VfGH A17/07

VfGHA17/0730.11.2007

Zurückweisung einer Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge; Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zulässigkeit der Einbringung einer Klage hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen alter und neuer Vorschreibung erst nach Bescheiderlassung

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
ElWOG §69 Abs6 idF BGBl I 106/2006
Energie-RegulierungsbehördenG §13
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 311/2005 §10 Abs1
B-VG Art137 / Bescheid
ElWOG §69 Abs6 idF BGBl I 106/2006
Energie-RegulierungsbehördenG §13
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 311/2005 §10 Abs1

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Bescheid vom 22. April 2002, Z G STC 06/01 , schrieb die Elektrizitäts-Control GmbH der klagenden Partei Stranded Costs-Beiträge in der Höhe von € 1.750.902,50 vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Energie-Control Kommission mit Bescheid vom 2. April 2003 ab. Die klagende Partei überwies am 9. Juli 2003 den vorgeschriebenen Betrag auf das Treuhandkonto der Energie-Control GmbH.

Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die unter der Zahl B758/03 protokolliert wurde. Aus Anlass einer anderen Beschwerde (B531/03) hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 17.210/2004 §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II als gesetzwidrig auf. Da die belangte Behörde bei Erlassung des zu B758/03 angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung angewendet hatte, hob der Verfassungsgerichtshof diesen mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2004 auf.

2. Zur Entwicklung der Rechtslage vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2007, A19/06.

3. Mit Schreiben vom 14. August 2007 an den Bund forderte die klagende Partei zur Rückzahlung des geleisteten Beitrags in der Höhe von € 1,750.902,50 auf. Mit Schreiben vom 21. August 2007 teilte der Bund mit näherer Begründung seine Auffassung mit, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht.

4. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt die klagende Partei vom Bund € 1,750.902,50 samt Zinsen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Die Klage ist unzulässig:

1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch an den Bund geltend gemacht. Im Erkenntnis vom 27. September 2007, B1992/06, und im Beschluss vom 11. Oktober 2007, A19/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass weder §69 ElWOG noch §13 E-RBG Regelungen enthalten, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen. Auch aus §10 Abs1 der Stranded Costs-Verordnung II idF BGBl. 311/2005, der eine bescheidmäßige Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH vorsieht, kann keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden.

Dennoch ist der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht zuständig, über die vorliegende Klage zu entscheiden (vgl. VfGH 11.10.2007, A19/06):

Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides durch das Erkenntnis B758/03 vom 6. Oktober 2004 (vgl. I. 1.) trat das Verfahren zur Festsetzung der Stranded Costs-Beiträge in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befand. Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides mit §10 Abs1 Stranded Costs-Verordnung II idF der Verordnung BGBl. II 311/2005 eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt.

Denn aus der Aufhebung des ersten (Berufungs-)Bescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragszahlungspflicht erneut zu entscheiden; erst der allfällige Differenzbetrag zwischen alter und neuer Vorschreibung kann nach Art137 B-VG eingeklagt werden (vgl. VfGH 11.10.2007, A19/06 mwN).

3. Die Klage war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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