VfGH B1089/07

VfGHB1089/0725.9.2007

Zurückweisung eines - als Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrags zu wertenden - Antrags nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Normen

B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1
B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juli 2007, B1089/07-4, wurde der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juni 2007, Z234188/3-III/7/07, mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abgewiesen.

Nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde der Einschreiter mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juli 2007 - zugestellt durch Hinterlegung am 2. August 2007 - darauf hingewiesen, dass es ihm gemäß §464 Abs3 ZPO und §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VfGG frei stehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

2. Mit Schriftsatz vom 8. August 2007 beantragte der Einschreiter die Abtretung seiner "Beschwerde (Verfahrenshilfe Antrag vom 19.06.2007)" an den Verwaltungsgerichtshof.

Da der Einschreiter offenbar selbst davon ausgeht, dass es sich bei der von ihm als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe um den am 19. Juni 2007 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt, ist der ausdrücklich auf die "Abtretung der Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag - ungeachtet seiner Formulierung - als Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages zu verstehen.

3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall ihrer Abweisung vor (vgl. etwa VfSlg. 12.714/1991, 14.242/1995).

Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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