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§ 23 RPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Reisegebühren

§ 23

Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt.

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