Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSG 1978 §3 Z3
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z4, §26, §27, §58, §61 Abs7
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
SicherheitspolizeiG §9, §10 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSG 1978 §3 Z3
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z4, §26, §27, §58, §61 Abs7
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
SicherheitspolizeiG §9, §10 Abs2
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Spruchpunkt 2) des Bescheids weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Nach Erhebungen und einer Anzeige (Verdacht von Vergehen in 46 Fällen, zumeist betreffend Ladendiebstahl) durch den Gendarmerieposten Brunn am Gebirge erfolgte im Verfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Mödling ein Freispruch. Der Beschwerdeführer begehrte vom Landesgendarmeriekommando Niederösterreich - neben Auskunft - auch die Löschung sämtlicher im Zusammenhang mit den Erhebungen gegen ihn ermittelten Daten in der Indexkartei, im Protokollbuch sowie des so genannten "Kopienaktes". Gegen die Verweigerung der Löschung erhob er Beschwerde an die Datenschutzkommission, die wie folgt entschied:
"1) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und dem Beschwerdegegner aufgetragen binnen zwei Wochen die Eintragung betreffend die Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer im Protokollbuch des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge für das Jahr 2001 in folgenden Punkten durch zusätzliche Anmerkungen richtig zu stellen:
a) Es ist anzumerken, dass die Grundzahl des Verfahrens nicht '0738' sondern '0737' lautet.
b) Die Eintragung ist dahingehen[d] zu ergänzen, dass als Ergebnis des Verfahrens der erfolgte Freispruch des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Mödling (Aktenzeichen: 21 U 44/01) vermerkt wird.
2) Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Begehrens, die den Beschwerdeführer betreffende Karteikarte der Indexkartei und den Kopienakt, GZ: P 737/01, zu vernichten ('die Löschung dieser Daten aufzutragen'), wird die Beschwerde abgewiesen."
Die Datenschutzkommission fasste ihre rechtlichen Schlussfolgerungen in Anwendung auf den Beschwerdefall wie folgt zusammen:
"zur Frage des Kopienaktes:
Die Datenschutzkommission vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, 'dass ein behördenüblicher Papierakt weder eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung noch eine manuelle Datei bildet, es daher keinen Anspruch auf Löschung von Daten aus einem solchen Akt, etwa durch Entfernen und Vernichten von einzelnen Blättern oder durch Unkenntlichmachung von einzelnen Schriftpassagen gibt'. Dies wurde zuletzt in den Bescheiden
GZ: K120.828/002-DSK/2003 und GZ: K120.846/007-DSK/2003, jeweils vom 2. September 2003, sowie im Bescheid vom 12. März 2004,
GZ: K120.883/0002-DSK/2004, ... (mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen. In diesen Entscheidungen hat die Datenschutzkommission auch bereits ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung des EGMR nichts an ihrer ständigen Rechtsprechung ändert. Es ergibt sich also weder aus §1 Abs3 Z2 noch aus §27 Abs1 DSG 2000 ein Recht auf 'Löschung' eines Papieraktes, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Kopienaktes abzuweisen war.
zur Frage der Eintragungen im Protokollbuch
Die Datenschutzkommission hat zuletzt in ihrem, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden, Bescheid vom 4. Mai 2004, GZ. K120.841/0001-DSK/2004, ... ausführlich begründet, dass sich aus den §§10 und 13 SPG und der darauf beruhenden Kanzleiordnung der Bundesgendarmerie die Zugehörigkeit der Dokumentation im Protokoll und die Führung der Steckzettelkartei zum inneren Dienst der Bundesgendarmerie und damit die - vom Beschwerdegegner hier auch nicht in Abrede gestellten - Auftraggebereigenschaft des Landsgendarmeriekommandos für diese manuellen Dateien ergibt. Weiters wurde ausgeführt, dass aus §58 DSG 2000 die Anwendbarkeit des §27 DSG 2000 auf diese Dateien folgt. In Fortführung dieser Überlegungen hat die Datenschutzkommission in den weiter oben zitierten Bescheiden vom 2. September 2003 weiters ausführlich - hinsichtlich inhaltlich entsprechender Bestimmungen in der Kanzleiordnung der Bundespolizeidirektion Wien - dargelegt, dass sowohl die Eintragung im Protokollbuch als auch die Führung der Indexkartei lediglich einen behördeninternen Dokumentationszweck, und zwar die reine aktenmäßige Protokollierung eines unwidersprochen stattgefundenen Verwaltungshandelns, nämlich eines Ermittlungsverfahrens, erfüllen. Sie dienen nicht zur inhaltlichen Verwendung der Daten sondern lediglich zur Dokumentation bzw. zur Wiederauffindung der entsprechenden Papierakten. Somit steht der Dokumentationszweck dieser Daten gemäß §27 Abs3 DSG 2000 erster Satz einer Löschung entgegen. Es liegen jedoch auch im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des §27 Abs3 DSG 2000 zweiter Satz für eine Richtigstellung durch zusätzliche Anmerkungen vor. Somit war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, dass dem Beschwerdegegner die im Spruchpunkt 1) bezeichneten Anmerkungen (Ergänzungen und Richtigstellungen) im Protokollbuch aufzutragen waren. Das darüber hinaus gehende Begehren auf (vollständige) Löschung war abzuweisen.
zur Frage der Indexkartei:
Eine den Beschwerdeführer betreffende Eintragung in der Indexkartei des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge besteht laut Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht. Das Begehren auf Löschung einer Eintragung war daher unbegründet und abzuweisen."
1.2. Mit seiner nach Art144 B-VG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid der Datenschutzkommission im Spruchpunkt 2) - "mit Ausnahme der darin enthaltenen Entscheidung über die Karteikarte aus der Indexkartei". Unter "Beschwerdepunkte" wird in der Beschwerde ausgeführt wie folgt:
"A. Protokollbucheintragungen
Die [belangte Behörde] bB weist den Antrag des Bf auf Löschung der Daten mit dem Hinweis ab, dass sie in ihren Bescheiden vom 02.09.2003 zu den GZ K120.828/002-DSK/2003 bzw. K120.846/007/2003 dargelegt habe, dass sowohl die Eintragung im Protokollbuch als auch die Führung der Indexkartei lediglich einen behördeninternen Dokumentationszweck, und zwar die reine aktenmäßige Protokollierung eines unwidersprochen stattgefundenen Verwaltungshandelns erfüllen. Durch diesen Verweis auf die (ausführliche) Begründung in den Vorbescheiden[.] ist es angezeigt, sich mit dieser hier auseinander zu setzen.
Die bB führt darin aus, dass eine kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns datenschutzrechtlich nicht unzulässig sei[.] und daher die Voraussetzungen zur Löschung der Daten nicht vorlägen (K120.828/002-DSK/2003 ...). Diese Begründung ist unverständlich. Der Bf hat nie behauptet, dass 'eine kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns datenschutzrechtlich unzulässig' wäre. Selbstverständlich ist eine solche Dokumentation zulässig. Aber auch die bB selbst erkennt ausdrücklich an, dass Daten nur so lange verwendet werden dürfen als sie noch benötigt werden (K120.828/002-DSK/2003 ...; §6 Abs1 Z. 5, 7 Abs3 DSK; §63 SPG; §1 Abs1 und 2 DSG; Art8 EMRK). Werden die dokumentierten Daten nicht mehr benötigt, so trifft dies auch auf die Dokumentationsdaten zu, die dann ebenfalls zu löschen sind. Der Dokumentationszweck einer Datenanwendung schließt eine Löschung ja nicht absolut aus, sondern nur 'soweit [er] nachträgliche Änderungen nicht zuläßt' (§27 Abs3 DSG). Werden die dokumentierten Daten nicht mehr benötigt, so lässt der Dokumentationszweck die Löschung dann eben zu. Eine andere Interpretation der einfachgesetzlichen Bestimmung des §27 (3) DSG wäre mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. §1 Abs1, 2 DSG und Art8 EMRK unvereinbar.
Die den Bf betreffenden Daten werden nicht mehr benötigt. Der Freispruch des Bf ist in Rechtskraft erwachsen. Es steht daher fest, daß der Bf niemals eine strafbare Handlung intendiert hatte, woran keine staatliche Behörde mehr Zweifel äußern darf (EGMR: Asan Rushiti vs. A, 21.03.2000; Lamanna vs. A, 10.07.2001). Hat der Bf aber nie eine strafbare Handlung auch nur intendiert, so werden die Daten nicht mehr (weiter) benötigt (weder für sicherheitspolizeiliche noch für kriminalpolizeiliche Zwecke) (§63 SPG, §27 DSG 2000, §1 Abs3 Z. 2 DSG 2000), weshalb sie zu löschen sind. Daran kann auch §36 der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie nichts ändern, denn mit 'besonderer Regelung' im Sinne des §63 Abs1 SPG kann wohl nur eine gesetzliche Regelung (wie jene des §63 SPG selbst) gemeint sein, jedenfalls aber keine interne (im übrigen auch nicht kundgemachte) Kanzleiordnung (Weisung) ohne Verordnungsqualität, die im Außenverhältnis zu den Rechtsunterworfenen keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen vermag (so auch Hauer/Keplinger, SPG2, §13 SPG Anm. B.1.). Schon gar nicht kann diese Kanzleiordnung verfassungsgesetzliche Löschungsverpflichtungen außer Kraft setzen (§1 DSG 2000; Art8 EMRK). Erfolgt diese Löschung nicht, so verletzt dies den Bf in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gem. §1 DSG und Art8 EMRK (EGMR: Amann vs. CH 16.02.2000, par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], 04.05.2000; VfGH 16.03.2001, G94/00, B1117/99). In Fällen, in denen trotz Einstellung infolge erwiesener Unschuld eine kriminelle Energie und damit eine weitere Gefahr konstatiert werden kann (freiwilliger Rücktritt vom Versuch, absolut untauglicher Versuch, Unzurechnungsfähigkeit, Unmündigkeit u.ä.), werden die Daten weiter benötigt und ist eine weitere Speicherung gerechtfertigt. Das ist aber beim Bf, der niemals einen Straftatbestand (zu dem alle objektiven und subjektiven Tatmerkmale gehören) setzen wollte, nicht der Fall.
Die Ansicht, daß die Weiterverarbeitung der Daten notwendig sei (wohl für allfällige künftige gerichtliche Vorerhebungen; wofür sonst?; Dokumentation ist ja kein Selbstzweck), ist mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Bf unvereinbar (§1 DSG 2000, Art6 (2), 8, 14 EMRK; Art7 B-VG, Art2 StGG), darf der völlig unschuldige Bf doch nicht lediglich deshalb gegenüber anderen völlig unschuldigen Staatsbürgern, die ebenfalls niemals eine strafbare Handlung intendierten und niemals vertretbaren Verdacht auf sich zogen, (durch Vorrätighalten seiner Daten für allfällige künftige Strafverfahren, in denen diese Daten dann zu seinem Nachteil Verwendung finden) benachteiligt werden, weil er - anders als die anderen völlig unschuldigen Bürger - das Pech hatte, unschuldig in Verdacht zu geraten und unschuldig angezeigt zu werden (vgl. die obigen Judikaturnachweise).
Werden die Daten nicht mehr benötigt, so wäre nicht lediglich die Einstellung anzumerken, sondern sind die Daten zu löschen:
'Über die Verpflichtung zur Aktualisierung der ... Daten
hinaus besteht aber gemäß §63 Abs1 SPG auch eine Verpflichtung der
Sicherheitsbehörden zur Löschung der entgegen den Bestimmungen des
SPG ermittelten und gespeicherten Daten. ... §63 Abs1 SPG sieht vor,
dass personenbezogene Daten zu löschen sind, sobald sie für die
Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr
benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere
Regelung getroffen worden. ... Daher besteht ... dann die
Verpflichtung zur Löschung der ... Daten, wenn die Speicherung als im
Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist.'
Diese Löschungsverpflichtung ist auch durch die Notwendigkeit der Auffindbarkeit des Kopienaktes der sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen ... nicht ausgeschlossen, weil der Kopienakt selbst nicht mehr benötigt wird und daher zu vernichten (oder zumindest zu anonymisieren) ist (§63 SPG; §27 DSG 2000, §1 Abs3 Z. 2 DSG 2000). Ist schon die weitere (unanonymisierte) Aufbewahrung des Kopienaktes über die sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen unzulässig, so gilt dies umso mehr für die Protokolldaten, die der Auffindung dieses Kopienaktes dienen, zumal berechtigten Belangen der Kriminalstatistik auch durch anonymisierte Dokumentation der (bezüglichen) Aktenvorgänge Genüge getan werden kann.
Was die 'Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns' betrifft, so setzt sich dieser Rechtfertigungsversuch der bB (K120.828/002-DSK/2003 ...) in Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung der §§63 SPG und 6 Abs1 Z. 5, 7 Abs3 DSG 2000. Mit der von der bB (in dem von ihr herangezogenen Vorbescheid) vorgebrachten Begründung wäre jede Löschung in diesen Fällen ausgeschlossen; sogar auch in Fällen wie jenen, die den oa. Entscheidungen des EGMR zu Grunde lagen. Darüber hinaus ist die Nachvollziehbarkeit auch nach Löschung der Personenbezogenheit der Daten möglich. Die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns, etwa einer Festnahme, hängt ja nicht vom Namen des Betroffenen sondern von den Umständen des behördlichen Handelns (Tatverdacht, Haftgründe etc.) ab, die auch bei Anonymisierung des Aktes weiterhin dokumentiert bleiben. Schließlich ist der Name des Bf auch für die 'Nachvollziehbarkeit des Aktenlaufes' und 'die Wiederauffindung des Kopienaktes' mittels der Protokolle nicht erforderlich. Der Name des Bf tut doch in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Akten können etwa auch anhand der Aktenzahl aufgefunden werden, Aktenläufe auch so nachvollzogen werden. lm übrigen ist jedenfalls für die Sicherstellung dieser Zwecke die Angabe (auch) des Deliktes, dessen der Bf verdächtigt wurde, im Protokoll nicht erforderlich. Zur Sicherstellung der Auffindbarkeit und zur Nachvollziehung des Aktenlaufes genügt die Aktenzahl vollauf. Wenn das LGK Nö die Akten (primär) nach Delikten oder Namen und nicht nach Aktenzahl ordnet und aufbewahrt, so ist dies als reine Frage der internen Organisation irrelevant, zumal angesichts der Verpflichtung zur Anwendung des gelindesten Mittels (§1 DSG 2000, Art8 EMRK) und der Anweisung des BMI, daß sich der Sachverhalt (Akteninhalt) (damit etwa auch der Verdachtsgrund) im einzelnen erst bei Durchsicht des Aktes und nicht schon bei Einsicht in das Protokoll ergeben solle und die Dichte der verwendeten Daten auf den Zweck der Protokollierung zu beschränken sei (Erlaß 19.04.1993, Zl. 94.762/ 15-GD/93, in Hauer/Keplinger, SPG2, §13 SPG A.3.; beachte auch die dortige Anführung der Auffindbarmachung der Akten nach der Aktenzahl). Im übrigen kann auch allfälligen berechtigten Belangen der Kriminalstatistik durch anonymisierte Dokumentation der (bezüglichen) Aktenvorgänge Genüge getan werden kann.
Sollte der zur Begründung herangezogene Akt nicht nur den Bf betreffen sondern auch die Dokumentation sicherheitsbehördlicher Ermittlungen gegen andere Personen beinhalten, so könnte die Ansicht vertreten werden, daß die darin enthaltenen personenbezogenen Daten des Bf (etwa seine Einvernahmeprotokolle) für die Evidenthaltung dieser Dokumentation hinsichtlich der anderen Personen weiter benötigt werden und daher der Akt weder als Ganzes vernichtet noch hinsichtlich des Bf anonymisiert werden kann. Ob dies zutrifft, wäre allerdings einer genauen Prüfung zu unterziehen, und scheidet vor allem dann aus, wenn das Verfahren gegen sämtliche Verdächtigte mit einer rechtskräftigen Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch endete, was zu prüfen wäre. Denn dann darf an der Unschuld sämtlicher betroffener Personen nicht mehr gezweifelt werden, und ist daher die Verarbeitung der Daten hinsichtlich aller dieser Personen nicht mehr notwendig (Judikaturnachweise oben). Diesbezügliche Feststellungen der bB fehlen jedoch völlig. Sie ignoriert diese Frage.
Selbst wenn der Verdacht hinsichtlich einzelner Betroffener aufrecht ist, was die bB infolge ihrer verfehlten Rechtsansicht nicht geprüft hat, und der Papierakt aus diesem Grund weder vernichtet noch hinsichtlich des Bf anonymisiert werden könnte, ist nicht zu ersehen, warum der Akt dann weiterhin nach dem Namen des (unschuldigen) Bf auffindbar sein sollte. Für die Dokumentationszwecke hinsichtlich der weiterhin verdächtigen (oder gar verurteilten) Personen genügt doch wohl die Auffindbarkeit nach deren Namen auf Grund der sie betreffenden Indexblätter ('Steckkarten') bzw. Protokolleintragungen.
Für allfällige Wiederaufnahmeverfahren[.] genügt (ebenso wie für die 'Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns') der Gerichtsakt völlig. Der beschwerdegegenständliche polizeiliche Papierakt ist ja nur ein bei der Sicherheitsbehörde verbliebenes Duplikat.
Der Bf wurde durch die Verweigerung der Löschung durch das LGK Nö in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gem.
§1 Abs3 Z. 2 DSG, Art8 EMRK; Art2 StGG; Art7 B-VG) verletzt, woraus folgt, dass die bB die auf Löschung gerichtete Beschwerde nicht abweisen und lediglich die Anmerkung der Einstellung anordnen hätte dürfen, sondern die Löschung anzuordnen gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt (VfGH 16.03.2001, G94/00).
B. Kopienakt
Recht auf Löschung (§1 Abs3 Z. 2 DSG, Art8 EMRK)
Die Ausführungen der bB zum 'Datei'begriff des §1 Abs3 DSG gehen schon deshalb ins Leere, weil die in den Kopienakten und den Protokollen und Steckzetteln enthaltenen personenbezogenen Daten als Gesamtheit zu sehen sind. Die Protokolle und Steckkarten dienen nach den Ausführungen der bB ja der Wiederauffindung der Kopienakten. Damit handelt es sich aber bei den personenbezogenen Daten (auch) in den Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung, die (durch die Steckkarten und Protokolle) nach mindestens einem Kriterium (hier etwa dem Namen des Bf) zugänglich sind (§4 Z. 6 DSG). Die von der bB vorgenommene Trennung der personenbezogenen Daten im Kopienakt einerseits und den Protokollen und Steckkarten andererseits ist künstlich und entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes. Im übrigen kann die Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 DSG nicht anhand der einfachgesetzlichen, niederrangigeren Bestimmung des §4 Z. 6 DSG ausgelegt werden, würde doch dann der einfache Gesetzgeber den Inhalt von Verfassungsnormen bestimmen. Der Begriff 'Datei' in §1 Abs3 DSG ist verfassungsautonom am Prinzip der Grundrechtseffektivität auszulegen und umfasst daher auch Kopienakte. Darüber hinaus hat sich der Bf für seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung nicht nur auf §1 (3) Z. 2 DSG berufen sondern vor allem auch auf Art8 EMRK, welche Verfassungsbestimmung jedenfalls einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) unstrukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten verleiht (vgl. EGMR: Amann vs. CH 16.02.2000, par. 78ff; Rotaru vs. ROM [GC], 04.05.2000). Auch die einfachgesetzlichen Bestimmungen des §63 SPG und des §6 Abs1 Z. 2 und Z. 5 DSG sind nicht auf personenbezogene Daten in Dateien beschränkt.
Der Kopienakt wird nicht mehr benötigt (siehe oben A.).
Der Bf wurde durch die Verweigerung der Löschung (Skartierung, Anonymisierung) durch das LGK Nö in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gem. §1 Abs3 Z2 DSG, Art8 EMRK; Art2 StGG; Art7 B-VG) verletzt, woraus folgt, dass die bB die auf Löschung gerichtete Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Löschung anzuordnen gehabt hätte. Dadurch dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt hat, hat sie selbst diese Rechte verletzt (VfGH 16.03.2001, G94/00).
Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK)
Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein effizientes System von Rechtsschutzeinrichtungen Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe gesetzt werden (VfGH 12.12.2002, G151/02). Ein Rechtsschutzsuchender darf nicht generell einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung belastet werden (ebendort). Genau das bewirkte aber die Rechtsansicht der bB. Gem. dieser Rechtsansicht hat der Bf keinerlei Möglichkeit, [gegen] eine Rechtswidrigkeit der weiteren Verarbeitung/Evidenthaltung des Kopienaktes vorzugehen, die Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Da die Verweigerung der Löschung seitens des LGK Nö auch verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte unmittelbar verletzte, die sich aus der EMRK ergeben (Art8), muss dem Bf auch gem. Art13 EMRK eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz eingeräumt sein. Der bekämpfte Bescheid verletzte den Bf daher auch in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gem. Art13 EMRK."
1.3. Die Datenschutzkommission hat die Akten vorgelegt und führt zur behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus:
"Zu den Rechtsausführungen in der Beschwerde
keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde zwar der Form nach die Verletzung in verfassungsmäßig geschützten Rechten, begründet dies jedoch ausschließlich mit der behaupteten Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnt in ständiger Rechtsprechung Beschwerden, welche die Verletzung in verfassungsgesetzlichen Rechten lediglich mit einer Verletzung in einfachgesetzlichen Rechten begründen, gemäß Art144 Abs2 B-VG ab, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Auch im vorliegenden Fall ist - ausgehend vom Beschwerdevorbringen - nicht zu erkennen, welche verfassungsrechtliche Frage durch eine Entscheidung gelöst werden sollte.
Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, sowie vom 13. Dezember 2004, Zl. 2004/06/0018) ist nunmehr auch klargestellt, dass eine Zuständigkeit dieses Gerichtshofes nach Art131 Abs1 Z1 B-VG wegen der Verletzung einfachgesetzlich geschützter subjektiver Rechte nach dem DSG 2000, also insbesondere auch das einfachgesetzliche Recht auf Löschung nach §27 DSG 2000, besteht, sodass einer Ablehnung nicht das Hindernis der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht. Vielmehr ist beim Verwaltungsgerichtshof eine gegen denselben Bescheid gerichtete Beschwerde ('Parallelbeschwerde') zur Zl. 2004/06/0169 bereits anhängig.
keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Löschung nach §1 Abs3 Z2 DSG 2000
a. Protokollbucheintragung beim Gendarmerieposten Brunn am Gebirge
Das gesamte Datenschutzrecht, auch die Verfassungsbestimmung des §1 DSG 2000, fußt auf der grundlegenden Einsicht, dass die Verarbeitung von Daten immer für einen bestimmten Zweck erfolgt, welcher gemäß §6 Abs1 Z2 DSG 2000 festgelegt, eindeutig und rechtmäßig sein muss. Eine Änderung bzw. Erweiterung des Zwecks kann nur rechtmäßig sein, wenn auch der neue bzw. erweiterte Zweck diesen Anforderungen genügt. Als Konsequenz dieses Grundgedankens der Zweckbindung (Mayer-Schönberger/Brandl, Datenschutzgesetz 2000 19;
25) ist gemäß §4 Z12 DSG 2000 jede Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet desselben Auftraggebers bereits eine Übermittlung und muss den Voraus-setzungen dafür (§6 Abs1, §§7 und 8 DSG 2000) genügen.
Der grundlegende Irrtum in den Beschwerdeausführungen zu den Daten des Protokollbuches liegt nun darin, dass behauptet wird, Dokumentation sei kein Selbstzweck. Es ist jedoch für jeden mit der Organisation eines Büros Vertrauten evident, dass es auch Einrichtungen bedarf, die ein vergangenes Verwaltungsgeschehen schlicht und einfach nachvollziehbar machen, es also dokumentieren, ohne irgendeinen anderen Zweck zu verfolgen. Genau das ist mit der Formulierung 'kanzleimäßige und damit 'formale' Dokumentation des Verwaltungshandelns' gemeint, die vom Beschwerdeführer als unverständlich bezeichnet wird. Derartige Daten mit Dokumentationszweck behandelt §27 Abs3 DSG 2000, der diesen Zweck damit ausdrücklich anerkennt und unter Rücksicht darauf ihre Löschung ausschließt. Die Verwendung des Wortes 'soweit' erklärt sich lediglich daraus, dass Daten manchmal neben dem Dokumentationszweck auch noch andere Zwecke erfüllen. In solchen Fällen sind sie eben so weit nicht zu löschen (sondern zu ergänzen), als der Dokumentationszweck dadurch beeinträchtigt würde. §27 Abs3 DSG 2000 anerkennt nicht mehr und nicht weniger als das Interesse an der späteren Nachvollziehbarkeit eines Handelns (insbesondere behördlichen Handelns), welches das Interesse des Einzelnen an der Löschung dieser Daten überwiegt. Gleichzeitig setzt er durch die Anordnung der Anmerkung von Richtigstellungen, wie sie von der Datenschutzkommission auch im vorliegenden Fall angeordnet wurden, angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen fest. Es kann nicht bestritten werden, dass Akten, auch wenn sich ein in ihnen enthaltener Verdacht als unbegründet erweist, auffindbar sein müssen, etwa für Maßnahmen der internen Revision, für Zwecke einer Kontrolle durch den Rechnungshof, für die nachträgliche Überprüfung des Handelns der behördlichen Organe (zB nach den §§43 und 44 BDG 1979) uä. Es handelt sich bei dieser Bestimmung damit um eine nach §1 Abs4 iVm Abs2 DSG 2000 zulässige Einschränkung des Rechts auf Löschung nach §1 Abs3 Z2 DSG 2000.
Der Begriff 'formale Behandlung' in §13 SPG umfasst (unter anderem) die reine Aktenverwaltung und formularmäßige Protokollierung von Vorgängen (in der Art des Protokollbuches, also eine bloße chronologische Auflistung von Amtshandlungen) bei den dort genannten Einrichtungen. Diese 'formale Behandlung' ist von dem im 4. Teil des SPG geregelten Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei streng zu unterscheiden. Daher ist auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, Zl. G94/00, welches sich mit §63 Abs1 SPG befasst, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Daten, die auf Grundlage des §13 SPG verarbeitet werden, dürfen keineswegs ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Rahmen des 4. Teils verwendet werden. Eine spätere Verwendung für diese Zwecke ist zwar nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, dürfte allerdings, wie im angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt, nur erfolgen, wenn eine Interessenabwägung nach §7 Abs3 DSG 2000 dies zuließe, womit jedenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgebot des §1 Abs2 DSG 2000 Genüge getan ist.
Die auf Grundlage des §13 SPG verarbeiteten Daten des Protokollbuches haben also Dokumentationszweck und unterliegen damit §27 Abs3 DSG 2000. Dem Löschungsbegehren des Beschwerdeführers konnte daher nur insoweit nachgekommen werden, dass im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides Ergänzungen angeordnet wurden. Das darüber hinaus gehende Löschungsbegehren war abzuweisen.
Alle Beschwerdeausführungen, die einen anderen Zweck der Daten im Protokollbuch des Gendarmeriepostens Brunn am Gebirge behaupten, entbehren jeglicher Grundlage und gehen daher ins Leere.
b. Kopienakt
Die belangte Behörde bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass ein Papierakt weder eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten noch eine manuelle Datei darstellt. Somit fällt er ebensowenig in den Anwendungsbereich von §1 Abs3 Z2 DSG 2000 wie in jenen der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmung des §27 DSG 2000, sodass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Löschung nicht in Betracht kommt.
Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsprechung des EGMR wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, wo bereits dargelegt wurde, dass es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt.
Der Rechtsauffassung der belangten Behörde in dieser Frage hat sich mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof in den vorzitierten Erkenntnissen vom 21. Oktober und vom 13. Dezember 2004 angeschlossen.
behauptete Verletzung im Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK)
Dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein soll, kann die belangte Behörde nicht nachvollziehen. Beweis dafür ist die gegenständliche Beschwerde selbst, bei der ua. zu klären sein wird, inwieweit es sich bei dem Papierakt um eine Datei handelt ..., da nur in einem solchen Fall die Datenschutzkommission bei einem allfälligen Ausspruch betreffend die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz implizite auch über eine Verletzung des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens absprechen kann."
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen.
2.1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde auch hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht entstanden.
2.2.1. Der Beschwerdeführer hat sein Löschungsbegehren hinsichtlich der beim Gendarmerieposten Brunn am Gebirge manuell gespeicherten Daten an das Landesgendarmeriekommando Niederösterreich gerichtet. Die Datenschutzkommission hat mit Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides zwar hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Eintragungen im Protokollbuch Ergänzungen angeordnet, ua. dass der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Mödling freigesprochen wurde. Im Übrigen wurde - so der allein (mit Ausnahme der darin enthaltenen Entscheidung über die Karteikarte aus der Indexkartei) angefochtene Spruchpunkt 2) - die Beschwerde abgewiesen und damit keine Löschung angeordnet.
2.2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis B1158/03 vom 30. November 2005 - auf das verwiesen wird - erkannt hat, kann die im Protokollbuch erfolgte Eintragung einer Person, auf die sich die polizeiliche Arbeit bezieht, nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden. Auftraggeber war damit im vorliegenden Fall nicht eine ehemalige Gendarmeriedienststelle sondern die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Sicherheitsbehörde.
Dadurch, dass die Datenschutzkommission der Löschungsbeschwerde gegen das unzuständige Landesgendarmeriekommando Niederösterreich nicht stattgegeben hat, hat sie den Beschwerdeführer, dem gegenüber dem Landesgendarmeriekommando ein Löschungsanspruch nicht zustand, in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
2.3.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
2.3.2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §88 VfGG. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Schriftsatzaufwandes waren nicht zuzusprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 15.727/2000, 16.080/2001).
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