VfGH A23/06

VfGHA23/0626.2.2007

Zurückweisung der Staatshaftungsklage eines Arzneiwarenherstellers wegen behaupteten Widerspruchs einer Bestimmung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes betreffend die Einfuhr von Blutprodukten gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche wegen Ausscheidens des Angebots der Klägerin durch den Wiener Krankenanstaltenverbund im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung bzw über eine Amtshaftungsklage wegen Versagung eines Nachprüfungsverfahrens

Normen

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ArzneiwareneinfuhrG §7 Abs1a idF BGBl I 41/2006
EG Art28
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ArzneiwareneinfuhrG §7 Abs1a idF BGBl I 41/2006
EG Art28

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von und zum Großhandel mit Arzneiwaren aus menschlichem Blut. In dieser Eigenschaft beteiligte sie sich an einem Vergabeverfahren zur Belieferung der Spitäler des Wiener Krankenanstaltenverbundes mit humanen leukozytendepletierten Erythrozytenkonzentraten. Das Vergabeverfahren wurde im Oberschwellenbereich in Form eines offenen Verfahrens durchgeführt, Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Der zu vergebende Lieferauftrag war in mehrere Lose unterteilt. Aus diesem Verfahren ging die Klägerin als mit Abstand Billigstbieterin bei zwei Losen hervor.

2. Die Klägerin gab ihr Anbot - nach eigenen Angaben - in Kenntnis davon ab, dass seit September 2005 eine Novelle zum Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. I 28/2002 idF BGBl. I 35/2004, in Begutachtung war. Durch die Novelle, BGBl. I 41/2006, wurde in §7 Arzneiwareneinfuhrgesetz folgender Abs1a eingefügt:

"(1a) Bei der Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion, ist die Verkehrsfähigkeit jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen von Fällen, in denen der Spender aufgrund eines unmittelbaren Bedarfs in einer akuten Notfallsituation von der Blutspendeeinrichtung zur unverzüglichen Spende aufgefordert wurde, nicht gänzlich unbezahlt erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn die Einfuhr zur Sicherung der Versorgung mit äußerst seltenen Blutgruppen erforderlich ist."

3. Die Klägerin gab in ihrem Anbot vom 27. Februar 2006 an, dass die Zulieferung der humanen leukozytendepletierten Erythrozytenkonzentrate durch ein deutsches Unternehmen erfolgen würde. Dieses Unternehmen zahle den Spendern Aufwandsentschädigungen. Bei Inkrafttreten des §7 Abs1a Arzneiwareneinfuhrgesetz wäre daher eine Einfuhr von Blutprodukten aus Deutschland nicht mehr möglich. Die Klägerin erklärte deswegen in ihrem Anbot, dass sie bei einer dadurch bewirkten Unmöglichkeit der Einhaltung der Lieferverpflichtung keine Haftung übernehmen würde.

4. Das Anbot der Klägerin wurde letztlich im Vergabeverfahren ausgeschieden. Das Vergabeverfahren selbst wurde widerrufen, da nur mehr ein Bieter übrig blieb. Die Klägerin beantragte die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung und die damit verbundene Ausscheidung ihres Anbots. Der Wiener Vergabekontrollsenat wies den Antrag der Klägerin zurück. Die Ausscheidung des Anbots der Klägerin wurde als rechtmäßig erkannt, da der erklärte Vorbehalt im Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen gestanden sei.

Dazu bringt die Klägerin vor, dass dieser Vorbehalt nur aufgrund der bevorstehenden Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes erfolgt sei. Eine Liefergarantie habe aufgrund dieser - von der Klägerin als gemeinschaftsrechtswidrig erachteten - Rechtslage nicht gegeben werden können. Wäre das Anbot der Klägerin nicht ausgeschieden worden, hätte ihr nach dem Billigstbieterprinzip der Zuschlag erteilt werden müssen.

II. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Klage nicht zuständig.

Die Klägerin macht einen aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Staatshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts geltend. Sie bringt vor, dass die Bestimmung des §7 Abs1a Arzneiwareneinfuhrgesetz eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstelle und somit gegen Art28 EG verstoße. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.107/2001, 17.002/2003 und zuletzt in A10/05 vom 26. September 2005 dargetan hat, ist er zur Entscheidung über solche Ansprüche nur zuständig, wenn der die Haftung auslösende Akt unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. Knüpft der behauptete Schaden an ein - wenn auch durch ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorherbestimmtes - verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln an, bleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für eine gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung.

Soweit nun die klagende Partei ihren Schadenersatzanspruch aus dem Umstand ableitet, dass ihr Anbot im Vergabeverfahren ausgeschieden wurde, hat der Wiener Krankenanstaltenverbund als Träger von Privatrechten gehandelt. Ansprüche im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung sind aber im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Soweit aber der Schaden dadurch entstanden sein sollte, dass dem gegen die Entscheidung des Auftraggebers, das Anbot auszuscheiden, gerichteten Nachprüfungsantrag der Erfolg versagt blieb, wäre ein behördlicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten, und zwar im Amtshaftungsverfahren, geltend zu machen.

Die Klage war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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