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§ 21 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ersatz von Übergenüssen und Verjährung

§ 21

Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956.

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