VfGH A11/03

VfGHA11/0324.2.2004

Abweisung des Hauptbegehrens einer Klage auf Auszahlung eines einmaligen Zuschusses nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen zwischenzeitig erfolgter Zahlung; teilweise Stattgabe des Zinsbegehrens; Verzug wegen Überschreitung einer angemessenen Erfüllungsfrist

Normen

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
VfGG §17a VfGG §41
Wr SozialhilfeG §13 Abs6
ABGB §905
ZPO §43 Abs2
ZPO §63 Abs1
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
VfGG §17a VfGG §41
Wr SozialhilfeG §13 Abs6
ABGB §905
ZPO §43 Abs2
ZPO §63 Abs1

 

Spruch:

I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG wird stattgegeben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Wiener Landesregierung hatte dem Kläger mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 29. September 2003, GZ MA 15-II-J 211/2003, zugestellt am 8. Oktober 2003, nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idgF, eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 564,10 (unter Anrechnung des dem Kläger mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 12, vom 17. Juli 2003 zuerkannten Betrages in Höhe von EUR 269,80) gewährt.

2. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage - beim Verfassungsgerichtshof am 10. November 2003 eingelangt - begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den noch offenen Betrag von EUR 294,30 samt 4 vH Zinsen seit 31. Oktober 2003 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründend wird dazu ua. ausgeführt, der Kläger habe die beklagte Partei am 16. Oktober 2003 unter Setzung einer Frist von vierzehn Tagen aufgefordert, den genannten Betrag auf ein von ihm bekanntgegebenes Bankkonto zu überweisen. Diese Frist sei am 30. Oktober 2003 ohne Erfolg verstrichen, sodass dem Kläger seit 31. Oktober 2003 zudem Verzugszinsen gebührten.

3. Das Land Wien erstattete mit Schreiben vom 8. Jänner 2004 eine Gegenschrift, worin die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt wird.

II. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) vorliegen, war dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den "Pauschalgebühren" (gemeint wohl: Eingabengebühr gemäß §17a VfGG) stattzugeben.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfGH 10. Juni 2003, A3/03 mwN) - Klage erwogen:

1. Wie das Land Wien in seiner Gegenschrift - unwidersprochen - ausgeführt hat und sich auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der eingeklagte Restbetrag von EUR 294,30 am 6. November 2003 (Valutadatum: 11. November 2003) auf das Bankkonto des Klägers überwiesen worden. Am 16. Dezember 2003 sind auf dieses Konto zudem die auf den Zeitraum 31. Oktober 2003 bis 10. November 2003 entfallenden Verzugszinsen in Höhe von EUR 0,40 (aufgerundet) überwiesen worden.

Da die Klage dessen ungeachtet - trotz Gelegenheit - weder zurückgezogen noch auf Kosten eingeschränkt worden ist, war das Hauptbegehren abzuweisen (vgl. VfGH 10. Juni 2003, A3/03 mwN).

2. Da der Kläger somit insgesamt als unterliegend anzusehen ist (vgl. OGH 2. Oktober 1974, 5 Ob 184/74), waren ihm keine Kosten zuzusprechen (vgl. VfGH 10. Juni 2003, A3/03).

Dem Land Wien war schon mangels Vertretung durch einen Rechtsanwalt kein Kostenersatz zuzuerkennen (VfSlg. 11.589/1987, 11.613/1988, 12.085/1989, 15.718/2000).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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