VfGH V23/05

VfGHV23/055.10.2005

Keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als Bauland/Kerngebiet; Planauflage des Änderungsentwurfes nicht erforderlich; angemessene Frist zur Stellungnahme der betroffenen Grundeigentümer bzw zur Vorbereitung der Mitglieder der Gemeindevertretung; überörtliche Interessen durch die Kerngebietswidmung zur Errichtung eines Einkaufszentrums in zentraler innerörtlicher Lage nicht berührt; keine Verpflichtung zur Verständigung der Nachbargemeinden und der Regionalplanungsgemeinschaft; Erstellen eines räumlichen Entwicklungskonzeptes ausreichender Änderungsanlass; ausreichende Interessenabwägung und Grundlagenforschung; kein Widerspruch zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung"; kein Kostenzuspruch an die Gemeinde

Normen

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bludesch vom 25.04.02
Vlbg GdG 1985 §40, §41
Vlbg RaumplanungsG 1996 §2, §3, §8 Abs2, §14 Abs2, §15 Abs10, §21, §23
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991, BGBl 477/1995 idF BGBl III 18/1999, im Bereich "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", BGBl III 232/2002 Art8
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bludesch vom 25.04.02
Vlbg GdG 1985 §40, §41
Vlbg RaumplanungsG 1996 §2, §3, §8 Abs2, §14 Abs2, §15 Abs10, §21, §23
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991, BGBl 477/1995 idF BGBl III 18/1999, im Bereich "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", BGBl III 232/2002 Art8

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landesvolksanwalt von Vorarlberg stellt gemäß Art139 B-VG iVm Art148 i Abs2 B-VG und Art60 Abs2 der Vlbg. Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, den Antrag, den "Flächenwidmungsplan der Gemeinde Bludesch in der Fassung der Kundmachung der Gemeinde Bludesch vom 06.06.2002 auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Bludesch vom 25.04.2002 und der Genehmigung der Vorarlberger Landesregierung vom 05.06.2002, Zl VIIa-310.11, hinsichtlich der Umwidmung der Liegenschaften GST Nr 542/1, 542/2, 542/3, 542/4, 542/5, 543/2, 575/1 und .127 GB 90003 Bludesch von Baufläche/Wohngebiet in Baufläche/Kerngebiet wegen Gesetzwidrigkeit" aufzuheben.

2. Der Landesvolksanwalt führt in der Sache Folgendes aus:

2.1. Ein wichtiger Grund iSd §23 Abs1 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (in der Folge RPG) für die Änderung der Flächenwidmung in Kerngebiet liege nicht vor.

Im räumlichen Entwicklungskonzept werde ausgeführt, dass innerhalb der Siedlungsgebiete, vor allem entlang der L 50 eine Durchmischung der Wohnnutzung mit nicht störenden "ortsverträglichen" Betrieben sinnvoll sei und dies durch eine entsprechende Flächenwidmung unter Berücksichtigung der Definition der Baulandkategorien laut RPG zu ermöglichen sei.

Eine Kerngebietswidmung werde im räumlichen Entwicklungskonzept nicht vorgeschlagen; in der Plandarstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes umfasse der als Ortszentrum Bludesch gekennzeichnete Bereich nur den östlichen Teil des nun als Kerngebiet ausgewiesenen Bereiches, während für den westlich davon entlang der L 50 bis zum Siedlungsrand der Ortschaft Bludesch (Richtung Gais) liegenden Bereich eine Durchmischung der Wohnnutzung mit verträglicher betrieblicher Nutzung vorgeschlagen werde, was einer Umwidmung in Baufläche/Mischgebiet und nicht in Kerngebiet entspreche. Aus diesem Grund sei im Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplans auch keine Umwidmung in Kerngebiet vorgeschlagen gewesen.

Anlass für die Kerngebietswidmung sei allein der Wunsch der Betreibergesellschaft des geplanten Einkaufszentrums (EKZ) nach einer solchen Widmung gewesen. Offensichtlich sollten damit die Verkaufsflächenbeschränkungen des §15 RPG für Einkaufszentren umgangen werden. Dies zeige auch der Umstand, dass der Entwurf zur Kerngebietswidmung in derselben Sitzung wie die Einräumung des Optionsrechtes für die Betreibergesellschaft des geplanten EKZ behandelt worden sei.

2.2. Die umgewidmeten Grundstücke seien widersprüchlich bezeichnet.

Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 25. April 2002 betreffend die Erlassung des gesamten Flächenwidmungsplanes nehme ausdrücklich Bezug auf den Beschluss der Gemeindevertretung vom 9. April 2002 betreffend die Umwidmung der konkret angeführten Liegenschaften "GSTNr 542, 543/1, .126, 575/1, 575/2 und .127 in Kerngebiet". "Die Umsetzung der Verordnung in den aktuellen Flächenwidmungsplan weist hingegen die Grundstücke GSTNr 542/1, 542/2, 542/3, 542/4, 542/5, 543/2, 575/1 und .127 als Baufläche/Kerngebiet (BK) auf". Die unterschiedliche Anführung der Grundstücksnummern in den beiden Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 9. und 25. April 2002 gegenüber den "Flächenwidmungsplänen" sei nicht nachvollziehbar. Übereinstimmend angeführt seien lediglich die Grundstücke Nr. 575/1 und .127. Hinsichtlich der Grundstücke Nr. 542 könne noch eine nachträgliche Grundteilung vermutet werden, eine Grundstücksnummer .126 scheine im aktuellen Katasterplan nicht auf.

Die im Beschluss der Gemeindevertretung betreffend die Umwidmung in Kerngebiet ausdrücklich genannten Liegenschaften Grundstücke Nr. 543/1 und 575/2 seien nicht als Kerngebiet ausgewiesen, sondern als Baufläche/Wohngebiet (Nr. 543/1) bzw. Verkehrsfläche (Nr. 575/2); hingegen scheine die in den Beschlüssen der Gemeindevertretung nicht angeführte Grundstücksnr. 543/2 als Kerngebiet auf. Die kundgemachte Verordnung betreffend die Umwidmung in Kerngebiet finde daher in den Beschlüssen der Gemeindevertretung keine Deckung.

2.3. Der Beschluss der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 9. April 2002 sei unter einem Tagesordnungspunkt "vertraulich" erfolgt.

Dazu habe die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass unter dem Tagesordnungspunkt "vertraulich" keine Beschlüsse gefasst werden dürften. Durch die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt "vertraulich" habe man gegen §41 Abs4 des Vorarlberger Gemeindegesetzes verstoßen.

Aus der Aufsichtsbeschwerde des "Arbeitskreises Lebenswert", der Stellungnahme des Bürgermeisters dazu sowie der Erledigung der Aufsichtsbeschwerde durch die BH Bludenz ergebe sich weiters, dass Gemeindevertretern vom Bürgermeister mit Ausnahme des allgemeinen Hinweises, es gehe um die Nahversorgung, jede Information über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes "vertraulich" und die Akteneinsicht verweigert worden seien. Die BH Bludenz habe dazu als Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes als "vertraulich" und die in weiterer Folge verweigerte Akteneinsicht dazu geführt hätten, dass es den Gemeindevertretern nicht möglich gewesen sei, sich im Vorfeld der Sitzung ausreichend über die zur Beschlussfassung stehende Angelegenheit zu informieren und dieser Mangel auch nicht durch eine Sitzungsunterbrechung geheilt worden sei. Dies und andere Anlassfälle hätten dazu geführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Bürgermeister auf Grund der mehrfachen Missachtung von Bestimmungen des Gemeindegesetzes die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht habe. Die in Rede stehende Verordnung stütze sich somit auf einen rechtswidrig zustande gekommenen Beschluss der Gemeindevertretung.

2.4. Während der ursprüngliche Entwurf zum Flächenwidmungsplan, welcher noch keine Kerngebietswidmung vorgesehen habe, ordnungsgemäß aufgelegt und die verschiedenen Dienststellen und angrenzenden Gemeinden davon verständigt worden seien, seien hinsichtlich der am 9. April 2002 als Entwurf beschlossenen Kerngebietswidmung lediglich die angrenzenden Grundeigentümer verständigt worden.

Gemäß §23 Abs2 letzter Satz RPG könne zwar bei einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die Anhörung öffentlicher Dienststellen auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass eine derartige Kerngebietswidmung, welche letztlich der Errichtung eines EKZ ohne Verkaufsflächenbeschränkung diene, sehr wohl die Belange und Interessen der umliegenden Gemeinden berühre. Die Gemeinde Bludesch sei somit verpflichtet gewesen, die umliegenden Gemeinden von der geplanten Umwidmung zu verständigen; dies sei ebenso wenig erfolgt wie eine Befassung der Regionalplanungsgemeinschaft.

2.5. Es fehle zudem jede Grundlagenforschung. Die Umwidmung stütze sich lediglich auf das räumliche Entwicklungskonzept sowie die in der Gemeindevertretungssitzung vom 9. April 2002 vorgelegten Grundrisspläne für das EKZ "Walgaupark". Das Räumliche Entwicklungskonzept sehe weder eine Kerngebietswidmung noch die Errichtung eines EKZ am westlichen Ortsrand der Ortschaft Bludesch vor. Ebenso wenig habe der am 12. Dezember 2000 beschlossene Entwurf eine Kerngebietswidmung vorgesehen.

2.6. Es sei keine Interessenabwägung iSd §3 RPG aller bei der Raumplanung berührter Interessen unter Berücksichtigung der in §2 angeführten Ziele vorgenommen worden. Gemäß §12 Abs4 RPG sei bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes auf Planungen und auf die für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse anderer Gemeinden, die durch den Flächenwidmungsplan berührt werden, Bedacht zu nehmen. Auch dies sei nicht geschehen, obwohl durch die Kerngebietswidmung und die dadurch mögliche Errichtung eines EKZ ohne Verkaufsflächenbeschränkung die Interessen der umliegenden Gemeinden sehr wohl berührt würden.

2.7. Die bekämpfte Flächenwidmung stehe im Widerspruch zum räumlichen Entwicklungskonzept. Dieses sehe einen Vorrang der Siedlungsentwicklung nach innen (Schließen von Baulücken, Aufschließen innerer Flächenreserven gegenüber einer weiteren Baulandausweitung), die Vermeidung eines weiteren Zusammenwachsens von Bludesch (-Dorf) und dem Ortsteil Gais durch die Festlegung langfristiger Siedlungsgrenzen am westlichen Ortsrand von Bludesch und am östlichen Ortsrand von Gais sowie eine Durchmischung der Siedlungsgebiete, vor allem entlang der L 50, mit die Wohnnutzung nicht störenden ortsverträglichen Betrieben vor. Das Ortszentrum Bludesch liege weiter östlich als die beschlossene Kerngebietswidmung, welche nahezu am westlichen Siedlungsrand liege. Statt - wie im räumlichen Entwicklungskonzept vorgesehen - der Siedlungsentwicklung nach innen Vorrang zu geben, werde dieses Kerngebiet im Bereich des westlichen Siedlungsrandes festgelegt und trage im Widerspruch zum Konzept somit zu einem Zusammenwachsen von Bludesch und Gais bei.

2.8. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Kerngebietswidmung fehlten, da das Kriterium "in zentraler innerörtlicher Lage" gemäß §14 Abs2 RPG nicht erfüllt sei. Ein wesentlicher Anlass für die Aufnahme dieses Kriteriums in die Definition des Kerngebietes durch die Raumplanungsnovelle 1999 sei gemäß den Materialien zur RPG-Novelle 1999 der Umstand gewesen, dass in der Vergangenheit in Flächenwidmungsplänen von Gemeinden vereinzelt in Randlagen Kerngebiete ausgewiesen worden seien und dies künftig vermieden und die Widmung auf gewachsene Ortskerne beschränkt werden solle. Diese Überlegungen stünden auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Privilegierung der Kerngebiete hinsichtlich der Verkaufsflächenbeschränkungen für EKZ. Das aufgenommene Kriterium solle gerade verhindern, dass Flächen in Randlagen als Kerngebiete ausgewiesen werden, um die Verkaufsflächenbeschränkung für EKZ (§15 RPG) zu umgehen.

2.9. Die Widmung stehe auch im Widerspruch zu den Raumplanungszielen des §2 lite RPG (Nicht-Ausdehnung der äußeren Siedlungsränder) und litf (Vermeidung konfligierender Widmungen). Im räumlichen Entwicklungskonzept werde ausgeführt, dass im Dorfzentrum ausreichend Flächen zur Verfügung stehen würden. Durch die geplante Errichtung eines EKZ im Kerngebiet inmitten eines reinen Wohngebietes würden gegenseitige Belästigungen geradezu provoziert.

2.10. Die fehlende Einbeziehung der betroffenen Dienststellen sowie der angrenzenden Gemeinden in den Planungsprozess hinsichtlich der Kerngebietswidmung verstoße auch gegen Art8 Abs3 des Durchführungsprotokolls der Alpenkonvention im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, BGBl. III Nr. 232/2002. Gemäß dieser Bestimmung sind Pläne und/oder Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung von und mit den zuständigen Gebietskörperschaften unter Beteiligung der angrenzenden Gebietskörperschaften (gegebenenfalls grenzüberschreitend) zu erstellen und zwischen den verschiedenen territorialen Ebenen abzustimmen.

3. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bludesch erstattete eine Äußerung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des Antrags begehrt:

3.1. Die bekämpfte Umwidmung sei in einem logischen Kontext mit dem von der Gemeinde Bludesch beschlossenen räumlichen Entwicklungskonzept erfolgt, in welchem das Gebiet des Walgauparkes bereits als Standort für weitere öffentliche Gebäude und Einrichtungen ausgewiesen sei. Eine Widmung als Kerngebiet sei im räumlichen Entwicklungskonzept zwar nicht vorgeschlagen worden; jedoch habe man dieses Gebiet zur dörflichen Entwicklung und als Ortszentrum von Bludesch vorgesehen, was einer Kerngebietswidmung entspreche.

Die in Rede stehenden Flächen würden nicht am Rand des Ortsgebietes Bludesch liegen. Es erfolge auch keine Ausweitung des Siedlungsrandes. Teil des Kerngebiets sei der einzige Gasthof der Gemeinde Bludesch (Krone) und das Gemeindeamt samt Gemeindesaal. Unmittelbar an diese Flächen würden die Kirche und der Friedhof sowie die Hauptbushaltestelle für den öffentlichen Personennahverkehr grenzen. Da sich die Liegenschaften in zentraler, innerörtlicher Lage befinden, sei auch den im Jahr 1999 in §14 Abs2 RPG eingeführten "Lage-Kriterien" voll inhaltlich entsprochen worden.

Dass die konkrete Umwidmung durch die Gemeinde erst nach Vorlage eines detaillierten Bebauungs- und Nutzungsprojektes erfolgt sei, mache sie zu keiner Anlasswidmung, sondern sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Projekt zuerst auf die Verträglichkeit mit dem Entwicklungskonzept zu überprüfen und zu bewerten gewesen sei. Eine derartige Vorgehensweise sei üblich, da eine "Vorratswidmung" als verpönt angesehen werde.

3.2. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diverse Grundstücke nach der Umwidmung geteilt worden seien. Ebenso sei die Grundstücksnummer .126 als gegenstandslos im Grundbuch gelöscht worden. "Das ursprüngliche Aufscheinen der GStNr. 543/1 und 575/2 im Beschluss der Gemeindevertretung und nicht Umsetzung in die Umwidmung (Verordnung) ist ein 'Minus', was auf die Verordnung keinen Einfluss haben kann". Die Grundstücksnr. 543/2 sei von Anfang an auf sämtlichen Plänen ausgewiesen worden. Sollte tatsächlich die Grundstücksnr. 543/2 aus einem Schreibfehler in den entsprechenden Beschlüssen der Gemeindevertretung irrtümlich mit

Grundstücksnr. 543/1 bezeichnet worden sein, so könnte die Verordnung maximal hinsichtlich der Grundstücksnr. 543/2 fehlerhaft sein. Tatsächlich würden sich die Grundstücke klar aus den Plänen ergeben. Ein offenkundiger Schreibfehler könne nachträglich jederzeit berichtigt werden und führe nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung.

3.3. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Verstoß gegen das Gemeindegesetz durch die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes als "vertraulich" in der Gemeindevertretungssitzung vom 9. April 2002 "für die spätere konkrete Beschlussfassung hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes" (in der Gemeindevertretungssitzung vom 25. April 2002) wesentlich sein könnte; zumal die Änderung des Flächenwidmungsplanes am 25. April 2002 mit 15:2 Stimmen beschlossen worden sei. Sämtliche sonstigen Verfahrensschritte seien eingehalten worden. Die Verständigung weiterer Dienststellen von der Kerngebietswidmung sei nicht erforderlich gewesen, da deren Belange nicht berührt worden seien. Aufgrund der Größe des Areals und der Tatsache, dass es sich hierbei um den einzigen Nahversorger der Gemeinde Bludesch (Ortsteil Gais) handle, ergebe sich durch die Neuansiedlung auch keine Auswirkung auf die Nachbargemeinden.

3.4. Das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Bludesch diene als Grundlagenforschung der bekämpften Umwidmung. Dieses Entwicklungskonzept sei über Jahre in diversen Ausschüssen der Gemeinde und mit der Bevölkerung sowie in der Gemeindevertretung diskutiert worden.

3.5. Dem Vorwurf der fehlenden Interessensabwägung sei die im Zuge der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes vorgenommene umfassende Interessensabwägung im Sinne des Raumplanungsgesetzes hinsichtlich der Schaffung bzw. Stärkung der Ortszentren im Dorf entgegenzuhalten.

3.6. Die Umwidmung stehe auch nicht im Widerspruch zum räumlichen Entwicklungskonzept. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Landesvolksanwaltes befinde sich diese Liegenschaft nicht am Ortsrand (westlich), sondern sei von bebauten Flächen umgeben. Ostseitig befinde sich der Gasthof Krone samt Gemeindeamt und Gemeindesaal sowie die Kirche samt Friedhof. Der Ortsteil der nunmehr umgewidmeten Flächen sei bereits seit Jahrhunderten Zentrum von Bludesch gewesen bzw. sogar Zentrum des gesamten Blumenegg und Walgau. Das heutige Gasthaus Krone, das ebenso im Bereich der Widmung als "Kerngebiet" liege, sei bereits seit 1544 Ansitz der Landvögte Halden gewesen.

3.7. Ein Verstoß gegen die Alpenkonvention sei nicht zu ersehen.

4. Die Vorarlberger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung, in eventu Zurückweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes begehrt.

4.1. Mit dem durch die Änderung des Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 43/1999 neu in die Definition der Widmungskategorie Kerngebiet aufgenommenen "Lage-Kriterium" solle vermieden werden, dass - wie in der Vergangenheit - vereinzelt in Flächenwidmungsplänen von Gemeinden in Randlagen Kerngebiete ausgewiesen werden. Wie dem Motivenbericht zu entnehmen sei, werde sich diese Widmung im Allgemeinen "auf gewachsene Ortskerne zu beschränken haben. Ob ein Gebiet eine zentrale innerörtliche Lage hat, bestimmt sich nicht danach, ob dieses Gebiet einen geometrischen Mittelpunkt der Gemeinde bildet, sondern vielmehr danach, ob dieses Gebiet auf Grund seines Angebotes im öffentlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen und sozialen Bereich einen für das umliegende Ortsgebiet attraktiven Stellenwert einnimmt (örtlich-funktionaler Aspekt). Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob das Gebiet auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar ist" (vgl. 32. Beilage im Jahre 1999 des XXVI. Vorarlberger Landtages).

Im vorliegenden Fall sei am Standort Bludesch - Dorf mit insgesamt ca. 1500 Einwohnern durch die Schließung des einzigen Lebensmittelmarktes keine intakte Nahversorgung mehr gegeben. Die Bemühungen, weitere Betreiber zu finden, seien auf Grund der beengten räumlichen Ausmaße sowie der zu geringen Parkierungsmöglichkeiten gescheitert. Die Gemeinde habe daher im Zuge der damals in Arbeit befindlichen Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes nach geeigneten Standortalternativen gesucht und in der Folge die Kerngebietswidmung beschlossen.

Die Lagevoraussetzungen nach §14 Abs2 RPG seien dafür erfüllt. Der Standort sei der seit Jahrhunderten gewachsene Ortskern der Gemeinde Bludesch. In der Nachbarschaft befinden sich das Gemeindeamt, die Kirche, der Veranstaltungssaal und das Gasthaus. Im räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Bludesch werde der um Kirche und Gemeindeeinrichtungen gelegene Bereich mittels großem Kreissymbol ausgewiesen. Der Umstand einer "Anlasswidmung" allein, insbesondere etwa zur Errichtung von Schulen, sonstigen öffentlichen Bauten oder größeren Gewerbebetrieben, mache die Widmung nicht rechtswidrig. Im vorliegenden Fall sei es angesichts der oben erläuterten Situation durchaus geboten gewesen, im Rahmen der örtlichen Raumplanung eine geeignete Standortvorsorge für eine lebensfähige Nahversorgung in Bludesch - Dorf zu treffen und diese im Kernbereich des Ortes zu situieren. Ein wichtiger Grund (§23 Abs1 RPG) für die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei daher vorgelegen. Von einer Umgehung der Einkaufszentrenbestimmungen des §15 RPG könne nicht gesprochen werden, wenn die Voraussetzungen einer Kerngebietswidmung erfüllt seien.

Aus dem räumlichen Entwicklungskonzept ergebe sich, dass innerhalb der Siedlungsgebiete, vor allem entlang der L 50 eine Durchmischung der Wohnnutzung mit nicht störenden "ortsverträglichen" Betrieben sinnvoll sei. Im Übrigen solle die Nahversorgung ja gerade in Wohngebieten stattfinden. Dies sei durch eine entsprechende Flächenwidmung unter Berücksichtigung der Definition der Baulandkategorien lt. Vlbg RPG 1996 zu ermöglichen.

Es sei sowohl durch die Widmungskategorie Baufläche-Mischgebiet - wie vom Landesvolksanwalt vorgebracht -, als auch durch die Widmungskategorie Baufläche-Kerngebiet gewährleistet, dass nur "nicht störende ortsverträgliche Betriebe" angesiedelt werden können. Die Umwidmung stehe daher im Einklang mit dem räumlichen Entwicklungskonzept.

4.2. Die dem Beschluss zugrunde liegenden Plangrundlagen würden richtigerweise - anstelle der Grundstücksnr. 543/1 - die Grundstücksnr. 543/2 GB Bludesch ausweisen. Im gesamten Schriftverkehr werde zwar auf die Grundstücksnr. 543/1, GB Bludesch, Bezug genommen; es handle sich dabei aber offensichtlich um einen reinen Schreibfehler. Aufgrund der dem Gemeindevertretungsbeschluss zugrunde liegenden Planunterlagen sei klar gewesen, dass die Grundstücksnr. 543/2 (und nicht Nr. 543/1) Gegenstand des Beschlusses gewesen sei.

Sollte hinsichtlich einzelner der bezeichneten Liegenschaften die kundgemachte Verordnung über die Umwidmung in Kerngebiet im Beschluss der Gemeindevertretung keine Deckung finden, so hätte sich der Antrag des Landesvolksanwaltes auf Behebung des Flächenwidmungsplanes, soweit er sich auf diese Liegenschaften beziehe, zu beschränken, anderenfalls wäre er zurückzuweisen.

4.3. Ein allfälliger Verstoß gegen das Gemeindegesetz bei der Beschlussfassung vom 9. April 2002 über den Änderungsentwurf des Flächenwidmungsplanes habe keine Auswirkungen auf die Mitwirkungsrechte der Planbetroffenen gehabt und könne daher schon deshalb keine Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens des Planes bewirken.

4.4. Die Ausweisung eines historischen Siedlungskerns als Kerngebiet, noch dazu weitab von der Gemeindegrenze, könne Belange der angrenzenden Gemeinden nicht wesentlich berühren. Gemäß §23 Abs2 letzter Satz RPG sei daher die Anhörung der Anrainergemeinden nicht notwendig gewesen.

4.5. Zu Art8 Abs3 des Durchführungsprotokolls im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung, dessen Verletzung der Landesvolksanwalt behauptet, sei anzumerken, dass - sollte diese Bestimmung überhaupt einer unmittelbaren Anwendung zugänglich sein - das Vorarlberger Raumplanungsgesetz bereits Bestimmungen kenne, die Art8 Abs3 des Durchführungsprotokolls entsprechen (vgl. insbes. §6 Abs4 bis 6, §8 Abs2, §12 Abs3 und 4, §21 Abs2 und §23 Abs2 RPG). Es genüge daher die Anwendung der betreffenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes.

Eine unmittelbare Anwendung von Art8 Abs3 des Durchführungsprotokolls werde aber ohnehin von vornherein nicht in Betracht kommen. Denn Art8 Abs1 dieses Durchführungsprotokolls stehe aufgrund seines Wortlautes unter einem Gesetzesvorbehalt ("im Rahmen der jeweilige Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien"); dies werde auch für die nachfolgenden Absätze des Art8 gelten, da diese auf die in Abs1 geregelten Pläne und/oder Programme der Raumplanung ausdrücklich Bezug nehmen.

Aus all den genannten Gründen liege nach Ansicht der Vorarlberger Landesregierung eine Gesetzwidrigkeit der bekämpften Verordnung nicht vor.

II. 1. Die Legitimation des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg zur Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus Art60 Abs2 der Vlbg. Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, sowie aus Art148i Abs2 iVm Art148e B-VG. Der Antrag ist sohin zulässig (VfSlg. 11.990/1989, 14.642/1996, 15.273/1998).

2. Der Änderung des Flächenwidmungsplans liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Im November 1996 wurde ein räumliches Entwicklungskonzept für die Gemeinde Bludesch erstellt. Am 12. Dezember 2000 beschloss die Gemeindevertretung gemäß §11 RPG, LGBl. Nr. 39/1996 idF LGBl. Nr. 58/2001, das räumliche Entwicklungskonzept und gleichzeitig gemäß §23 Abs2 iVm §21 Abs1 RPG einen Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes zur Anpassung an die Bestimmungen des RPG. Der beschlossene Entwurf, in dem die in Rede stehenden Grundstücke als Wohngebiet vorgesehen waren, wurde einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Die Auflage wurde insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Von der Auflage wurden diverse öffentliche Dienststellen iSd §21 Abs2 RPG verständigt.

Aus dem räumlichen Entwicklungskonzept ("4. Wirtschaft" bzw. "6. Siedlungsentwicklung") ergibt sich zu dem in Rede stehenden Planungsbereich, dass "innerhalb der Siedlungsgebiete, vor allem entlang der L 50 eine Durchmischung der Wohnnutzung mit nicht störenden, 'ortsverträglichen Betrieben'" angestrebt wird. "Dies ist durch eine entsprechende Flächenwidmung unter Berücksichtigung der Definition der Baulandkategorien lt. Vbg. RPG 96 zu ermöglichen." Die umgewidmeten Flächen liegen überdies in einem in einer Plandarstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes durch einen roten Kreis als "Ortszentrum Bludesch" gekennzeichneten Bereich bzw. grenzen unmittelbar daran an.

Auf der Tagesordnung der Gemeindevertretungssitzung vom 9. April 2002 war unter Punkt 4 die "Beschlussfassung des überarbeiteten Flächenwidmungsplanes" angeführt, welche jedoch vertagt wurde. Auf der Tagesordnung war weiters unter Punkt 16 ein "vertraulicher Punkt" festgesetzt.

Unter Punkt 16 der Tagesordnung berichtete der Bürgermeister in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 9. April 2002, dass er mit einer Betreibergesellschaft in Verhandlungen zur Errichtung eines Einkaufszentrums auf den im Eigentum der Gemeinde Bludesch befindlichen Flächen "GST Nr 542 und 543/1" stehe. Voraussetzung dafür sei, dass die Flächen in Kerngebiet umgewidmet werden und die Betreibergesellschaft darüber hinaus eine Option für ein Baurecht erhalten solle.

Nach diesem Bericht, der Verteilung entsprechender Pläne und einer 15-minütigen Unterbrechung der Sitzung beschloss die Gemeindevertretung mit 17:1 Stimmen die Absicht, die Liegenschaften Grundstücke Nr. 542, 543/1, .126, 575/1, 575/2 und .127, alle KG Bludesch in Kerngebiet umzuwidmen. In dieser Sitzung beschloss die Gemeindevertretung auch die Einräumung einer Option an die Betreibergesellschaft. Die betroffenen Grundeigentümer wurden nach Beschlussfassung über den Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt; es wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Gemeindevertretungssitzung vom 25. April 2002 stand unter Punkt 5 "die Beschlussfassung des überarbeiteten und geänderten Flächenwidmungsplanes" auf der Tagesordnung. Den von zwei Anrainern erhobenen Einwendungen wurde nicht Rechnung getragen und der gesamte Flächenwidmungsplan "inkl. der in [der] Sitzung vom 9.4.2002 vorgenommenen Änderung" mit 15:2 Stimmen beschlossen. Die Vorarlberger Landesregierung genehmigte mit Bescheid vom 5. Juni 2002 die Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes. Die Kundmachung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel vom 6. Juni 2002 bis 6. Juli 2002.

3. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

3.1. Zum Gemeindevertretungsbeschluss vom 9. April 2002:

Gemäß §40 Abs3 Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 idF LGBl. Nr. 58/2001 sind in der Einberufung zu Sitzungen der Gemeindevertretungen Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) bekannt zu geben. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können gemäß §41 Abs3 leg. cit. nur dann behandelt werden, wenn dies die Gemeindevertretung vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt. Solche Gegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden. Unter den Tagesordnungspunkten "Berichte", "Allfälliges" und dergleichen dürfen gemäß §41 Abs4 leg. cit. keine Beschlüsse gefasst werden.

Zweck der Bestimmungen über die Tagesordnung ist es, die Mitglieder so rechtzeitig über die Themen, über die bei der Sitzung ein Beschluss gefasst werden soll, zu informieren, so dass sie sich hierauf vorbereiten können sowie die Wahrung eines allgemeinen Öffentlichkeitsgebotes zugunsten der Gemeindebürger.

Im Erkenntnis VfSlg. 12.398/1990 hob der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung mangels ordnungsgemäßer Aufnahme der Beschlussfassung über diese Verordnung in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung auf [sie war unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" beschlossen worden]; dies insbesondere auch im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot des Art117 Abs4 B-VG, aus welchem sich ergibt, dass dem Geschehen im Gemeinderat eine unmittelbar über die Mitglieder des Gemeinderates hinausgehende, potentiell alle Gemeindebürger betreffende Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall kommt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, dass auch ein allfälliger Verstoß gegen das Gemeindegesetz bei der Beschlussfassung über den Entwurf der Änderung des Flächenwidmungsplanes die Verordnung im Ergebnis nicht gesetzwidrig macht:

Die §§21 Abs1 und 2 und 23 Abs1 und 2 RPG laute(te)n:

"§21

Verfahren

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Sie ist, wenn ein Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) besteht, in diesem, und sie ist weiters in mindestens einer Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt, kundzumachen. Die Unterlassung der Kundmachung der Auflage - ausgenommen durch Anschlag an der Amtstafel - hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Während der Auflagefrist ist im Gemeindeamt ein allgemein verständlicher Erläuterungsbericht über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes in der erforderlichen Anzahl aufzulegen.

(2) Von der Auflage nach Abs1 sind das Amt der Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, die Sektion Bregenz der Forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, das Landeswasserbauamt, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen.

§23

Änderung

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern

a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder

b) bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse.

(2) Für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes gelten - ausgenommen im Falle des Abs3 [Ersatzvornahme] - die Bestimmungen des §21 sinngemäß. Eine Planauflage ist jedoch nicht erforderlich, wenn die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Diesfalls gilt der §8 Abs2 dritter Satz [Verständigung mit eingeschriebenem Brief] sinngemäß. Eine Planauflage ist auch nicht erforderlich, wenn die Widmung durch einen Landesraumplan vorgegeben ist. Die Anhörung öffentlicher Dienststellen kann auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden."

Zum Unterschied von der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes ist eine Planauflage gemäß §21 RPG nach vorheriger Beschlussfassung des Entwurfs einer Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht erforderlich, wenn die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt wurden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird (§23 Abs2 RPG). Das Gesetz verlangt in diesem Fall nicht ausdrücklich eine Beschlussfassung über den Entwurf der Änderung eines Flächenwidmungsplanes. Doch ergibt sich dieses Erfordernis aus der sinngemäßen Anwendung des §21 RPG, der eine Planauflage des von der Gemeindevertretung beschlossenen Entwurfs eines Flächenwidmungsplanes vorsieht.

Es ist daher zu prüfen, ob eine allfällige fehlerhafte Beschlussfassung über den Entwurf der Änderung eines Flächenwidmungsplanes die Gesetzwidrigkeit der später beschlossenen Verordnung zur Folge hat.

Im Hinblick auf die Intention der Bestimmung des §40 Gemeindegesetz, vor einer Beschlussfassung den Mitgliedern der Gemeindevertretung eine ausreichende Vorbereitungszeit zu geben, schadet die Beschlussfassung am 9. April 2002 über den Entwurf einer Änderung unter dem Tagesordnungspunkt "Vertraulicher Punkt" mit im vorliegenden Fall einer Vorbereitungszeit von 15 Minuten nicht. Denn nach der Beschlussfassung über den Entwurf des Flächenwidmungsplanes wurde den Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Ablauf der angemessenen Stellungnahmefrist erfolgte die Beschlussfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes am 25. April 2002. Zur Sitzung der Gemeindevertretung vom 25. April 2002 wurden die Mitglieder der Gemeindevertretung ordnungsgemäß eingeladen. Es waren daher einerseits die betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans ausreichend informiert; andererseits konnten sich aber auch die Mitglieder der Gemeindevertretung auf die bevorstehende Beschlussfassung über die Verordnung ausreichend vorbereiten.

3.2. Zur Bezeichnung der Grundstücke:

Eine irrtümliche Bezeichnung der Grundstücke in den Beschlüssen der Gemeindevertretung führt für sich allein nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Die Fehlbezeichnung trat auch durch keinen Akt nach außen: In der Kundmachung der Auflegung werden die einzelnen von der Änderung des Flächenwidmungsplans betroffenen Grundstücke nicht genannt. In der aufgelegten planlichen Darstellung des Flächenwidmungsplans sind die Grundstücke Nr. 542/1, 542/2, 542/3, 542/4, 542/5, 543/2, 575/1, .127 als Kerngebiet ausgewiesen; die planliche Darstellung lag der Beschlussfassung der Gemeindevertretung zugrunde. Schließlich behauptet der Landesvolksanwalt auch nicht, dass die Gemeindevertretung darüber im Unklaren war, welche Grundstücke als Kerngebiet ausgewiesen werden sollten.

3.3. Zur Verständigung öffentlicher Dienststellen:

Gemäß §23 Abs2 letzter Satz RPG kann die Anhörung öffentlicher Dienststellen auf jene, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden, begrenzt werden. Aus §21 Abs2 RPG ergibt sich, dass der Gesetzgeber unter "Dienststellen" auch die Gemeinden versteht (arg: "alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen").

Kerngebiete sind gemäß §14 Abs2 RPG Gebiete in zentraler innerörtlicher Lage, die vornehmlich für Gebäude für Verwaltung, Handel, Bildungs- und andere kulturelle und soziale Einrichtungen, sonstige Dienstleistungen und Wohnungen bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen sind zulässig, wenn der Charakter als Kerngebiet nicht gestört wird.

Abweichend von dem sonstigen Erfordernis der Festlegung besonderer Flächen für Einkaufszentren nach einem Landesraumplan gemäß §15 Abs1, 6 und 9 RPG ist gemäß Abs10 dieser Bestimmung ohne Bestehen einer besonderen Widmung die Errichtung eines Einkaufszentrums für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, (Abs2 litb), zulässig sofern

"1. die Verkaufsfläche in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau 600 m², im übrigen Landesgebiet 400 m² nicht überschreitet und

2. das Einkaufszentrum im Kerngebiet liegt oder auf jeden m² Verkaufsfläche des Einkaufszentrums in einem Umkreis von 400 m mindestens drei Einwohner fallen."

Im Fall einer Einkaufszentrumswidmung nach §15 RPG liegt ein überörtliches Interesse vor; es ist im Landesraumplan auf die Planungen der Gemeinden nach §6 Abs4 RPG Bedacht zu nehmen. Wenn der Landesvolksanwalt meint, dass eine Kerngebietswidmung, welche "der Errichtung eines EKZ ohne Verkaufsflächenbeschränkung dient, sehr wohl die Belange und Interessen der umliegenden Gemeinden berührt", berücksichtigt er nicht ausreichend, dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgeht, dass die Errichtung eines Einkaufszentrums in "zentraler, innerörtlicher Lage", das eine bestimmte Größe nicht überschreitet, keine überörtlichen Interessen berührt. Ferner trifft das Argument des Landesvolksanwaltes, die Kerngebietswidmung diene der Errichtung eines EKZ ohne Verkaufsflächenbeschränkung nicht zu. Demnach berührt eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes die Belange der Nachbargemeinden nicht schon deshalb wesentlich, weil Grundstücke als Kerngebiet gewidmet worden sind.

Die Gemeinde Bludesch war daher aus den vom Landesvolksanwalt angeführten Gründen nicht verpflichtet, die "umliegenden Gemeinden" zu verständigen. Was den Vorwurf betrifft, die Regionalplanungsgemeinschaft sei nicht befasst worden, legt die Volksanwaltschaft nicht näher dar, woraus sich eine solche Verpflichtung ergibt.

Gemäß §8 Abs2 RPG ist die Planauflage der Änderung eines Landesraumplanes nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie die betroffenen Grundeigentümer vor der Beschlussfassung nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird.

Gemäß §21 Abs1 und 2 RPG, die auch im Verfahren über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß anzuwenden sind, sind das Amt der Vorarlberger Landesregierung, das Militärkommando für Vorarlberg, die Agrarbezirksbehörde, die zuständige Bergbehörde, die Sektion Bregenz der Forsttechnischen Abteilung für Wildbach- und Lawinenverbauung, das Landeswasserbauamt, alle angrenzenden Gemeinden und sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, zu verständigen. Eine Verständigung gegenüber den Regionalplanungsgemeinschaften ist nicht verpflichtend vorgesehen. Gemäß §23 Abs2 letzter Satz RPG kann die Anhörung öffentlicher Dienststellen - eine Eigenschaft, die den als Vereine organisierten Raumplanungsgemeinschaften nicht zukommt - auf jene begrenzt werden, deren Belange durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes wesentlich berührt werden.

Es besteht daher keine gesetzliche Verpflichtung, vor einer Änderung des Flächenwidmungsplanes einer Regionalplanungsgemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3.4. Zum Änderungsanlass, zum räumlichen Entwicklungskonzept, zur Grundlagenforschung und zur Widmung als Kerngebiet:

Der Flächenwidmungsplan darf gemäß §23 Abs1 RPG nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumordnung bedeutsamen Verhältnisse.

Der Landesvolksanwalt bezweifelt einerseits das Vorliegen eines Änderungsanlasses, räumt aber andererseits ein, dass die Aussagen im räumlichen Entwicklungskonzept bezüglich der Durchmischung der Wohnnutzung mit verträglichen betrieblichen Nutzungen auf den in Rede stehenden Grundstücken eine Umwidmung in Baufläche/Mischgebiet und nicht in Kerngebiet erfordern.

Das Erstellen eines räumlichen Entwicklungskonzeptes stellt für sich einen ausreichenden Änderungsanlass iSd §23 Abs1 RPG dar. Wenn der Landesvolksanwalt meint, dass im räumlichen Entwicklungskonzept keine Kerngebietswidmung vorgeschlagen wird, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Festlegung einer konkreten Widmung nicht im räumlichen Entwicklungskonzept sondern im Flächenwidmungsplan zu erfolgen hat. Das örtliche Entwicklungskonzept dient bloß als Grundlage für die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung; es hat grundsätzliche Aussagen ua. über die angestrebte Siedlungsgestaltung und Entwicklung und Gliederung der Bauflächen (§11 Abs1 lite) zu enthalten.

Die in Rede stehenden Grundstücke liegen laut der Plandarstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes zum einen Teil in dem durch einen roten Kreis gekennzeichneten Ortszentrum Bludesch und grenzen zum anderen Teil unmittelbar daran an - mit einer Ausweisung als "Standort/Reserve für öffentliche Einrichtungen". Nach dem räumlichen Entwicklungskonzept ist "innerhalb der Siedlungsgebiete, vor allem entlang der L 50 eine Durchmischung der Wohnnutzung mit nicht störenden 'ortsverträglichen' Betrieben sinnvoll. Dies ist durch eine entsprechende Flächenwidmung unter Berücksichtigung der Definition der Baulandkategorien lt. Vbg. RPG 96 zu ermöglichen." Der Verfassungsgerichtshof hat nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offen stehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; sie muss (nur) mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg. 10.711/1985, 16.372/2001). Es ist Sache des Verordnungsgebers, ob er in Verfolgung der genannten Ziele die Widmung "Mischgebiet" oder im Falle einer zentralen, innerörtlichen Lage "Kerngebiet" festlegt.

Der Landesvolksanwalt behauptet, die umgewidmeten Grundstücke lägen nicht im Zentrum von Bludesch sondern in westlicher Randlage.

Die Umwidmung der in Rede stehenden Grundstücke entspricht hinsichtlich ihrer "zentralen innerörtlichen" Lage aus folgenden Gründen den Voraussetzungen des §14 Abs2 RPG:

Auf den angrenzenden Grundstücken befinden sich das Gemeindeamt, der Gasthof "Krone", die Kirche mit einem Ortsfriedhof sowie ein Parkplatz. Dem Motivenbericht ist zu entnehmen, dass sich die Widmung "Kerngebiet" im Allgemeinen auf "gewachsene Ortskerne" zu beschränken hat. Ob ein Gebiet eine zentrale innerörtliche Lage hat, bestimmt sich nicht danach, ob dieses Gebiet einen geometrischen Mittelpunkt der Gemeinde bildet, sondern vielmehr danach, ob dieses Gebiet auf Grund seines Angebotes im öffentlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen und sozialen Bereich einen für das umliegende Ortsgebiet attraktiven Stellenwert einnimmt (örtlich-funktionaler Aspekt). Hiebei ist auch zu berücksichtigen, ob das Gebiet auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar ist (vgl. 32. Beilage im Jahre 1999 des XXVI. Vorarlberger Landtages).

Auch dass durch die Widmung als Kerngebiet eine nicht ausreichende Abwägung aller berührten Interessen im Sinne des §3 RPG unter Berücksichtigung der in §2 angeführten Ziele vorgenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich: Gemäß §2 Abs2 litf RPG sind Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden. Die nunmehr aneinander angrenzenden Widmungen Kerngebiet, in denen auch Wohnungen zulässig sind, und Wohngebiet sind miteinander verträglich. Der Planungsbereich befindet sich in innerörtlicher Lage - neben sonstigen Gebäuden für Verwaltung, kulturellen und sozialen Einrichtungen und einem Parkplatz - an der L 50. Die in Rede stehenden Flächen sind von Bauland umgeben. Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind gemäß §2 Abs3 lith RPG geeignete Standorte festzulegen. Durch eine Kerngebietswidmung, in der ein EKZ errichtet wird, wird die Möglichkeit anderer Gemeinden, ebenso Widmungen als Kerngebiet, in denen ein EKZ errichtet werden kann, festzulegen, nicht beschränkt. Die Interessen der Nachbargemeinden waren daher - wie bereits unter 3.3. ausgeführt - nicht wesentlich berührt. Inwiefern die Interessen anderer Betroffener nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, legt der Landesvolksanwalt nicht dar.

Das örtliche Entwicklungskonzept stellt im Zusammenhang mit dem offenkundigen Bemühen der Gemeinde, aus Sicht der Raumordnung geeignete Flächen für einen Nahversorgungsstandort zu finden, eine ausreichende Grundlagenforschung dar. Das Interesse einer konkreten "Betreibergesellschaft" an einer bestimmten Widmung ändert nichts an der Gesetzmäßigkeit der Widmung, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Schließlich ist der Vorwurf der "Umgehung" der Bestimmungen des RPG über Einkaufszentren durch die Widmung als Kerngebiet nicht nachvollziehbar, solange die Voraussetzungen der Widmung als Kerngebiet gemäß §14 Abs2 RPG erfüllt sind.

3.5. Zum Widerspruch zu Art8 des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung":

Das in Rede stehende Gebiet liegt in dem in der Anlage zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999, beschriebenen Bereich. Die Alpenkonvention wurde durch den Nationalrat unter Erfüllungsvorbehalt iSd Art50 Abs2 B-VG genehmigt.

Das gemäß Art2 Abs3 der Alpenkonvention vereinbarte, vom Nationalrat ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigte und am 18. Dezember 2002 in Kraft getretene Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Raumplanung und nachhaltige Entwicklung (Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung"), BGBl. III Nr. 232/2002, lautet auszugsweise wie folgt:

Artikel 8

Pläne und/oder Programme für die Raumplanung und nachhaltige

Entwicklung

(1) Die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung erfolgt durch das Ausarbeiten von Plänen und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.

(2) Diese Pläne und/oder Programme werden für den gesamten Alpenraum auf der Ebene der hiefür zuständigen Gebietskörperschaften erstellt.

(3) Sie werden von oder mit den zuständigen Gebietskörperschaften unter Beteiligung der angrenzenden Gebietskörperschaften, gegebenenfalls im grenzüberschreitenden Rahmen, erstellt und zwischen den verschiedenen territorialen Ebenen abgestimmt.

(4) Sie legen die Vorgaben der nachhaltigen Entwicklung und Raumplanung für zusammenhängende Gebiete fest. Diese werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls geändert. Ihre Erstellung und Durchführung stützen sich auf Bestandsaufnahmen und vorangehende Studien, mit deren Hilfe die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets ermittelt werden."

Art 8 Abs1 ordnet ausdrücklich die Verwirklichung der Ziele der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung durch das Ausarbeiten von Plänen und/oder Programmen der Raumplanung und nachhaltigen Entwicklung "im Rahmen der jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien" an. Art8 Abs3 des Protokolls ist daher ua. durch das Ausarbeiten von Flächenwidmungsplänen nach den Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes zu verwirklichen. Dazu kommt, dass §23 Abs2 letzter Satz RPG inhaltlich Art8 Abs3 des Protokolls entspricht, da die Gebietskörperschaften im Falle ihrer Betroffenheit angemessen zu beteiligen sind.

4. Der Antrag war daher abzuweisen.

5. Dem Begehren der Gemeindevertretung der Gemeinde Bludesch auf Kostenersatz war nicht stattzugeben, da es in einem Fall wie dem vorliegenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der verordnungserlassenden Behörde zu befassen (vgl. VfGH vom 5. Oktober 1987, B422/85, VfSlg. 7455/1974, 10.016/1984).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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