unabhängig und nicht weisungsgebunden" sind. Schließlich wird auch die Gesetzwidrigkeit des §12 Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II 251/2006, behauptet.
2.1. Zur Teilnahme an der obligatorischen Qualitätskontrolle sind alle Wirtschafts- und Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften verpflichtet, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchführen ("externe Qualitätsprüfung"; vgl. §3 A-QSG). Überprüft werden die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den entsprechenden Empfehlungen der beruflichen Interessenvertretung (vgl. dazu RV 970 BlgNR 22. GP, 4). Der jeweilige Qualitätsprüfer (§§10 f. A-QSG) hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen (§13 A-QSG), der dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt wird. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern, wobei die Mitglieder und Ersatzmitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind (§19 A-QSG). Über die Ausstellung einer Bescheinigung, mit der die Teilnahme an einer externen Qualitätsprüfung bestätigt wird und allenfalls begleitende Maßnahmen angeordnet werden, entscheidet dieser Arbeitsausschuss nach Auswertung des Prüfberichts (§§14 ff. A-QSG).
2.2. Dazu führen die Materialien zum A-QSG (vgl. RV 970 BlgNR 22. GP, 6) Folgendes aus:
"Es wird ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
mit Sitz in Wien eingerichtet. ... Der Arbeitsausschuss hat die
Aufgabe, das Verfahren zur Qualitätskontrolle durchzuführen und ist für alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle zuständig.
Der Arbeitsausschuss ist unabhängig, unterliegt im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches keinerlei Einflüssen Dritter und ist auch für nicht verpflichtende Qualitätskontrollen zuständig. Insbesondere registriert der Arbeitsausschuss die Qualitätskontrollprüfer, erteilt die Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle oder widerruft diese. Er ist weiters befugt, Prüfungen zu beaufsichtigen[,] die Behebung von Mängeln oder Sonderprüfungen
an[zu]ordnen bzw. ... Prüfungen im Auftrag der
Qualitätskontrollbehörde [zu] beaufsichtigen. Es ist von der Qualitätskontrollbehörde ein jährlicher Tätigkeitsbericht zu erstellen, durch welchen Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Systems gezogen werden können.
Bescheide über die Versagung einer Bescheinigung oder den Widerruf einer Bescheinigung werden vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erlassen. Der Rechtsschutz ist durch die Möglichkeit der Erhebung von Berufung gegen die Bescheide des Arbeitsausschusses gewahrt. ..."
2.3.1. Die entsprechenden - im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen - Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), BGBl. I 84/2005, lauten in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 142/2006:
"Intervalle der Qualitätsprüfungen
§4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
1. Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs1 Z14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
2. Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs2 Z2 fallen oder
3. Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs2 Z3 fallen oder
4. Pensionskassen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
1. Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs1 Z1 bis 4 aufgezählt sind oder
2. Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
a) einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
b) eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
c) keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs1 Z14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
3. Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß §62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, durchführen, die nicht unter Abs1 Z3 fallen.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß §15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
...
Bescheinigung
§14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§15 ff zu entscheiden.
Erteilung der Bescheinigung
§15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
1. a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß §13 Abs2 geführt haben oder
b) wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß §13 Abs3 geführt haben, und
2. a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
b) tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
(2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
(3) Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
(4) Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.
Anordnung von Maßnahmen
§16. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß §22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
2. die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
3. eine Sonderprüfung.
(3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(4) Alle Maßnahmen gemäß Abs2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
(5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(7) Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Abs2 sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs2 Z3 durchgeführt wird.
Versagung der Bescheinigung
§17. (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
1. wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß §13 Abs4 geführt haben, oder
2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß §22 verstoßen wurde.
(2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
Widerruf der Bescheinigung
§18. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
1. sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
2. ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß §16 Abs2 beharrlich nicht nachkommt.
(2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden.
(3) Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
§19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
(4) Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.
(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat
1. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß §104 oder §105 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, besteht und
2. der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß §18 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, oder Entziehungsgründe gemäß §22 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, besteht.
(9) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.
(10) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.
Qualitätskontrollbehörde
§20. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig oder tätig gewesen sein.
(3) - (5) ...
(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. - 6. ...
- 7. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß §15 Abs3,
- 8. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß §16 Abs2,
- 9. Entscheidungen über Berufungen gemäß §17 Abs2,
- 10. Entscheidungen über Berufungen gemäß §18 Abs2,
- 11. - 18. ...
(7) - (8) ...
...
Qualitätssicherungsrichtlinie
§22. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
(2) Die Richtlinie gemäß Abs1 hat insbesondere zu regeln:
- 1. Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,
- 2. Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
- 3. Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
- 4. Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
5. die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß §15 und 6. Erleichterungen für die Erlangung der Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes."
2.3.2. Die einschlägigen Bestimmungen der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II 251/2006, lauten wie folgt:
"Erstmalige Erteilung einer Bescheinigung gemäß §15 A-QSG
§12. (1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß §15 A-QSG auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
(2) Wird nach Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Register gemäß §2 Abs4 nach Ablauf von zehn Monaten neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen
§13. (1) Für die Fristenregelung des §15 Abs2 A-QSG und unbeschadet allfälliger Anordnungen von Maßnahmen gemäß §16 A-QSG wird eine externe Qualitätsprüfung mit der rechtskräftigen Erteilung einer Bescheinigung gemäß §15 Abs1 A-QSG abgeschlossen.
(2) Zeiträume ohne aufrechte Bescheinigung sind für die gemäß §10 Abs2 Z1 A-QSG erforderlichen Praxiszeiten für eine Anerkennung als eingetragener Qualitätsprüfer nicht zu berücksichtigen.
Kostenersatzregelung für Behördenmitglieder
§14. (1) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde haben im Umfang ihrer Verwendung als Beschluss fassendes Mitglied einer ordentlichen Sitzung der Qualitätskontrollbehörde gegen Rechnungslegung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten im Umfang einer Hin- und Rückfahrt erster Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels oder im Umfang des gesetzlich fixierten Kilometergeldsatzes.
(2) Die Durchführung der Rechnungslegung und des Kostenersatzes sind in der Geschäftsordnung der Qualitätskontrollbehörde zu regeln."
3. Die belangte Behörde legte in den diesem Beschluss zugrunde liegenden Verfahren weder die Verwaltungsakten vor noch erstattete sie eine Gegenschrift.
II. Die Beschwerden sind nicht zulässig:
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides (zB VfSlg. 13.099/1992, 16.433/2002, 17.569/2005, 18.515/2008). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter Bescheid iSd Art144 B-VG jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde zu verstehen, womit ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt wird, ob sie nun in Form eines Bescheides nach §56 AVG ergeht oder nicht (VfSlg. 4986/1965, 11.590/1987, 11.932/1988, 13.723/1994, 15.245/1998, 18.416/2008). Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen; die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist daher vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (vgl. zB VfSlg. 13.723/1994, 14.912/1997, 17.501/2005).
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien gehen davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Bescheinigungen um Bescheide im Verständnis des Art144 B-VG handelt.
1.1.1. Damit sind die beschwerdeführenden Parteien im Recht:
Schon die Behörde ging nach dem Wortlaut der Bescheinigungen offensichtlich davon aus, dass sie jeweils eine normative und daher bescheidmäßige Anordnung trifft, wie der Hinweis, dass eine
Begründung "[g]emäß §58 Abs2 AVG ... entfallen" konnte, zeigt. Der
Inhalt der Bescheinigungen, die schon insoweit eine normative Anordnung enthalten, als sie der Sache nach die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen bestimmter Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum vermitteln und auch festlegen, dass die nächste Qualitätsprüfung bis zu einem bestimmten, in der Bescheinigung genannten Termin abgeschlossen sein muss, erweist, dass es sich um normative Anordnungen handelt.
1.1.2. Auch der Verfassungsgerichtshof deutet vor diesem Hintergrund die Bescheinigungen als Bescheide iSd Art144 B-VG.
1.2. Der im Hinblick auf diese Bescheide offenstehende Instanzenzug ist jedoch nicht erschöpft:
1.2.1. Eine Berufung sieht das A-QSG ausdrücklich gegen Bescheide über die Versagung und den Widerruf der Anerkennung als Qualitätsprüfer bzw. über die Versagung und den Widerruf der Bescheinigungen vor (§10 Abs6 und 9, §17 Abs2 und §18 Abs2 A-QSG; vgl. dazu auch §20 Abs6 A-QSG). Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Bescheinigungen, soweit sie wegen ihres normativen Gehalts als Bescheide zu qualifizieren sind, eine Regelung über das Berufungsrecht fehlt, kann aber nicht geschlossen werden, dass hier ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht offen steht.
1.2.2. Soweit der Gesetzgeber eine Berufung nicht ausdrücklich ausschließt, steht nämlich - abgesehen von Sonderfällen, wie zB der Betrauung von Organen der Selbstverwaltung oder von ausgegliederten Rechtsträgern (vgl. VfSlg. 16.369/2001) - ein solches Rechtsmittel stets offen, und zwar sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung (Art103 Abs4 B-VG) als auch in der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VfSlg. 13.092/1992).
1.2.3. Ein Rechtsmittelausschluss ergibt sich in den Beschwerdefällen auch nicht aus §16 Abs5 zweiter Satz A-QSG: die nach §16 Abs2 A-QSG zulässigen Anordnungen, wozu nach Z2 dieser Bestimmung auch "die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung" gehört, sind - wie §16 Abs1 leg.cit. zeigt - Maßnahmen, die "unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung", dh. losgelöst von solchen Verfahren verfügt werden. Solche Anordnungen sind nach Abs1 der genannten Gesetzesstelle überdies nur unter der Voraussetzung zulässig, dass Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder dass Gesetzesverletzungen oder Verstöße gegen die Qualitätssicherungsrichtlinie im Sinne des §16 Abs1 Z2 leg.cit. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung vorgekommen sind. Die hier in Rede stehende Verkürzung des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigungen beruht nach dem auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 29. April 2008 gestützten, unwidersprochen gebliebenen Beschwerdevorbringen offensichtlich auf §12 Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie, BGBl. II 251/2006 (Verkürzung der Frist "im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes"). Die vorliegenden Bescheinigungen zählen daher - ungeachtet des in ihnen aufscheinenden, danach aber rechtsirrigen Gesetzeszitates des §16 Abs2 Z2 A-QSG - nicht zu den Anordnungen im Sinne des §16 A-QSG, hinsichtlich derer §16 Abs5 leg.cit. ein "gesondertes Rechtsmittel" ausschließt.
1.3. Die Beschwerden erweisen sich sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig.
2. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
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