VfGH B482/05

VfGHB482/0527.6.2006

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Anordnung einer Ergänzung von Daten des Beschwerdeführers iZm einem Strafverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß einer mittlerweile aufgehobenen Bestimmung des StGB in einer Kartei der Bundespolizeidirektion Wien; Verkennung der Rechtslage durch Zuordnung von Steckzettelindex und Protokolleintragung zum inneren Dienst; Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes über die Verwendung personenbezogener Daten anzuwenden; Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung für eine allfällige Löschung der Daten; rechtmäßige Abweisung des Löschungsbegehrens hinsichtlich eines nicht personenbezogen strukturierten Kopienaktes

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z1, Z6, §27 Abs3, §58
SicherheitspolizeiG §13, §51 ff
StGB §209
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z1, Z6, §27 Abs3, §58
SicherheitspolizeiG §13, §51 ff
StGB §209

 

Spruch:

I. Das Verfahren wird im den Eintrag in das Protokollbuch betreffenden Teil eingestellt.

II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im Übrigen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

III. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer hat an das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich ua. einen Antrag auf Löschung der beim Gendarmeriekommando Brunn am Gebirge im Protokollbuch, in der Indexkartei und in den entsprechenden Erhebungsakten (Kopienakten) in einem Verdachtsfall zu seiner Person verarbeiteten Daten gestellt. Gegen die Verweigerung der Löschung dieser nicht automationsunterstützt verarbeiteten Daten hat er Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben, die abweislich entschieden und diese Entscheidung wie folgt begründet hat:

"A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten:

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2004 an die Datenschutzkommission und brachte Folgendes vor (zusammengefasst und auf die Ausführungen zum Datenschutzproblem konzentriert):

Es sei gegen ihn Anfang 2001 vom Gendarmerieposten Brunn am Gebirge zu GZ: P 737/01 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts nach §209 StGB geführt und am 23. Mai 2001 mit Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien abgeschlossen worden. §209 StGB sei inzwischen außer Kraft getreten, einvernehmliche sexuelle Kontakte zu männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren daher legal. Überhaupt sei das gesamte Strafverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers grundrechtswidrig gewesen. Die zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten würden daher für Zwecke der Sicherheitspolizei nicht mehr benötigt und seien zu löschen. Beim Gendarmerieposten Brunn am Gebirge würden solche Daten aber weiterhin in Form des Protokolls, in der Indexkartei und in Form der entsprechenden Erhebungsakten verarbeitet. Der Beschwerdegegner, an den ein entsprechendes Löschungsbegehren gerichtet worden sei, habe dies mit Schreiben vom 21. April 2004, GZ: 1760/15-TA4/04, aber unter Hinweis auf die Löschungs- bzw. Skartierungsfristen der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie verweigert.

Der Beschwerdeführer erachtete sich dadurch im Recht auf Löschung gemäß §§1 Abs3, 27 DSG 2000 als verletzt. Er beantragte, nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren durch Bescheid diese Rechtsverletzung festzustellen und dem Beschwerdegegner die Löschung dieser Daten aufzutragen.

Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, Kopienakten (= Erhebungsakten), Protokolleintragungen und Steckzettel (= Indexkartei) seien als Gesamtheit zu sehen. Der Dateibegriff in §1 Abs3 DSG 2000 sei verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität auszulegen, umfasse daher auch die Kopienakten, die weitere Evidenthaltung solcher Daten verstoße auch gegen Art8 EMRK (unter Zitierung einiger Urteile des EGMR). Die seinerzeitige strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Beschwerdeführers sei, wie inzwischen durch den EGMR bestätigt, eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung gewesen, deren Folgen nicht in Form von verarbeiteten Daten aufrecht bleiben dürften. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Richtigstellung gemäß §27 Abs3 2. Satz DSG 2000 vor, was die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. Aus diesem Grund stellte der Beschwerdeführer die im Spruch zu 2. und 3. angeführten Eventualbegehren für den Fall, dass die Datenschutzkommission das Hauptbegehren zurück- oder abweisen wollte.

Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit Erledigung GZ K120.969/0002-DSK/2004 zur Stellungnahme aufgefordert, brachte unter Vorlage verschiedener Urkundenkopien (Protokollbucheintragung und Kopienakt GZ P 737/01 des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge) Folgendes vor:

Ein Papierakt wie der Kopienakt sei nach der einschlägigen ständigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission (mit Zitaten) keine Datei, unterliege daher auch nicht dem Recht auf Löschung. Eine den Beschwerdeführer betreffende Karteikarte liege in der Indexkartei des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge nicht mehr vor, wie entsprechende Erhebungen ergeben hätten. Eine Protokollbucheintragung betreffend das Verfahren sei dagegen dokumentiert, ebenso existiere der Kopienakt noch. Eine formale kanzleimäßige Dokumentation des Verwaltungshandelns sei datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Somit lägen insbesondere gemäß §27 Abs3 DSG 2000 'die Voraussetzungen für die Löschung der Daten im Protokollbuch vor' (Widerspruch zu sonstigen Ausführungen, gemeint vermutlich: nicht vor). Der Beschwerdeführer sei auf Grund der erfolgten Anzeige vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. Jänner 2002 zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe (AZ: 2dE Hv 3194/01, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig seit 3. Dezember 2002) verurteilt worden.

B) im Ermittlungsverfahren verwendete Beweismittel:

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer und Beschwerdegegner vorgelegten Urkundenkopien sowie Einholung der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2004, GZ: 1760/15-TA4/2004.

Dem Beschwerdeführer wurde, soweit die Beweismittel nicht von ihm selbst stammen, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt.

C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung:

Die Datenschutzkommission stellt folgenden Sachverhalt fest:

Gegen den Beschwerdeführer wurde[n] in der ersten Jahreshälfte 2001 vom Gendarmerieposten Brunn am Gebirge zur Grundzahl P 737/01 Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz wegen Verdachts der 'Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren' nach dem damals noch in Geltung stehenden §209 StGB idF vor BGBl I Nr 134/2002 geführt. Die betreffende Grundzahl wurde am 14. Februar 2001 ins Protokollbuch des Gendarmeriepostens eingetragen (Beginn des Verfahrens). Am 23. Mai 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Der so genannte Kopienakt zu den durchgeführten Vorerhebungen (das 'Original' findet im Wege der Staatsanwaltschaft regelmäßig Eingang in den entsprechenden Gerichtsakt) wird weiterhin beim Gendarmerieposten Brunn am Gebirge aufbewahrt. Bei diesem Akt handelt es sich um eine Sammlung von Urkunden unter einer bestimmten Grundzahl, er enthält:

Beim Inhalt dieses Kopienakts handelt es sich demnach im Wesentlichen um Fließtext, der keine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus sind die im Kopienakt enthaltenen Daten nicht nach bestimmten Kriterien zugänglich, das heißt, es bestehen keine vereinfachten Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatisierte Erschließungssysteme. Die einzelnen Aktenstücke haben keine zwingende chronologische Sortierung; die Angaben, die etwa der Beschwerdeführer als Verdächtiger, der weitere Verdächtige oder die Auskunftsperson zu bestimmten anderen Personen gemacht haben, können im Kopienakt, ohne ihn zu lesen oder zumindest durchzublättern, nicht vereinfacht erschlossen werden.

Im Protokollbuch des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge bestehen betreffend dieses Verfahren folgende Eintragungen (im Original Spalten im Querformat):

Grundzahl: 0737

Stelle, Datum und Geschäftszahl: ED [Anmerkung = eigene

Dienststelle]

Gegenstand: L F

Verg n §209 StGB

Erledigung: 16.2.01 Stellungsanzeige LG Wien

23.5. LG Wien angezeigt, Stat. erstellt

Anmerkung: [nicht ausgefüllte Stampiglie und Paraphen (schwer leserlich)]

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunden (Protokollbucheintragung und Kopienakt). Die 'Stellungsanzeige' bezieht sich offenkundig auf eine nicht mehr im Akt einliegende vorläufige Anzeige anlässlich der Einlieferung des in Verwahrungshaft genommenen Beschwerdeführers ins Landesgericht für Strafsachen Wien, die Erledigung vom 23. Mai 2001 auf die Strafanzeige (auch 'Vollanzeige'), gerichtet laut Akt an die Staatsanwaltschaft Wien. Die Feststellungen zur Struktur des Kopienaktes ergeben sich aus dem Augenschein durch die im Sinne von §36 Abs2 DSG 2000 sachkundigen Mitglieder der Datenschutzkommission.

Eine Eintragung (Karteikarte) in der Indexkartei des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge existiert nicht mehr.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich auf die glaubwürdige Darstellung durch den Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 28. Juni 2004, GZ: 1760/15-TA4/2004. Der Beschwerdeführer hat dazu Parteiengehör erhalten

(GZ K120.969/0005-DSK/2004 vom 9. Juli 2004), sich aber in seiner darauf erfolgten Stellungnahme vom 13. Juli 2004 (protokolliert als GZ: K120.969/0006-DSK/2004) nicht zu dieser Frage geäußert. Die Datenschutzkommission folgt in dieser Sachverhaltsfrage der - unwidersprochenen - Darstellung des Beschwerdegegners nicht zuletzt deswegen, weil sie sich aus eigener Erfahrung in anderen Beschwerdesachen der Schwierigkeit bewusst ist, einen Beweis für die Nichtexistenz eines Objekts wie einer Karteikarte zu erbringen. Würde man dem Beschwerdegegner nicht vertrauen und ihm vorsätzlich irreführendes Verhalten oder gar absichtliche Unterdrückung von Beweismitteln unterstellen, wäre auch mit den weiteren in Frage kommenden Beweismethoden, etwa einer Einschau vor Ort, keine überzeugende Klärung der Frage möglich. Die Datenschutzkommission hält aus diesen Erwägungen die Darstellung des Beschwerdegegners für glaubwürdig.

Der Beschwerdeführer richtete am 5. April 2004 ein Löschungsbegehren (Schriftsatz 'Antrag') an den Beschwerdegegner, in dem er verlangte, sämtliche automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeiteten Daten betreffend das Verfahren Grundzahl P 737/01 des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge, insbesondere im Protokoll(buch), in der Indexkartei und in den entsprechenden Erhebungsakten zu löschen und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.

Mit Erledigung vom 21. April 2004, GZ: 1760/15-TA4/04, hat der Beschwerdegegner dieses Begehren abgelehnt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die vorliegenden Kopien der zitierten Urkunden, vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2004.

D) rechtliche Beurteilung:

anzuwendende Rechtsvorschriften:

Gemäß der Verfassungsbestimmung §1 Abs3 Z2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuellen, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten ... .

Gemäß §4 Z6 DSG 2000 ist eine Datei eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind.

Gemäß §27 Abs1 DSG 2000, der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung, nach deren Maßgabe das verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht auf Löschung zu vollziehen ist, hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar aus eigenem (Z1), sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder auf begründeten Antrag des Betroffenen (Z2). Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist.

Gemäß §27 Abs3 DSG 2000 ist eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

Gemäß §27 Abs4 DSG 2000 ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

Gemäß §58 DSG 2000 gelten manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführte Dateien, die für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, als Datenanwendungen im Sinne des §4 Z7 DSG 2000.

Gemäß §10 Abs2 1. und 3. Satz SPG werden die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden von diesen selbst besorgt. Soweit sie für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie Auftraggeber (§3 Z3 des Datenschutzgesetzes). Gemäß §13 SPG ist die formale Behandlung der von der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen.

Anwendung auf den Beschwerdefall:

a) Hauptanträge auf Feststellung und Löschung a)a) Kopienakt

Die Datenschutzkommission hält ihre in ständiger Entscheidungspraxis entwickelte Ansicht, wonach ein behördenüblicher Papierakt ohne das Hinzutreten besonderer Strukturierungsmerkmale keine manuelle Datei im Sinne von §§4 Z6 iVm 58 DSG 2000 bildet, aufrecht. Im Sinne jüngster höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086) wurden entsprechende Feststellungen zu Aufbau und Struktur des Kopienakts Grundzahl P 737/01 des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge getroffen. Diese lassen nur den Schluss zu, dass dieser Akt keine Datei ist. Hauptgrund dafür ist, dass zwar Daten im Sinne von 'Angaben über Betroffene' verwendet werden, doch trifft dies auf sehr viele Texte zu. Hier fehlt es an einer Strukturierung, die es beispielsweise ermöglichen würde, innerhalb dieses Papieraktes alle Angaben betreffend den Beschwerdeführer schnell und zuverlässig aufzufinden, ohne viele Aktenseiten mit Text (insbesondere Niederschriften, Sachverhaltsdarstellungen und dergleichen) zu lesen oder doch zumindest durchzublättern. Liegt keine Datei (Datenanwendung oder manuelle Datei, hier kommt überhaupt begrifflich nur letztere in Frage) vor, so kann schon auf Grundlage der Verfassungsbestimmung §1 Abs3 DSG 2000 ein Eingriff ins Recht auf Löschung personenbezogener Daten nicht vorliegen, da dieses auf 'personenbezogene Daten ... in Dateien' beschränkt ist.

Da sich aber bereits zwei Höchstgerichte (der OGH im vom VwGH zitierten Beschluss vom 28. Juni 2000, 6 Ob 148/00h, siehe auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 31. August 2000, GZ: 120.532/22-DSK/00, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, ...) der Auffassung angeschlossen haben, besteht kein Grund, von der bisherigen Spruchpraxis abzugehen.

Die Beschwerde war daher betreffend den Kopienakt als unbegründet abzuweisen; es besteht kein Recht auf Löschung oder auf Feststellung, durch die nicht erfolgte Löschung in Datenschutzrechten verletzt zu sein.

a)b) Indexkartei

Hier hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass keine entsprechende Karteikarte mehr existiert. Durch nicht oder nicht mehr verarbeitete Daten in einer manuellen Datei kann der Beschwerdeführer nicht im Recht auf Löschung personenbezogener Daten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher betreffend die Indexkartei als unbegründet abzuweisen; es besteht kein Recht auf Löschung oder auf Feststellung, durch die nicht erfolgte Löschung in Datenschutzrechten verletzt zu sein.

a)c) Protokollbuch

Auch auf das Protokollbuch sind nach gefestigter Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission die Vorschriften über manuelle Dateien anzuwenden (so aus allerjüngster Zeit: Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. Jänner 2005,

GZ: Kl20.849/0001-DSK/2005, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, ...).

Eine Löschung, etwa in Form einer Schwärzung der Eintragung zur Grundzahl 0737, ist allerdings nicht möglich. Wegen des noch nicht weggefallenen Dokumentationszwecks - der entsprechende Kopienakt wird ja ebenfalls noch aufbewahrt - ist hier §27 Abs3 DSG 2000 anzuwenden. Die Gesetzesmaterialien zum §27 DSG 2000 (RV 1613 BlgNR XX. GP) führen dazu aus: 'Abs3 trägt dem Umstand Rechnung, dass manche Datenanwendungen nach ihrem besonderen Zweck eine Löschung von Daten in der Form, dass die Daten nicht mehr sichtbar sind, nicht gestatten. Dies wird überall dort der Fall sein, wo die lückenlose Dokumentation eines Geschehens Gegenstand der Datenverarbeitung ist (z.B. bei der Führung von Krankengeschichten).'

... .

Die Rechtsgrundlage für Steckzettel und Protokolle ist §13 SPG, der die 'formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte' regelt und vorgibt, dass diese formale Behandlung 'vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen' ist.

Unter formaler Behandlung ist - im Gegensatz zur inhaltlichen, materiellen Behandlung - nur die kanzleimäßige, organisatorische Organisation und damit getrennt von der inhaltlichen Verwaltungstätigkeit die Interne Dokumentation der Verwaltungstätigkeit gemeint. In diesem Zusammenhang folgt §13 SPG dem allgemeinen System der Kanzleiorganisation auf Ebene der Bundesverwaltung. So heißt es auch in §12 Bundesministeriengesetz, BGBl. I Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 87/2001, dass 'die formale Behandlung der von den Bundesministerien zu besorgenden Geschäfte [...] von der Bundesregierung in einer für alle Bundesministerien einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen' ist.

In diesem Sinn hat die Kanzleiorganisation auch eine gesetzliche Grundlage, die - gemessen an dem von ihr verfolgten Zweck - im Sinne der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtssprechung des EGMR Amann gegen Schweiz ausreichend ist. So war im Fall Amann gegen Schweiz eine geheime Telefonabhörung (secret surveillance measure) durch den Schweizer Geheimdienst und die darüber gemachten Aufzeichnungen Gegenstand (vgl. Rn 8-15 des Urteiles des EGMR vom 16.2.2000) und deren ernster Eingriff in das Privatleben (serious interference) Grund für die Aussagen des EGMR zur gesetzlichen Grundlage (vgl. Rn 56 des Urteiles des EGMR vom 16.2.2000). Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz dazu um die rein aktenmäßige Protokollierung eines unwidersprochen stattgefundenen Verwaltungshandelns, nämlich eines Ermittlungsverfahrens, nicht zur inhaltlichen Verwendung der Daten, sondern lediglich zur Dokumentation bzw. zur Wiederauffindung der entsprechenden Papierakte.

So lässt auch §5 des Bundesarchivgesetzes (Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes, BGBl. Nr. 162/1999) erkennen, dass die Bundesdienststellen grundsätzlich verpflichtet sind, ihr Verwaltungshandeln zu dokumentieren.

In diesem Sinn dienen sowohl die Steckzettel der Indexkartei als auch Protokolleintragungen einem Dokumentationszweck, da sie eine Übersicht über ein erfolgtes Verwaltungshandeln ('Geschehen') vermitteln. Würde dieses Verwaltungshandeln - gerade im Bereich der Sicherheits- und der Kriminalpolizei - nicht dokumentiert, wäre es jeder zukünftigen rechtsstaatlichen Kontrolle auf seine Rechtmäßigkeit (Art18 B-VG) entzogen oder würde eine solche wesentlich erschwert werden. Die Dokumentation und das Wiederauffinden eines erfolgten Verwaltungshandelns ist z.B. zur Gewährleistung von Schadenersatz für den Betroffenen im Falle der Rechtswidrigkeit (nach Artikel 23 B-VG) oder zur Sicherung der Rechnungs- und Gebarungskontrolle (nach dem 5. Hauptstück des B-VG) erforderlich.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche manuelle Datei darf aber nur für den angeführten Dokumentationszweck benutzt werden:

Daher ist eine kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns datenschutzrechtlich nicht unzulässig. Somit liegen auch nicht die Voraussetzungen zur Löschung dieser Daten vor. Das bedeutet, dass jede Löschung oder Richtigstellung durch Inhaltsänderung ausscheidet, allerdings eine zusätzliche richtig stellende Anmerkung möglich wäre. Eine solche könnte in Form entsprechender Ergänzungen um Tatsachen (Anmerkung des - freisprechenden wie verurteilenden - Strafurteils, der Einstellung des Verfahrens, überhaupt sonstiger Verfahrensergebnisses, bis hin zu auf das Verfahren bezogenen Urteilen supranationaler Instanzen wie des EGMR) erfolgen. Der Beschwerdeführer hat allerdings klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Richtigstellung etwa des Inhalts durch eine solche Anmerkung nicht in seinem Sinne wäre, seine Anträge lauten auf Löschung, in eventu auf weitere Anmerkungen, davon aber keine im Sinne einer Anmerkung des Verfahrensausgangs.

Da somit innerhalb der vom Beschwerdeführer gezogenen Grenzen seines Antrags dem Hauptbegehren auf Löschung nicht stattgegeben werden kann, war die Beschwerde auch hinsichtlich des Protokollbuchs im Hauptpunkt abzuweisen; es besteht kein Recht auf Löschung oder auf Feststellung, durch die nicht erfolgte Löschung in Datenschutzrechten verletzt zu sein.

b) Eventualanträge auf Anmerkung

Der Beschwerdeführer stellte mit Stellungnahme vom 13. Juli 2004 Eventualanträge, die darauf gerichtet sind, weiter zu verarbeitende Daten durch Anmerkungen gemäß §27 Abs3 zweiter Satz DSG 2000 richtig zu stellen. Konkret soll das Außerkrafttreten von §209 StGB und die 'mittlerweilige Legalität' des damaligen Verhaltens des Beschwerdeführers angemerkt werden.

Der Beschwerdeführer hat derartige Anträge erstmals an die Datenschutzkommission gerichtet, sein Begehren an den Auftraggeber lautete nur auf Löschung, Eventualbegehren hat der Beschwerdeführer im laut Sachverhaltsfeststellung vorgelegten Löschungsbegehren keine gestellt. Dem Beschwerdegegner wurde daher auch keine Gelegenheit geboten, sich mit dieser Frage auseinander zu setzen. Durch die Nichterfüllung eines nie gestellten und doch sehr individuellen Begehrens auf Richtigstellung von Daten kann der Beschwerdeführer daher auch nicht im entsprechenden Recht verletzt worden sein. Die Datenschutzkommission erkennt gemäß §31 Abs2 DSG 2000 über behauptete Verletzungen eines Betroffenen im Recht (u.a.) auf Richtigstellung von Daten, was bei Anmerkungen gemäß §27 Abs3 zweiter Satz DSG 2000 jedenfalls logisch voraussetzt, dass der Betroffene das geltend gemachte Recht vorab beim Auftraggeber eingefordert hat, da der Inhalt einer solchen Anmerkung von einer Erklärung des Betroffenen abhängen würde. Im Übrigen kann zur Frage, warum die Anträge auf Anmerkung auch in der Sache unbegründet sind, auf die Ausführungen der Datenschutzkommission in der Begründung ... frühere[r] Entscheidungen verwiesen werden (insbesondere Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. Jänner 2005, GZ K120.849/0001-DSK/2005, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, ...).

Die entsprechenden Eventualanträge waren daher als unbegründet abzuweisen.

c) Eventualanträge auf Feststellung der Rechtsverletzung durch 'Nichtvornahme der Mitteilung gemäß §27 (4) iVm §27 Abs3 DSG 2000 bezüglich der konventionell verarbeiteten Daten' und Auftrag zur Abgabe der entsprechenden Mitteilung

Der Begriff der 'konventionell verarbeiteten Daten' ist sowohl dem DSG 2000 als auch anderen Gesetzen, als auch der 'Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr' unbekannt. Aus zahlreichen durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers geführten Verfahren ist amtsbekannt, dass damit Daten außerhalb einer Datenanwendung oder manuellen Datei gemeint sind.

§27 Abs4 DSG 2000 bezieht sich, wie bereits wiederholt ausgeführt, nur auf Daten, die in einer Datenanwendung oder manuellen Datei verwendet werden. Hinsichtlich anderer - im Sinne obiger Diktion: 'konventionell verarbeiteter' - Daten besteht keine Pflicht eines Auftragebers, von der Ablehnung der Löschung oder Richtigstellung Mitteilung zu machen.

Die entsprechenden Eventualanträge waren daher als unbegründet abzuweisen."

1.2. Mit seiner auf Art144 B-VG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobenen Beschwerde wird der abweisliche Bescheid der Datenschutzkommission bekämpft.

Unter "Beschwerdepunkte" wird in der Beschwerde ausgeführt wie folgt:

"A. Protokollbucheintragungen

Die [belangte Behörde] bB weist den Antrag des Bf auf Löschung der Daten mit dem Hinweis ab, dass sie in ihrer bisherigen Judikatur (vgl. etwa 02.09.2003 zu den GZ Kl20.828/002-DSK/2003 bzw. K120.846/007/2003) dargelegt habe, dass sowohl die Eintragung im Protokollbuch als auch die Führung der Indexkartei lediglich einen behördeninternen Dokumentationszweck, und zwar die reine aktenmäßige Protokollierung eines unwidersprochen stattgefundenen Verwaltungshandelns erfüllen. Durch diesen Verweis auf die (ausführliche) Begründung in den Vorbescheiden[.] ist es angezeigt, sich mit dieser hier auseinander zu setzen. Die bB führt darin aus, dass eine kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns datenschutzrechtlich nicht unzulässig sei und daher die Voraussetzungen zur Löschung der Daten nicht vorlägen (K120.828/002-DSK/2003 ...). Diese Begründung ist unverständlich. Der Bf hat nie behauptet, dass 'eine kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns datenschutzrechtlich unzulässig' wäre. Selbstverständlich ist eine solche Dokumentation zulässig. Aber auch die bB selbst erkennt ausdrücklich an, dass Daten nur so lange verwendet werden dürfen als sie noch benötigt werden (K120.828/002-DSK/2003 ...; §6 Abs1 Z. 5, 7 Abs3 DSK; §63 SPG; §1 Abs1 und 2 DSG; Art8 EMRK). Werden die dokumentierten Daten nicht mehr benötigt, so trifft dies auch auf die Dokumentationsdaten zu, die dann ebenfalls zu löschen sind. Der Dokumentationszweck einer Datenanwendung schliesst eine Löschung ja nicht absolut aus, sondern nur 'soweit [er] nachträgliche Änderungen nicht zuläßt' (§27 Abs3 DSG). Werden die dokumentierten Daten nicht mehr benötigt, so lässt der Dokumentationszweck die Löschung dann eben zu. Eine andere Interpretation der einfachgesetzlichen Bestimmung des §27 (3) DSG wäre mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. §1 Abs1, 2 DSG und Art8 EMRK unvereinbar.

Die den Bf betreffenden Daten werden nicht mehr benötigt. Der Bf wurde, wie der EGMR bereits festgestellt hat, durch die polizeilichen Ermittlungen in seinen Grundrechten nach der EMRK und damit auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Erfolgt diese Löschung nicht, so verletzt dies den Bf in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. §1 DSG und Art8 EMRK (EGMR: Amann vs. CH 16.02.2000, par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], 04.05.2000; VfGH 16.03.2001, G94/00, B1117/99).

Die Ansicht, daß die Weiterverarbeitung der Daten notwendig sei (wohl für allfällige künftige gerichtliche Vorerhebungen; wofür sonst?; Dokumentation ist ja kein Selbstzweck), ist mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Bf unvereinbar (§1 DSG 2000, Art6 (2), 8, 14 EMRK; Art7 B-VG, Art2 StGG), darf der Bf doch nicht lediglich deshalb gegenüber anderen Staatsbürgern, die (durch Vorrätighalten seiner Daten für allfällige künftige Strafverfahren, in denen diese Daten dann zu seinem Nachteil Verwendung finden) benachteiligt werden, weil er - anders als die anderen Bürger - das Pech hatte, in Verletzung seiner Grundrechte Objekt polizeilicher Ermittlungen zu werden (vgl. die obigen Judikaturnachweise).

Werden die Daten nicht mehr benötigt, so sind die Daten zu

löschen: 'Über die Verpflichtung zur Aktualisierung der ... Daten

hinaus besteht aber gemäß §63 Abs1 SPG auch eine Verpflichtung der

Sicherheitsbehörden zur Löschung der entgegen den Bestimmungen des

SPG ermittelten und gespeicherten Daten. ... §63 Abs1 SPG sieht vor,

dass personenbezogene Daten zu löschen sind, sobald sie für die

Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr

benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere

Regelung getroffen worden. ... Daher besteht ... dann die

Verpflichtung zur Löschung der ... Daten, wenn die Speicherung als im

Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist.'

(VfGH 16.03.2001, G94/00)

Diese Löschungsverpflichtung ist auch durch die Notwendigkeit der Auffindbarkeit des Kopienaktes der sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen ... nicht ausgeschlossen, weil der Kopienakt selbst nicht mehr benötigt wird und daher zu vernichten (oder zumindest zu anonymisieren) ist (§63 SPG; §27 DSG 2000, §1 Abs3 Z. 2 DSG 2000). Ist schon die weitere (unanonymisierte) Aufbewahrung des Kopienaktes |ber die sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen unzulässig, so gilt dies umso mehr für die Protokolldaten, die der Auffindung dieses Kopienaktes dienen, zumal berechtigten Belangen der Kriminalstatistik auch durch anonymisierte Dokumentation der (bezüglichen) Aktenvorgänge Genüge getan werden kann.

Was die 'Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns' betrifft, so setzt sich dieser Rechtfertigungsversuch der bB (K120.828/002-DSK/2003 ...) in Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung der §§63 SPG und 6 Abs1 Z. 5, 7 Abs3 DSG 2000. Mit der von der bB (in dem von ihr herangezogenen Vorbescheid) vorgebrachten Begründung wäre jede Löschung in diesen Fällen ausgeschlossen; sogar auch in Fällen wie jenen, die den o.a. Entscheidungen des EGMR zu Grunde lagen. Darüber hinaus ist die Nachvollziehbarkeit auch nach Löschung der Personenbezogenheit der Daten möglich. Die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns, etwa einer Festnahme, hängt ja nicht vom Namen des Betroffenen sondern von den Umständen des behördlichen Handelns (Tatverdacht, Haftgründe etc.) ab, die auch bei Anonymisierung des Aktes weiterhin dokumentiert bleiben.

Schließlich ist der Name des Bf auch für die 'Nachvollziehbarkeit des Aktenlaufes' und 'die Wiederauffindung des Kopienaktes' mittels der Protokolle nicht erforderlich. Der Name des Bf tut doch in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Akten können etwa auch anhand der Aktenzahl aufgefunden werden, Aktenläufe auch so nachvollzogen werden. Im übrigen ist jedenfalls für die Sicherstellung dieser Zwecke die Angabe (auch) des Deliktes, dessen der Bf verdächtigt wurde, im Protokoll nicht erforderlich. Zur Sicherstellung der Auffindbarkeit und zur Nachvollziehung des Aktenlaufes genügt die Aktenzahl vollauf. Wenn das LGK Nö die Akten (primär) nach Delikten oder Namen und nicht nach Aktenzahl ordnet und aufbewahrt, so ist dies als reine Frage der internen Organisation irrelevant, zumal angesichts der Verpflichtung zur Anwendung des gelindesten Mittels (§1 DSG 2000, Art8 EMRK) und der Anweisung des BMI, daß sich der Sachverhalt (Akteninhalt) (damit etwa auch der Verdachtsgrund) im einzelnen erst bei Durchsicht des Aktes und nicht schon bei Einsicht in das Protokoll ergeben solle und die Dichte der verwendeten Daten auf den Zweck der Protokollierung zu beschränken sei (Erlaß 19.04.1993, Zl. 94.762/15-GD/93, in Hauer/Keplinger, SPG2, §13 SPG A.3.; beachte auch die dortige Anführung der Auffindbarmachung der Akten nach der Aktenzahl). Im übrigen kann auch allfälligen berechtigten Belangen der Kriminalstatistik durch anonymisierte Dokumentation der (bezüglichen) Aktenvorgänge Genüge getan werden [...].

Sollte der zur Begründung herangezogene Akt nicht nur den Bf betreffen sondern auch die Dokumentation sicherheitsbehördlicher Ermittlungen gegen andere Personen beinhalten, so könnte die Ansicht vertreten werden, daß die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Bf (etwa seine Einvernahmeprotokolle) für die Evidenthaltung dieser Dokumentation hinsichtlich der anderen Personen weiter benötigt werden und daher der Akt weder als Ganzes vernichtet noch hinsichtlich des Bf anonymisiert werden kann. Ob dies zutrifft, wäre allerdings einer genauen Prüfung zu unterziehen und scheidet vor allem dann aus, wenn das Verfahren gegen sämtliche Verdächtigte mit einer rechtskräftigen Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch endete, was zu prüfen wäre. Denn dann darf an der Unschuld sämtlicher betroffener Personen nicht mehr gezweifelt werden und ist daher die Verarbeitung der Daten hinsichtlich aller dieser Personen nicht mehr notwendig (Judikaturnachweise oben). Diesbezügliche Feststellungen der bB fehlen jedoch völlig. Sie ignoriert diese Frage.

Selbst wenn der Verdacht hinsichtlich einzelner Betroffener aufrecht ist, was die bB infolge ihrer verfehlten Rechtsansicht nicht geprüft hat, und der Papierakt aus diesem Grund weder vernichtet noch hinsichtlich des Bf anonymisiert werden könnte, ist nicht zu ersehen, warum der Akt dann weiterhin nach dem Namen des (unschuldigen) Bf auffindbar sein sollte. Für die Dokumentationszwecke hinsichtlich der weiterhin verdächtigen (oder gar verurteilten) Personen genügt doch wohl die Auffindbarkeit nach deren Namen auf Grund der sie betreffenden Indexblätter ('Steckkarten') bzw. Protokolleintragungen.

Für allfällige Wiederaufnahmeverfahren[.] genügt (ebenso wie für die 'Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns') der Gerichtsakt völlig. Der beschwerdegegenständliche polizeiliche Papierakt ist ja nur ein bei der Sicherheitsbehörde verbliebenes Duplikat.

Der Bf wurde durch die Verweigerung der Löschung durch das LGK Nö in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gem.

§1 Abs3 Z. 2 DSG, Art8 EMRK; Art2 StGG; Art7 B-VG) verletzt, woraus folgt, dass die bB die auf Löschung gerichtete Beschwerde nicht abweisen und lediglich die Anmerkung der Einstellung anordnen hätte dürfen, sondern die Löschung anzuordnen gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt (VfGH 16.03.2001, G94/00).

B. Kopienakt

Recht auf Löschung (§1 Abs3 Z. 2 DSG, Art8 EMRK)

Die Ausführungen der bB zum 'Datei'begriff des §1 Abs3 DSG gehen schon deshalb ins Leere, weil die in den Kopienakten und den Protokollen und Steckzetteln enthaltenen personenbezogenen Daten als Gesamtheit zu sehen sind. Die Protokolle und Steckkarten dienen nach den Ausführungen der bB ja der Wiederauffindung der Kopienakten. Damit handelt es sich aber bei den personenbezogenen Daten (auch) in den Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung, die (durch die Steckkarten und Protokolle) nach mindestens einem Kriterium (hier etwa dem Namen des Bf) zugänglich sind (§4 Z. 6 DSG). Die von der bB vorgenommene Trennung der personenbezogenen Daten im Kopienakt einerseits und den Protokollen und Steckkarten andererseits ist künstlich und entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes. Im übrigen kann die Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 DSG nicht anhand der einfachgesetzlichen, niederrangigeren Bestimmung des §4 Z. 6 DSG ausgelegt werden, würde doch dann der einfache Gesetzgeber den Inhalt von Verfassungsnormen bestimmen. Der Begriff 'Datei' in §1 Abs3 DSG ist verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität auszulegen und umfasst daher auch Kopienakte.

Darüber hinaus hat sich der Bf für seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung nicht nur auf §1 (3) Z. 2 DSG berufen sondern vor allem auch auf Art8 EMRK, welche Verfassungsbestimmung jedenfalls einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) unstrukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten verleiht (vgl. EGMR: Amann vs. CH 16.02.2000, par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], 04.05.2000). Auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des §63 SPG und der §§6 Abs1 Z. 2 und Z. 5 DSG sind nicht auf personenbezogene Daten in Dateien beschränkt.

Der Kopienakt wird nicht mehr benötigt (siehe oben A.).

Der Bf wurde durch die Verweigerung der Löschung (Skartierung, Anonymisierung) durch das LGK Nö in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gem. §1 Abs3 Z. 2 DSG, Art8 EMRK; Art2 StGG; Art7 B-VG) verletzt, woraus folgt, dass die bB die auf Löschung gerichtete Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Löschung anzuordnen gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt (VfGH 16.03.2001, G94/00).

Der Bf übersieht nicht, dass der VwGH die Ausführungen der bB zum Dateibegriff des DSG teilt (21.10.2004, 2004/06/0086). Der VwGH hat jedoch in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, dass sich seine Ausführungen lediglich auf einfachgesetzliche Bestimmungen beziehen:

'Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachte, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher hierauf nicht weiter einzugehen.' (VwGH 21.10.2004, 2004/06/0086)

Zu den hier zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen vermag das Erkenntnis des VwGH daher nichts beizutragen."

1.3. Die Datenschutzkommission hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der Folgendes ausgeführt wird:

"Eingetretene Klaglosstellung hinsichtlich der Protokollbucheintragung (Beschwerdepunkt A)

Wie bereits mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2006, GZ: K079.053/0002-DSK/2006, notifiziert, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem parallelen Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140-8, den auch hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2005, GZ: K120.969/0002-DSK/2005, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts soweit aufgehoben, 'als er das Protokollbuch betrifft.' Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich daher gemäß §86 VfGG klaglos gestellt, der urkundliche Nachweis der Klaglosstellung ist ebenfalls mit dem erwähnten Schriftsatz vom 30. Jänner 2006 bereits erfolgt. Die belangte Behörde wird daher ihr Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Protokollbuchs gemäß §42 Abs3 VwGG fortsetzen und einen neuen Bescheid erlassen, freilich gemäß §63 Abs1 VwGG unter Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs, um sich nicht dem Vorwurf der Willkür auszusetzen.

Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Frage des Kopienaktes, wird das Beschwerdevorbringen bestritten.

zur Frage der 'Löschung' des Kopienaktes (Beschwerdepunkt B)

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers auf Löschung der zur Grundzahl P 737/01 im Protokollbuch für das Jahr 2001 des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge verarbeiteten Daten (Eintragungen betreffend eine Strafanzeige wegen Verdachts eines Vergehens nach dem früheren §209 StGB) sowie auf Löschung (Vernichtung des entsprechenden Kopienaktes) gegenüber dem Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich als Auftraggeber gemäß §10 Abs2 SPG abgewiesen. Dies mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung und unter Hinweis auf ihre inzwischen ständige Spruchpraxis, wonach jedenfalls nicht besonders strukturierte Papierakten keine Dateien im Sinne des §4 Z. 6 DSG 2000 sind.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch diesen Bescheid in mehreren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Art8 EMRK, Art2 StGG, Art7 B-VG, §1 Abs3 Z. 2 DSG 2000, Art83 Abs2 B-VG, Art13 EMRK) als verletzt.

Die Frage, ob, gestützt auf Datenschutzrecht, eine 'Löschung' nicht besonders strukturierter, behördenüblicher (Papier-)Akten bzw. darin enthaltener Angaben zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Daten im weitesten Sinne der Verfassungsbestimmung §1 Abs1 DSG 2000) verlangt werden kann, scheint auf verfassungs- wie einfachgesetzlicher Ebene hinreichend geklärt. Im Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. B1590/03-10, hält der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen (Punkt 2.3.1.) fest:

'In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde von der Datenschutzkommission 'im Übrigen' abgewiesen. Damit wird dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers hinsichtlich des so genannten Kopienaktes keine Folge gegeben. Die Datenschutzkommission ist damit im Recht. Unter einer Datei ist nach §4 Z. 6 DSG nur eine 'strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind', zu verstehen. Dem genügt ein - vgl. §4 Z. 1 DSG - nicht personenbezogen strukturierter Papierakt nicht.'

Unter Verweis auf diese höchstgerichtliche Rechtsansicht verzichtet die belangte Behörde auf weitere Ausführungen zur Frage der 'Löschung' des Kopienaktes mit der Grundzahl P 737/01 des ehemaligen Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge, nunmehr wohl der dortigen Polizeiinspektion.

weitere Grundrechte, deren Verletzung der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet:

Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§1 Abs3 DSG 2000)

... Was das Protokollbuch anbelangt, so wird auf die Klaglosstellung des Beschwerdeführers verwiesen. Da die Beschwerde auf die mehrfachen, vor der belangten Behörde gestellten Eventualanträge auf Anmerkungen und Abgabe von Mitteilungen (vgl. die Aufzählung im Spruch des angefochtenen Bescheids und Begründung Punkte b) und c)), die im angefochtenen Bescheid pauschal abgewiesen worden sind, keinen Bezug nimmt (vgl. Beschwerdeschrift, Seite 3), geht die belangte Behörde davon aus, dass sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung dieser Eventualanträge nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten gemäß §1 Abs3 Z. 2 erster Fall DSG 2000 für verletzt erachtet.

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG)

Das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die bei Mayer, B-VG3 (2002) Art83 III.1. gegebene Übersicht) etwa dann verletzt, wenn eine unzuständige Behörde entscheidet oder eine Behörde ihre Zuständigkeit gesetzwidrig verneint. Nähere Ausführungen zu dieser behaupteten Grundrechtsverletzung fehlen in der Beschwerde. Die belangte Behörde verweist darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber ihr gemäß §1 Abs5 DSG 2000, ebenso wie der einfache Gesetzgeber in §31 Abs2 DSG 2000 die Rolle des 'gesetzlichen Richters' zugewiesen hat. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall ihre Zuständigkeit auch gesetzmäßig wahrgenommen, anderes wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.

Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens, Recht auf wirksame Beschwerde (Art8 und 13 EMRK)

Die Ausführungen zu diesen Grundrechten beziehen sich erkennbar ausschließlich auf die Frage, ob ein Recht auf 'Löschung' von (Papier-)Akten besteht; dazu wird auf die Ausführungen [oben] verwiesen.

Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG)

Nähere Ausführungen zu dieser behaupteten Grundrechtsverletzung fehlen in der Beschwerde. Was die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. B1158/03-11 durch Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde wegen Willkür wahrgenommene Frage der Auftraggeberschaft des Gendarmeriekommandos oder der Sicherheitsbehörde betrifft (Frage der Datenverwendung für Zwecke des 'inneren Dienstes' oder für Zwecke der Sicherheitspolizei), so stellt sich diese Frage hier nicht, da der Beschwerdeführer in diesem Punkt in Folge Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshofs klaglos gestellt worden ist.

Die belangte Behörde stellt daher an den Verfassungsgerichtshof die folgenden Anträge:

Der Verfassungsgerichtshof möge

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Den hier bekämpften, auch im Verfahren Z2005/06/0140 vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat dieser mit Erkenntnis vom 19.12.2005 "insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben, als er das Protokollbuch betrifft". Insoweit ist vor dem Verfassungsgerichtshof der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. etwa VfGH 11.3.2005, B1194/04).

Das Verfahren war daher insoweit einzustellen.

2.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des sogenannten Kopienakts keine Folge gegeben. Damit ist die Datenschutzkommission allerdings im Recht. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich schon in seinem Erkenntnis vom 15.12.2005, B1590/03 - auf das verwiesen wird - erkannt hat, ist unter einer Datei iSd §4 Z6 DSG nur eine "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind", zu verstehen. Dem genügt ein nicht personenbezogen strukturierter Papierakt nicht (vgl. §4 Z1 DSG).

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat demgemäß allein schon deshalb nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher im Übrigen abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet auf §88 VfGG.

Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleich zu haltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur dann vor, wenn dieser von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl. etwa VfSlg. 15.909/2000).

Kosten an die belangte Behörde als teilweiser Ersatz des Schriftsatzaufwands waren deshalb nicht zuzusprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 Z2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (s. etwa VfGH 26.1.2006, B1325/04).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte