VfGH G240/02, V60/02

VfGHG240/02, V60/02G240/02, V60/0226.6.2003

Ausreichende Determinierung einer Verordnungsermächtigung im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz betreffend Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für den Ausgleich von sogenannten "stranded costs" im Hinblick auf die nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen; Zurückweisung des Antrags der Burgenländischen Landesregierung auf Aufhebung einer Beihilfenverordnung wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EG Art10
EG Art87, Art88
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
EnergieliberalisierungsG Art7
Richtlinie 96/92/EG vom 19.12.96 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Art24
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 - Stranded Costs-VO II
Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.99 über besondere Vorschriften für die Anwendung von .ex-.Art93 des EG-Vertrags
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EG Art10
EG Art87, Art88
ElWOG §69 idF BGBl I 121/2000
EnergieliberalisierungsG Art7
Richtlinie 96/92/EG vom 19.12.96 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Art24
Verordnung des BMwA über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl II 354/2001 - Stranded Costs-VO II
Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.99 über besondere Vorschriften für die Anwendung von .ex-.Art93 des EG-Vertrags

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Art7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 (Energieliberalisierungsgesetz), wird abgewiesen. Die Anträge auf Aufhebung anderer Bestimmungen des §69 leg. cit. werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag, Teile der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit einem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Burgenländische Landesregierung,

"im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2000 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000,"

a) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 letzter Satz und 8,"

in eventu

b) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8,"

in eventu

c) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 letzter Satz und 8,"

in eventu

d) "§69 Abs1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8"

in eventu

e) "§69 zur Gänze,"

in eventu

f) "§69 Abs1, 2, 3 und 4,"

in eventu

g) "§69 Abs1, 2, 3, 4 und 5

als verfassungswidrig aufzuheben."

2. Weiters stellt die Burgenländische Landesregierung gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag,

"in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001,"

a) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"

in eventu

b) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2 und die Anlage zu §6,"

in eventu

c) "§6 und die Anlage zu §6,"

in eventu

d) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

e) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

f) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und die Anlage zu §6,"

in eventu

g) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

h) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

i) "die Wortfolge 'in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

j) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, den §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

k) "§6 Abs1, die Wortfolge 'von der Anlage abweichender' im §6 Abs2, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

l) "§6, §7 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

m) "§6, §7 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

n) "§6, §7 Abs1 und §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

o) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

p) "§6, §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

q) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 und die Wortfolge 'gemäß §6' im §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

r) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1, den §8 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

s) "§6, die Wortfolge 'gemäß §6' im §7 Abs1 sowie die Anlage zu §6,"

in eventu

t) "§6, §7 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

u) "§6 Abs1 und die Anlage zu §6,"

in eventu

v) "die Wortfolge 'die in der Anlage festgesetzten' im §6 Abs1 und die Anlage zu §6

als gesetzwidrig aufzuheben."

3. Zur Antragslegitimation führt die antragstellende Landesregierung aus:

"Gemäß Art140 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung. Die Antragslegitimation der Burgenländischen Landesregierung hinsichtlich der - in Geltung stehenden - in obigem Antrag bezeichneten Bestimmungen des ElWOG ist somit gegeben.

Gemäß Art139 Abs1 zweiter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung. Die im obzitierten Antrag bezeichnete Verordnung wurde vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, somit einer Bundesbehörde erlassen und steht noch in Geltung. Die Antragslegitimation der Burgenländischen Landesregierung ist somit gegeben."

4. §69 ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, lautet:

"§69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

(1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des '228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß §26 Abs3 Z1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs1 hat insbesondere zu enthalten:

1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs2 Z1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs2 Z2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß §228 Abs3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des §228 Abs3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des §44 Abs2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß §44 Abs1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß §70 Abs2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im §66 Abs5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§47 Abs2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß §25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.

(11) Abs9 zweiter und dritter Satz sowie Abs10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden."

5.1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §69 ElWOG führt der Antrag folgende Argumente ins Treffen:

"Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs2 B-VG) sind Verordnungen nur 'auf Grund der Gesetze' zu erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (etwa VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981, 11.639/1988). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhalts durch das Gesetz; zB VfSlg. 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s. etwa VfSlg. 4072/1961, 4300/1962).

Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalgesetzlichen Delegation wird in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. VfSlg. 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961).

Dabei sind in Ermittlung des Inhalts des Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (s. etwa VfSlg. 8395/1978, 10.296/1984).

§69 Abs1 ElWOG normiert, welche Sachverhalte der Verordnungsgeber zu regeln hat (nämlich die Voraussetzungen für die Beitragsverpflichtung und deren Ausmaß sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen). Inhaltliche Vorgaben für den Verordnungsgeber enthält dieser Absatz ebenso wenig wie Abs2, der gleichfalls bloß vorgibt, worüber eine entsprechende Verordnung jedenfalls Regelungen zu treffen hat.

Diese Gesetzesbestimmungen lassen völlig offen,

Daran ändern auch die Bestimmungen des Abs3 nichts: Der erste Satz gibt dem Verordnungsgeber lediglich vor, wie hoch die Beiträge insgesamt zu bemessen sind, nicht jedoch, wie sie hinsichtlich ihrer Höhe auf die Beitragspflichtigen aufzuteilen sind. Im zweiten Satz (in Verbindung mit Abs4) werden bloß - inhaltliche - Aussagen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen, nicht jedoch hinsichtlich der Beitragsleistung getroffen. Auch die übrigen Regelungen des §69 enthalten keine diesbezüglichen weiteren inhaltlichen Vorgaben für den Verordnungsgeber.

Das völlige Fehlen von inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers für den Verordnungsgeber bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung überlässt es dem Verordnungsgeber, in den eben dargelegten wesentlichen Punkten - da diese im Gesetz nicht einmal ansatzweise geregelt sind - nach Belieben die betreffenden Sachverhalte regelnde Normen zu erlassen. Dies stellt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine - gegen Art18 Abs1 (und 2) B-VG verstoßende - formalgesetzliche Delegation dar (s. dazu insbesondere die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im - die §§25 und 34 ElWOG betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000, S. 1228 f.). Ergänzend ist auf das Erkenntnis VfSlg. 12.281/1990 hinzuweisen, worin sich der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich einer präjudiziellen (staatsvertraglichen) Bestimmung, die keinerlei Kriterien für die Aufteilung eines gegebenen Kontingents auf mehrere Bewilligungswerber enthielt, deshalb nicht veranlasst sah, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm im Hinblick auf Art18 B-VG einzuleiten, da sie im Bundesverfassungsrang stand; der Verfassungsgerichtshof sprach hier dessen unbeschadet jedoch ausdrücklich von der 'relativen Unbestimmtheit' einer derartigen Regelung.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die im §69 Abs1 vorgesehene Einvernehmensbindung an den Hauptausschuss des Nationalrats sowie die ferner normierten Anhörungspflichten die ausreichende inhaltliche Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung nicht zu ersetzen vermögen (s. dazu VfSlg. 12.947/1991)."

5.2. Zum beantragten Aufhebungsumfang führt die antragstellende Landesregierung aus:

"Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (s. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. März 2002, G219/01) die Auffassung, dass er im Falle der Rechtswidrigkeit genereller Normen (Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, Gesetzwidrigkeit von Verordnungen) diese in einem Umfang aufzuheben hat, dass die Verfassungs(Gesetz)widrigkeit beseitigt wird, dass dabei aber einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll, als Voraussetzung für die Entscheidung im Anlassfall ist, und andererseits der verbleibende Teil der Norm eine möglichst geringe Veränderung seiner Bedeutung erfährt. Da beide Ziele gleichzeitig nie vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof nach seiner Auffassung in jedem einzelnen Fall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt.

Da sich der Verfassungsgerichtshof bei auf Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an den Wortlaut des Antrags gebunden erachtet, werden im vorliegenden Antrag neben dem Hauptantrag mehrere Eventualanträge dargelegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen sollen, im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung nach Maßgabe der dort genannten Abwägungen eine Sachentscheidung treffen zu können. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Eventualanträge ausschließlich das Ziel verfolgen, die nach dem Dargelegten nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung gegebene Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art18 Abs1 (und 2) B-VG aus sämtlichen oben genannten Gründen zu beseitigen; alle dargelegten Bedenken sind somit allen Eventualanträgen zuzuordnen.

Für Hauptantrag und sämtliche Eventualanträge gilt Folgendes:

Die Abs1 bis 4 enthalten ausschließlich Regelungen über die Verordnungsermächtigung und wären somit - auf Grund ihres engsten inhaltlichen Zusammenhangs - bei Zutreffen der dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung vollinhaltlich aufzuheben. Abs6 knüpft unmittelbar an die Regelungen der Abs1 bis 3 an und wäre bei Aufhebung dieser Absätze auf Grund dieses untrennbaren Zusammenhangs inhaltsleer. Der letzte Satz des Abs7 wiederum knüpft an Abs6 sowie der Abs8 an die Abs1 bis 7 an; diese Bestimmungen wären im Falle der vorgenannten Aufhebungen auf Grund dieses untrennbaren Zusammenhangs gleichfalls inhaltsleer.

Der erste Eventualantrag berücksichtigt (auf Grundlage des Hauptantrags) die etwaige Auffassung, dass dem Abs7 bei Aufhebung der übrigen Regelungen insgesamt kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.

Der zweite Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass - auf Grund des Wegfalls jeglicher Regelung über Voraussetzungen, Art und Ausmaß von Beihilfen - dem Abs5 kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.

Der dritte Eventualantrag berücksichtigt (auf Grundlage des zweiten Eventualantrags) die etwaige Auffassung, dass dem Abs7 bei Aufhebung der übrigen Regelungen insgesamt kein Anwendungsbereich verbliebe und somit ein untrennbarer Zusammenhang mit ihnen besteht.

Der vierte Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass sämtliche Regelungen des §69 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Von der Stellung eines Antrags auf Aufhebung auch der Zahl '69' im §1 ElWOG wurde Abstand genommen, da es sich hiebei um eine Verfassungsbestimmung handelt und keine Baugesetzwidrigkeit dieser Bestimmung (im Zusammenhalt mit den angefochtenen Regelungen des §69) ersichtlich ist.

Der fünfte Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass die übrigen Absätze in keinem untrennbaren Zusammenhang mit Abs1 bis 4 stehen.

Der sechste Eventualantrag berücksichtigt die etwaige Auffassung, dass nur Abs5 in einem untrennbaren Zusammenhang mit Abs1 steht."

6. Die Bundesregierung hält dem Antrag auf Aufhebung des §69 ElWOG Folgendes entgegen:

6.1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

"In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen, dass die Grenzen der Aufhebung auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden müssen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 14.180/1995). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorliegt - zu beseitigen, dass aber der nach der Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwenig ist, dass also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (vgl. VfSlg. 13.739/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (vgl. statt vieler VfSlg. 13.915/1994; s. auch VfSlg. 14.196/1995, 15.031/1997).

Schon im Hinblick auf §69 Abs8 ElWOG ist der untrennbare Zusammenhang der Abs1 bis 8 des §69 leg.cit. offenkundig; wollte man, wie es die antragstellende Landesregierung anstrebt, ein subjektives Recht auf Gewährung einer Betriebsbeihilfe durch die Elektrizitäts-Control GmbH bzw. eines von dieser bestimmten privaten Rechtsträgers bei bloßem Vorliegen einer Preisdifferenz jedenfalls einräumen, so steht dies dem Willen des Gesetzgebers diametral entgegen.

Daher erweisen sich nach Ansicht der Bundesregierung alle (Eventual-)Anträge, die nicht die Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 ElWOG zur Gänze zum Inhalt haben, als unzulässig."

6.2. Zu den vorgebrachten Bedenken:

"Die Bundesregierung verweist eingangs auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken hat (vgl. zB VfSlg. 12.592/1990, 12.691/1991, 12.947/1991, 13.471/1993, 13.704/1994, 14.050/1995 und 14.466/1996). Der Verfassungsgerichtshof beurteilt ausschließlich, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen verfassungswidrig sind (vgl. zB VfSlg. 13.704/1994 und 14.466/1996). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im folgenden auf die Erörterung der von der antragstellenden Landesregierung vorgetragenen Bedenken.

Die Bedenken der Burgenländischen Landesregierung gehen dahin, dass die angefochtene Bestimmung weder die Voraussetzungen der Beitragspflicht noch deren Ausmaß noch die Art der Beitragsleistung regle, sodaß sie dem Determinierungsgebot des Art18 B-VG nicht entspreche.

Vorweg sei bemerkt, dass sich §69 ElWOG von der mit Erkenntnis VfSlg. 15.888/2000 aufgehobenen Bestimmungen des §25 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 aus folgenden Gründen grundlegend unterscheidet:

§25 ElWOG sah vor, dass die Grundsätze, die der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwenden hatte, also auch die Grundsätze der Tarifstruktur, durch eine eigene Verordnung, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen war, bestimmt werden. Eine derartige formalgesetzliche Delegation, die dem Verordnungsgeber die alleinige Bestimmung der materiell-rechtlichen Regelung überläßt, sieht §69 ElWOG hingegen nicht vor.

Zweck des §69 Abs1 ElWOG ist es, Elektrizitätsunternehmen, die vor dem Inkrafttreten des ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, Investitionen oder Rechtsgeschäfte getätigt haben, die nach der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes unrentabel geworden sind, Betriebsbeihilfen zu gewähren. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwei Fallgruppen: jene Investitionen und Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von inländischer Braunkohle stehen (§69 Abs5 ElWOG) einerseits, und den sonstigen Rechtsgeschäften und Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau von Wasserkraftwerken stehen (§69 Abs4 ElWOG) andererseits.

Das Ausmaß der Betriebsbeihilfe für den Ausgleich der Stranded Costs und der Aufbringungsmechanismus für die erforderlichen Mittel waren der Kommission gemäß Art88 EG-V zu notifizieren, die im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens gemäß Art4 der Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 [...] darüber zu entscheiden hatte, ob ein Hauptprüfungsverfahren gemäß Art93 Abs2 EG-V eröffnet oder eine Entscheidung gemäß Art4 Abs2, 3 oder 4 der Verordnung EG Nr. 659/1999 getroffen wird. Diesem auf Grund des Gemeinschaftsrechtes gebotenen Beihilfenverfahren sowie dem auf Grund des Art18 B-VG gebotenen Legalitätsprinzip wurde durch den Gesetzgeber in der Weise entsprochen, dass zwischen der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit 'durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben,' zum einen und der Entscheidung der Kommission im Beihilfenverfahren zum anderen der notwendige Konnex hergestellt wurde.

Auf Grund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses im Nationalrat (5. Juli 2000) die mit 25. Juli 2001 datierte Entscheidung der Kommission noch nicht vorlag, war es dem Gesetzgeber nicht möglich, alle Einzelheiten der Verordnungsermächtigung des Bundesministers im Sinne der klassischen konditionalen Determinierung vorzusehen. Der Gesetzgeber war vielmehr im Sinne der durch das Gemeinschaftsrecht gebotenen Flexibilisierung gehalten, die Verordnungsermächtigung so auszugestalten, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Verordnungsermächtigung die Kommissionsentscheidung umsetzen konnte, welche sowohl die tatsächliche maximale Beihilfehöhe als auch die konkrete Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus bestimmte. Dies war der einzige Weg, um sicherzustellen, dass Kollisionen mit dem Gemeinschaftsrecht (wozu selbstverständlich auch die Kommissionsentscheidung in diesem Beihilfeverfahren zählt) von vornherein vermieden werden.

Weiters hatte der Gesetzgeber die Absicht, nicht alle zugelassenen Kunden (ab 1. Oktober 2001 sind das alle Stromkonsumenten in Österreich) in gleicher Höhe zu belasten. Aus der Wortfolge 'unter welchen Voraussetzungen ... Kunden Beiträge zu leisten haben' in §69 Abs1 ElWOG muss nämlich gefolgert werden, dass es in der Intention des Gesetzgebers lag, die zugelassenen Kunden in differenzierter Weise zu belasten. Der einzige systemgerechte und damit auch sachlich gerechtfertigte Ansatzpunkt für eine unterschiedliche Belastung der zugelassenen Kunden ist eine verursachungsgerechte Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus. ... Im übrigen wäre eine gleichmäßige Belastung aller Kunden auch auf ein Abgabensystem hinausgelaufen, das der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte und vor allem von der Kommission als unzulässig angesehen wurde.

Diese Bestimmung bietet daher eine ausreichende Grundlage einer Überprüfung dahingehend, ob der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Erlassung der Verordnung über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Beiträge für die Aufbringung der Mittel zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von 'Stranded Costs' von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. §69 ElWOG entspricht daher dem Gebot des Art18 B-VG.

Schließlich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Art10 EG-V (ex Art5) alle nationalen Gerichte verpflichtet, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Angesichts dessen kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Österreich - solange die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 dem Rechtsbestand des Gemeinschaftsrechtes angehört - verpflichtet ist, die finanziellen Mittel für die Gewährung der Betriebsbeihilfen für das Kraftwerk Voitsberg 3 unter Zugrundelegung jenes Aufbringungsmechanismus, gegen dessen Anwendung die Kommission keine Bedenken geäußert und den sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aufzubringen. Dazu sei angemerkt, dass seitens der Kommission gegen den ursprünglich von Österreich beantragten Aufbringungsmechanismus für Beihilfen zur Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Voitsberg und dem damit verbundenen Kohlelieferungsvertrag stehenden Stranded Costs in Form eines von allen Endverbrauchern in gleicher Höhe eingehobenen Beitrags, Bedenken bezüglich deren Vereinbarkeit mit den im EG-V enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen, insbesondere der Art25 und 90 EG-V, bestanden. Diese Bedenken wurden von der Kommission insbesondere damit begründet, dass die gemäß §6 der Verordnung aufgebrachten Mittel zur Gewährung von Betriebsbeihilfen für österreichische Unternehmen dienen und damit eine Stärkung der Wettbewerbsposition der begünstigten Unternehmen zur Folge hätten. Einen von allen Endverbrauchern in gleicher Höhe eingehobenen Beitrag hätte die Kommission nur unter der Voraussetzung akzeptiert, dass der aus österreichischer Erzeugung stammende Exportstrom ebenfalls mit diesem Beitrag zu belasten gewesen wäre, während importierte elektrische Energie von diesem Beitrag zu entlasten gewesen wäre. ... Eine Belastung der Stromexporte und Entlastung der Stromimporte konnte nach dieser Ansicht nur dadurch in gemeinschaftsrechtlich konformer Weise vermieden werden, wenn nicht alle Verbraucher gleichmäßig belastet werden würden, sondern hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die Verbundstrombezüge im Jahre 1998 bezug genommen werden würde. Schließlich hat die Kommission den von Österreich angebotenen Kompromiss, dass für die Vergangenheit der in der Verordnung BGBl. II Nr. 143/1999 'für Braunkohle' vorgesehene Aufbringungsmechanismus beibehalten wird, unter der Voraussetzung akzeptiert, dass für importierte elektrische Energie ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits eingehobenen Beiträge eingeräumt werde. Im Hinblick auf diesen, von der Kommission eingenommenen Standpunkt ... war klar, dass die Festsetzung eines für alle Stromverbraucher geltenden einheitlichen Beitragssatzes den Bestimmungen des Art25 und 90 EG-V widerspricht. Aufgrund der flexiblen Ausgestaltung des §69 ElWOG war jedoch eine Gesetzesänderung zur 'Umsetzung' der Kommissionsentscheidung gar nicht erst erforderlich; die letztlich vom Verordnungsgeber festgelegte, verursachungsgerechte Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus war nämlich ... bereits im Gesetz im vorhinein angelegt.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass aus Sicht der Bundesregierung eine Verfassungswidrigkeit des §69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000 nicht vorliegt."

7. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Anwendungsbereich

§1.(1) Diese Verordnung hat die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zum Gegenstand, die zur Abdeckung von Erlösminderungen dienen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen.

(2) Die Regelung über die Aufbringung und Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen, die im Zusammenhang mit der Marktöffnung entstanden sind und deren Zulässigkeit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag durch Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, Zchn. SG(2001)D/290567, festgestellt wurde, bleibt einer gesonderten Verordnung vorbehalten.

Begünstigte Unternehmen

§2. Unternehmen, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird, sind

  1. 1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG (als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen

    Draukraftwerke AG);

  1. 2. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft;
  2. 3. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG sowie
  3. 4. der Unternehmensbereich Elektrizitätserzeugung der Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft.

Unrentable Investitionen und Rechtsgeschäfte

§3. Für die Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 können für nachstehende Investitionen und Rechtsgeschäfte Beihilfen gewährt werden:

  1. 1. Kraftwerk Voitsberg 3;
  2. 2. Kohle-Lieferungsvertrag abgeschlossen zwischen der Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Gesellschaft (GKB) und der Österreichischen Draukraftwerke Aktiengesellschaft (ÖDK) vom 20. Juli 1977.

Begrenzung der Beihilfen

§4. (1) Zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 sind den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren. Die Beihilfen sind mit einem Höchstbetrag von insgesamt 132,61 Mio. Euro

(1824,75 Mio. Schilling) begrenzt.

(2) Von dem in Abs1 genannten Höchstbetrag entfallen auf

  1. 1. die VERBUND - Austrian Thermal Power AG ein Anteil von 70%,
  2. 2. die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft ein Anteil von 5%,
  3. 3. die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG ein Anteil von 10%,
  4. 4. die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ein Anteil von 15%.

Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge

§5. Bei Übertragung der im §3 angeführten Anlage oder von Teilen dieser Anlage werden die Beihilfen dem übernehmenden Unternehmen gewährt.

Aufbringung der Mittel

§6. (1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein von der Anlage abweichender Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen.

(3) Bei der Berechnung individueller Beiträge für Endverbraucher gemäß Abs2 ist Berechnungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird: Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern im Sinne von §44 Abs2 erster Satz ElWOG wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet. Die Berechnungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezuges.

Einhebung der Beiträge

§7. (1) Die Beiträge gemäß §6 sind beginnend mit 1. Oktober 2001 einzuheben.

(2) Die Netzbetreiber haben vierteljährlich, beginnend mit 1. Jänner 2002, die ihrer Gesamtabgabe an die Endverbraucher entsprechenden Beiträge an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben.

(3) Die der Elektrizitäts-Control GmbH abgeführten Beiträge sind den begünstigten Unternehmen vierteljährlich, beginnend mit 1. Februar 2002, im Sinne des §4 Abs2 zuzuteilen.

Ausweis von Beiträgen auf Rechnungen für elektrische Energie

§8. Die Netzbetreiber haben die Beiträge gemäß §6, die Endverbrauchern verrechnet werden, auf den Rechnungen oder Teilrechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.

Bilanzielle Behandlung von Beihilfen

§9. (1) Die begünstigten Unternehmen haben die gewährten Beihilfen im Jahresabschluss erfolgswirksam auszuweisen. Die im §4 Abs2 Z2 bis 4 angeführten Unternehmen haben diese Beihilfen auch in den Bilanzen und Ergebnisrechnungen für den Erzeugungsbereich auszuweisen.

(2) Die gemäß §4 Abs2 bestimmten Beträge stellen einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Der Vermögensgegenstand ist nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Beihilfen zu vermindern.

Übergangsbestimmung

§10. (1) Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß §69 Abs6 ElWOG iVm §9 Abs1 der Verordnung, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegeneiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 53/1999 und BGBl. II Nr. 103/2000 sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 430/2000, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß §1 Abs2 stellen die gemäß §4 Abs2 Z1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß §224 Abs2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im §69 Abs3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.

(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§1 Abs2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.

In- und Außerkrafttretensbestimmungen

§11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Beihilfen bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen kann.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 (auch kundgemacht zu Zl. 551.352/72-VIII/1/99 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar 1999) tritt mit Ablauf des 30. September 2001 außer Kraft.

Anlage zu §6

Beiträge gemäß §6

1. Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher ÖBB € 847.551,0 (ATS 12.034.085,0)

2. Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher Austria Metall AG € 129.669,7 (ATS 1.784.293,9)

3. Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher West Alpine Montan € 201.698,1 (ATS 2.775.426,4)

4. Beitrag pro Jahr gemäß §6 für direkt an das Netz der Verbund - APG angeschlossene Endverbraucher Chemie Linz AG € 513.388,0 (ATS 7.064.373,4)

5. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts Aktiengesellschaft (BEWAG) angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000922 (ATS/kWh 0,012685)

6. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektro Güssing GmbH, Güssing angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000920 (ATS/kWh 0,012660)

7. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Jennersdorfer Kraftverteilungsanlagen GesmbH, Jennersdorf, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000906 (ATS/kWh 0,012470)

8. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Pinkafelder

Elektrizitätswerke AG, Pinkafeld, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000883 (ATS/kWh 0,012149)

9. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Kärntner Elektrizitäts AG, Klagenfurt, angeschlossene Endverbraucher:

@/kWh 0,000341 (ATS/kWh 0,004692)

10. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Klagenfurt AG, Klagenfurt, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000263 (ATS/kWh 0,003616)

11. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektrizitätswerke Kropfitsch, St. Magareten, 9073 Klagenfurt, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000221 (ATS/kWh 0,003046)

12. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Energie AG Oberösterreich angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000366 (ATS/kWh 0,005038)

13. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektrizitätswerke Wels AG, 4602 Wels, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000206 (ATS/kWh 0,002835)

14. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Ried Energie GmbH, 4910 Ried im Innkreis, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000365 (ATS/kWh 0,005027)

15. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Schwarz Wagendorffer & Co, 8990 Bad Aussee, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000343 (ATS/kWh 0,004715)

16. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Kneidinger GmbH, 4121 Altenfelden, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000038 (ATS/kWh 0,000522)

17. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Kraftwerk Glatzing-Rüstort reg. Gen. mbH, 4690 Schwanenstadt, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000041 (ATS/kWh 0,000559)

18. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Karlstrom Elektrizitätsunternehmen, 4112 Rottenegg, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000109 (ATS/kWh 0,0015)

19. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Reveterasches

Elektrizitätswerk, 4184 Helfenberg angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000019 (ATS/kWh 0,000256)

20. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Drack K. und

F. GesmbH & Co KG, 4644 Scharnstein angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000083 (ATS/kWh 0,001141)

21. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektrobau GmbH Gmunden, 4810 Gmunden angeschlossene Endverbraucher:

@/kWh 0,000363 (ATS/kWh 0,004998)

22. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Linz AG angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000164 (ATS/kWh 0,002256)

23. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der E-Werke Clam, 4352 Klam 33, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000094 (ATS/kWh 0,001296)

24. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Ebner, 4320 Perg, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000057 (ATS/kWh 0,000786)

25. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW der Stadtgemeinde Perg, 4320 Perg, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000088 (ATS/kWh 0,001208)

26. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Kern, 4160 Schlägl, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000368 (ATS/kWh 0,005069)

27. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Stift Schlägl, 4160 Schlägl, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000825 (ATS/kWh 0,001135)

28. Beitrag gemäß §13 für direkt an das Netz der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, 5020 Salzburg, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000480 (ATS/kWh 0,0066609)

29. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektrizitätswerke Bad Hofgastein, 5630 Bad Hofgastein, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000324 (ATS/kWh 0,004456)

30. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Lichtgenossenschaft Neukirchen, 5741 Neukirchen/Großvenediger, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000078 (ATS/kWh 0,001069)

31. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Lechner KG, 5741 Neukirchen/Großvenediger angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000038 (ATS/kWh 0,000518)

32. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-AG, 8010 Graz, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000308 (ATS/kWh 0,004236)

33. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Grazer

Stadtwerke AG, 8010 Graz, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000300 (ATS/kWh 0,004129)

34. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Steiermärkischen Elektrizitäts-AG, 8054 Graz, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000202 (ATS/kWh 0,002776)

35. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW

Benediktinerstift Admont, 8911 Admont, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000162 (ATS/kWh 0,002230)

36. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Bruck, 8600 Bruck an der Mur, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000 196 (ATS/kWh 0,002699)

37. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Eibiswald, 8552 Eibiswald, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000303 (ATS/kWh 0,004173)

38. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW der Stadtgemeinde Fehring, 8350 Fehring, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000298 (ATS/kWh 0,004097)

39. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Feistritztal Elektrizitäswerk Reg. GenmbH, 8263 Großwilfersdorf, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000207 (ATS/kWh 0,002848)

40. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Franz/Gösting, 8051 Graz, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000303 (ATS/kWh 0,004165)

41. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Fürstenfeld GmbH, 8280 Fürstenfeld, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,0003 (ATS/kWh 0,004126)

42. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektrizitäs- und Wasserwerk der Gemeinde Bad Gleichenberg, 8344 Bad Gleichenberg, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000311 (ATS/kWh 0,004279)

43. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Gasselsdorf, 8543 Gasselsdorf, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000297 (ATS/kWh 0,004085)

44. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Kleinszig, 8443 Gleinstätten, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000274 (ATS/kWh 0,003770)

45. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Feistritzwerke/Stadt Gleisdorf, 8200 Gleisdorf, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000290 (ATS/kWh 0,003997)

46. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Eicher, 8321 St. Magareten, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000241 (ATS/kWh 0,003311)

47. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Piewetz, 8271 Bad Waltersdorf, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000269 (ATS/kWh 0,003707)

48. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW GröbmingKG, 8962 Gröbming, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000262 (ATS/kWh 0,003599)

49. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Hartberg Energieversorgungs GmbH, 8230 Hartberg, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000304 (ATS/kWh 0,004189)

50. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Gemeinde Hieflau Elektrizitätsversorgung, 8920 Hieflau, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000267 (ATS/kWh 0,003673)

51. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke

Judenburg AG, 8750 Judenburg, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000169 (ATS/kWh 0,002327)

52. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Hereschwerke / Netz Judenburg, 8410 Wildon, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000170 (ATS/kWh 0,002333)

53. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Hereschwerke / Netz Wildon, 8410 Wildon, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000144 (ATS/kWh 0,001988)

54. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Kapfenberg, 8605 Kapfenberg, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000243 (ATS/kWh 0,003344)

55. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Kindberg, 8650 Kindberg, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000302 (ATS/kWh 0,004156)

56. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Köflach, 8580 Köflach, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000286 (ATS/kWh 0,003940)

57. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Neudau Kottulinsky KG, 8292 Neudau angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000243 (ATS/kWh 0,003339)

58. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Krempl Leoben, 8794 Leoben, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000254 (ATS/kWh 0,003495)

59. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Lugitsch Gniebing, 8330 Feldbach, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000295 (ATS/kWh 0,004062)

60. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Schuster, 8330 Rohr 32, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000294 (ATS/kWh 0,004040)

61. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Murauer Stadtwerke GmbH, 8850 Murau, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,00015 (ATS/kWh 0,002059)

62. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Mürzzuschlag, 8680 Mürzzuschlag, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000293 (ATS/kWh 0,004028)

63. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW der Marktgemeinde Neuberg, 8692 Neuberg/Mürz, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000092 (ATS/kWh 0,001265)

64. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EVU Mürzsteg, 8693 Mürzsteg, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000095 (ATS/kWh 0,001304)

65. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Marktgemeinde Neumarkt Versorgungsbetriebe GmbH, 8820 Neumarkt, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000234 (ATS/kWh 0,003218)

66. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Neupersches Elektrizitätswerk Unterzeiring, 8762 Oberzeiring, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000236 (ATS/kWh 0,003241)

67. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EVU der Gemeinde Niklasdorf, 8712 Niklasdorf, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000307 (ATS/kWh 0,004223)

68. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Pichlerwerke Stromversorgungs GesmbH, 8160 Weiz, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000287 (ATS/kWh 0,003944)

69. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Kawann, 8190 Birkfeld, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000152 (ATS/kWh 0,002087)

70. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Braunstein, 8674 Rottenegg, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000261 (ATS/kWh 0,003595)

71. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Rottenmann Städtische Betriebe GmbH, 8786 Rottenmann, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000197 (ATS/kWh 0,002706)

72. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Schafler

Gersdorf, 8212 Gersdorf, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000276 (ATS/kWh 0,003797)

73. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Schöder GesmbH, 8844 Teufenach, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000058 (ATS/kWh 0,000801)

74. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Sigl, 8551 Wies, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000294 (ATS/kWh 0,004046)

75. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Überland Strom GmbH Lafnitz, 8241 Dechantskirchen, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000319 (ATS/kWh 0,004387)

76. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Unzmarkt, 8800 Unzmarkt, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000313 (ATS/kWh 0,004301)

77. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Voitsberg, 8570 Voitsberg, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000310 (ATS/kWh 0,004266)

78. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW OHG Manfred Zedlacher, 8812 Mariahof, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000317 (ATS/kWh 0,004366)

79. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Leoben, 8700 Leoben, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000037 (ATS/kWh 0,000515)

80. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Trofaiach GmbH, 8793 Trofaiach angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000322 (ATS/kWh 0,004433)

81. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Lichtgenossenschaft Leintal, 8793 Trofaiach angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000325 (ATS/kWh 0,004471)

82. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Engelbert Tasotti E-Werk und EVU, 8961 Stein an der Enns, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000012 (ATS/kWh 0,000171)

83. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stromversorgungsunternehmen der Stadtgemeinde Mureck, 8480 Murek, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,0002 (ATS/kWh 0,002755)

84. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EVU der Marktgemeinde Stainz, 8510 Stainz, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000201 (ATS/kWh 0,002772)

85. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Ebner, 8424 Neudorf an der Mur (StmK), angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000175 (ATS/kWh 0,002411)

86. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Fernitz, Ing. Purkarthofer, 8072 Fernitz angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000201 (ATS/kWh 0,002768)

87. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Kindler GmbH, 8413 Ragnitz, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000154 (ATS/kWh 0,002119)

88. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Bad Radkersburg, 8490 Bad Radkersburg, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000196 (ATS/kWh 0,002698)

89. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Grosschedl, 8221 Hofing/Hirnsdorf, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000072 (ATS/kWh 0,000988)

90. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Graz Köflacher Bergbau GmbH, 8580 Köflach, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000283 (ATS/kWh 0,003895)

91. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Energieversorgung Niederösterreich AG angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000428 (ATS/kWh 0,005895)

92. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Amstetten, 3300 Amstetten, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000320 (ATS/kWh 0,004408)

93. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektrizitätswerke Brandstatt, 3270 Scheibbs, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000097 (ATS/kWh 0,001334)

94. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Eisenhuber KG, 2880 Kirchberg/Wechsel angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000204 (ATS/kWh 0,002809)

95. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der E-Werk Wüster KG, 3370 Ybbs an der Donau, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000321 (ATS/kWh 0,004413)

96. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Polsterer Ges.n.b.R., 2434 Götzendorf/Leitha, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000107 (ATS/kWh 0,001473)

97. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtbetriebe Mariazell GmbH, 8630 Mariazell, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000328 (ATS/kWh 0,004507)

98. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Fahrner & Co KG, 3250 Wieselburg/Erlauf, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000216 (ATS/kWh 0,002976)

99. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Schwaighofer GmbH, 3293 Lunz/See, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000227 (ATS/kWh 0,003125)

100. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Vorarlberger Kraftwerke AG, 6900 Bregenz, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000216 (ATS/kWh 0,002976)

101. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Feldkirch, 6800 Feldkirch, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000185 (ATS/kWh 0,002541)

102. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Frastanz GmbH, 6820 Frastanz, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000188 (ATS/kWh 0,002582)

103. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Montafoner Bahn AG, 6780 Schruns, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000213 (ATS/kWh 0,002933)

104. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Alfenzwerke EW GmbH, 6714 Nüziders angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000007 (ATS/kWh 0,000098)

105. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Wienstrom GmbH angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000518 (ATS/kWh 0,007128)

106. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Ludwig Polsterer, 2431 Enzersdorf an der Fischa, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000131 (ATS/kWh 0,001801)

107. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Licht und Kraftbetrieb der Gemeinde Hollenstein/Ybbs, 3343 Hollenstein an der Ybbs, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000192 (ATS/kWh 0,002641)

108. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Licht und Kraftstromvertrieb der Gemeinde Opponitz, 3342 Opponitz, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000502 (ATS/kWh 0,006905)

109. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Licht und Kraftstromvertrieb der Marktgemeinde Göstling, 3345 Göstling, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000537 (ATS/kWh 0,007395)

110. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000159 (ATS/kWh 0,002193)

111. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000091 (ATS/kWh 0,001248)

112. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Imst AG, 6460 Imst, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000059 (ATS/kWh 0,000810)

113. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Gemeindewerke Telfs GmbH, 6410 Telfs, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000120 (ATS/kWh 0,001652)

114. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Kematen, 6175 Kematen, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000061 (ATS/kWh 0,000837)

115. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW der Gemeinde Gries am Brenner, 6156 Gries a.B., angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000006 (ATS/kWh 0,000086)

116. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Kommunalbetriebe Rinn GmbH, 6074 Rinn, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000077 (ATS/kWh 0,001066)

117. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Hall, 6060 Hall, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000095 (ATS/kWh 0,001314)

118. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Haim KG Wattens, 6112 Wattens, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000096 (ATS/kWh 0,001319)

119. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW der Marktgemeinde Hopfgarten GesmbH, 6361 Hopfgarten, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000074 (ATS/kWh 0,001019)

120. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke

Kitzbühel, 6370 Kitzbühel, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000146 (ATS/kWh 0,002005)

121. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz des Elektrizitätswerkes Johann Dandler GmbH & Co KG, 6391 Fieberbrunn, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000062 (ATS/kWh 0,000849)

122. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Kufstein GesmbH, 6332 Kufstein, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000141 (ATS/kWh 0,001946)

123. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Bartl Lechner Sen. & Jun. GmbH, 6330 Kufstein, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000146 (ATS/kWh 0,002009)

124. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Stadler

GmbH, 6313 Wildschönau, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000070 (ATS/kWh 0,000965)

125. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Kaiserwerke EVU GmbH, 6322 Kirchbichl, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,0001 (ATS/kWh 0,001375)

126. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Weiskopf-Strillinger EVU-GmbH, 6322 Mariastein, angeschlossene

Endverbraucher: €/kWh 0,000030 (ATS/kWh 0,000407)

127. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke

Wörgl GmbH, 6300 Wörgl, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000107 (ATS/kWh 0,001476)

128. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EWA Energie- und Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde St. Anton GmbH, 6580 St. Anton am Arlberg, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000056 (ATS/kWh 0,000766)

129. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Elektrizitätswerksgenossenschaft Hopfgarten im Defreggental, 9961 Hopfgarten, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000074 (ATS/kWh 0,001019)

130. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Reutte GesmbH, 6600 Reutte, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000151 (ATS/kWh 0,002077)

131. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der Stadtwerke Schwaz, 6130 Schwaz, angeschlossene Endverbraucher: €/kWh 0,000091 (ATS/kWh 0,001248)

132. Beitrag gemäß §6 für direkt an das Netz der EW Prantl GesmbH & Co KG, 6200 Jenbach, angeschlossene Endverbraucher:

€/kWh 0,000112 (ATS/kWh 0,001543)"

8. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung führt die antragstellende Landesregierung aus:

"Unbeschadet der dargelegten weitestgehenden Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben für die in der antragsgegenständlichen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, enthaltenen Regelungen hegt die Burgenländische Landesregierung aus der Sicht des allgemeinen Sachlichkeitsgebots (Art7 Abs1 B-VG) die folgenden Bedenken gegen die Gesetz(Verfassungs)mäßigkeit der zur Aufhebung beantragten Verordnungsbestimmungen:

[8.1.] Gemäß §6 Abs1 der Verordnung sind zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 ... [zu ergänzen wäre wohl: ... erforderlichen Mittel ...]

... bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die in der Anlage festgesetzten

Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

Die Anlage zu §6 sieht entsprechende, durch die jeweils einzeln genannten Netzbetreiber einzuhebende Beiträge vor. Deren Höhe ist sehr unterschiedlich normiert; insbesondere sind die in den Z5 bis 8 enthaltenen Beitragssätze verglichen mit dem Durchschnitt der anderen Beiträge extrem hoch.

[8.2.] Für diese gravierende unterschiedliche Behandlung der einzelnen Netzbetreiber findet sich keine gesetzliche Grundlage; auch der Verordnungstext selbst enthält für die der Anlage zu §6 zu Grunde liegenden Modalitäten der Aufteilung des insgesamt gegebenen Beitragsvolumens auf die einzelnen Netzbetreiber keinen Anhaltspunkt.

Die Erläuterungen zur vorliegenden Verordnung führen dazu aus, dass der Verordnungsgeber für die Ermittlung der jeweiligen Beitragshöhe als Bemessungsgrundlage den rechnerisch ermittelten Bezug des jeweiligen Netzbetreibers von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997 herangezogen hat.

Für eine solche Berechnungsweise findet sich jedoch keine sachliche Rechtfertigung: Die alleinige Verwendung dieses Bezugs von der Verbundgesellschaft als Kriterium für die Beitragshöhe lässt vollkommen außer Acht, dass ein höherer Bezug von Leistungen des Verbundes die Wirtschaftlichkeit seiner Kraftwerke erhöht, was wiederum der gesamtösterreichischen Versorgungssicherheit zugute kommt. Gerade der Aspekt der Wahrung der Versorgungssicherheit war jedoch der maßgebliche Gesichtspunkt für die Europäische Kommission bei der gemäß Art88 EGV erfolgten Anerkennung der entsprechenden Ausgleichszahlungen für dieses Kraftwerk (vgl. P. 2.4.1. des Dokuments der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2001, 'Staatliche Beihilfe Nr. N 34/1999 - Österreich, Ersatz von 'Stranded Costs'). Die einseitige Berücksichtigung bloß der Höhe des Bezugs von Verbundleistungen stellt somit jedenfalls keine - im Sinne des Art7 Abs1 B-VG - sachgerechte Weise der entsprechenden Aufteilung der gesamten Beitragsleistung auf die einzelnen Netzbetreiber dar.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die in der vorliegenden Verordnung gewählte Weise der Aufteilung der gesamten Beitragsleistung auf die einzelnen Netzbetreiber in dieser konkreten Form keinesfalls gemeinschaftsrechtlich geboten ist. Aus dem eben erwähnten Dokument der Europäischen Kommission geht nämlich lediglich hervor, die österreichische Regierung habe sich 'verpflichtet, aus der EU eingeführten Strom nicht zu besteuern, und in die EU ausgeführten Strom zu besteuern. Das Einhebungsverfahren wird entsprechend angepasst, sodass ab 1. Oktober 2001 der Ausgleich für das Braunkohlekraftwerk Voitsberg auf dieselbe Weise erhoben wird wie für die Wasserkraftwerke.' Es besteht kein Grund anzunehmen, dass innerhalb des Rahmens dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe keine unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG sachlich gerechtfertigte Aufteilungsweise der genannten Beitragsleistungen möglich sein sollte.

[8.3.] Die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beihilfen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerks Voitsberg 3 liegt, wie eben dargelegt, im Beitrag dieses Kraftwerks für die energiebezogene Versorgungssicherheit.

Irgendein Bezug des in der Anlage zu §6 der vorliegenden Verordnung verwendeten Berechnungsmodus für die Höhe der den einzelnen Netzbetreibern zugeordneten Beitragsleistungen zur Bedeutung des Kraftwerks Voitsberg 3 im Hinblick auf dessen Rolle bei der Wahrung der - gesamtösterreichischen - Versorgungssicherheit ist jedoch nicht ersichtlich. Da dieser Aspekt aber, wie dargetan, für die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Gewährung entsprechender Beihilfen von maßgeblicher Bedeutung war, ist dessen Nichtberücksichtigung - im Sinne des Art7 Abs1 B-VG - nicht sachgerecht. Eine sachgerechte Regelung kann aus den dargelegten Gründen, zumal das Kraftwerk Voitsberg 3 im Dienste der gesamtösterreichischen Versorgungssicherheit (nämlich letztlich jedes Endverbrauchers) steht, nur in einer gleichmäßigen Aufteilung der Tragung der den Gegenstand der vorliegenden Verordnung bildenden 'stranded costs' auf die Endverbraucher bestehen.

[8.4.] Vor Inkrafttreten des ElWOG stellte die Sicherung der Energieversorgung und die Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen Erzeugung und Bedarf im gesamten Bundesgebiet eine Aufgabe der Verbundgesellschaft dar, während die Landesversorgung im Wesentlichen eine Aufgabe der Landesgesellschaften war. Die Landesgesellschaften konnten ihren Strombedarf durch Eigenerzeugung, durch Bezug von benachbarten Landesgesellschaften oder durch Bezug von der Verbundgesellschaft decken. In privatrechtlichen Verträgen war regelmäßig ein bestimmter Bezug von der Verbundgesellschaft vorgesehen; darüber hinaus nahmen die Landesgesellschaften ungenutzten Wasserstrom unterhalb ihrer Gestehungskosten von der Verbundgesellschaft ab und schränkten in diesem Umfang ihre eigene Erzeugung in kalorischen Kraftwerken ein ('Dampfablöse').

Damit war für den Verbund eine Sicherung des Absatzes gewährleistet. Das Ausmaß dieser 'Dampfablöse' war auch durch das jeweilige Wasserdargebot bestimmt.

Die in der Anlage zu §6 der Verordnung gewählte Berechnungsweise erweist sich (abgesehen davon, dass ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung ein einzelnes, bestimmtes Jahr als Grundlage für den Bezug von Leistungen durch den Verbund herangezogen wurde) auf Grund dieser damaligen Sachlage deshalb als - im Sinne des Art7 Abs1 B-VG - unsachlich, da der tatsächliche Bezug eines Landesversorgers im den Berechnungen des Verordnungsgebers zu Grunde gelegten Jahr von Rahmenbedingungen abhängig war, die auf Umständen beruhten, die in verschiedenen Beobachtungszeiträumen (Jahren) durchaus in signifikanter Weise differieren konnten und deren konkrete Ausgestaltung insbesondere auf Grund wechselnder Naturgegebenheiten - wie etwa dem jeweiligen Wasserdargebot - nicht vorhersehbar war. Vor allem ist aus den diesbezüglichen Gegebenheiten im Jahre 1997 in keiner Weise (weder sachlich noch zeitlich) ein Bezug zur derzeitigen - nach dem Dargelegten gemeinschaftsrechtlich anerkannten - versorgungssichernden Funktion des Kraftwerks Voitsberg 3 zu ersehen.

[8.5.] Die eben dargelegten Sachlichkeitsbedenken wiegen umso schwerer, als die in der Anlage zu §6 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Beitragssätze letztlich den Endverbraucher belasten, der insbesondere keinerlei Einflussmöglichkeit auf frühere privatrechtliche Vereinbarungen seines Netzbetreibers hat.

Es ist grob unsachlich eine Regelung zu treffen, die eine unterschiedliche Behandlung von Endverbrauchern dadurch bewirkt, dass die Höhe des vom Endverbraucher an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelts von der Menge des durch den zuständigen Netzbetreiber in einem bestimmten - zudem länger zurückliegenden - Zeitraum vom Verbund bezogenen Stroms abhängt.

[8.6.] Die Burgenländische Landesregierung vermag auch sonst keine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Höhe der in der Anlage zu §6 enthaltenen Beitragssätze zu erkennen."

9. Zum beantragten Aufhebungsumfang führt die Burgenländische Landesregierung aus:

"Auch im vorliegenden Antrag werden neben dem Hauptantrag mehrere Eventualanträge dargelegt, die es dem Verfassungsgerichtshof (im Hinblick auf die Beurteilung, ob in bestimmten Fällen ein untrennbarer Zusammenhang zwischen einzelnen Bestimmungen besteht) ermöglichen sollen, im Sinne der [...] Rechtsprechung nach Maßgabe der dort genannten Abwägungen eine Sachentscheidung treffen zu können. Dabei ist zu bemerken, dass in sämtlichen Anträgen die Anlage zu §6 zur Gänze aufscheint, da die [...] Gesetz(Verfassungs)widrigkeit der ihr zu Grunde liegenden Berechnungsweise sämtliche Ziffern dieser Anlage erfasst. Auch hier ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass diese Eventualanträge ausschließlich das Ziel verfolgen, die nach dem Dargelegten nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung gegebene Gesetz(Verfassungs)widrigkeit aus sämtlichen oben genannten Gründen zu beseitigen; alle dargelegten Bedenken sind somit allen Eventualanträgen zuzuordnen."

10. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt zunächst ausführlich die rechtliche Ausgangssituation, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sowie das Vorverfahren bezüglich des Mechanismus für die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind (stranded costs), einschließlich der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission dar und nimmt zum Vorbringen der Burgenländischen Landesregierung wie folgt Stellung:

10.1. Zum Anfechtungsumfang:

"Die Burgenländische Landesregierung hat in ihrem Antrag sowie den Eventualanträgen - die Aufhebung von Teilen oder zur Gänze der §§6, 7 [und] 8 der Verordnung BGBl. II 354/2001 sowie der Anlage zu §6 begehrt und dies mit der mangelnden Determinierung des §69 ElWOG bzw. dem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.

Nicht angefochten haben die Antragsteller, die übrigen Bestimmungen der Verordnung, BGBl. II Nr. 354/2001. Diese stehen jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit den §§6, 7 sowie 8 der Verordnung BGBl. II 354/2001 und der Anlage zu §6 leg. cit.

Weiterhin in Kraft blieben insbesondere die Bestimmung über den Anwendungsbereich dieser Verordnung (§1) sowie auch jene Rechtsvorschriften, wonach den gemäß §2 begünstigten Unternehmen für die Abdeckung von unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Voitsberg 3 und dem Kohle-Lieferungsvertrag vom 20. Juli 1977 Beihilfen gewährt werden, die mit einem Höchstbetrag von € 132,61 Mio. begrenzt sind.

Schon allein aus dem Umstand, dass es sich bei den Regelungen der §§2 bis 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2001, um beihilfenrechtliche Bestimmungen im Sinne des Artikel 87 EG-V handelt und diese insbesondere auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Gewährung von Beihilfen - mit dem intendierten Aufbringungsmechanismus in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ergibt sich weiters, dass die von den Antragstellern angefochtenen Bestimmungen allein, einer isolierten Prüfung und Aufhebung nicht zugänglich sind. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 87 EG-V Betriebsbeihilfen einschließlich des für die Finanzierung intendierten Aufbringungsmechanismus der Kommission gemäß Artikel 88 EG-V zu notifizieren waren.

Aus diesem Grund ist der vorliegende Antrag als unzulässig zurückzuweisen."

10.2. Zu den von der Burgenländischen Landesregierung aufgeworfenen Bedenken:

"Schon aus der Verwendung der Wortfolge 'unter welchen Voraussetzungen ... zugelassene Kunden Beiträge zu leisten haben' im §69 Abs1 ElWOG, muss gefolgert werden, dass es im Ermessen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit liegt, bestimmte (Gruppen von) zugelassene(n) Kunden von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Aufbringungen der Mittel für die Gewährung von Betriebsbeihilfen auszunehmen. Daraus muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch ein Ermessen eingeräumt hat, die Beitragssätze für einzelne Verbrauchergruppen differenziert zu bestimmen. Voraussetzung für die Einräumung eines derartigen Ermessensspielraumes ist, dass der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung ausreichend determiniert.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung, die auf Grund einer derartigen Verordnungsermächtigung erlassen wird, ist, dass die für die einzelnen Verbrauchergruppen differenziert festgelegten Beitragssätze ihre Rechtfertigung im Tatsächlichen finden und nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen."

10.3. Zur sachlichen Rechtfertigung der in der angefochtenen Verordnung bestimmten Beitragssätze:

"Der in der Begründung des Antrages angesprochene Gleichheitsgrundsatz bedeutet die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von objektiven Unterscheidungsmerkmalen, dh. nur von sachlich gerechtfertigten Momenten leiten zu lassen (VfSlg. 2117, 2724, 2884, 3240). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nur dann vor, wenn Gleiches ungleich behandelt wird oder Ungleiches gleich behandelt wird.

Eine derartige Unsachlichkeit liegt jedoch in dem in der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2001, differenziert bestimmten Beitragssätzen nicht vor:

Wie sich aus den Erläuterungen ergibt, wurde bei der Bemessung der Beitragssätze auf den rechnerisch ermittelten Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997 abgestellt. Die Bezugnahme auf diesen Zeitraum erfolgte deswegen, damit Änderungen des Strombezugs infolge der Marktöffnung bei der Bemessung der Beiträge unberücksichtigt bleiben. Dadurch wurden Effekte, die in Widerspruch zu den im EG-V enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen, insbesondere der Artikel 25 und 90 EG-V, stehen, vermieden: Stromkunden wurden nur insoweit und in jenem Ausmaß zur Leistung von Beitragszahlungen verpflichtet, als sie durch ihren in der Vergangenheit liegenden Strombezug diese Investitionen und Rechtsgeschäfte mitverursacht haben. Das Anknüpfen an den in der Vergangenheit liegenden Strombezug bei der Bemessung der Höhe der Beitragssätze ist schon deswegen sachlich gerechtfertigt, da auch die Investitionen und Rechtsgeschäfte, die infolge der Marktöffnung unrentabel geworden sind und die jene Erlösminderungen bewirken, die durch Beihilfen ausgeglichen werden müssen, in der Vergangenheit getätigt worden sind. Gerade durch diese Investitionen, die die Verbundgesellschaft zur Erhöhung der Versorgungssicherheit getätigt hat, war es möglich Gebiete, die infolge ihrer orographischen Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt über keine oder nur wenig natürliche Ressourcen zur Stromerzeugung verfügten, jenes Ausmaß an sicherer und kostengünstigster Versorgungssicherheit zu gewähren, das zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastruktur erforderlich war. Schon unter dem Gesichtspunkt der Kostenoptimierung haben vor dem Liberalisierungszeitpunkt Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur in jenem Ausmaß Verbundstrom bezogen, als dieser Verbundstrom kostengünstiger war, als der Strombezug aus eigenen Kraftwerken, deren Errichtung für die Versorgung von Kunden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich gewesen wäre. Da bis zur Liberalisierung der mit der Stromerzeugung verbundene Aufwand durch die Stromtarife abgedeckt wurde, sind durch den Verbundstrombezug auch die Stromkunden in den Genuss niedrigerer Tarife gekommen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn dieser kostengünstigere Verbundstrom den Kunden nicht zur Verfügung gestanden wäre: Zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit wären die örtlichen und regionalen Stromversorgungsunternehmen gezwungen gewesen eigene Kraftwerke zu errichten, was für die Stromkonsumenten wiederum mit höheren Tarifen verbunden gewesen wäre.

Unter Zugrundelegung dieses vor der Liberalisierung gelegenen Kostenvorteils für Stromkonsumenten ist es daher sachlich gerechtfertigt - wenn nicht sogar geboten - bei der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Beiträge gemäß §6 der Verordnung BGBl. II Nr. 354, auf den in der Vergangenheit liegenden Verbundstrombezug abzustellen."

10.4. Schließlich regt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus folgenden Gründen die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art234 EG an:

"Sollte der hohe Verfassungsgerichtshof den vorstehenden Ausführungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht beitreten, darf angeregt werden, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, in dem an den EuGH die Fragen herangetragen werden, ob

1. Beiträge, wie sie im §6 der Verordnung BGBl. II 354/2001 vorgesehen sind, Abgaben im Sinne des Artikel 90 EG-V darstellen,

2. sich aus dem Umstand, dass Beiträge zur Aufbringung von Mitteln, die zum Ausgleich von Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte gewährt werden, die infolge der Marktöffnung unrentabel geworden sind (Stranded Costs), ein Widerspruch zu den Bestimmungen des EG-Vertrages, insbesondere zu Artikel 25 oder 90 EG-V ergibt, wenn derartige Beiträge für alle österreichischen Endverbraucher in gleicher Höhe festgelegt werden."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zum Antrag, §69 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, bzw. Teile dieser Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben:

1.1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen u.a. über Antrag einer Landesregierung.

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren (siehe VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12.464/1990 und 11.455/1987) schon wiederholt darlegte - notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass anderseits die mit der aufzuhebenden Norm untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit) erfasst werden (VfSlg. 15.203/1998, 16.365/2001, VfGH vom 12.10.2002, V49/02).

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 16.212/2001 und die dort zitierte Vorjudikatur).

§69 Abs1 ElWOG enthält die Ermächtigung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, durch Verordnung die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist, sowie unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel für Betriebsbeihilfen zu leisten haben, zu bestimmen. §69 Abs2 legt den Mindestinhalt dieser Verordnung fest. §69 Abs3 regelt die Bemessung der Beiträge und das Ausmaß der Betriebsbeihilfen. §69 Abs4 enthält nähere Determinanten für die Beurteilung der Lebensfähigkeit von Elektrizitätsunternehmen. §69 Abs5 enthält eine Sonderbestimmung für die Gewährung von Betriebsbeihilfen bei Einsatz inländischer Braunkohle. §69 Abs6 verpflichtet die Netzbetreiber zur Einhebung und Abführung der Beiträge. §69 Abs7 regelt die Verwendung der eingehobenen Beiträge. Gemäß §69 Abs8 treten die Absätze 1 bis 7 mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann. §69 Abs9 bis 11 enthalten Sonderbestimmungen betreffend Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden sind, zum Inhalt haben, und für die in diesen Verträgen enthaltenen Preise.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 des §69 ElWOG bilden eine untrennbare Einheit. Der Hauptantrag (a) und alle Eventualanträge, die nicht auch die Aufhebung des §69 Abs1 bis 8 ElWOG zur Gänze begehren (b, c, f, g), sind daher unzulässig. Die von der Burgenländischen Landesregierung geltend gemachten Bedenken richten sich ausschließlich gegen das System der Beihilfenaufbringung und -gewährung. Die Bestimmungen über die Weitergeltung von Stromlieferungsverträgen (§69 Abs9 bis 11 ElWOG) sind von diesen Bedenken nicht erfasst und stehen auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Regelungen des §69 Abs1 bis 8. Daher ist der Eventualantrag e) unzulässig. Der Eventualantrag d) ist zulässig.

1.2. In der Sache:

1.2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass sich der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 12.592/1990, 12.691/1991, 12.947/1991, 13.704/1994). Dies gilt auch für Anträge einer Landesregierung (vgl. VfSlg. 14.077/1995, 14.895/1997).

Die antragstellende Landesregierung führt zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen des §69 ElWOG aus, dass §69 Abs1 zwar normiere, welche Sachverhalte der Verordnungsgeber zu regeln hat (nämlich die Voraussetzungen für die Beitragsverpflichtung und deren Ausmaß sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen). Inhaltliche Vorgaben für den Verordnungsgeber enthalte dieser Absatz ebenso wenig wie Abs2, der gleichfalls bloß vorgebe, worüber eine entsprechende Verordnung jedenfalls Regelungen zu treffen hat.

Diese Gesetzesbestimmungen ließen völlig offen,

Daran änderten auch die Bestimmungen des Abs3 nichts: Der erste Satz gebe dem Verordnungsgeber lediglich vor, wie hoch die Beiträge insgesamt zu bemessen sind, nicht jedoch wie sie hinsichtlich ihrer Höhe auf die Beitragspflichtigen aufzuteilen sind. Im zweiten Satz (in Verbindung mit Abs4) würden bloß inhaltliche Aussagen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen, nicht jedoch hinsichtlich der Beitragsleistung getroffen. Auch die übrigen Regelungen des §69 enthielten keine diesbezüglichen weiteren inhaltlichen Vorgaben für den Verordnungsgeber.

Das völlige Fehlen von inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers für den Verordnungsgeber bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung überlasse es dem Verordnungsgeber, in den eben dargelegten wesentlichen Punkten - da diese im Gesetz nicht einmal ansatzweise geregelt seien - nach Belieben die die betreffenden Sachverhalte regelnden Normen zu erlassen. Dies stelle eine gegen Art18 B-VG verstoßende formalgesetzliche Delegation dar. Auch die im §69 Abs1 vorgesehene Bindung an das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats sowie die normierten Anhörungspflichten vermöchten die ausreichende inhaltliche Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung nicht zu ersetzen.

1.2.2. Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Ausmaß der Betriebsbeihilfe für den Ausgleich der Stranded Costs und der Aufbringungsmechanismus für die erforderlichen Mittel gemäß Art88 EG der Kommission zu notifizieren gewesen seien. Diese hätte im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens gemäß Art4 der Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Hauptprüfungsverfahren gemäß Art93 Abs2 EG eröffnet oder eine Entscheidung gemäß Art4 Abs2, 3 oder 4 der Verordnung EG Nr. 659/1999 getroffen wird. Diesem auf Grund des Gemeinschaftsrechtes gebotenen Beihilfenverfahren sowie dem auf Grund des Art18 B-VG gebotenen Legalitätsprinzip sei durch den Gesetzgeber in der Weise entsprochen worden, dass der notwendige Konnex zwischen der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, "durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben," zum einen und der Entscheidung der Kommission im Beihilfenverfahren zum anderen hergestellt worden sei.

Auf Grund des Umstandes, dass zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses im Nationalrat (5. Juli 2000) die mit 25. Juli 2001 datierte Entscheidung der Kommission noch nicht vorgelegen sei, sei es dem Gesetzgeber nicht möglich gewesen, alle Einzelheiten der Verordnungsermächtigung des Bundesministers im Sinne der klassischen konditionalen Determinierung vorzusehen. Der Gesetzgeber sei vielmehr im Sinne der durch das Gemeinschaftsrecht gebotenen Flexibilisierung gehalten gewesen, die Verordnungsermächtigung so auszugestalten, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Verordnungsermächtigung die Kommissionsentscheidung umsetzen konnte, welche sowohl die maximale Beihilfenhöhe als auch die konkrete Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus bestimmt habe. Dies sei der einzige Weg gewesen, um sicherzustellen, dass Kollisionen mit dem Gemeinschaftsrecht (wozu auch die Kommissionsentscheidung in diesem Beihilfeverfahren zähle) von vorneherein vermieden werden.

Weiters hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, nicht alle zugelassenen Kunden (ab 1. Oktober 2001 alle Stromkonsumenten in Österreich) in gleicher Höhe zu belasten. Aus der Wortfolge "unter welchen Voraussetzungen [...] Kunden Beiträge zu leisten haben" in §69 Abs1 ElWOG müsse nämlich gefolgert werden, dass es in der Intention des Gesetzgebers gelegen sei, die zugelassenen Kunden in differenzierter Weise zu belasten. Der einzige systemgerechte und damit auch sachlich gerechtfertigte Ansatzpunkt für eine unterschiedliche Belastung der zugelassenen Kunden sei eine verursachungsgerechte Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus. Im Übrigen wäre eine gleichmäßige Belastung aller Kunden auch auf ein Abgabensystem hinausgelaufen, das der Gesetzgeber nicht vor Augen gehabt hätte und das vor allem von der Europäischen Kommission als unzulässig angesehen worden sei.

§69 ElWOG biete daher eine ausreichende Grundlage einer Überprüfung dahingehend, ob der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Erlassung der Verordnung über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Beiträge für die Aufbringung der Mittel zur Gewährung von Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von "Stranded Costs" von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.

Schließlich sei darauf Bedacht zu nehmen, dass Art10 EG alle nationalen Gerichte verpflichte, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Angesichts dessen könne es keinem Zweifel unterliegen, dass Österreich - solange die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 dem Rechtsbestand des Gemeinschaftsrechtes angehört - verpflichtet ist, die finanziellen Mittel für die Gewährung der Betriebsbeihilfen für das Kraftwerk Voitsberg 3 unter Zugrundelegung jenes Aufbringungsmechanismus, gegen dessen Anwendung die Kommission keine Bedenken geäußert und den sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, aufzubringen. Die Kommission habe gegen den ursprünglich von Österreich beantragten Aufbringungsmechanismus für Beihilfen zur Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Kraftwerk Voitsberg und dem damit verbundenen Kohlelieferungsvertrag stehenden Stranded Costs in Form eines von allen Endverbrauchern in gleicher Höhe eingehobenen Beitrags, Bedenken bezüglich deren Vereinbarkeit mit den im EG-Vertrag enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen, insbesondere der Art25 und 90 EG, geäußert. Diese Bedenken seien von der Kommission insbesondere damit begründet worden, dass die gemäß §6 der Verordnung aufgebrachten Mittel zur Gewährung von Betriebsbeihilfen für österreichische Unternehmen dienten und damit eine Stärkung der Wettbewerbsposition der begünstigten Unternehmen zur Folge hätten. Einen von allen Endverbrauchern in gleicher Höhe eingehobenen Beitrag hätte die Kommission nur unter der Voraussetzung akzeptiert, dass der aus österreichischer Erzeugung stammende Exportstrom ebenfalls mit diesem Beitrag zu belasten gewesen wäre, während importierte elektrische Energie von diesem Beitrag zu entlasten gewesen wäre. Eine Belastung der Stromexporte und Entlastung der Stromimporte hätte nur dadurch in gemeinschaftsrechtlich konformer Weise vermieden werden können, dass nicht alle Verbraucher gleichmäßig belastet werden würden, sondern dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die Verbundstrombezüge im Jahre 1998 Bezug genommen werden würde. Schließlich habe die Kommission den von Österreich angebotenen Kompromiss, dass für die Vergangenheit der "für Braunkohle" vorgesehene Aufbringungsmechanismus beibehalten werde, unter der Voraussetzung akzeptiert, dass für importierte elektrische Energie ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits eingehobenen Beiträge eingeräumt werde. Im Hinblick auf diesen, von der Kommission eingenommenen Standpunkt sei klar gewesen, dass die Festsetzung eines für alle Stromverbraucher geltenden einheitlichen Beitragssatzes den Bestimmungen des Art25 und 90 EG widerspricht. Aufgrund der flexiblen Ausgestaltung des §69 ElWOG sei jedoch eine Gesetzesänderung zur "Umsetzung" der Kommissionsentscheidung gar nicht erst erforderlich geworden; die letztlich vom Verordnungsgeber festgelegte, verursachungsgerechte Ausgestaltung des Aufbringungsmechanismus sei nämlich bereits im Gesetz im vorhinein angelegt gewesen.

1.2.3. Die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Artikel 24 Abs1 und 2 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie hat folgenden Wortlaut:

"(1) Mitgliedstaaten, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfüllt werden können, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Stromindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden."

Anlässlich der Beschlussfassung des Rates wurden zu

Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie nachstehende Erklärung der Kommission zu Protokoll genommen (Addendum):

"Zu Artikel 24 Absatz 1:

Die Kommission erinnert bezüglich Artikel 24 Absatz 1 des Entwurfs der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt daran, dass die Bezugnahme auf Verpflichtungen oder Garantien, die bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie bestanden, auch Verpflichtungen in Bezug auf Investitionen umfasst, die im Laufe der Einführung des Elektrizitätsbinnenmarktes unrentabel werden könnten. Diese Investitionen können durch eine geeignete Anwendung der Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 1 wieder rentabilisiert werden.' Diese unrentablen Investitionen und Verpflichtungen werden in der Folge auch als 'Stranded Investments' bezeichnet."

Die Art87 und 88 EG lauten:

"ARTIKEL 87

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(2) Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind:

a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

ARTIKEL 88

(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 87 oder von den nach Artikel 89 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.

(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

Die Art2 bis 5 der "Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von

Artikel 93 [alt] des EG-Vertrags" lauten:

"KAPITEL II

VERFAHREN BEI ANGEMELDETEN BEIHILFEN

Artikel 2

Anmeldung neuer Beihilfen

(1) Soweit die Verordnungen nach Artikel 94 des Vertrags oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Artikeln 4 und 7 erlassen kann (nachstehend 'vollständige Anmeldung' genannt).

Artikel 3

Durchführungsverbot

Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.

Artikel 4

Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission

(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.

(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrags fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend 'Entscheidung, keine Einwände zu erheben' genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlaß zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags zu eröffnen (nachstehend 'Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens' genannt).

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr - gegebenenfalls - angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden. Die Kommission kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen.

(6) Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist keine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung nach diesem Artikel erlässt.

Artikel 5

Auskunftsersuchen

(1) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine Maßnahme, die nach Artikel 2 angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein Mitgliedstaat auf ein derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort.

(2) Wird eine von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt.

(3) Die Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, es sei denn, dass entweder diese Frist mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats vor ihrem Ablauf verlängert worden ist oder dass der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung mitteilt, dass er die Anmeldung als vollständig betrachtet, weil die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind. In diesem Fall beginnt die in Artikel 4 Absatz 5 genannte Frist am Tag nach dem Eingang der Erklärung. Gilt die Anmeldung als zurückgezogen, so teilt die Kommission dies dem Mitgliedstaat mit."

1.2.4. Auf Grund der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wird folgender Ablauf des mit der Europäischen Kommission abgeführten Verfahrens festgestellt:

"In einer provisorischen Meldung vom 11.2.1998, die zur Wahrung der in Artikel 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Frist zur Geltendmachung von Stranded Costs erfolgte, wurde ein Maximalbetrag von ATS 35 Mrd. angemeldet.

Der endgültige Antrag auf Genehmigung der Übergangsregelungen gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie erfolgte mit Note vom 15.10.1998 in der Höhe von ATS 8,7 Mrd.

'[...] In ihrer Entscheidung vom 8.7.1999 hat die Europäische Kommission über den Antrag Österreichs gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vom 15.10.1998 formell entschieden, dass die von Österreich notifizierten Übergangsregelungen keine Maßnahmen enthalten, in denen Ausnahmeregelungen zur Richtlinie festgelegt sind und sohin

Artikel 24 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht anwendbar sei. Damit wurde dieses Verfahren formell beendet. [...]

Mit Note vom 21.10.1998, *D/54260, wurde Österreich von der Kommission GD IV aufgefordert, die als Übergangsregelungen gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie notifizierten Maßnahmen der Kommission auch als staatliche Beihilfen zu notifizieren.

In Entsprechung dieser Note erfolgte die auf Artikel 93 (3) EG-V (alt = Artikel 88 neu) gestützte Notifikation der für den Ausgleich von Stranded Costs in Aussicht genommenen Betriebsbeihilfen via BKA mit Note des BKA vom 7.1.1999, Zl. 403.611/6-IV/3a/98. (ZI. 551.060/55-VIII/1/98 lb. OZ 14/99 lb. OZ 17/99; Zl. 551.060/3-VIII/1/99 lb. OZ 14/99 lb. OZ 17/99) Der Notifikation waren beigeschlossen:

1. Endgültiger Antrag Österreichs auf Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL/96/92/EG)

2. Gutachten 'Betriebswirtschaftliches und rechtliches Sachverständigengutachten betreffend Übergangsregelung nach Artikel 24 RL 96/92/EG (Stranded Costs)', Autoren: Mag. E B/Dr. C H.

3. ElWOG BGBl. I Nr. 143/1998

[...]

Mit Note vom 12.3.1999 hat die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens an Österreich 9 Fragen gerichtet. Von Österreichischer Seite wurde zur Beantwortung dieser Fragen um Fristverlängerung bis zum Vorliegen der endgültigen Fassung einer Methode für die Analyse Staatlicher Beihilfen in Verbindung mit Stranded Costs ersucht. Ein Entwurf dieser Methode wurde Österreich im Mai 1999 zugemittelt. Mit Note vom 29. Oktober 1999 hat Österreich die Fragen der Kommission beantwortet (Zl. 551.060/105-VIII/1/99 sowie Zl. 551.060/50-VIII/1/99), nachdem am 9.9.1999 in der GD IV in Brüssel mit den zuständigen Kommissionsbeamten ein Gespräch stattgefunden hatte (Aktenvermerke Zlen. 551.060/85-VIII/1/99 und 555.047/386-VIII/5/99). Der Beantwortung war auch ein Exemplar der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/1999, beigeschlossen.

Am 3.11.1999 fand in Wien mit Kommissionsbeamten eine weitere Gesprächsrunde statt, in deren Rahmen weitere Fragen an Österreich gestellt worden sind. Mit Note vom 15.11.1999, *D/64727, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Stellungnahme abgegeben (Zl. 551.060/123-VIII/1/99 vom 25. Jänner 2000), die modifiziert (Zl. 551.060/24-VIII/1/00 vom 21. Februar 00) mit Note des BKA vom 6. März 2000, Zl. 403.611/4-IV/A/6/2000, (siehe Zl. 551.060/32-VIII/1/00) an die Kommission weitergeleitet worden ist.

Mit Note vom 26. 4. 2000 *D51752, erfolgte ein neuerliches Ersuchen der Kommission um ergänzende Information, in dem erstmals auf die mögliche Qualifikation des Aufbringungsmechanismus für Braunkohle als parafiskalische Abgabe mit zollgleicher Wirkung (Artikel 25 EG-V) und damit auf die Frage der Vereinbarkeit mit

Artikel 90 EG-V eingegangen wurde (Zl. 551.060/45-VIII/1/00, lb. 551.060/105-VIII/1/00). In ihrer Stellungnahme, die nach Einholung eines Rechtsgutachtens von RA Dr. C H erstellt wurde, hat die Republik Österreich dazu ausgeführt, dass die Qualifikation der einzuhebenden Beträge auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 52/1999 weder als Abgabe mit zollgleicher Wirkung noch als diskriminierende und daher mit Artikel 90 EG-V unvereinbare inländische Abgabe zu qualifizieren ist (551.060/105-VIII/1/00 vom 30. Oktober 2000); U.e. wurde auch der Antrag der Republik Österreich vom 7.1.1999 modifiziert (1. Modifikation). Inhalt dieser Modifikation des ursprünglichen Antrags war die Verkürzung der Laufzeit des Kohlelieferungsvertrages bis 30. Juni 2004 und die in Aussicht genommene Beendigung des Betriebes des Kraftwerkes Voitsberg 3 bis spätestens 30. Juni 2006. Damit reduzierte sich der ursprünglich in Aussicht genommene Beitrag von ATS 2.4333 Mrd. auf ATS 1.82475 Mrd. Diese sollten durch Beiträge aufgebracht werden, die zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 30. Juni 2006 eingehoben werden. Die Ausschüttung der Mittel sollte in Jahresraten erfolgen. Die Beantwortung dieser Fragen sowie die Modifikation der Notifikation vom 7.1.1999 erfolgte mit Note des BKA vom 31.10.2000, GZ. 406.611/13-IV/A/6/2000.

Mit Note vom 20.12.2000 *D/56282 wurden neuerlich Fragen an Österreich gerichtet. Die Beantwortung dieser Fragen (Zl. 551.060/3-VIII/1/01) wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgearbeitet und am 2.2.2001 im Wege des Bundeskanzleramts an die Direktion 'staatliche Beihilfen I' übermittelt (Zlen. 551.060/15-VIII/1/01 und 551.060/18-VIII/1/01).

Aufgrund eines neuerlichen Vorstoßes Österreichs bei der Kommission fand am 20.2.2001 eine Vorsprache bei der in dieser Angelegenheit zuständigen Abteilungsleiterin in der GD IV (Dir. Dormal-Marino) statt.

In der Folge fand zwischen dem Herrn Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und Kommissar Monti am 26.2.2001 ebenfalls ein Gespräch statt, in dem der Herrn Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Übermittlung einer weiteren Note in Aussicht stellte und auf die Dringlichkeit einer ehestmöglichen Entscheidung hinwies.

Um der bei der Vorsprache am 20.2.2001 auf Direktoratsebene ausgeführten Position Österreichs Nachdruck zu verleihen, wurde eine Stellungnahme in englischer Sprache ausgearbeitet und in einem persönlichen, mit 2.3.2001 datierten Schreiben des Herrn Bundesministers Kommissar Monti übermittelt

(Zl. 551.060/27-VIII/1/01). Die Übermittlung auf formellem Wege an die Kommission erfolgte mit Note des BKA vom 9.3.2001, GZ 406.611/1-IV,IA/6/2001 (Zl. 551.060/31-VIII/1/01).

Klarstellungen durch Dr. H über direkten Wunsch der Kommission am 21.3.2001 (Mag. Gföller) wurden vom BKA mit Note, GZ 406.611/6 - IV/A/6/01 vom 3.4.2001, an die Kommission weitergeleitet (./Beilage 4 zu Zl. 551.060/33-VIII/1/01 und Zl. 551.060/36-VIII/1/01.

[...]

Am 21. Juni 2001 fand in den Amtsräumen der Kommission neuerlich eine Besprechung zwischen Kommissionsbeamten und österreichischen Vertretern statt. Seitens der Kommission wurde bei dieser Besprechung nachdrücklich der Standpunkt vertreten, dass der von Österreich intendierte Aufbringungsmechanismus für Voitsberg III als parafiskalische Abgabe zu qualifizieren sei. Eine derartige parafiskalische Abgabe könne nur dann akzeptiert werden, wenn Importe von dieser 'parafiskalischen' Abgabe 'befreit' würden, Exporte hingegen 'belastet' werden. Auf den Otokumpu-Fall wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen. Wenn Österreich diese Lösung akzeptieren könne, werde kein Hauptverfahren eröffnet. Seitens der Österreichischen Delegation wurde die Anwendbarkeit des Otokumpu-Falls auf die beantragten Betriebsbeihilfen für Voitsberg bestritten. Bezüglich des von der österreichischen Delegation angesprochenen EuGH-Urteils 'PreussenElektra AG gegen Schleswag AG", aus dem nach österreichischer Ansicht gefolgert werden konnte, dass die in Aussicht genommene Betriebsbeihilfe nicht unbedingt als staatliche Beihilfe im Sinne der Art87 ff EG-Vertrag zu qualifizieren sei, wurde seitens der Europäischen Kommission die Ansicht vertreten, dass ein vergleichbarer Sachverhalt im gegenständlichen Fall nicht vorliege, da die Gewährung von Betriebsbeihilfen aus Mitteln erfolge, die von einer staatlichen Stelle bzw. einer vom Staat beauftragten Stelle verwaltet werden. Wesentlich für die Anwendbarkeit der Urteiles 'PreussenElektra AG gegen Schleswag AG' seien die unmittelbaren Schnittstellen zwischen Verpflichtetem und Begünstigtem. Gegen den Aufbringungsmechanismus für die 'Wasserkraft' bestünden hingegen keine Bedenken, da hier nicht alle Verbraucher gleichmäßig belastet werden würden, sondern hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die Verbundstrombezüge im Jahre 1997 bezug genommen werde. Eine parafiskalische Abgabe liege sohin bei diesem Aufbringungsmechanismus nicht vor.

Seitens der Europäischen Kommission wurde der Standpunkt vertreten, dass eine gleichmäßige Belastung aller Stromabnehmer mit Sitz in Österreich nur unter der Voraussetzung möglich wäre, dass Stromexporte aus österreichischer Produktion ebenfalls mit dieser Abgabe belastet werden würden, während österreichische Stromimporte zu entlasten wären. Würde der für Voitsberg notifizierte Aufbringungsmechanismus beibehalten, wäre die Kommission gezwungen, das Hauptprüfungsverfahren einzuleiten. Aus Sicht Österreichs hätte eine derartige Regelung zu einer wesentlichen Schlechterstellung der österreichischen Stromindustrie im europäischen Wettbewerb geführt. Um die Eröffnung eines Hauptprüfungsverfahrens zu vermeiden, wurde schließlich von der Österreichischen Delegation als Kompromiss vorgeschlagen, dass für die Vergangenheit für importierte elektrische Energie ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits eingehobenen Beiträge eingeräumt werde, während für die Zukunft auch für 'Voitsberg' der für die Wasserkraft notifizierte Aufbringungsmechanismus, der eine nach dem Verbundstrombezug im Jahre 1997 differenzierte Festlegung der Beitragssätze vorsah, anzuwenden wäre. Dieser Vorschlag wurde schließlich auch von den Beamten der Kommission als gangbar angesehen. (siehe S. zu Zl. 551.060-VIII/1/01).

In Entsprechung dieser Rechtsansicht der Kommission hat die Republik Österreich mit Note vom 27. Juni 01, Zl. 4.7.2/147/01 (siehe OZ. 82/2001) bezüglich des Aufbringungsmechanismus für die Gewährung von Betriebsbeihilfen zum Ersatz der Stranded Costs in deutscher und englischer Sprache folgendes notifiziert:

'Modifikation des Antrages gemäß Artikel 88 EGV und Artikel 8

Elektriziäts-Binnenmarktrichtlinie in Verbindung mit Art86 Abs2 EGV

Bezugnehmend auf die am 2. November 2000 von der Republik Österreich der Kommission zugemittelten ergänzenden Notifikation betreffend den Antrag vom 7. Jänner 1999 gemäß Artikel 88 EGV betreffend die Gewährung von Betriebsbeihilfen zum Ersatz der Stranded Costs und auf die zwischenzeitlich mit der EU-Kommission (auf Beamtenebene) geführten Gespräche beehrt sich die Republik Österreich, hinsichtlich des Aufbringungsmodus die nachfolgenden Modifikationen und Konkretisierungen ihres Antrages bekannt zu geben.

Nach der bisherigen Notifikation an die Kommission sollten Beiträge für die Abdeckung der Stranded Costs auf alle Stromlieferungen bzw Stromlieferungsverträge, unabhängig vom Standort der Produktion der elektrischen Energie, eingehoben werden. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wurde unterschieden zwischen Beiträgen, die zur Abdeckung von Stranded Costs im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 sowie dem langfristigen Kohlelieferungsvertrag gewährt werden, und jenen Mitteln, die für die Abgeltung sonstiger Stranded Investments (im Zusammenhang mit Wasserkraftanlagen, wie zB Kraftwerk Freudenau) eingehoben werden.

Im Unterschied zu dem oben geschilderten, ursprünglich notifizierten Modus sollen nunmehr die Beiträge zur Abgeltung der Stranded Costs nach folgendem Mechanismus aufgebracht werden:

A. Aufbringungsmodus für die Zeit vom 19.2.1999 bis 30.9.2001

1. Stranded Costs im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Voitsberg 3 und dem damit zusammenhängenden Kohlelieferungsvertrag

In Bezug auf Stromlieferungsverträge, welche die Lieferung von in Österreich oder in Nicht-EU-Mitgliedstaaten produzierter elektrischer Energie an österreichische Kunden zum Gegenstand haben, wird der der Kommission notifizierte Aufbringungsmodus für die Abdeckung der Stranded Costs (im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Voitsberg 3 sowie dem langfristigen Kohlelieferungsvertrag) beibehalten.

Hinsichtlich der in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzeugten und nach Österreich importierten elektrischen Energie sind diese Beiträge hingegen nicht zu entrichten. Soweit bisher bereits Beiträge in Bezug auf in EU-Mitgliedstaaten erzeugte Energie eingehoben wurden, besteht ein Anspruch der Beitragszahler auf Rückerstattung. Für fällig gewesene, allerdings - aus welchem Grund immer- von den Beitragspflichtigen möglicherweise nicht entrichtete Beiträge entfällt (nachträglich) die Verpflichtung zur Beitragsleistung.

Stromlieferungen bzw Stromlieferungsverträge, welche die Lieferung von in Österreich produzierter Energie an ausländische Kunden in der Europäischen Union zum Gegenstand haben, werden nachträglich mit den selben Beiträgen zur Abdeckung der genannten Stranded Costs belastet, wie dies auch für Stromlieferungen von in Österreich erzeugter Energie an österreichische Abnehmer vorgesehen ist.

2. Stranded Costs im Zusammenhang mit sonstigen Investitionen (Wasserkraft)

Zu diesem Punkt wird keine Änderung beantragt. Es ist vorgesehen, daß die Einhebung der jeweiligen Mittel erst nach der Entscheidung durch die EU-Kommission erfolgt (vgl zum Aufbringungsmechanismus im einzelnen unten B.)

B. Aufbringungsmechanismus ab 1.10.2001

Die bisherigen Regelungen für die Abdeckung von Stranded Costs im Zusammenhang mit der Wasserkraft (zB Kraftwerk Freudenau) werden ab 1.10.2001 auch für die Abgeltung der Stranded Costs im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftwerks Voitsberg 3 und dem damit verbundenen Kohlelieferungsvertrag angewendet.

Für sämtliche Endverbraucher ist dementsprechend die Bemessungsgrundlage der rechnerisch ermittelte Bezug von der Verbundgesellschaft im Jahre 1997, der wie folgt ermittelt wird:

Beginnend mit dem Bezug von Verteilernetzbetreibern, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, wird der rechnerisch ermittelte Verbundstrombezug von Kunden als Produkt der vom jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmen bezogenen Mengen an elektrischer Energie (kWh) und dem Faktor, der sich als Quotient des Verbundstrombezuges des jeweils vorgelagerten Verteilerunternehmens bezogen auf die Summe aus diesem Verbundstrombezug, der jeweiligen Eigenerzeugung und sonstigen Bezügen des vorgelagerten Verteilerunternehmens ergibt, gebildet.

Die Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend der Verringerung des Fremdstrombezugs.

C. Keine Änderung der maximalen Höhe der Stranded Costs und der Beihilfeempfänger

Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend festgehalten: Abgesehen von den oben dargelegten Modifikationen bzw Konkretisierungen wird die Notifikation nicht geändert. Sowohl die maximale Höhe der Stranded Costs für die einzelnen, der Kommission notifizierten Projekte als auch die Unternehmen, welche letztlich Empfänger der Beihilfe sein sollen, werden nicht geändert.'

[...]

Mit Note vom 25.07.2001 (Zl. 551.060/90-VIII/1/01) hat die EK der Republik Österreich mitgeteilt, dass die notifizierten Ausgleichszahlungen für das Braunkohlekraftwerk Voitsberg - sofern sie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, im Lichte von

Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 96/92/EG , in den Genuss einer Genehmigung als Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag kommen können.

Zum Ausgleichsmechanismus wurde in dieser Entscheidung folgendes ausgeführt (2.5 Vereinbarkeit mit anderen Artikeln, insbesondere 25 und 90 des EG-Vertrages):

'Zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen für die 'Stranded Costs' des Braunkohlekraftwerks Voitsberg hat die österreichische Regierung ursprünglich einen Zuschlag pro kWh des in Österreich verbrauchten Stroms vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 hat die österreichische Regierung den Teil betreffend den Zuschlag jedoch aus der Notifizierung entfernt. In diesem Schreiben hat sich die österreichische Regierung verpflichtet, aus der EU eingeführten Strom nicht zu besteuern, und in die EU ausgeführten Strom zu besteuern. Das Einhebungsverfahren wird entsprechend angepasst, sodass ab 1. Oktober 2001 der Ausgleich für das Braunkohlekraftwerk Voitsberg auf dieselbe Weise erhoben wird wie für die Wasserkraftwerke. Für vor diesem Termin fällige Abgaben wird ein Erstattungssystem eingerichtet für Aufschläge auf Stromeinfuhren, und Ausfuhren werden rückwirkend mit demselben Aufschlag belastet wie in der Zeit vom 19. Februar 1999 bis 1. Oktober 2001 für einheimische Energie, die an Inlandskunden geliefert wurde.'"

1.2.5. Gemäß Art18 Abs2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde aufgrund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Art18 Abs2 B-VG unterstreicht diese Gesetzesabhängigkeit (auch) der Verordnungen, indem er betont, dass diese nur "aufgrund der Gesetze" erlassen werden können, was mit anderen Worten heißt, dass eine Verordnung nur präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen schon im Gesetz vorgezeichnet ist (Ringhofer, Die Östereichische Bundesverfassung, 1977, 82; so auch

VfSlg. 14.314/1995, 14.630/1996, 15.354/1998).

Daran hat auch der Beitritt Österreichs zur EU im Kern nichts geändert. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.189/1998 (wiederholt in VfSlg. 15.354/1998) näher begründet hat, hat der Beitritt zur EU für sich nicht dazu geführt, dass den Verwaltungsbehörden eine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch Rechtsverordnung erteilt wurde; auch wurde der Art18 Abs2 B-VG nicht soweit verändert, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen wurde, Gemeinschaftsrechtsvorschriften unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren.

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, dass das Legalitätsprinzip nicht überspannt werden darf; so zB in VfSlg. 2768/1954 (zur hinreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers, "volkswirtschaftlich gerechtfertigte" Preise festzulegen), in VfSlg. 10.275/1984 (zur gesetzlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers, Kontingente für die Aus- und Einfuhr von Waren "unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes, die Förderung des österreichischen Exportes, die Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden und die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen Notständen" festzulegen - zum "differenzierten Legalitätsprinzip" vgl. Novak in Staatsrecht und Staatswissenschaften in Zeiten des Wandels, Festschrift Adamovich, 1992, 491 ff).

Wie Urteilen des EuGH (EuGH 10.4.1984 - von Colson und Kamann, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990 - Marleasing SA, Rs. C-106/89 , Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994 - Faccini Dori, Rs. C-91/92 , Slg. 1994; I-3325) zu entnehmen ist, verpflichtet Art10 EG (ex-Artikel 5 EG-V) alle nationalen Gerichte, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. dazu auch VfSlg. 15.354/1998). Dies gilt nicht nur dann, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist, sondern umsomehr auch dann, wenn die nationale Regelung - hier eine Beihilfenregelung im Sinne des EG - nicht nur der nationalen Verfassungsrechtslage entsprechen muss, sondern auch den im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Bestimmungen über die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (hier die Art87 und 88 EG über staatliche Beihilfen sowie die dazu ergangene Verordnung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [nunmehr Art88 EG] sowie den allgemeinen Bestimmungen über die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt, z.B. dem im Art25 EG normierten Verbot einer Abgabe mit zollgleicher Wirkung sowie dem in Art90 EG normierten Verbot, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben).

Nach der Entscheidung der Kommission über den Antrag Österreichs auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Art24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, dass die von Österreich notifizierten Übergangsregelungen keine Maßnahmen enthalten, in denen Ausnahmeregelungen zur Richtlinie festgelegt sind und sohin Art24 nicht anwendbar ist und der Aufforderung der Kommission, die als Übergangsregelungen gemäß Art24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie notifizierten Maßnahmen der Kommission auch als staatliche Beihilfe zu notifizieren (Note der GD IV vom 21.10.1998, *D/54/260) musste der Gesetzgeber zur Kenntnis nehmen, dass er keine Übergangsregelung gemäß Art24 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie - wie dies in der Stammfassung des §69 ElWOG vorgesehen war - sondern eine Beihilfenregelung im Sinne des Art88 EG für die Kompensation der Stranded Costs werde treffen müssen. Er reagierte auf die neue Situation mit einer Neufassung des §69 ElWOG durch Art7 des Energieliberalisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 und knüpfte die Verordnungsermächtigung für die Stranded-Costs-Vergütung an die Anerkennung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte durch die Europäische Kommission gemäß Art88 EG. Mit dieser Regelung stellte der Gesetzgeber nicht bloß auf ein in der Zukunft liegendes Verhandlungsergebnis der Republik Österreich mit der Europäischen Kommission ab, sondern machte damit auch die nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen zum Inhalt seiner gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Diese beschränkt sich aber nicht nur auf das Erfordernis der Genehmigung von Beihilfenregelungen durch die Kommission, sondern enthält in §69 Abs3 ElWOG auch inhaltliche Determinanten für eine Verordnung. Schließlich vermögen auch die in §69 Abs1 enthaltenen Verfahrensanordnungen zur Determinierung der Verordnung beizutragen (vgl. die Judikatur zum Verfahren, zur ausreichenden Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen und objektiven Nachvollziehbarkeit einer Preisfestsetzung, zB VfSlg. 10.313/1984 und 10.820/1986).

Die Burgenländische Landesregierung behauptet im Verordnungsprüfungsantrag zwar, dass dem Verordnungsgeber mehrere gemeinschaftsrechtskonforme Lösungen für die Stranded-Costs-Vergütung offen gestanden seien, unterlässt es jedoch - abgesehen von der nicht näher begründeten Behauptung, es bestehe kein Grund, anzunehmen, dass innerhalb dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe keine unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG sachlich gerechtfertigte Aufteilungsweise der genannten Beitragsleistungen möglich sein sollte - diese Lösungen im Einzelnen darzustellen. Selbst wenn das Gesetz mehrere durch Verordnung auszugestaltende Lösungen für die Stranded-Costs-Vergütung erlaubte, wäre darin allein ein Widerspruch zu Art18 Abs2 B-VG nicht zu erblicken. Der Verfassungsgerichtshof kann daher insgesamt nicht - wie die Burgenländische Landesregierung meint - ein "völliges Fehlen von inhaltlichen Vorgaben" des §69 Abs1 ElWOG für den Verordnungsgeber feststellen. Die Verordnungsermächtigung erweist sich daher im Lichte des Art18 Abs2 B-VG als noch ausreichend.

Der Antrag auf Aufhebung von §69 Abs1 bis 8 ElWOG war daher abzuweisen.

2. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, ist aus folgenden Gründen unzulässig:

2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzeskonformität hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren (siehe VfSlg. 14.044/1995; zu Art140 B-VG VfSlg. 6674/1972, 8155/1977, 9374/1982, 11.455/1987) schon wiederholt darlegte - notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden.

In ihrem Hauptantrag und den Eventualanträgen begehrt die Burgenländische Landesregierung die Aufhebung der §§6, 7 und 8 sowie der Anlage 6 oder von Teilen dieser Bestimmungen. §6 regelt die Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung der Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 erforderlichen Mittel durch Beiträge der Endverbraucher, wobei die von ihnen zu entrichtenden Beiträge - je nach dem an welches Netz sie angeschlossen sind - in der Anlage zu §6 festgesetzt werden. §7 regelt die Einhebung der Beiträge, §8 verpflichtet die Netzbetreiber, die Beiträge auf den Rechnungen gesondert auszuweisen. Vom Aufhebungsbegehren nicht erfasst sind die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Verordnung (§1), die begünstigten Unternehmen (§2), die unrentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte (§3), die Begrenzung der Beihilfen (§4), über Organisationsänderungen und Rechtsnachfolge (§5), die bilanzielle Behandlung von Beihilfen (§9) sowie Übergangs-, In- und Außerkrafttretensbestimmungen (§§10 und 11).

2.2. Der Hauptantrag a) begehrt die Aufhebung je einer Wortfolge in den Absätzen 1 und 2 des §6 sowie der gesamten Anlage zu

§6. Der verbleibende Teil des §6 Abs1 und 2 hätte dann folgenden Wortlaut:

"(1) Zur Aufbringung der zur Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen gemäß §1 Abs1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 die Beiträge durch den Netzbetreiber vom Endverbraucher einzuheben.

(2) Für Endverbraucher, die im Jahre 1997 ihren Bedarf an elektrischer Energie zur Gänze oder teilweise aus einer Eigenanlage gedeckt haben oder deren Versorgung im Jahre 1997 zur Gänze oder teilweise nicht durch das Versorgungsunternehmen erfolgte, an deren Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, ist über Antrag ein Beitrag durch die Elektrizitäts-Control GmbH bescheidmäßig zu bestimmen."

Die Aufhebung im beantragten Umfang hätte zur Folge, dass der verbleibende Rest der angefochtenen Verordnung zwar die Unternehmen bezeichnet, denen zur Abdeckung von Erlösminderungen im Sinne des §1 Abs1 eine Beihilfe gewährt wird (§2), und festlegt, dass zur Abdeckung von Erlösminderungen für Investitionen oder Rechtsgeschäfte gemäß §3 der Verordnung den im §2 genannten Unternehmen bis 31. Dezember 2006 Beihilfen zu gewähren sind. Ebenso geregelt bliebe der Höchstbetrag der Beihilfen und die Aufteilung des Höchstbetrages auf die im §2 genannten Unternehmen. Der gesamte Aufbringungsmechanismus würde jedoch entfallen. Da die Gewährung von Beihilfen in untrennbarem Zusammenhang mit dem im §69 ElWOG vorgezeichneten System zur Aufbringung der Beihilfen, nämlich durch Beiträge der zugelassenen Kunden steht, ist der Hauptantrag unzulässig. Gleiches gilt für alle Eventualanträge, weil sie die Aufhebung des Aufbringungsmechanismus unter Beibehaltung der Beihilfenregelung begehren.

Sowohl der Hauptantrag als auch alle Eventualanträge sind wegen zu engen Anfechtungsumfanges unzulässig. Sie waren daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

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